Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öd

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1 Informationen zum Tarifabschluss 2005 und zum neuen Tarifrecht öd

2 Überblick Ergebnisse der Tarifrunde 2005 Überblick Tarifvertrag öffentlicher Dienst - Entgelt und Überleitung - Leistungselemente - Arbeitszeit incl. Bereitschaftsdienst - Weitere Mantelfragen 2

3 Übersicht über den Abschluss 05 TV öd tritt am 1. Oktober 2005 für alle in Kraft Einmalzahlungen bzw. weitere Angleichungsschritte Einigung bei der Arbeitszeit - Bund: Generell 39 Stunden pro Woche - VKA: Landesbezirkliche Öffnungsklauseln Laufzeit: 35 Monate 3

4 Einmalzahlung Bund (West und Ost) und VKA (West) : 1. April, 1. Juli, 1. Oktober je 100 Euro : 1. April und 1. Juli je 150 Euro : 1. April und 1. Juli je 150 Euro - Auszubildende: 1. Juli ( ) je 100 Euro Entscheidend ist das Beschäftigungsverhältnis im Fälligkeitsmonat mind. 1 Tag Anspruch auf Bezüge unschädlich sind Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG und keine Zahlung Krankengeldzuschuss wegen Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers 4

5 Bemessungssatz VKA (Ost) Anhebung des Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli um 1,5 % einschließlich Auszubildende - Juli % - Juli ,5 % - Juli % 5

6 Arbeitszeit Bund - 39 Stunden Ost und West - 0,5 Stunden mehr im Westen - 1 Stunde Arbeitszeitverkürzung im Osten ohne Auswirkung auf die Vergütungen und Löhne VKA - Unverändert 38,5 (West) und 40 Stunden (Ost) - Einführung einer landesbezirklichen Öffnungsklausel: Möglichkeit wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vereinbaren - Kündigungsmöglichkeit 8 Abs. 1 TVöD 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats 6

7 Jahressonderzahlung VKA 2005 (Weitergeltung TV Zuwendung und Urlaubsgeld) - Urlaubsgeld - Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 % (61,61 %) Bund für Alt -Beschäftigte Zahlung auf Grundlage der nachwirkenden Tarifverträge Zuwendung und Urlaubsgeld - Neueingestellte Beschäftigte nach dem 31. Juli 2003 Zahlung einer Zuwendung in gleicher Weise wie im Jahr

8 VKA und Bund 2006 Jahressonderzahlung - eine Jahressonderzahlung im November Höhe 82,14 % bzw. 61,61% zzgl. kinderbezogene Entgeltbestandteile je 25,56 zuzgl. Urlaubsgeld für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in Höhe von 332,34 und für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in Höhe von 255,65 Urlaubsgeld nicht zusatzversorgungspflichtig Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September (kinderbezogener Anteil-September) 8

9 Jahressonderzahlung Ab 2007: - Einmalige Jahressonderzahlung im November (Teilbetragszahlung früher möglich) - EG 1-8: 90 % - EG 9-12: 80 % - EG 13-15: 60 % - Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. - Bemessungsgrundlage durchschnittliches Entgelt Juli, August, September - Bemessungssatz Entgeltgruppe am 1. September 9

10 Meistbegünstigungsklausel weicht ver.di in einem Tarifvertrag - mit einem Bundesland - oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bei der Wochenarbeitszeit, bei der Jahressonderzahlung oder den Entgeltregelungen Angebot! von dem mit dem Bund und der VKA vereinbarten TVöD ab, kommt dies einem Angebot an VKA und Bund zur Übernahme dieser Abweichung(en) gleich 10

11 TV-V und TVW-NRW Entgelterhöhungen West Einmalzahlungen in Höhe von 1,5 % des 13-fachen Monatstabellenentgelts max. 550 (Bemessungsgrundlage ist der Monat April 2005; Fälligkeit: Juli) Einmalzahlung : 250 (fällig Juli 2006) + 1 % linear ab April Einmalzahlung : 250 fällig Juli ,5 % linear ab April 2007 Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz - ab 1. Juli 2005 auf 94%, - ab 1. Juli 2006 auf 95,5% - ab 1. Juli 2007 auf 97% 11 der jeweiligen Westtabellen

