Prüfung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen
|
|
- Hede Hochberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prüfung der Berufsmäßigkeit von kurzfristigen Beschäftigungen Versicherungsrechtliche Beurteilung diverser gesetzlich geregelter Freiwilligendienste Gerald Eilts 1) Kapitelübersicht I. Prüfung der Berufsmäßigkeit II. Verlängerungstatbestände für die Familienversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung Insbesondere zur Überbrückung von Urlaubs- und Krankheitszeiten sowie zur Bewältigung von Auftragsspitzen wird in der Arbeitswelt gern auf befristete Beschäftigungen zurückgegriffen. Das ist finanziell besonders dann interessant, wenn die betroffenen Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich als kurzfristig Beschäftigte i. S. von 8 SGB IV abgerechnet werden können; in dem Fall zahlen nämlich weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. In diesem Zusammenhang wird jedoch oftmals auf die Prüfung der Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht genug geachtet. Bei Betriebsprüfungen kommt es dann regelmäßig zu Nachzahlungen. Aktuell haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sich erneut mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit von Beschäftigungen, die vor oder während des Bundesfreiwilligendienstes (BFD), eines Jugendfreiwilligendienstes (JFD) oder des freiwilligen Wehrdienstes ausgeübt werden, befasst und dabei ihre bisherige Rechtsauffassung zum Teil aufgegeben. Ebenfalls neu geordnet in diesem Zusammenhang wurde die Frage, ob und ggf. inwieweit das Ableisten eines solchen Dienstes sich als Verlängerungstatbestand bei der Familienversicherung und der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung auswirkt. I. Prüfung der Berufsmäßigkeit II. 1. Befristung als Grundvoraussetzung für Kurzfristigkeit Das Merkmal Kurzfristigkeit ist dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die zu ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahrs nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine solche Beschäftigung ist sowohl kranken- als auch renten- und arbeitslosenversicherungsfrei und unterliegt nicht der Pflegeversicherungspflicht (vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Es sind weder individuelle noch pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten; Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung der Beitragsgruppe 0000 und des Personengruppenschlüssels 110 an die DRV Knappschaft- NWB Nr. 15 vom Bahn-See ( Minijob-Zentrale ) zu übermitteln. 2. Berufsmäßigkeit als weiteres Kriterium Ist also eine Beschäftigung bereits infolge des Überschreitens der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen als nicht mehr kurzfristig anzusehen, kommt Versicherungsfreiheit definitiv nicht mehr in Betracht. Umgekehrt gilt jedoch: Selbst bei Einhalten der zeitlichen Befristungsgrenze liegt Kurzfristigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit dennoch nicht (mehr) vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt im Monat 400 übersteigt. Zur Frage, wann Berufsmäßigkeit vorliegt, hat sich das BSG erstmalig in seinem Urteil vom (3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu 166 RVO) geäußert; danach wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese insgesamt doch recht unscharfe Formulierung ist in der Folge durch weitere Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere aber durch die Geringfügigkeits- Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ergänzt und präzisiert worden. 3. Personenkreise, bei denen Berufsmäßigkeit generell vorliegt
2 a) Beschäftigungslose Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind (nicht erforderlich: Bezug von Arbeitslosengeld), sind zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer berufsmäßig ausüben (Geringfügigkeits-Richtlinien vom , Ziffer BSG, Urteil vom /3 RK 49/71, USK und vom RK 23/91, USK 9353). b) Arbeitnehmer in Elternzeit oder im unbezahlten Urlaub Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Urlaubs ruhenden Beschäftigung ausüben, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Sozialversicherungsfreiheit kann allenfalls wegen geringfügiger Entlohnung gegeben sein; in dem Fall sind vom Arbeitgeber aber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. c) Überbrückung zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung Bei einer zur Überbrückung der Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn einer Berufsausbildung ausgeübten befristeten Beschäftigung liegt Berufsmäßigkeit vor. Auch hier ist es unerheblich, ob die Beschäftigung beim (zukünftigen) Ausbildungsbetrieb oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. 