Fachtag Hilfeplankonferenz Herford, 10./ Wozu brauchen wir die HPK? Ulrich Krüger, Aktion Psychisch Kranke

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1 Fachtag Hilfeplankonferenz Herford, 10./ Wozu brauchen wir die HPK? Ulrich Krüger, Aktion Psychisch Kranke

2 Wozu?????? Psychisch kranke Menschen erhalten bedarfsgerechte Hilfen.

3 Aktion Psychisch Kranke Von institutionsbezogenen zu personenzentrierten Hilfen für psychisch kranke Menschen 1998

4 Die Hilfen werden personenzentriert geplant und umgesetzt: -Der Hilfeempfänger wird gestärkt -Individuelle, passgenaue Hilfe

5 1. personenzentrierte Hilfen = Qualitätsverbesserungen durch: - konsequente Orientierung am individuellen Hilfebedarf - Komplexleistung ( Wie aus einer Hand ) - therapeutische Kontinuität über Maßnahmegrenzen hinaus - Normalisierung, Hilfen im Lebensfeld - Vorrang von Selbsthilfe und nichtpsychiatrischen Hilfen

6 Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Runder Tisch Pflege, 2005

7 SGB IX (2002) 1 SGB IX Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

8 1901a BGB Alle Menschen können in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden, ob und wie sie behandelt werden möchten.

9 Psychisch kranke Menschen erhalten bedarfsgerechte Hilfen. Bedarfsgerecht: 1. Die Hilfe ist notwendig und gewünscht.

10 Die Wünsche des Hilfebedürftigen sollen eine wesentlich höhere Bedeutung erhalten! Es wird Unterstützung geleistet, diese Wünsche herauszufinden und zu formulieren.

11 bedarfsgerecht Dabei werden neue Prinzipien in den Vordergrund gerückt: Individuell lebensweltbezogen zielorientiert integriert

12 bedarfsgerecht 2. Hilfen werden aus dem sozialen Umfeld geleistet oder selbst bezahlt oder es gibt einen sozialrechtlichen Anspruch.

13 Normalisierungsprinzip: Vorrang der Selbsthilfe Vorrang der Hilfen aus dem sozialen Umfeld Vorrang der nicht-psychiatrischen professionellen Hilfen Psychiatrische Hilfen sollen möglichst begrenzt werden

14 bedarfsgerecht 3. Wirksamkeit Die Hilfe ist wirksam. Dazu müssen (plausible) Ziele bestimmt werden. Die Hilfe ist im Hinblick auf abgestimmte Ziele wirksam.

15 bedarfsgerecht 4. sozialrechtlicher Anspruch Die Ziele entsprechen der Aufgabenstellung des Leistungsträgers.

16 statt einrichtungs- oder maßnahmebezogener Finanzierung: Personenzentrierte Finanzierung erforderlicher Hilfeleistungen

17 2. Finanzierung personenzentrierter Hilfen: flexibel passgenau individuell vereinbart Einbezug nicht-psychiatrischer Hilfen

18 HPK = Instrument 1. Hilfe ist notwendig und gewünscht. 2. Hilfen werden aus dem sozialen Umfeld geleistet oder selbst bezahlt oder es gibt einen sozialrechtlichen Anspruch. 3. Wirksamkeit 4. Sozialrechtlicher Anspruch

19 Wer stellt den Bedarf fest? Wer stellt den geeignetsten Leistungserbringer fest? Wer legt die Koordination fest? Wer wertet die Ergebnisse aus?

20 Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Beschlüsse der Bund-Länder- Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz

21 Zielsetzung und handlungsleitende Grundsätze Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen Orientierung der Hilfen am individuellen Teilhabebedarf Orientierung an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen, nicht an Wohnformen Priorität der Eingliederung in den allg. Arbeitsmarkt Annäherung der Lebensbedingungen Einhaltung des Nachranggrundsatzes aus Sicht der Länder auch ggü. anderen Leistungssystemen Zuständigkeit: Hilfen aus einer Hand für ambulante, stationäre und teilstationäre Leistungen Stärkung der Zivilgesellschaft und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements

22 2.1 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Zugang zum Teilhabesystem durch ein einheitliches, personenzentriertes, ziel- und wirkungsorientiertes Teilhabemanagement Die unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der Einzelfallsteuerung (Leistungsabsprache, Förderplan, Gesamtplan, Eingliederungsplan, Versorgungsplan) sind aus Sicht der Länder zu vereinheitlichen und unter Berücksichtigung des partizipativen Ansatzes der Teilhabe zu konkretisieren

23 2.2 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Fallmanagement und Bedarfsfeststellungsverfahren auf Grundlage bundeseinheitlicher Kriterien. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher Kriterien sind aus Ländersicht erforderlich. Verankerung der Wirksamkeitskontrolle als Bestandteil von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungsvereinbarungen im Vertragsrecht nach 75 ff. SGB XII

24 2.3 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Verfahrensschritte: 1. Feststellung des Leistungsanspruchs dem Grunde nach 2. Aufnahme der Wünsche des LB 3. Feststellung der angemessenen Unterstützungsmaßnahmen 4. Zielvereinbarung oder Bescheid 5. Verfahren bei Nichteinigung

25 1. Feststellung dem Grunde nach 2. Wünsche des Leistungsberechtigten 3. angemessene Unterstützungsmaßnahmen - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger - Sachverständiger (z.b. Ges-Amt, behandelnder Arzt) - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger - Angehörige / Zeugen - Beistände Hilfeplankonferenz: -Leistungsberechtigter / Betreuer - Beistände / Bevollmächtigte - Sozialhilfeträger - Weitere Leistungsträger 4. Zielvereinbarung - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger 5. bei Nichteinigung gerichtliches Verfahren

26 Das Hilfeplanverfahren ist durch den Träger der Sozialhilfe nach folgenden Grundsätzen durchzuführen: transparent alle Lebensbereiche berücksichtigend, leistungsträgerübergreifend interdisziplinär konsensorientiert individuell lebensweltbezogen unter Berücksichtigung der Inklusion bei Wohnen, Arbeiten, Tagesgestaltung, Teilnahme am gesellschaftlichem Leben zielorientiert, das heißt unter Benennung konkreter Ergebnis- und Zwischenziele

27 Die Abstimmung der angemessenen Leistungen/Hilfen nach Inhalt, Umfang, zeitlicher Dauer und Zeitpunkten findet in einer Hilfeplankonferenz statt. Alle in Betracht kommenden Leistungsträger sind zur Teilnahme an der Hilfeplankonferenz verpflichtet.

28 regionale Aufgaben einer HPK Die Einhaltung der Standards der Hilfeplanung wird überprüft Sicherstellung bedarfsgerechter Leistung Qualitative Anbietersteuerung

29 Besten Dank für die Aufmerksamkeit! Und nun: Alle Argumente für und gegen HPK auf den Tisch!

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