12 TV-V und TVW-NRW Geltungsbereich TV-V/TV-WW/NW TVöD TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer - für die TV-V oder der TV-WW/NW gelten, - in rechtlich selbständigen, dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Tätigkeiten auszuüben haben, welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT 12

13 TV-N Entgelterhöhungen West Einmalzahlungen in Höhe von Einmalzahlung : Einmalzahlung : 600 für die Entgeltgruppen 1 bis für die Entgeltgruppen 7 bis Entgelterhöhungen Ost Anpassung Bemessungssatz - ab 1. Juli 2005 auf 94%, - ab 1. Juli 2006 auf 95,5% - ab 1. Juli 2007 auf 97% der jeweiligen Westtabellen

14 TV-N Geltungsbereich TV-N TVöD TvöD gilt nicht für Arbeitnehmer für die TV-N gilt, in rechtlich selbständigen Nahverkehrsbetrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern Anwendung Sparten-TV bis spätestens 31. Dezember 2006 bis dahin Fortgeltung BMT-G/BAT 14

15 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Entgelt/Leistung - 6 Erfahrungs-(Entwicklungs-)stufen E2 - E15 Stufe 1: ohne Berufserfahrung, längstens für ein Jahr Stufe 2: mit Berufserfahrung oder Stufe1 nach einem Jahr Stufe 3: nach weiteren 2 Jahren Stufe 4: nach weiteren 3 Jahren Stufe 5: nach weiteren 4 Jahren Stufe 6: nach weiteren 5 Jahren (= Endstufe nach 15 Jahren) - Stufe 3 ab bei Berufseinstieg mit 3 Jahren Berufserfahrung - Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen bei erheblich vom Durchschnitt abweichenden Leistungen 15

16 Neugestaltung des Tarifrechts Ergebnisse Eck-Eingruppierungen - E 2 E 4: un-/ angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter 3-jährig - ab E 5: 3-jährige Ausbildung - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss/Master 16

17 Neugestaltung des Tarifrechts Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Für die Ausbildungsgänge in der DDR wird eine entsprechende Regelung vereinbart. 17

18 Neugestaltung des Tarifrechts neue Entgeltgruppe 1 18 Beispielkatalog einfachster Tätigkeiten (Ergänzungsmöglichkeit durch Landesbezirklichen TV) Beginn in Stufe 2 (1.286 ) Stufenaufstieg alle 4 Jahre Stufe (Lebenserwerbseinkommen) Überleitung mind. in EG 2 Stufe 2 EG 1 setzt Rahmen für untere Grenze der Outsourcingbereiche für an- ungelernte Tätigkeiten der EG 1-4

19 Entgelttabelle a,7-7a, Kr IV/Va (Stufe1-3); Kr V/VI (Stufe 2+3 als Stufe 1+2) 6-6a, VII- VIb, VIb Kr II-IV (Stufe 4-6) 4-5a,5-5a VIII/VII (3-jährige Ausbildung), VII-VIb 3-4a, 4-4a Kr I/II (Stufe 6); Kr II-IV (Stufe 1-3) 2-3a, 3-3a, VIII (Bund ohne Stufe 6) Kr I/II (Stufen 1-5) nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren * * * * a 1-2a, 2-2a IX/Ixa, IXb/IXa a,8-8a,Vc, Vc-Vb Kr IV/Va (Stufe 4-6); Kr V/VI (Stufe 3+4) X/IXb bzw. IX, 1-1a (keine Stufe 6 für derzeitig Beschäftigte und bis in Kraft treten Entgeltordnung nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren * Kr-spezifische Werte Kr-Werte noch unter Vorbehalt (Stand ) 19

