Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe

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1 Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe Die vorliegende Zusammenstellung zeigt die baulichen Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe auf. Sie dient Bauherren, Bauplanern und anderen interessierten Personen als Planungshilfe. Als Grundlage für die aufgeführten Vorschriften und Empfehlungen dienen: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG) vom 9. März 1978 Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981, Stand 1. September 1 Richtlinien zur Haltung von Rindvieh, Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), Stand 1. Dezember 3 Abmessungen an Aufstallungssystemen, Forschungsanstalt für Landtechnik, Tänikon (FAT), Stand Januar 5 FAT-Bericht Nr. 508, Gestaltungshinweise für den Boxenlaufstall, 1997 Information Tierschutz Nr (1), BVET, 1999 Datensammlung der LBL, Mutterkühe, 1998 Für weitergehende Anforderungen wie diejenigen des Regelmässigen Auslaufs von Nutztieren im Freien (RAUS) oder der Besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme (BTS) verweisen wir auf die jeweiligen Verordnungen. 1 Allgemeine Stallbauvorschriften Ställe müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können. Ställe, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Ställe müssen im Übrigen für Tiere, die im Anhang 1 der TSchV aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen [Artikel 5 TSchV]. Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen [Artikel 6 TSchV]. Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten (ausser Kuhtrainer) [Artikel 15 TSchV]. 2 Bewilligung von Stalleinrichtungen Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen und verkauft werden, wenn sie vom Bundesamt für Veterinärwesen bewilligt sind [Artikel 5 TSchG]. Die Vorschriften gelten sowohl für inländische Hersteller wie für Importeure von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen [Artikel 27 und 28 TSchV]. Der Hersteller oder Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen (z.b. Art des Einbaus, erlaubte Besatzdichte, Mindestmasse etc.) dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung schriftlich bekannt geben [Artikel 30 TSchV]. Bei der Planung von Ställen und beim Kauf von Stalleinrichtungen ist zu überprüfen, ob das Aufstallungssystem oder die Stalleinrichtung bereits bewilligt ist oder, soweit die Bewilligung noch nicht vorliegt, ob die Anmeldung beim BVET erfolgt ist. Dadurch lassen sich nachträgliche Anpassungen im Stall vermeiden. TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 1 von 6

2 3 Laufbereich 3.1 Abmessungen von Laufgängen In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können [Artikel 19 Absatz 1 TSchV]. Die Masse für Kühe sind auch aus dem Anhang Abmessungen von Laufgängen ersichtlich. Abmessungen von Laufgängen [FAT-Blatt Abmessungen an Aufstallungssystemen ]: bis 150 kg bis kg bis 300 kg bis 400 kg > 400 kg Kühe Fressplatztiefe 1) Laufgang hinter Boxen Anmerkungen: 1) Können die Tiere beim Zirkulieren in die Liegefläche ausweichen (z.b. Tiefstreue, Tretmist), kann das Mass um 15% reduziert werden 3.2 Stallböden Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein [Artikel 13 Absatz 1 TSchV]. Die Gleitsicherheit von Festböden ist am besten bei abtaloschiertem Beton oder bei Gussasphalt gegeben. Weniger geeignet sind Böden mit Zementüberzug, da sie schnell glitschig werden. Der Gussasphalt ist nur im nassen Zustand gleitsicher, so dass er im Sommer befeuchtet werden muss. Für den Laufhof ist er nicht geeignet. Spalten- und Lochböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein [Artikel 13 Absatz 2 TSchV]. Spalten- und Lochböden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen und die Spaltenweite konstant sein [Richtlinie BVET]. Sowohl bei diesen Böden als auch bei Rosten auf Schwemmkanälen und sonstigen Oeffnungen sollen nur bewilligte Produkte eingesetzt werden. Folgende Spaltenweiten oder Lochgrössen dürfen nicht überschritten werden [Richtlinie BVET]: Spaltenweite bei geraden oder Lochgrösse gewellten Schlitzen Jungtiere bis kg 30 mm Lochböden ohne deckende Einstreu sind nicht zulässig Rindvieh ab kg 1) 35 mm D = 55 mm Anmerkungen: 1) Im gemeinsamen Bereich von Kühen und Kälbern darf die Spaltenweite maximal 30 mm betragen. Umbauten vom Anbinde- zum Laufstall: Schwemmkanalroste sind für die Anwendung in Laufställen meistens ungeeignet. Insbesondere Rundstabroste müssen ersetzt werden. Werden bei Umbauten Wabenroste aus Gusseisen auf bestehenden Schwemmkanälen verwendet, so gelten folgende Grenzwerte [Richtlinie BVET]: Wabenlänge Wabenbreite Stegbreite Grossvieh ab 400 kg max. 90 mm max. 35 mm mind. 22 mm Mütterkühe mit Kälbern, Jungvieh bis 400 kg max. 90 mm max. 30 mm mind. 28 mm TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 2 von 6

