Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009

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1 Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009

2 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober 2009 Ergebnis: Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD Verwaltung (BT-V) Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) krz Minden-Ravensberg/Lippe 2

3 Die neue Entgelttabelle krz Minden-Ravensberg/Lippe 3

4 Die neue Entgelttabelle Entspricht im Aufbau der allgemeinen TVöD-Tabelle Leistungsbezogener Stufenaufstieg bzw. Stufenhemmung gem. 17. Abs. 2 TVöD auch hier möglich Tariferhöhungen in 2010 werden auch in dieser Tabelle zu berücksichtigen sein!! Neueinstellung ohne Berufserfahrung in Stufe 1 (analog 16 VKA) Besondere Stufenregelungen in S4 und S8 Endstufe 4 Nachträglich S2-Gruppe eingefügt (Kinderpfleger/innen mit staatl. Anerkennung) krz Minden-Ravensberg/Lippe 4

5 krz Minden-Ravensberg/Lippe 5

6 Die neue Entgelttabelle ACHTUNG: Andere Stufenlaufzeiten!! In Stufe 2 von 2 auf 3 Jahre und in Stufe 3 von 3 auf 4 Jahre Dadurch abweichende Verweildauer: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 (0 1 Jahr) (2 4 Jahre) (5 8 Jahre) Stufe 4 (9 12 Jahre) Stufe 5 (13 17 Jahre) Stufe 6 (ab 18 Jahre) krz Minden-Ravensberg/Lippe 6

7 Ergänzungen gegenüber dem Einigungspapier vom 27. Juli 2009 Nachträglich S 2-Gruppe eingefügt (Kinderpfleger/innen mit staatl. Anerkennung) Wahlrecht auf Weiteranwendung des TVöD für S 8 und S 9, wenn aus EG 9 (Frist ) Eigenständige Übergangsentgeltgruppe S 13 Ü und S 16 Ü für bereits übergeleitete Beschäftigte keine 2,65%ige Erhöhung Zieleingruppierung S 11 und S 12 mit Besitzstand VGZ kommen in die S 11 Ü und S 12 Ü ohne prozentuale Erhöhung (Altfälle) krz Minden-Ravensberg/Lippe 7

8 Ergänzungen gegenüber dem Einigungspapier vom 27. Juli 2009 Gleiches gilt für S 13 mit Besitzstand VGZ S 13 Ü ohne prozentuale Erhöhung (Altfälle) Gleiches gilt für S 16 mit Besitzstand VGZ aus Stufe 3 und 4 (EG 10) kommend in die S 16 Ü ohne prozentuale Erhöhung (Altfälle) Neue Gruppe S 14 wenn Voraussetzungen hierfür vorliegen direkte Eingruppierung aus TVöD EG krz Minden-Ravensberg/Lippe 8

9 Überleitung TVöD TV SuE Altfälle / Neufälle Zuordnung der alten TVöD Gruppen zu den neuen S-Gruppen (Anhang zur Anlage C (VKA) o o Personalrat muss zustimmen!! Sachbearbeiter muss Zuordnung vornehmen Stufenzuordnung in der S-Gruppe o Bisherige Stufenlaufzeiten berücksichtigen o Stufenaufstiege November 2009 vorziehen in den Oktober 2009 o Besondere Stufenregelungen und Stufenzuordnungen beachten krz Minden-Ravensberg/Lippe 9

10 Überleitung TVöD TV SuE Altfälle Neues Vergleichsentgelt ergibt sich aus Tabellenentgelt + evtl. Vergütungsgruppenzulage + evtl. Garantiebetrag aus Stufe 2 5 kommend mit oder ohne Besitzstandszulage! = Vergleichsentgelt x 2,65 % entsprechende Zuordnung in S Gruppe und Stufe Neues Vergleichsentgelt ergibt sich aus Tabellenentgelt = Vergleichsentgelt entsprechende Zuordnung in S Gruppe und Stufe aus Stufe 6 kommend ohne Besitzstand! krz Minden-Ravensberg/Lippe 10