4. Personenkreise, bei denen Berufsmäßigkeit generell nicht vorliegt a) Überbrückung zwischen Schulabschluss und Aufnahme eines Studiums Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt werden, sind grds. von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom RK 60/79, BSGE 50, S. 152). b) Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit Neben einer selbständigen Tätigkeit wird eine kurzfristige Beschäftigung mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt von mehr als 400 im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt. Das gilt grds. auch dann, wenn die Selbständigkeit durch die Beschäftigung unterbrochen wird. Diese Rechtsauffassung der Spitzenverbände korrespondiert mit der (allerdings nur für die Krankenversicherung geltenden) Regelung des 5 Abs. 5 SGB V, wonach das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausschließt. c) Beschäftigung neben mehr als geringfügiger Hauptbeschäftigung Berufsmäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor, wenn eine kurzfristige Beschäftigung neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 400 im Monat ( versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ) ausgeübt wird. 5. Beschäftigungen im Zusammenhang mit bestimmten Diensten für die Gesellschaft Nicht alle Jugendlichen und junge Menschen ergreifen gleich nach Abschluss der Schulausbildung einen Ausbildungs-/Arbeitsplatz bzw. üben ihren erlernten Beruf nach Abschluss der Berufsausbildung weiterhin aus; viele engagieren sich (zunächst) eine Zeit lang für das Allgemeinwohl. Zu diesen Diensten für die Gesellschaft i. S. dieser Ausführungen gehören: das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) vom ( BGBl 2008 I S. 842), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom ( BGBl 2011 I S. 2854),
3 der Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vom ( BGBl 2011 I S. 687), der freiwillige Wehrdienst nach 54 Wehrpflichtgesetz (WPflG) i. d. F. der Bekanntmachung vom ( BGBl 2011 I S. 1730) i. V. mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom ( BGBl 2011 I S. 678). Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen im Zusammenhang mit diesen Diensten unterscheiden die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger danach, ob diese Beschäftigung vor oder während des eigentlichen Dienstes ausgeübt wird. a) Beschäftigung vor dem JFD/dem BFD/dem freiwilligen Wehrdienst aa) Beschäftigung vor Beginn eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs werden berufsmäßig ausgeübt (Geringfügigkeits-Richtlinien, Ziffer Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Der entwicklungspolitische Freiwilligendienst WELTWÄRTS ist dabei dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr gleichgestellt. Diese bereits in der Vergangenheit bestehende Rechtsauffassung hat weiterhin Gültigkeit. bb) Beschäftigung vor Beginn des BFD Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Ende der Schulausbildung und Teilnahme am BFD sind als berufsmäßig anzusehen, selbst wenn nach dem Dienst ein Studium beabsichtigt ist. Sozialversicherungsfreiheit kommt trotz Befristung somit nicht in Frage, es sei denn, die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegen vor (Besprechungsergebnis, TOP 4 ). cc) Beschäftigung vor dem freiwilligen Wehrdienst Die unter 5, a, bb dargelegten Ausführungen zur Berufsmäßigkeit einer im Zusammenhang mit dem BFD ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung gelten gleichermaßen für den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG. b) Beschäftigung während des BFD, des JFD oder des freiwilligen Wehrdienstes
4 aa) Beschäftigung während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahrs Als von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen sind kurzfristige Beschäftigungen, die neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr ausgeübt werden (Geringfügigkeits-Richtlinien, Ziffer bb) Beschäftigung während des BFD Teilnehmer am BFD sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr nach dem JFDG gleichgestellt (vgl. 13 Abs. 2 BFDG). Diese Gleichstellung schließt auch die Beurteilung zur Geringfügigkeit einer im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ein. Hinweis Bei einer neben dem BFD ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung wird deshalb angenommen, dass sie für die in Betracht kommende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor, weil der BFD quasi als (Haupt-)Beschäftigung angesehen wird (Besprechungsergebnis, TOP 4 cc) Beschäftigung während des freiwilligen Wehrdienstes Mit Wegfall des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes zum ergibt sich ab auch in Bezug auf den freiwilligen Wehrdienst eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung. Der neue freiwillige Wehrdienst ab hat in Bezug auf den Beschäftigungscharakter und die wirtschaftliche Bedeutung für die betreffende Person eine andere Qualität als die Wehrpflicht, die als Pflichtdienst kein Beschäftigungsverhältnis begründete. Der im Status eines freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübte Dienst stellt sich dem Grunde nach als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar, welches allerdings aufgrund der Anknüpfung an die bislang für Wehrdienstleistende geltenden Regelungen nicht zur Arbeitnehmer-Versicherungspflicht führt, sondern besonderen Versicherungsregelungen unterworfen ist (s. 56 WPflG). Hinweis Das bedeutet, dass neben dem freiwilligen Wehr- oder Zivildienst ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen nicht als berufsmäßig angesehen werden und deshalb (bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen) sozialversicherungsfrei ausgeübt werden können (Besprechungsergebnis, TOP 4 An der bisherigen, für Beschäftigungen während des gesetzlichen Wehrdienstes geltenden, gegenteiligen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. Die Geringfügigkeits-Richtlinien, insbesondere die nicht mehr geltenden Ausführungen unter Abschnitt B sollen bei der nächsten Überarbeitung angepasst werden. 