Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft

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1 05-1 Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 22. Dezember Prüfungspflicht (1) Wer zum Rechtsstudium zugelassen ist, hat sich einer Orientierungsprüfung und einer Zwischenprüfung zu unterziehen. (2) Die Orientierungsprüfung soll den Studierenden dazu dienen, ihre Studienwahlentscheidung möglichst frühzeitig zu überprüfen. (3) Die Zwischenprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Studierenden die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Weiterstudium erfüllen, insbesondere dass sie Grundbegriffe aus den Gebieten des Bürgerlichen, Öffentlichen und Strafrechts erfassen und anwenden können. 2 Orientierungsprüfung (1) Bis zum Ende des zweiten Semesters ist von allen Studierenden eine Orientierungsprüfung abzulegen. Diese besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht für Anfänger. Wer an der Übung im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht bis zum Ende des zweiten Semesters nicht teilgenommen hat (Hausarbeit und Klausur), hat den Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, er hat die Nichtteilnahme nicht zu vertreten. Die Teilleistungen der Übung (Hausarbeit und Aufsichtsarbeit) müssen grundsätzlich in der Übung eines Semesters erbracht werden; 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Die Orientierungsprüfung gilt als vorgezogener Teil der Zwischenprüfung. (3) Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

2 Prüfungsleistungen (1) Die Zwischenprüfung besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen für Anfänger in den Fächern Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Die Teilleistungen der Übung (Hausarbeit und Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen) müssen grundsätzlich in der Übung eines Semesters erbracht werden; 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gemäß Abs. 1 mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. (3) Der in der Zwischenprüfung erreichte Rang ( 7 Abs. 2 der Satzung der Universität Heidelberg über die Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft vom 08. März 2004) bemisst sich nach dem Durchschnitt der Leistungen in den Übungen für Anfänger. Von mehreren im Rahmen derselben Übung bewerteten Aufsichtsarbeiten wird nur die jeweils beste berücksichtigt. Die Einzelbewertungen werden addiert und durch sechs geteilt. Bei Ranggleichheit wird durch das Los entschieden. (4) Im Falle der Anerkennung von Leistungen, die an Juristischen Fakultäten anderer Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, wird ein Durchschnitt aus den Bewertungen aller bis zur Zwischenprüfung erbrachten Leistungen an den Fächern Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht gebildet. (5) Zu Beginn eines jeden Semesters wird eine Rangliste der fristgemäß eingegangenen Anmeldungen zur Universitätsprüfung erstellt. Die Anmeldefrist wird nach den Verfahrensbestimmungen des Erweiterten Fakultätsrates gemäß 7 Abs. 5 der Satzung der Universität Heidelberg über Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen im Studiengang Rechtswissenschaft festgesetzt. 4 Durchführung der Übungen (1) Zur Teilnahme an einer Übung für Anfänger oder an einer Teilleistung der Übung ist nur berechtigt, wer sich innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Vorlesungszeit beim Prüfungsamt zu der Übung angemeldet hat. Das Nähere regelt die Leitung des Prüfungsamtes.

3 05-3 (2) Die Verantwortung für die Auswahl und Bewertung der Aufsichtsarbeiten unter Prüfungsbedingungen trägt ein Professor oder Privatdozent. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten gilt 15 JAPrO entsprechend. (3) Die Aufsichtsarbeiten werden wie folgt unter Prüfungsbedingungen angefertigt: Der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufsichtsarbeiten durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und die Aufsichtsarbeit mit seinem Namen zu unterschreiben; er darf nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Eine Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen ohne Namensunterschrift wird nicht bewertet. Die Bearbeitungszeit jeder Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen beträgt zwei volle Stunden; die Verantwortung für die Aufsicht während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten trägt die Juristische Fakultät. (4) Hausarbeiten hat der Teilnehmer ebenfalls mit seinem Namen zu unterschreiben und ihnen die Versicherung beizufügen, dass er sie selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. (5) In Ausnahmefällen kann auf einen an das Prüfungsamt gerichteten Antrag eine Hausarbeit der vorlesungsfreien Zeit, die auf eine Übung folgt, auf die Übung des vergangenen Semesters angerechnet werden. Dies ist möglich bei Studierenden, die den Hochschulort gewechselt haben und aus diesem Grunde die vorlaufende Hausarbeit nicht mitschreiben konnten sowie in Härtefällen, die während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit vorliegen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, oder sonstige Umstände, die eine Beurlaubung rechtfertigen könnten. Daneben kann die Hausarbeit nachgeschrieben werden, wenn die Studentin bzw. der Student trotz ernsthaften Versuchs die Hausarbeit nicht bestanden hat. Die entsprechenden Gründe sind durch Vorlage geeigneter Dokumente (Zulassungs- oder Immatrikulationsdokumente, ärztliche Atteste oder die nicht bestandene Hausarbeit), spätestens eine Woche nach Rückgabe der letzten Aufsichtsarbeit der entsprechenden Anfängerübung, in den Härtefällen unverzüglich beim Prüfungsamt zu beantragen; daneben ist eine Anmeldung zur Übung des nachfolgenden Semesters erforderlich. 5 Prüfungsfrist (1) Die Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung müssen bis zum Ende des vierten Semesters erbracht werden. Wer bis zu diesem Zeitpunkt nicht an den Prüfungsarbeiten im Sinne des 3 Abs. 1 teilgenommen hat, hat insoweit die Zwischen-

