Prüfung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen

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1 Prüfung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen Versicherungsrechtliche Beurteilung diverser gesetzlich geregelter Freiwilligendienste Gerald Eilts 1) Kapitelübersicht I. Prüfung der Berufsmäßigkeit II. Verlängerungstatbestände für die Familienversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung Insbesondere zur Überbrückung von Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie zur Bewältigung von Auftragsspitzen wird in der Arbeitswelt gern auf befristete Beschäftigungen zurückgegriffen. Das ist finanziell besonders dann interessant, wenn die betroffenen Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig Beschäftigte i. S. von 8 SGB IV abgerechnet werden können; in dem Fall zahlen nämlich weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. In diesem Zusammenhang wird jedoch oftmals auf die Prüfung der Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht genug geachtet. Bei Betriebsprüfungen kommt es dann regelmäßig zu Nachzahlungen. Aktuell haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sich erneut mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit von Beschäftigungen, die vor oder während des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD) oder des freiwilligen Wehrdienstes ausgeübt werden, befasst und dabei ihre bisherige Rechtsauffassung zum Teil aufgegeben. Ebenfalls neu geordnet in diesem Zusammenhang wurde die Frage, ob und ggf. inwieweit das Ableisten eines solchen Dienstes sich als Verlängerungstatbestand bei der Familienversicherung und der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung auswirkt. I. Prüfung der Berufsmäßigkeit II. 1. Befristung als Grundvoraussetzung für Kurzfristigkeit Das Merkmal Kurzfristigkeit ist dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die zu ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahrs nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine solche Beschäftigung ist sowohl kranken- als auch renten- und arbeitslosenversicherungsfrei und unterliegt nicht der Pflegeversicherungspflicht (vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Es sind weder individuelle noch pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten; Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung der Beitragsgruppe 0000 und des Personengruppenschlüssels 110 an die DRV Knappschaft- NWB Nr. 15 vom Bahn-See ( Minijob-Zentrale ) zu übermitteln. 2. Berufsmäßigkeit als weiteres Kriterium Ist also eine Beschäftigung bereits infolge des Überschreitens der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen als nicht mehr kurzfristig anzusehen, kommt Versicherungsfreiheit definitiv nicht mehr in Betracht. Umgekehrt gilt jedoch: Selbst bei Einhalten der zeitlichen Befristungsgrenze liegt Kurzfristigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit dennoch nicht (mehr) vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt im Monat 400 übersteigt. Zur Frage, wann Berufsmäßigkeit vorliegt, hat sich das BSG erstmalig in seinem Urteil vom (3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu 166 RVO) geäußert; danach wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese insgesamt doch recht unscharfe Formulierung ist in der Folge durch weitere Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere aber durch die Geringfügigkeits- Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ergänzt und präzisiert worden. 3. Personenkreise, bei denen Berufsmäßigkeit generell vorliegt

2 a) Beschäftigungslose Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind (nicht erforderlich: Bezug von Arbeitslosengeld), sind zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer berufsmäßig ausüben (Geringfügigkeits-Richtlinien vom , Ziffer BSG, Urteil vom /3 RK 49/71, USK und vom RK 23/91, USK 9353). b) Arbeitnehmer in Elternzeit oder im unbezahlten Urlaub Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruhenden Beschäftigung ausüben, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Sozialversicherungsfreiheit kann allenfalls wegen geringfügiger Entlohnung gegeben sein; in dem Fall sind vom Arbeitgeber aber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. c) Überbrückung zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung Bei einer zur Überbrückung der Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn einer Berufsausbildung ausgeübten befristeten Beschäftigung liegt Berufsmäßigkeit vor. Auch hier ist es unerheblich, ob die Beschäftigung beim (zukünftigen) Ausbildungsbetrieb oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. 4. Personenkreise, bei denen Berufsmäßigkeit generell nicht vorliegt a) Überbrückung zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Studiums Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grds. von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom RK 60/79, BSGE 50, S. 152). b) Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit Neben einer selbständigen Tätigkeit wird eine kurzfristige Beschäftigung mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt von mehr als 400 im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt. Das gilt grds. auch dann, wenn die Selbständigkeit durch die Beschäftigung unterbrochen wird. Diese Rechtsauffassung der Spitzenverbände korrespondiert mit der (allerdings nur für die Krankenversicherung geltenden) Regelung des 5 Abs. 5 SGB V, wonach das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausschließt. c) Beschäftigung neben mehr als geringfügiger Hauptbeschäftigung Berufsmäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 400 im Monat ( versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ) ausgeübt wird. 5. Beschäftigungen im Zusammenhang mit bestimmten Diensten für die Gesellschaft Nicht alle Jugendlichen und junge Menschen ergreifen gleich nach Abschluss der Schulausbildung einen Ausbildungs-/Arbeitsplatz bzw. üben ihren erlernten Beruf nach Abschluss der Berufsausbildung weiterhin aus; viele engagieren sich (zunächst) eine Zeit lang für das Allgemeinwohl. Zu diesen Diensten für die Gesellschaft i. S. dieser Ausführungen gehören: das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) vom ( BGBl 2008 I S. 842), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom ( BGBl 2011 I S. 2854),