6. Zivildienst Wegen der Aussetzung des Wehrdienstes zum wurden seit Herbst 2010 Zivildienstleistende nur noch auf eigenen Wunsch einberufen. Diese freiwillige Art der Einberufung war nur bis zum möglich, so dass auch bei freiwillig längerer Dienstverpflichtung die letzten Zivildienstverhältnisse am endeten (vgl. 83 ZDG). Als Ersatz für den ausgesetzten Zivildienst wurde der BFD eingeführt, der alle bestehenden Freiwilligendienste ergänzt. II. Verlängerungstatbestände für die Familienversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung 1. Familienversicherung In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht die kostenfreie Familienversicherung für Kinder bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs;
5 wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, erhöht sich die Altersgrenze auf das 23. Lebensjahr. Bis zum 25. Lebensjahr wird familienversichert, wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert. Über das 25. Lebensjahr hinaus kam als sog. Verlängerungstatbestand lediglich die Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht, mithin somit der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst, infrage (vgl. 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V sowie 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI in der bis zum geltenden Fassung), wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung eben einer solchen gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert wurde. Durch Art. 1 Nr. 1d sowie Art. 4 Nr. 01 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) vom ( BGBl 2011 I S. 2983) wurden 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V und 25 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mit Wirkung zum dahingehend geändert, dass auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den neuen freiwilligen Wehrdienst oder den BFD, aber auch durch einen Freiwilligendienst nach dem JFDG, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst) oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus fortbesteht, und zwar für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Hinweis Damit ist eine Gleichbehandlung aller gesetzlich geregelten Freiwilligendienste im Hinblick auf eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus sichergestellt. 2. Studentische Versicherung Für Studenten ist die studentische Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (KVdS) nach 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V bzw. 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI in zweifacher Hinsicht zeitlich begrenzt: entweder bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder bis zum Abschluss des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Als Verlängerungstatbestand für die Versicherungspflicht in der KVdS aufgrund von persönlichen Gründen sind bislang u. a. die Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht oder mit Einschränkungen die Dienstverpflichtung als Zeitsoldat anerkannt sowie darüber hinaus das freiwillige soziale oder ökologische Jahr und der Dienst als Entwicklungshelfer, soweit sie vor Beginn des Studiums geleistet wurden. Angesichts der gesetzgeberischen Intention, das bürgerliche Engagement zu stärken und Freiwilligendienste zu fördern, sowie der Tatsache, dass die Freiwilligendienste nach dem JFDG sowie die Tätigkeit als Entwicklungshelfer bereits auch bislang als Verlängerungstatbestände in der KVdS anerkannt waren, gelangt der GKV-Spitzenverband zu der Auffassung, auch dem freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des WPflG sowie dem BFD und im Übrigen auch den vergleichbaren anerkannten Freiwilligendiensten (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst) diese Eigenschaft zukommen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass der Freiwilligendienst vor Beginn des Studiums ausgeübt worden ist und die Überschreitung der Altersgrenze im Einzelfall rechtfertigt (s. GKV-Spitzenverband, Fachkonferenz Beiträge vom Um insgesamt einen Gleichklang mit der Familienversicherung zu erreichen, wird die Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS bei allen vorgenannten Diensten auf zwölf Monate, d. h. auf zwei Semester, begrenzt. FAZIT Im Ergebnis werden bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit seit dem kurzfristige Beschäftigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem JFD nach dem JFDG, dem BFD nach