11 Überleitung TVöD TV SuE Neufälle nach dem eingestellten Beschäftigten Neues Vergleichsentgelt ergibt sich aus Tabellenentgelt + evtl. Vergütungsgruppenzulage + evtl. Garantiebetrag = Vergleichsentgelt ohne prozentuale Erhöhung entsprechende Zuordnung in S Gruppe und Stufe krz Minden-Ravensberg/Lippe 11

12 Weitere Regelungen Regelung 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. A Überstunden 14 Abs. 3 (HWT) 17 Abs. 4 Satz 2 (Garantiebetrag) 20 Abs. 2 Satz 1 (JSZ) 15 Abs. 3 (Bezirkstarifvertrag) Entgeltgruppen Anlagen A und B (VKA) EG 1 9 S 2 S 14 EG S 15 S 18 EG 1-8 S 2 S 8 EG 9 12, 9 14 bzw S 9 S 18 EG 1 4 S 2 + S 3 Entgeltgruppen S (VKA) krz Minden-Ravensberg/Lippe 12

13 Weitere Regelungen Keine Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen! Keine Berücksichtigung von Höhergruppierungen, Bewährungsaufstiegen und Anspruch einer Besitzstandszulage im Zeitraum November Dezember 2009! Kinderzulage wird analog dem TVöD beibehalten! Für November und Dezember wird es einen TV SuE Ost geben krz Minden-Ravensberg/Lippe 13

14 Umsetzung in P&I LOGA Maske Tarifvereinbarung Im Feld Fallgruppe werden 21 neue Ausprägungen hinterlegt. Die Vertextung der neuen LITERALE orientiert sich an der Tarifinfo der VKA (Ausgabe 5/2009 vom krz Minden-Ravensberg/Lippe 14

15 Umsetzung in P&I LOGA Auswahl der entsprechenden Eingruppierung im Feld Fallgruppe (historisch) krz Minden-Ravensberg/Lippe 15

16 Umsetzung in P&I LOGA Die neue Umstellungsart (historisch erfasst ab ) führt zum im Feld Gültig ab vorgegebenen Datum zur Überleitung in den TV SuE, allerdings nur wenn die fraglichen Fälle im Feld Fallgruppe personenbezogen mit einer der neuen S Gruppe versehen sind. Das Datum ( ) im Feld Gültig Ab ist ein Beispiel. Spätere Umstellungszeitpunkte sind möglich. Wenn kein Datum vorgegeben wird, erfolgt auch keine Umstellung krz Minden-Ravensberg/Lippe 16

17 Umsetzung in P&I LOGA Die Informationen des derzeitigen Tarif I (TVöD..) werden in den Tarif II verschoben. Die Information aus dem Tarif II (falls noch vorhanden BAT) wird in die Zus. Vergleichstarife unter Tarif II verschoben krz Minden-Ravensberg/Lippe 17

18 Umsetzung in P&I LOGA So könnte nach erfolgter Überleitung die historische Darstellung auf der Maske Tarifvereinbarung aussehen: krz Minden-Ravensberg/Lippe 18

19 Umsetzung in P&I LOGA Es wurde vereinbart, dass im Zuge der Überleitung alle Fälle zunächst als Altfall behandelt werden. Dadurch erfolgt ein maschineller Eintrag einer entsprechenden Ausprägung im Feld Tarifwechsel/ Ausnahmen. Die eigentliche Berechnung, also u. a. die Bildung des Vergleichsentgelts (VE) und der weitere darauf aufbauende Verlauf ergibt sich aus dem Status der Mitarbeiter Alt- oder Neufall krz Minden-Ravensberg/Lippe 19

20 Umsetzung in P&I LOGA Altfall Das Vergleichsentgelt berechnet sich wie folgt: Aktuelles TVÖD- Stufenentgelt plus ggf. Vergütungsgruppenzulage (VGZ) plus Auffüllbetrag gem. 17(4). Das so gebildete Vergleichsentgelt wird anschließend um 2,65 % erhöht, das Ganze aber nur bei aktueller TVÖD-Stufe 2 bis 5 (ansonsten also bei Stufe1, 6 oder 6+ - ohne die 2,65 % Erhöhung). Weitere Ausnahmen: Bei Überleitung in die Gruppen S08 und S09 erfolgt die Erhöhung um 2,65 % nur bei vorheriger TVÖD Stufe 2 bis 4. Bei Überleitung in die Zwischengruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü erfolgt keine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 %! krz Minden-Ravensberg/Lippe 20