3 3.3 Ausläufe, Laufhof Im Laufstall ist einerseits die Gesamtfläche (Liege- Fress- und Laufbereich) und andererseits für RAUS die nicht überdachte Fläche zu berücksichtigen. Für den Bau des Laufhofs empfehlen wir die Broschüren Laufhof für Rindvieh, bauen und benützen und Laufhof für Rindvieh, richtig geplant, erhältlich bei der LBL in Lindau. Mindestfläche Laufstall und Laufhof [FAT-Tabelle und RAUS-Verordnung]: Gesamtfläche innen und aussen davon nicht überdacht bis 150 kg 3.5 m² 1.0 m² bis kg 4.5 m² 1.3 m² bis 300 kg 4.5 m² 1.3 m² bis 400 kg 5.5 m² 1.5 m² über 400 kg 6.5 m² 1.8 m² Kühe und Stiere 10.0 m² 2.5 m² 1) Anmerkungen: 1) Laufhöfe mit integriertem Fressplatz müssen mindestens 5 m² pro Tier aufweisen. 2) Für das Jungvieh kann vom Durchschnittsgewicht der Tiere ausgegangen werden (in der Regel -300 kg) 4 Liegebereich 4.1 Allgemeines Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere entsprechen [Artikel 13 Absatz 1 TSchV]. Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden. Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist [Artikel 17 TSchV]. 4.2 Liegeflächen bei Gruppenhaltung Minimale Liegeflächen für Rindvieh [Anhang 1 Tabelle 11 TSchV]: Kälber Mast- / Jungvieh Kühe/Stier bis 2 bis 4 Mt. - kg -300 kg -400 kg > 400 kg Wo. Liegefläche 1) 4) eingestreut m² ) 1.8 3) 2.0 3) 2.5 3) 3.0 3) 4.5 Anmerkungen: 1) Ab dem 5. Lebensmonat Mehrraum-Laufstall empfohlen (BTS-Vorschrift). Beim Einraum-Tiefstreustall gilt 1 m² Liegefläche pro 100 kg Lebendgewicht. 2) Je nach Alter und Grösse der Kälber 3) Die Liegefläche darf um maximal 10% verkleinert werden, wenn zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich von gleicher Grösse vorhanden ist. 4) Für das Jungvieh kann vom Durchschnittsgewicht der Tiere ausgegangen werden (in der Regel -300 kg) 4.3 Liegeboxen In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind [Artikel 19 Absatz 2 TSchV]. Für die Gestaltung der Liegeboxen wird auf den Anhang Auflagen zur Bewilligung von Liegeboxen- Trennbügeln für Rindvieh verwiesen. TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 3 von 6

4 Abmessungen Liegeboxen [Anhang 1 Tab. 11 TSchV, Auflagen des BVET, FAT-Tabelle] bis kg bis 300 kg bis 400 kg >400 kg Kühe WH-130 1) Kühe WH -140 Kühe WH -150 Breite (im Licht) Gesamtlänge wandst Gesamtlänge gegenst Liegeplatzlänge Kopfraum Kotkante Bodenfreiheit Trennb Anmerkung: 1) WH = Widerristhöhe in 2) Liegeboxen für das Jungvieh müssen immer auf die grössten Tiere einer Gruppe ausgelegt sein. 5 Fressplätze, Tränken 5.1 Futterstellen Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält [Artikel 2 Absatz 1 TSchV]. Bei rationierter Fütterung von Rindvieh ist es deshalb zwingend, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Die Tiere sollen beim Fressen eben stehen können und das Futter in einer bequemen Haltung aufnehmen können. Der Boden Futterkrippe oder des Futtertisches muss höher sein als der Fressplatz. Variante A) Getrennte Fressplätze für Kühe und Kälber: Minimale Fressplatzmasse für Rindvieh [FAT-Tabelle]: Kälber Mast- / Jungvieh bis 2 bis 4 Mt. - kg -300 kg -400 kg > 400 kg Kühe/Stier Wo. Fressplatzbreite 2) Fressplatztiefe 1) ) ) Anmerkungen: 1) Können die Tiere beim Zirkulieren in die Liegefläche ausweichen (z.b. Tiefstreue, Tretmist), kann das Mass um 15% reduziert werden 2) Für das Jungvieh kann vom Durchschnittsgewicht ausgegangen werden (in der Regel -300 kg) 3) Je nach Widerristhöhe der Kühe Bei Vorratsfütterung können pro Fressplatz maximal 2.5 Tiere gehalten werden. Dabei muss das Futter dauernd und in einheitlicher Qualität vorhanden sein. Bei Verwendung von verschliessbaren Fressgittern muss für jedes Tier ein Fressplatz vorhanden sein. Werden Tiere beim Fressen eingesperrt, so müssen alle Tiere gleichzeitig eingesperrt werden. Variante B) Gemeinsamer Fressplatz mit Fressgitter: Pro Kuh/Stier ein Fressplatz von mindestens 72 Breite (72-78 je nach Tiergrösse) plus für einen Drittel der Kälber ein Fressplatz in Kuhbreite. Beispiel: Herde mit 15 Kühen, 1 Stier und 15 Kälbern = 16+5 = 21 Fressplätze. TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 4 von 6