3 der Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom ( BGBl 2011 I S. 687), der freiwillige Wehrdienst nach 54 Wehrpflichtgesetz (WPflG) i. d. F. der Bekanntmachung vom ( BGBl 2011 I S. 1730) i. V. mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom ( BGBl 2011 I S. 678). Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen im Zusammenhang mit diesen Diensten unterscheiden die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger danach, ob diese Beschäftigung vor oder während des eigentlichen Dienstes ausgeübt wird. a) Beschäftigung vor dem JFD/dem BFD/dem freiwilligen Wehrdienst aa) Beschäftigung vor Beginn eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs werden berufsmäßig ausgeübt (Geringfügigkeits-Richtlinien, Ziffer Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Der entwicklungspolitische Freiwilligendienst WELTWÄRTS ist dabei dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr gleichgestellt. Diese bereits in der Vergangenheit bestehende Rechtsauffassung hat weiterhin Gültigkeit. bb) Beschäftigung vor Beginn des BFD Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am BFD sind als berufsmäßig anzusehen, selbst wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Sozialversicherungsfreiheit kommt trotz Befristung somit nicht in Frage, es sei denn, die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegen vor (Besprechungsergebnis, TOP 4 ). cc) Beschäftigung vor dem freiwilligen Wehrdienst Die unter 5, a, bb dargelegten Ausführungen zur Berufsmäßigkeit einer im Zusammenhang mit dem BFD ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung gelten gleichermaßen für den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG. b) Beschäftigung während des BFD, des JFD oder des freiwilligen Wehrdienstes

4 aa) Beschäftigung während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs Als von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen sind kurzfristige Beschäftigungen, die neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr ausgeübt werden (Geringfügigkeits-Richtlinien, Ziffer bb) Beschäftigung während des BFD Teilnehmer am BFD sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nach dem JFDG gleichgestellt (vgl. 13 Abs. 2 BFDG). Diese Gleichstellung schließt auch die Beurteilung zur Geringfügigkeit einer im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein. Hinweis Bei einer neben dem BFD ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird deshalb angenommen, dass sie für die in Betracht kommende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor, weil der BFD quasi als (Haupt-)Beschäftigung angesehen wird (Besprechungsergebnis, TOP 4 cc) Beschäftigung während des freiwilligen Wehrdienstes Mit Wegfall des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes zum ergibt sich ab auch in Bezug auf den freiwilligen Wehrdienst eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung. Der neue freiwillige Wehrdienst ab hat in Bezug auf den Beschäftigungscharakter und die wirtschaftliche Bedeutung für die betreffende Person eine andere Qualität als die Wehrpflicht, die als Pflichtdienst kein Beschäftigungsverhältnis begründete. Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, welches allerdings aufgrund der Anknüpfung an die bislang für Wehrdienstleistende geltenden Regelungen nicht zur Arbeitnehmer-Versicherungspflicht führt, sondern besonderen Versicherungsregelungen unterworfen ist (s. 56 WPflG). Hinweis Das bedeutet, dass neben dem freiwilligen Wehr- oder Zivildienst ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen nicht als berufsmäßig angesehen werden und deshalb (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) sozialversicherungsfrei ausgeübt werden können (Besprechungsergebnis, TOP 4 An der bisherigen, für Beschäftigungen während des gesetzlichen Wehrdienstes geltenden, gegenteiligen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. Die Geringfügigkeits-Richtlinien, insbesondere die nicht mehr geltenden Ausführungen unter Abschnitt B sollen bei der nächsten Überarbeitung angepasst werden. 6. Zivildienst Wegen der Aussetzung des Wehrdienstes zum wurden seit Herbst 2010 Zivildienstleistende nur noch auf eigenen Wunsch einberufen. Diese freiwillige Art der Einberufung war nur bis zum möglich, so dass auch bei freiwillig längerer Dienstverpflichtung die letzten Zivildienstverhältnisse am endeten (vgl. 83 ZDG). Als Ersatz für den ausgesetzten Zivildienst wurde der BFD eingeführt, der alle bestehenden Freiwilligendienste ergänzt. II. Verlängerungstatbestände für die Familienversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung 1. Familienversicherung In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht die kostenfreie Familienversicherung für Kinder bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs;