dem BFDG und dem freiwilligen Wehrdienst nach dem WPflG in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gleichbehandelt. Alle Dienste sind von diesem Zeitpunkt an als (Haupt-)Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und wirken sich entsprechend auf die Beurteilung der Berufsmäßigkeit der vor oder während dieser Dienstzeiten ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen aus. Soweit es die sog. Verlängerungstatbestände im Rahmen der Altersgrenzen für die Familienversicherung und die KVdS betrifft, hat sich der GKV-Spitzenverband bei seinen Empfehlungen ebenfalls zu einer Vereinheitlichung entschlossen. Das gilt sowohl für die Tatbestände an sich als auch für die Verlängerungsdauer. Beide Stellungnahmen sind als erheblicher Beitrag zu
6 einer Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des ohnehin komplizierten Sozialversicherungsrechts zu werten und dürften von Betroffenen wie von Praktikern gleichermaßen positiv begrüßt werden.
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrBeschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006
Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Beschäftigungen von Schülern... 2 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung... 2 2.2
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
Mehr1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrVersicherungspflicht nach der Kassensatzung (KS)
nach der Kassensatzung (KS) I. Geförderte Beschäftigungsverhältnisse 1 Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) 2 Arbeitsgelegenheiten (AGH) wenn die durchgeführten Arbeiten² - zusätzlich 1 und
MehrEine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung
kranken- und pflegeversicherung Eine Information der Knappschaft Kranken- und Pflegeversicherung als Student Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student Grundsätzlich werden alle Studenten, die an
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrDie wichtigsten Rahmenbedingungen
6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.
MehrKrankenversicherung. Krankenversicherung
spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrDie gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1
Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird
MehrWirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 SGB V
von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach 8 SGB V Tabellarische Übersicht zu dem Besprechungsergebnis zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 27. Juni 2012 Grundsätze Wirkung Die Befreiung
MehrAlles Wichtige zum Praktikum
Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse
MehrRechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen
Mehr3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?
Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40
Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrBestandskraft und Vertrauensschutz
Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrKranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012
MehrInformationsdienst. Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006. Inhalt
Praktikanten Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines... 2 2 Vorgeschriebene Praktika... 2 2.1 Vorgeschriebene Zwischenpraktika (während des Studiums)... 2 2.1.1 Kranken-, Pflege- und
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrGUERDAN HATZEL & PARTNER
DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL
Mehrpeter.kulass@gkv-spitzenverband.de
Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/564 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen Umstellung der bisherigen Verfahrenspraxis zum Wintersemester
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrSeminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.
Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben. 2 Headline Personenkreis Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht
MehrRundschreiben. Laufende Nummer RS 2010/240
Rundschreiben Laufende Nummer RS 2010/240 Thema: Anlass: Für Fachbereich/e: EU Neue VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen; Versicherungsrechtliche
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrInfo. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014
Info Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten Stand:09/2014 1 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgeltausgeübt werden, unterliegen der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Mehr(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis
(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis Besprechungsfall 7: BSGE 41, 24: Die Kläger nahmen seit dem 1. April 1970 an einer Sonderaktion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Linderung des Lehrermangels
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
MehrMuster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert.
Best.-Nr. 1106 (02.02) Blatt 1 Die/Der unten genannte Studentin/Student ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig. Herr/Frau ist bei uns versichert.
