Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente
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1 Selbstverpflichtung des Landesjagdverbandes Thüringen e.v. zur Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden auf der Duftspur der lebenden Ente Präambel Eine weid- und tierschutzgerechte Durchführung der Jagd auf Wasserwild setzt u. a. nach 39 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), den Einsatz brauchbarer Jagdhunde voraus. Jagdhunde für die Jagd auf Wasserwild sind derzeit nach der überwiegenden Meinung in Wissenschaft und Praxis nur über eine erfolgreiche Ausbildung eines Hundes einer geeigneten Jagdhunderasse an einer lebenden Ente zu gewinnen. Zur Sicherung tierschutzrechtlicher Belange ist die Ausbildung von Jagdhunden mit der lebenden Ente (Übungen und Prüfungen) erheblich einzuschränken und die Belastung der im Rahmen der Ausbildung verwendeten Enten durch verbesserte Rahmenbedingungen zu begrenzen. Das derzeitige Fehlen einer Alternativmethode entbindet die Ausbilder von Jagdhunden nicht von der Verpflichtung, eine dem Tierschutzgesetz gerecht werdende Durchführung der Übungen und Prüfungen zu gewährleisten. I. Der Landesjagdverband Thüringen e. V., Mitglied des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. (JGHV), und die von ihm vertretenen Zuchtvereine verpflichten sich, die Vorschriften der Prüfungsordnung Wasser des JGHV vom September 1994 (Anlage) sowie die dazu erlassenen Richtlinien, soweit sie sich auf die Prüfung hinter der lebenden Ente beziehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen einzuhalten.
2 2 II. (1) Die Vereine melden dem für den Übungs- oder Prüfungsort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mindestens 14 Tage vor Beginn eines sogenannten Wasserübungstages oder einer Prüfung 1. den genauen Termin und die Örtlichkeit (Gewässer), 2. die Herkunft der verwendeten Enten und 3. die für die Ausbildung (Übungen und Prüfungen) verantwortliche Person. (2) Eine verantwortliche Person im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 ist für jede einzelne Übung oder Prüfung vom Verein zu bestimmen. Sie hat auf die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen (Abschnitte III bis IX) zu achten. Neben der verantwortlichen Person ist auch der veranstaltende Verein für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich. III. (1) Die nach Abschnitt II Abs. 2 verantwortliche Person hat sicherzustellen, daß 1. regelmäßig nur solche Halter ihre Hunde vorbereiten und prüfen lassen, die a) im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind; Ausnahmen in besonderen Einzelfällen sind zu begründen; sie sind nur zulässig aus besonderen jagdlichen und züchterischen Gründen, b) in Thüringen ihren Hauptwohnsitz haben oder c) im Landesjagdverband Thüringen oder in einem der diesem angeschlossenen Jagdgebrauchshundeverbände Mitglied sind. 2. bei den Übungen jeder Hund an insgesamt nicht mehr als drei Enten ausgebildet wird, 3. grundsätzlich nur eine Ente zur Prüfung eines Hundes eingesetzt wird; die Verwendung einer weiteren ist nur dann zulässig, wenn der Hund an der zunächst ausgesetzten Ente nicht geprüft werden konnte (beispielsweise weil die Ente abgestrichen ist), 4. Hunde, die hinter ausgesetzten Enten arbeiten, zuvor auf ihre Schußfestigkeit und ihren sicheren Apport im Wasser überprüft worden sind und
3 3 5. Hunde, deren Schuß- oder Wildscheue bereits vorher festgestellt worden ist, weder zu Übungen noch zu Prüfungen zugelassen werden.