5 Variante C) Gemeinsamer Fressplatz ohne Einteilung: Pro Kuh/Stier inkl. Kalb ein Fressplatz von mindestens 100 Breite. Beispiel: Herde mit 15 Kühen, 1 Stier und 15 Kälbern = Fressplatzbreite 16 m. 5.2 Tränken Rindvieh sollte jederzeit Wasser aufnehmen können. Der Tränkestandort ist so zu wählen, dass das Tier beim Saufen nicht gestört wird und die übrigen Tiere ungehindert zirkulieren können. Durchgänge mit Tränken sollen mindestens 240 breit sein. Eine Verschmutzung des Tränkewassers ist zu vermeiden. In Kaltställen muss die Tränke frostsicher ausgeführt werden. 6 Besonderes Abteil für kalbende und kranke Tiere Bei Laufställen muss für kalbende und kranke Tiere ein besonderes Abteil vorhanden sein [Artikel 19 Absatz 3 TSchV]. Dieses Abteil ist als eingestreute Laufbucht mit Zugang zu Wasser und Futter auszuführen. Um den für die Geburtshilfe notwendigen Freiraum zu schaffen, sollte es mindestens 4 x 2,5 m gross sein. Wegen des Sozialkontakts sollten die Wände durchbrochen sein. Anbindeplätze genügen den Ansprüchen von kranken und kalbenden Tieren aus dem Laufstall nicht [Richtlinie BVET]. Anzahl besonderer Abteile: Je nach Grösse des Bestandes werden folgende Richtwerte empfohlen: bis zu 20 Kühen: 1 Abteil Kühe: 2 Abteile Kühe: 3 Abteile usw. Das besondere Abteil muss dem Zweck entsprechend zur Verfügung stehen und darf nicht anderweitig verwendet werden, z.b. als Bucht für Mastkälber. Neben fest eingerichteten Abteilen muss bei Bedarf die Möglichkeit bestehen, für kranke oder kalbende Tiere temporäre Abteile einrichten zu können. 7 Beleuchtung Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden [Artikel 14 TSchV]. Der Mindestwert für die Beleuchtungsstärke gilt vor allem für jene Stallbereiche, in welchen sich die Tiere vorwiegend aufhalten (Aktivitätsbereich) [Richtlinie BVET]. Bei Neu- und Umbauten ist eine ausreichende Beleuchtung mit natürlichem Tageslicht zwingend [Richtlinie BVET]. Als Richtwert gilt eine für Tageslicht durchlässige Gesamtfläche in Wänden und Decke von mindestens 5% der Bodenfläche [Richtlinie BVET]. Dieser Richtwert kann jedoch je nach baulicher Situation stark variieren. Wichtig ist neben der Fensterfläche auch die Anordnung der Fenster, so dass jeder Aktivitätsbereich mit genügend Tageslicht beleuchtet wird. TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 5 von 6

6 8 Klima Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird [Artikel 7 Absatz 1 TSchV]. Geeignete bauliche Massnahmen müssen dafür sorgen, dass Temperatur Luftfeuchtigkeit Luftbewegung den Bedürfnissen der Tiere entsprechen und dass Schadgase abgeführt werden können. Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Lüftungsanlage gesichert sein [Artikel 7 Absatz 2 TSchV]. 9 Zusammenstellung der Mindestmasse Fressplatz Breite 3) Tiefe 2) Gänge Kälber, Alter Mast- / Jungvieh, Gewicht Kühe, hochtr.rinder, Stiere: WH - 2 Wo. - 4 Mt. - kg -300 kg -400 kg >400 kg ) Laufgang zw. Boxen Liegeflächen eingestreut m² 1.0 Liegeboxen Breite Länge wandständig Länge gegenständig Stallfläche, dauernd zugänglich Gesamtfläche davon nicht überdacht m² m² 4) ) 2.0 5) 2.5 5) 3.0 5) Anmerkungen: 1) Gilt für Tiere bis 540 kg. 2) Können die Tiere beim Zirkulieren in die Liegefläche ausweichen (z.b. Tiefstreue, Tretmist), kann das Mass um 15% reduziert werden. 3) Für das Jungvieh kann vom Durchschnittsgewicht der Tiere ausgegangen werden (in der Regel -300 kg) ) Je nach Alter und Grösse der Kälber 5) Die Liegefläche darf um maximal 10% verkleinert werden, wenn zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich von gleicher Grösse vorhanden ist. Anhänge: Auflagen zur Bewilligung von Liegeboxen-Trennbügeln für Rindvieh Abmessungen von Laufgängen TS00.13.MB6.BAMutterkuhstall.doc Freigabe QV Seite 6 von 6

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