20 Entgelttabelle IVa/III, III (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt, Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe) IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6) KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe) Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre) Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe jew. 5 Jahre) Vb/IVb, IVb Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 9 Lohngruppe 9 Neueinstellungen zwingend Stufe b 8 Vb, Vc-Vb Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 5 oder 6 20 Vb, Vc-Vb VKA Kr VII/VIII (ab Stufe 4b, 5b nach 5 Jahren) KR VI/VII, Kr VII (Stufe 5b= Endstufe) KR VI (Stufe 4=3b für 5 Jahre/ Stufe 5=4b Endstufe) Kr V/VI (Stufen 5+6 = 3b+4b) 7-8a,8-8a,Vc, Vc-Vb Kr IV/Va (Stufe 4-6); Kr V/VI (Stufe 3+4) nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 6 Jahren nach 15 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 15 Jahren b 4b 5b 6b nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren *

21 Entgelttabelle EG Bund Ib/Ia, Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 VKA Ib/Ia, Ia Ib/Ia zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 II(a)/Ib, Ib Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 II, IIa Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III/II (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 Kr XII/XIII ab Stufe 3 (Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt) IVa/III, III (Bund ohne Stufe 6) Bund zwingend St. 1 Kr XI/XII ab Stufe 4 Kr X/XI ab Stufe 3 (Stufe3 ein Jahr verkürzt, Stufe 4 ein Jahr verlängert, Stufe 5=Endstufe) 21 Zuordnung VG/ LG/ Kr IVb/IVa (Bund ohne Stufe 6) KR IX/X ab Stufe 3 ( Stufe 3+4 ein Jahr verkürzt, Stufe 5=Endstufe) Vb/IVb, IVb VKA KR VIII/IX ab Stufe 4 (Stufe 5 nur 2 Jahre) Kr VI Stufe 3 (5Jahre) Kr VI/VII,VII (Stufe jew. 5 Jahre) Vb/IVb, IVb Bund zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Lohngruppe 9 Tabellenstruktur Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 10 Jahren

22 Entgelttabelle - Kr-Bereich Tabellenstruktur KR - Stand noch unter Vorbehalt! Zuordnung Entgeltgruppe EG 12 (Stufe 3 und 4 jeweils 1 Jahr kürzer) EG 11 ab Stufe 4 EG 11 ab Stufe 3 (Stufe 3 ein jahr kürzer, Stufe 4 ein Jahr länger) / Stufe 5 = Endstufe EG 10 (Stufe 3 und 4 ein Jahr kürzer) Stufe 5 = Endstufe EG 9 ab Stufe 4 Stufe 5 nur 2 Jahre EG 9b ab Stufe 4 (ein Jahr länger) EG 9 (Stufen jeweils 5 Jahre) / Stufe 5 9b- Wert = Endstufe EG 9 ab Stufe 3 (St.3 zwei Jahre, St.4 ein Jahr länger) / Stufe 5 EG 9b- Wert = Endstufe EG 9 ab Stufe 3 (zwei Jahre länger) / ab Stufe 4 (ein Jahr länger) EG 9b-Werte (Stufe 5 = Endstufe) EG 7 (St. 1u.2 entspr. St. 2- u. 3-Wert) / ab Stufe 3 EG 8 / EG 9b Stufe 5 und 6 neue Stufe 1 / EG 7/ ab Stufe 4 EG 8 / neue Stufe 6 neue Stufe 1 / EG 4 / ab Stufe 4 EG 6 / neue Stufe 6 neue Stufe 1 / EG 3 / EG 4 ab Stufe 6 Kr - Verläufe Kr XII - XIII Kr XI - XII Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 nach 3 nach 6 nach 10 nach 15 Jahr Jahren Jahren Jahren Jahren EG EG 11 Kr X - XI EG 10 Kr IX - X EG 9 Kr VIII- IX Kr VII - VIII Kr VII Kr VI - VII EG 9b 3b b EG 8 Kr VI EG 7 Kr V - VI EG 6 Kr IV-Va 1850* * EG 4 Kr II- IV Kr II-IV 1652* * Kr I - II EG 3 4b b 3020 * Krspezifische Werte 22