21 Umsetzung in P&I LOGA Neufall Das Vergleichsentgelt (VE) besteht nur aus dem aktuellen TVÖD- Stufenentgelt. Die Erhöhung um 2,65 % entfällt. Nächster Schritt: Stufenermittlung! krz Minden-Ravensberg/Lippe 21

22 Umsetzung in P&I LOGA Einstufung in den neuen TV SuE aufgrund des Datums im Feld Errechnet Tarif bzw. BDA/LDA Das (derzeitige) Datum kommt entweder aus der TVöD Überleitung, wurde bei einer TVÖD Höhergruppierung gebildet oder bei einer Neueinstellung vorgegeben. Aufgrund der vom TVÖD abweichenden Stufen - Verweildauer ist fallbedingt mit einer anderen Stufe zu rechnen. Folge krz Minden-Ravensberg/Lippe 22

23 Umsetzung in P&I LOGA Ergebnis 1 (VE) ist besser als Ergebnis 2 (Einstufung) Der / die Mitarbeiterin bekommt eine individuelle Stufe und rückt zum nächstmöglichen Zeitpunkt (siehe Errechnet Tarif ) auf. Ergebnis 2 (Einstufung) ist besser als Ergebnis 1 (VE) Der / die Mitarbeiterin nimmt die Zeit aus Errechnet Tarif mit. Bei Direkteinstufung in den TV SUE startet die Verweildauer in der Stufe (anders als bei der TVÖD Überleitung) nicht neu ab dem Umstellungsmonat krz Minden-Ravensberg/Lippe 23

24 Umsetzung in P&I LOGA Ausnahmen Wenn in der bisherigen (TVÖD) - Entgeltgruppe in der Stufe 6 bereits mindestens zwei Jahre zurück gelegt wurden, muss in der neuen (TVSUE) - Gruppe die Zuordnung zur Stufe 6 erfolgen. Bei Beschäftigten mit bisheriger TVÖD Gruppe 08 und Überleitung nach S08 gilt ggf. die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß krz Minden-Ravensberg/Lippe 24

25 Umsetzung in P&I LOGA Ausnahmen Punkt a.) der Niederschriftserklärung zu 28a (Abs. 2) Eine Beschäftigte, die am in Ihrer (bisherigen) Gruppe der Stufe 3 zugeordnet ist und in dieser Stufe mit Ablauf des zwei Jahre und einen Monat zurück gelegt hat, wird bei Überleitung in die entsprechende S Gruppe der Stufe 3 zweites Jahr mit einer zurück gelegten Stufenlaufzeit im zweiten Jahr von einem Monat zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Beschäftigte am in die Stufe 4 auf. Punkt b.) der Niederschriftserklärung zu 28a (Abs. 2) Ein Beschäftigter, der im Wege des vorgezogenen Stufenaufstiegs 17 (2) am in seiner TVÖD Entgeltgruppe in die Stufe 3 aufgestiegen ist und in dieser Stufe mit Ablauf des vier Monate zurück gelegt hat, wird bei Überleitung in die entsprechende S Gruppe der Stufe 2 drittes Jahr mit einer zurück gelegten Stufenlaufzeit im dritten Jahr von vier Monaten zugeordnet. Bei Durchlaufen der Regelstufenlaufzeit steigt die Beschäftigte am in die Stufe 3 auf krz Minden-Ravensberg/Lippe 25

26 Umsetzung in P&I LOGA Ausnahmen Bei Mitarbeiter/-innen mit Zuordnung auf die neue Gruppe S04 (Kinderpfleger/-innen mit schwierigen Tätigkeiten) ist die Stufe ggf. fallbedingt die Endstufe. Individuelle Endstufen (4+) sind ggf. möglich Bei Mitarbeiter/-innen mit Zuordnung auf die neue Gruppe S04 (Erzieher/-innen mit schwierigen Tätigkeiten) ist die Stufe ggf. fallbedingt die Endstufe. Individuelle Endstufen (4+) sind ggf. möglich krz Minden-Ravensberg/Lippe 26

27 krz Minden-Ravensberg/Lippe 27

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