4 4 (2) Als Nachweis über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 zu fordernden Voraussetzungen ist ein Prüfbuch zu führen und auf Verlangen dem für den Übungs-oder Prüfungsort zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen. Andere verbandsinterne Nachweise können als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie entsprechende Inhalte erfassen. Darüber hinaus sind von der nach Abschnitt II Abs. 2 verantwortlichen Person jährlich anzufertigen: 1. Erfahrungsberichte über die notwendige Zahl der Übungen pro Hund und die Zahl der pro Hund eingesetzten Enten und 2. ein Bericht über besondere Vorkommnisse während der Übungen und Prüfungen. Die Berichte sind dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bis zum 31. März des Folgejahres zu übergeben. IV. (1) Zur Wasserarbeit dürfen ausschließlich ausgewachsene wildstämmige Stockenten verwendet werden, die gesund sind und eine gute Kondition aufweisen und deren Flugfähigkeit nach der Methode Professor Müller (Kreppmanschette über Schwungfedern) für kurze Zeit beschränkt wird. (2) Die Enten müssen schon während ihrer Aufzucht und/oder Haltung mit Wasser und Deckung vertraut sein (d. h. während ihrer Aufzucht und/oder ihrer Haltung Gelegenheit haben, schwimmen, tauchen und sich in einer Deckung drücken zu können) und bis kurz vor der Prüfung oder der Übung Gelegenheit haben, ihr Gefieder zu fetten. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen. (3) Die Gewässer, die für die Übung oder Prüfung genutzt werden, müssen so beschaffen sein, daß die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann. Dies erfordert
5 5 1. eine Wasserfläche von mindestens 0,25 ha, 2. einen Deckungsbereich von ca. 500 m 2, bei einer Tiefe (Breite) von stellenweise mindestens sechs Metern und 3. eine Wassertiefe, die der Hund nur schwimmend überwinden kann. Die in Frage kommenden Gewässer werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt festgelegt. (4) Sofern die Enten nicht am Übungs- oder Prüfungsort zumindest vorübergehend zur Eingewöhnung gehalten werden können, dürfen sie erst unmittelbar vor der Übung oder Prüfung an das Übungs- oder Prüfungsgewässer gebracht werden und sind dort so zu halten, daß sie vom Übungs- oder Prüfungsgeschehen nicht beeinträchtigt werden. V. (1) Die Ausbildung der Hunde muß außerhalb der Brutzeit von Wasserwild, d. h. in der Regel in der Zeit vom 1. August bis 28. Februar, erfolgen. (2) Die Ausbildung darf nur bei Tageslicht durchgeführt werden. VI. (1) Die Übungs- oder Prüfungszeit an einer Ente darf 15 Minuten nicht übersteigen. Sichthetzen sind unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden. (2) Sobald der Hund eine zu beurteilende Leistung gezeigt oder eventuell eine lebende Ente gebracht hat, ist die Ente unverzüglich tierschutzgerecht zu erlegen bzw. zu töten. (3) Getötete Enten sind getrennt von lebenden aufzubewahren. (4) Die Entenbehälter sind so abzustellen, daß der Hund sie während seiner Arbeit nicht finden kann.
6 6 VII. Bei jeder Übung oder Prüfung muß ein geprüfter, jagderfahrener Hund zur Verfügung stehen, der gegebenenfalls zur Nachsuche heranzuziehen ist. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vorzulegen. VIII. (1) Hunde, die einmal eine Leistung (mindestens genügend ) hinter der Ente erbracht haben, dürfen nicht wiederholt in diesem Fach geprüft werden. Eine nicht bestandene Prüfung im Fach Wasserarbeit darf nur einmal wiederholt werden. (2) Für die Durchführung von gehobenen Prüfungen (nationale und internationale Prüfungen, z.b Hegewald) ist eine Sondergenehmigung beim zuständigem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einzuholen. IX. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen diese Selbstverpflichtung ziehen den sofortigen Ausschluß vom weiteren Übungs- oder Prüfungsbetrieb durch die nach Abschnitt II Abs. 2 bestimmte verantwortliche Person nach sich. Davon unberührt bleiben sowohl die Möglichkeiten straf- und ordnungsrechtlicher Verfolgung als auch verbandsinterner Disziplinarverfahren. Erfurt, den... Landesjagdverband Thüringen e.v. Dr. Nentwich Präsident
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