23 Leistungsorientierte Bezahlung Start-Zielmodell - Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres - Zielgröße 8% Finanzierung aus - Umwandlung Zuwendung - Rückflüssen aus Besitzstand Zusätzlich zum regulären Entgelt Auszahlungspflicht Rahmenregelung zur betriebl. Ausgestaltung (einvernehmliche Dienstvereinbarung) 23

24 Überleitung ArbeiterInnen Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt; d.h. mindestens in Stufe 2 Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch fehlenden Beschäftigungszeit. 24

25 Überleitung ArbeiterInnen Lohngruppe 6/6a EG 6 Verlauf Alt Verlauf Neu 1 Stufe ,83 Stufe Zwischenstufe 1.902,83 2 Stufe ,83 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,27 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,59 Stufe Stufe ,44 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,49 Stufe Stufe ,49 Stufe Zwischenstufe 2.166,49 11 Stufe ,14 Stufe Stufe ,14 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,35 Stufe Stufe ,14 Stufe Zwischenstufe / Stufe ,14 Stufe

26 Überleitung Angestellte Überleitung in die Tabellenstufen Überführung mit derzeitigem persönlichen Entgelt mindestens in individuelle Zwischenstufe Persönliches Entgelt Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn Angestellte Grundvergütung, Ortszuschlagsstufe 1 oder 2 (wenn beide im ö.d. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig), allgemeine Zulage 26

27 Überleitung Angestellte Nach 5 Jahren Individuelle Endstufe Nach 2 Jahren Stufe 6 Nach 4 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Entgelte höher als die Stufe 6 Nach 3 Jahren Nach 2 Jahren Stufe 4 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 5 und 6 Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Entgelte zwischen Stufen 4 und 5 Erste Stufensteigerung nach Überleitung Reguläre Stufensteigerungen 27 Entgelte zwischen Stufen 3 und 4

28 Überleitung Angestellte Nach 2 Jahren Stufe 3 Stufe 1 Stufe 2 Individuelle Zwischenstufe Alte Entgelte die höher als Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind Keine Zuordnung Alle Entgelte die unter dem Betrag Stufe 2 liegen Alte Entgelte die niedriger oder gleich mit Stufe % Differenz zu Stufe 3 sind 28

29 Vergleich BAT Vc VKA/Bund Tabelle VKA Tabelle Bund

30 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Alte Tabelle: Niedriger Einstieg Steiler Anstieg Euro Alter 30

31 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Euro Höherer Einstieg für Jüngere Neue Tabelle nach der Neugestaltung Niedrigeres Endgehalt für Jüngere Alter 31

32 Strukturausgleich (fiktiv) Euro 2400 Strukturell Problematische Überleitungen Alte r 32

33 Strukturausgleich (fiktiv) 3000 Strukturausgleich zur Abfederung Euro Alter 33

34 Strukturausgleich (EG 8 - VKA) Entgelte zwischen Stufen 3 und 4 Überleitung für f r 2 Jahre in Stufe 3 bzw. Zwischenstufe ab Stufe 4 Strukturausgleich (beide ö.d ) Individuelle Zwischenstufe Stufe 6 Individuelle Endstufe Stufe 5 Individuelle Zwischenstufe Stufe 3 Individuelle Zwischenstufe Stufe 4 Überleitung in Stufe 4 und höher ab 3. Jahr der Überleitung Strukturausgleich (beide ö.d ) 34

35 Überstunden Zeitzuschläge - E1 - E9 30 von Hundert - E10 - E15 15 von Hundert Nacht (21-6 Uhr) 20 von Hundert Samstag (13-21 Uhr) 20 von Hundert Sonntag 25 von Hundert Feiertage 35 von Hundert 24./31. Dezember (ab 6 Uhr) 35 von Hundert Für Für Beschäftigte Beschäftigte in in Krankenhäusern Krankenhäusern gilt gilt bei bei Nachtunund Samstagsarbeit Samstagsarbeit der Status Status Quo Nacht- Quo Ständige Wechselschichtarbeit 105 nicht ständige Wechselschichtarbeit 0,63 /je Stunde ständige Schichtarbeit 40 nicht ständige Schichtarbeit 0,24 / je Stunde - Definitionen TV-V 35