4 05-4 prüfung nicht bestanden. Abs. 2, 4 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. (2) Wer bis zum vierten Semester einen Prüfungsversuch in den Übungen erfolglos unternommen hat, wird zur Wiederholung der Prüfung im fünften oder im sechsten Semester einmal zugelassen. 6 Wiederholung aus wichtigem Grund, Fristverlängerung Wer aus wichtigem Grund gehindert war, eine in dieser Satzung genannte Frist (Antragsfrist, Frist zur Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen) einzuhalten, kann unter unverzüglichem Nachweis des Hinderungsgrundes die Fristverlängerung sowie den Wiederholungsversuch beantragen. Eine Verlängerung der Frist sowie die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit zur Erbringung der Orientierungsprüfung über das dritte Fachsemester und die Verlängerung der Frist sowie die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit zur Erbringung der Leistungen der Zwischenprüfung über das sechste Fachsemester hinaus ist nur durch eine Entscheidung des Dekans möglich. 7 Verlust des Prüfungsanspruchs, endgültiges Nichtbestehen (1) Sind die Prüfungsleistungen bis zum Ablauf des sechsten Semesters nicht vollständig erbracht, so verliert die Studentin bzw. der Student den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie bzw. er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Studentin bzw. der Student sich nicht spätestens bis zum vierten Fachsemester allen Teilprüfungen der Zwischenprüfung unterzogen oder einen Prüfungsversuch nach 5 Abs. 2 erfolglos unternommen hat. (3) 6 bleibt unberührt. 8 Nachweis der Zwischenprüfung (1) Die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht wird durch das jeweilige Übungszeugnis nachgewiesen; in ihm ist zu vermerken, dass in jeder Übung je eine Hausarbeit und je eine Aufsichtsarbeit jeweils "unter Prüfungsbedingungen" angefertigt worden ist.

5 05-5 (2) Das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan auf Grund der vorgelegten Übungszeugnisse (Abs. 1) im Studienbuch durch den Vermerk "Zwischenprüfung bestanden" bescheinigt (Zwischenprüfungszeugnis). 9 Täuschung, Rücknahme (1) Unternimmt es ein Teilnehmer, das Ergebnis einer Arbeit unter Prüfungsbedingungen ( 3 Abs. 1) durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Arbeit vom Übungsleiter als ungenügend bewertet. Das gleiche gilt, wenn sich das Täuschungsunternehmen nach der Bewertung einer Arbeit herausstellt. (2) Sind Übungszeugnisse ( 8 Abs. 1), das Zwischenprüfungszeugnis ( 8 Abs. 2) oder Zulassungen durch Täuschung erlangt, so sind sie zurückzunehmen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn der Studierende zur Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zugelassen ist oder wenn seit Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. 10 Entscheidungszuständigkeit Die Entscheidungen nach dieser Ordnung trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Prüfungskommission. Die Prüfungskommission kann dem Leiter des Prüfungsamtes und weitere Mitarbeiter des Dekanats die Befugnis erteilen, an ihrer Stelle Entscheidungen zu fällen, die keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. 11 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Zeugnisse der Juristischen Fakultät einer anderen deutschen Universität über bestandene Zwischenprüfungen werden anerkannt. (2) Studierende, die nach dem sechsten Fachsemester von einer anderen Universität an die Universität Heidelberg wechseln, müssen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung oder, falls an der bisher besuchten Universität keine Zwischenprüfung durchgeführt wird, den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht erbringen, um das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg fortzusetzen. Die erfolgreiche frühere Teilnahme an entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene ersetzt die jeweilige Anfängerübung.

6 05-6 (3) Studierende, die nach dem vierten Fachsemester von einer Universität an die Universität Heidelberg wechseln, müssen innerhalb eines Semesters, spätestens bis zum Ende des sechsten Fachsemesters die Zwischenprüfung absolvieren. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht sind als Teil der Zwischenprüfung anzuerkennen. Absatz 3 S. 2 gilt entsprechend. (4) Wer den Zwischenprüfungsanspruch bereits an der Juristischen Fakultät einer anderen Universität verloren hat, kann die Zwischenprüfung nicht mehr nachholen. 12 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/2009 ihr Studium begonnen haben, können die Orientierungsprüfung durch Erfüllung der in 2a der Zwischenprüfungsordnung in der bis zum Sommersemester 2008 gültigen Form niedergelegten Voraussetzungen ablegen. (3) Studierende, die im Sommersemester 2008 ohne Erfolg an einer Anfängerübung teilgenommen haben, wird, wenn sie die Anfertigung der Hausarbeit ernsthaft versucht und in einer Klausur mindestens vier Punkte erzielt haben, die Leistung in der Hausarbeit der entsprechenden Anfängerübung im Wintersemester 2008/2009, auf Antrag auf die Leistungen des Vorsemesters angerechnet. Der Leistungsnachweis wird in diesem Fall vom für die Übung im Sommersemester 2008 verantwortlichen Dozenten ausgestellt. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Ende der Abgabefrist der Hausarbeit beim Prüfungsamt der Juristischen Fakultät zu stellen. Der Antragsteller ist nicht mehr berechtigt, an den Klausuren des Wintersemesters 2008/09 teilzunehmen. ==================================== Veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Rektors vom 30. Januar 2009, S. 167, geändert am 24. Juni 2011 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 15. August 2011, S. 807).

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