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben
MehrTipps für Studenten. Jobben und Studieren
Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber
MehrBERUFSAKADEMIE SACHSEN
BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie
MehrSchüler im Lohn. max. 2 Stunden/Tag und max. 5 Tage/Woche 15-17 Jahre max. 4 Wochen/Jahr in den Schulferien keine besonderen Schutzvorschriften
Schüler im Lohn Einordnung bis 12 Jahre Beschäftigungsverbot 13-14 Jahre Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich (nur sehr leicht Arbeiten, z. B. Zeitungen austragen) 15-17 Jahre Vollzeit schulpflichtig
MehrBekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, 53108 Bonn Bekanntmachung Gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die
MehrInhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten
Mehr28 Kurzfristige Beschäftigung
28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrStudenten Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Harald Janas TK Lexikon Arbeitsrecht
Studenten Haufe Redaktion, Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann, Harald Janas TK Lexikon Arbeitsrecht 1. Januar 2016 Sozialversicherung 1 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum
Personaldienststelle Bearbeitet von Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sehr geehrte Sie stehen seit dem
Mehrder Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn
Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der
MehrDie Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer
Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrNebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV
Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?
MehrSozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
MehrGeringfügige Beschäftigung Mini-Jobs
Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte
MehrPersonalbogen. Turnverein Lokstedt von 1892 e.v. Döhrntwiete 20 22529 Hamburg. 1. Persönliche Angaben. Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer
Döhrntwiete 20 22529 Hamburg Ausgabe 1.01 vom 15.09.2004 Seite 1 von 5 1. Persönliche Angaben Name: Vorname: Postleitzahl Ort Straße/Hausnummer Telefon / Fax E-Mail gewünschte/vorgesehene Tätigkeit : Rentenversicherungsnummer:
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrErklärung des Aushilfsbeschäftigten
Erklärung des Aushilfsbeschäftigten Diese Erklärung liefert die erforderlichen Daten zur Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber füllt
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrProblemfälle. Georg Koller
Sozialversicherung von Arbeitskräften in der Landwirtschaft Prüfung durch die Rentenversicherung Problemfälle Ihr Ansprechpartner Teamleiter des Prüfdienstes der Dienststelle Landshut Telefon: 0871-81
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrMaik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013
Freiwillige Versicherung indergkv Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013 Agenda Freiwillige Versicherung Krankenversicherung für Nichtversicherte Beitragsberechnung
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
Mehr6 Geschlecht weiblich männlich. 7 Familienstand ledig verheiratet
MANDANT: Mandantennummer: Personalstammblatt Aushilfe / kurzfristig Beschäftigte Eine geringfügig entlohnte für Arbeitnehmer abgabenfreie Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrButter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center
Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrFragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Fragebogen für geringfügig entlohnte Beschäftigte A. Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sozialversicherungsnummer Geburtsort Geburtsname
MehrMerkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1
Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrMeldungen zur Sozialversicherung
Meldungen zur Sozialversicherung Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Abmeldungen Anmeldung 10 mit der ersten
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
MehrZugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen
Zugang für ausländische Fachkräfte am Beispiel der neuen Regelungen für die Beschäftigung von Pflegekräften aus Polen Frankfurt (Oder), 22.06.2011 Arkadiusz Lukowski Die Gesundheitskasse Dieser Bericht
MehrErklärung des beschäftigten Schülers
Erklärung des beschäftigten Schülers Diese Erklärung liefert die erforderlichen Daten zur Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber füllt
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrInformationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs
Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen
MehrFragebogen geringf. Beschäftigte
1 Ziel Inhalt Erfassung und Beschaffung aller für die Lohnerstbearbeitung notwendigen Daten und Informationen von geringfügig entlohnten oder kurzfristig Beschäftigten 1. Persönliche Angaben Name, Vorname:
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrStammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte bis 450 /Monat
Stammblatt für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte 450 /Monat Arbeitgeber Kanzlei/Stempel Dieser Fragebogen muss jedem geringfügig Beschäftigten ausgefüllt werden. Die Anmeldung zur Bundesknappschaft
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
MehrMini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat
Mini-Jobler - Fragebogen zur Personalerfassung (4 Seiten) bei Entgelt 450,00 EUR / Monat 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: E-Mail: Eintrittsdatum: Berufsbezeichnung:
MehrRentenzugang nach Rentenarten (RV*)
Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN
Mehr