36 Erschwerniszuschläge Anspruchsvoraussetzung: Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind Zuschlagshöhe = 5-15% (in besonderen Fällen abweichende Regelungen) des Stundenentgelts der Stufe 2 der EG 2 bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV bzw. TV mit dem Bund gelten derzeitige Bestimmungen weiter 36

37 Arbeitszeit Ergebnisse Arbeitszeit Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr Pausen bei Wechselschicht = Arbeitszeit Ausnahme Krankenhäuser Nachtarbeit von bis definiert Feiertage: Vorwegabzug Neu für (Wechsel-)Schicht 24./31.Dezember entsprechend Wochenfeiertage 37

38 Arbeitszeit Tarifierung flexiblerer Arbeitszeitformen Arbeitszeitkorridor bis zu 45h/Woche = überstundenzuschlagsfrei Rahmenarbeitszeit innerhalb 12h-Rahmen/Tag = überstundenzuschlagsfrei nicht bei Schicht und Wechselschicht Arbeitszeitkonten für mehr Souveränität verbindlich bei Arbeitszeitkorridor- und Rahmenarbeitszeitregelungen Ausgestaltung: einvernehmliche Dienstvereinbarung (PR) oder Betriebsvereinbarung 38

39 Arbeitszeit TVöD-Regelung zu Dienstvereinbarung Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Niederschriftserklärung: Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.. 39

40 Arbeitszeitkonten Auf ein Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt ArbeitnehmerIn entscheidet, welche Zeiten auf das Konto gebucht werden Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonto! 40

41 Bereitschaftsdienst TV zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf Grundlage Sondierungsstand Juni 2004 Nur in den Bereichen in denen unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen ein entsprechender Bereitschaftsdienstanfall notwendig ist 41

42 Bereitschaftsdienst Tarifierung eines Standards als Grundsatz Möglichkeit der Verlängerung der tägl. Arbeitszeit inkl. Pause mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 13 Stdn. in den Stufen C + D (Arbeitsleistung 26% - 49%) auf bis zu 16 Stdn. in den Stufen A + B (Arbeitsleistung 0% - 25%) Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr 42

43 Bereitschaftsdienst Im Rahmen 7 ArbZG Öffnung für BV / DV unter folgenden Voraussetzungen Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalyse gem. 5 ArbSchG Erarbeitung von Organisations- und Arbeitszeitmodellen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz Bedingungen ArbZG bleiben unberührt, z. B. 7 Abs. 7 individuelle schriftliche Zustimmung AN 16 Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers 43

44 Bereitschaftsdienst Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/woche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h 44

45 Bereitschaftsdienst Teilzeitkräfte proportionale Begrenzung der Höchstarbeitszeit Faktorisierung Bereitschaftsdienstvergütung kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit umgewandelt werden Informationspflicht Für die Betriebsparteien über Aufnahme und Ergebnis der Verhandlungen an die jeweilige Tarifvertragspartei auf Landesebene 45

46 Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft - Es gilt 10 III TV-V Pauschale: Montag - Freitag: Das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: Das 4-fache Bemessungsgrundlage ist das tarifliche Stundenentgelt Ratierliche Kürzung bei nicht durchgängiger Beschäftigung Bereitschaftsdienst - TVöD: bezirkliche Regelung - SR 2a,2b,2c,2eIII wie bisher 46

47 Reisezeit als Arbeitszeit Reisezeiten bei Dienstreisen: nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort ist Arbeitszeit, mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit nichtanrechenbare Reisezeiten von 15 h/monat und mehr werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt 47

48 Unkündbarkeit / Befristete Beschäftigte Unkündbarkeit bei Angestellten (West) bleibt erhalten Regelungen bleiben bestehen und werden ggf. redaktionell angepasst für: - Rationalisierungsschutz-TV - SR 2y (für das Tarifgebiet West) - TV Soziale Absicherung für das Tarifgebiet Ost (bis 2009) 48