5 wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, erhöht sich die Altersgrenze auf das 23. Lebensjahr. Bis zum 25. Lebensjahr wird familienversichert, wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert. Über das 25. Lebensjahr hinaus kam als sog. Verlängerungstatbestand lediglich die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht, mithin somit der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst, infrage (vgl. 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V sowie 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI in der bis zum geltenden Fassung), wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung eben einer solchen gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert wurde. Durch Art. 1 Nr. 1d sowie Art. 4 Nr. 01 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) vom ( BGBl 2011 I S. 2983) wurden 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mit Wirkung zum dahingehend geändert, dass auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den neuen freiwilligen Wehrdienst oder den BFD, aber auch durch einen Freiwilligendienst nach dem JFDG, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst) oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus fortbesteht, und zwar für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Hinweis Damit ist eine Gleichbehandlung aller gesetzlich geregelten Freiwilligendienste im Hinblick auf eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus sichergestellt. 2. Studentische Versicherung Für Studenten ist die studentische Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (KVdS) nach 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI in zweifacher Hinsicht zeitlich begrenzt: entweder bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zum Abschluss des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Als Verlängerungstatbestand für die Versicherungspflicht in der KVdS aufgrund von persönlichen Gründen sind bislang u. a. die Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht oder mit Einschränkungen die Dienstverpflichtung als Zeitsoldat anerkannt sowie darüber hinaus das freiwillige soziale oder ökologische Jahr und der Dienst als Entwicklungshelfer, soweit sie vor Beginn des Studiums geleistet wurden. Angesichts der gesetzgeberischen Intention, das bürgerliche Engagement zu stärken und Freiwilligendienste zu fördern, sowie der Tatsache, dass die Freiwilligendienste nach dem JFDG sowie die Tätigkeit als Entwicklungshelfer bereits auch bislang als Verlängerungstatbestände in der KVdS anerkannt waren, gelangt der GKV-Spitzenverband zu der Auffassung, auch dem freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG sowie dem BFD und im Übrigen auch den vergleichbaren anerkannten Freiwilligendiensten (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst) diese Eigenschaft zukommen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass der Freiwilligendienst vor Beginn des Studiums ausgeübt worden ist und die Überschreitung der Altersgrenze im Einzelfall rechtfertigt (s. GKV-Spitzenverband, Fachkonferenz Beiträge vom Um insgesamt einen Gleichklang mit der Familienversicherung zu erreichen, wird die Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS bei allen vorgenannten Diensten auf zwölf Monate, d. h. auf zwei Semester, begrenzt. FAZIT Im Ergebnis werden bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit seit dem kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem JFD nach dem JFDG, dem BFD nach dem BFDG und dem freiwilligen Wehrdienst nach dem WPflG in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gleichbehandelt. Alle Dienste sind von diesem Zeitpunkt an als (Haupt-)Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und wirken sich entsprechend auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit der vor oder während dieser Dienstzeiten ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen aus. Soweit es die sog. Verlängerungstatbestände im Rahmen der Altersgrenzen für die Familienversicherung und die KVdS betrifft, hat sich der GKV-Spitzenverband bei seinen Empfehlungen ebenfalls zu einer Vereinheitlichung entschlossen. Das gilt sowohl für die Tatbestände an sich als auch für die Verlängerungsdauer. Beide Stellungnahmen sind als erheblicher Beitrag zu

6 einer Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des ohnehin komplizierten Sozialversicherungsrechts zu werten und dürften von Betroffenen wie von Praktikern gleichermaßen positiv begrüßt werden.

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