49 Entgeltfortzahlung Einheitlicher Krankengeldzuschuss: - nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf der Basis der Bemessungsgrundlage - längstens für 39 Wochen (bisher 26) Bemessungsgrundlage: - Durchschnitt der letzten 3 vollen Kalendermonate, - ohne Entgelt für gelegentliche Überstunden (+ dienstplanmäßige Überstunden) sowie ohne Leistungsentgelte, Sonderzahlung und besondere Zahlungen Beschäftigte werden bei der Durchschnittsberechung so gestellt, als ob sie während des Bemessungszeitraumes gearbeitet hätten Für bisherige 71 BAT: - Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Nettokrankengeld Besitzstandsregelungen werden noch vereinbart Für alle nach dem 1. Juli 1994 eingestellten: - Bruttokrankengeld 49

50 Urlaub und Arbeitsbefreiung Erholungsurlaub: - bis zum 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage - bis zum 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage - ab dem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage (Besitzstand für die am Stichtag vorhandenen Beschäftigten) Arbeitsbefreiung: - 52 BAT - Änderungen: 8 Arbeitstage für gewerkschaftliche Gremien Landesfachbereichsvorstände neu hinzugekommen Zusatzurlaub: - Weitergeltung der bisherigen Regelungen bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung - bis zu 6 Tagen für Schicht- und Wechselschicht Sonderurlaub - bei Vorliegen eines wichtigen Grund möglich 50

51 Vorübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeiten Grundsatz: Höherwertige Tätigkeit wird mindestens seit 1 Monat ausgeübt - Rückwirkende Zahlung einer persönlichen Zulage - Zulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen jetziger Eingruppierung und der Eingruppierung im Falle einer Höhergruppierung Ausnahme: Zulagenanspruch nach 3 Arbeitstagen - Beispielkatalog in landesbezirklichen TV bzw. TV beim Bund - Übergangsregelungen bis maximal für die übergeleiteten Beschäftigten aus BMT-G oder MTArb 51

52 VorarbeiterInnen-/TeamleiterInnen-Zulage Bei Übertragung der Tätigkeit - TeamleiterIn oder - VorarbeiterIn Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe Höhergruppierung ist jederzeit widerrufbar Die bisherigen Definitionen gelten weiterhin Überprüfung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Prüfvorbehalt bezgl. Auswirkungen und Besitzstände 52

53 Weitere Regelungen Vergütungsgruppenzulagen: - Soweit im Übergangszeitraum ein Anspruch auf Zahlung erworben wird, wird diese auch ausgezahlt. Das weitere Verfahren ist in den Regelungen zur Entgeltordnung zu vereinbaren. Jubiläumszuwendung: - 25 Jahre 350 Euro - 40 Jahre 500 Euro Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel nach oben Nebentätigkeit - gegen Entgelt, rechtzeitige vorherige schriftliche Anzeige - Untersagung oder Auflagen möglich, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt werden oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen 53

54 Weitere Regelungen Rationalisierungsschutz TV/ TV soziale Absicherung: - bleiben im jeweiligen Geltungsbereich bestehen - Verlängerung TV soziale Absicherung bis Ende nach Auslaufen Tarifverhandlungen zur Beschäftigungssicherung Vermögenswirksame Leistungen: - tarifvertragliche Regelungen bleiben bestehen Überstunden bei Führungskräften: - bei obersten Bundesbehörden in EG 15 durch Entgelt abgegolten EG 13 und 14 nur wenn für alle Beschäftigten angeordnet 54

55 Auszubildende 100 Euro Einmalzahlungen für (jeweils 1. Juli) Grundsätzlich Einigkeit über Verlängerung der bisherigen Übernahmeklausel (am ausgelaufen) Verhandlungen für einheitlichen TV-Auszubildende laufen weiter 55

56 Weiteres Vorgehen Klärung besonderer Regelungen: z.b. für Feuerwehr, Kraftfahrer beim Bund, Wachdienst etc. Redaktionsverhandlungen - wöchentliche Termine bis Juni terminiert Abschluss der Verhandlungen bis 15. September

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