Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag"

Transkript

1 WOLFGANG KOEBLE Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag Der Jubilar ist einer der bekanntesten aktuellen Baurechtler Deutschlands und hat sich in seinem schriftstellerischen Werk vielfach und eingehend mit Fragen des Architekten- und Ingenieurrechts befasst. Aus diesem Grunde lag es nahe, einen Beitrag aus diesem Rechtsgebiet zu wählen. I. Die Teilschlußrechnung ist vor allem aus dem Bauvertragsrecht bekannt. Dort genießt sie einen gewissen Stellenwert und es finden sich vertragliche Regelungen aber auch Bestimmungen in der VOB (B), die sich mit der Teilschlussrechnung beschäftigen (dazu 1.). Auch im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen mit Architekten und Ingenieuren besteht jedoch ein erhebliches praktisches Bedürfnis für den Einsatz der Teilschlußrechnung (dazu 2.). Das wurde von Vertragsverfassern schon erkannt, weshalb insbesondere in Vertragsformularen der öffentlichen Hand die Teilschlußrechnung hier in die Formularpraxis schon in großem Umfang Einzug gehalten hat (dazu 3.). Die Kategorien Abschlagszahlungsrechnung und Schlussrechnung sind klar umrissen. Sowohl im Bauvertragsrecht als auch in der HOAI sind die Voraussetzungen genau bestimmt. Während für die Schlussrechnung nach 8 Abs. 1 HOAI die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen und die Übergabe einer prüfbaren Honorarschlussrechnung erforderlich ist, können Abschlagszahlungen nach dem Buchstaben des 8 Abs. 2 HOAI in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. In letzterer Hinsicht ist allerdings umstritten, ob genauso wie die Schlussrechnung auch hier Prüffähigkeit gegeben sein muss 1. Umstritten ist ferner, was der Begriff nachgewiesene Leistungen bedeuten soll und ob hier Abnahmefähigkeit der Leistung erforderlich ist oder die bloße Erbringung dieser Leistung ausreicht 2. Immerhin aber gibt es für die Abschlagszahlungsforderung im Architektenrecht eine Regelung und das unterscheidet sie von der Zwischenrechnung und auch von der Teilschlussrech nung. Wie die letzteren beiden Arten von Rechnungen einzuordnen sind, ist im folgenden zu klären. 1 vgl. zum Streitstand Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn für letzteres Werner/Pastor, aao; a.a. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., 8 Rdn

2 Wolfgang Koeble 1. Die VOB (B) kennt die Teilschlussrechnung als eine besondere Art der endgültigen Abrechnung eines Vertragsverhältnisses ( 16 Nr. 4 VOB (B)). Als Voraussetzung für die Stellung einer Teilschlussrechnung und die Fälligkeit der entsprechenden Teilschlusszahlung nennt die VOB (B), dass es sich um in sich geschlossene Teile der Leistung handeln muss und hinsichtlich dieser Teile der Leistung eine Teilabnahme erfolgt ist. Eine große praktische Bedeutung hat die Regelung jedoch nicht, weil der Begriff in sich geschlossene Teile der Leistung restriktiv ausgelegt wird und solche Teilleistungen nur dann vorliegen, wenn sie nach allgemeiner Auffassung nicht lediglich Bestandteil einer Gesamtleistung sind, sondern auch für sich als funktionell selbständig beurteilbare Bauleistung bestehen und vergeben werden können 3. Die Formulierung in sich abgeschlossene Teile der Leistung findet sich neben dem 12 Nr. 2 VOB (B) auch in 632a BGB und verursacht dort ebenfalls erhebliches Kopfzerbrechen. Liegen jedoch die beiden genannten Voraussetzungen vor, dann wird die Teilschlusszahlung beim Bauvertrag fällig, der Auftraggeber kann unter weiteren Voraussetzungen in Verzug kommen und auch die sonstigen Wirkungen der Schlussrechnung greifen ein. Letzteres bedeutet neben dem eigenständigen Verjährungsbeginn auch die entsprechende Geltung der Ausschlusswirkung des 16 Nr. 3 Abs. 2 5 VOB (B) Ebenso wie beim Bauvertrag besteht auch in verschiedenen Fällen bei Architekten- und Ingenieurverträgen ein Bedürfnis dafür, mit einer Teilschlussrechnung einen bestimmten Abschnitt abzuschließen und einen Schlussstrich zu ziehen. Mit diesem Schlussstrich sind dann verschiedene zusätzliche Wirkungen verknüpft: - Eintritt der Fälligkeit und unter weiteren Voraussetzungen des Verzugs hinsichtlich der teilschlussgerechneten Forderung. - Beginn der Verjährung für die Teilschlussrechnung. - Bindungswirkung an die Teilschlussrechnung unter den von der Rechtsprechung des BGH festgelegten Voraussetzungen. Das eigentliche praktische Bedürfnis, welches beide Vertragsparteien haben, ist die Erledigung etwaiger Problem- und Streitpunkte, die hinsichtlich der bis zum Stichtag erbrachten und abgerechneten Teilleistungen aufgetreten sind. Dieses Bedürfnis kann nicht nur bezogen auf einzelne Leistungsabschnitte bestehen, sondern auch dann, wenn verschiedene Objekte Gegenstand des Vertrages sind. In ersterer Hinsicht kann die Teilschlussrechnung bei Abschluss bestimmter Teilabschnitte praktische Bedeutung erlangen. So ergibt sich eine natürliche Zäsur nach den Leistungen bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4). Das betrifft alle Architekten- und Ingenieurleistungen, die in der HOAI geregelt sind. Entsprechendes gilt für den natürlichen Leistungsabschnitt nach Erbringung der gesamten Leistungen aus der Objektüberwachung (Leistungsphase 8). Denkbar sind auch noch weitere Zäsuren, so z.b. die vollständige 3 U. Locher, in: Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., 16 Nr. 4 Rdn. 2 m.w.n. 4 Dazu Ingenstau/Korbion-U.Locher, 16 Nr. 4 Rdn. 5 f. 124

3 Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag Vorplanung (Leistungsphase 2), nach deren Vorliegen insbesondere bei Kostenschätzung die wirtschaftliche Realisierbarkeit vielfach entschieden wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich dieser Leistungsphase auch für eine etwaige Bauvoranfrage betreffend die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Objekts. Soweit eine stufenweise Beauftragung in Frage kommt, besteht umgekehrt auch ein Bedürfnis, die jeweilige Stufe als gesonderten Teil abrechnen zu können. Die stufenweise Beauftragung kommt insbesondere für Leistungsphasen 1 und 2, danach Leistungsphasen 3 und 4, danach wiederum die Leistungsphasen 5 8 und schließlich die Leistungsphase 9 in Frage. Ein weiteres erhebliches praktisches Bedürfnis für eine Teilschlußrechnung besteht dann, wenn mehrere Objekte Gegenstand der vertraglichen Leistung sind. Werden mehrere Gebäude dazu hin vielleicht sogar noch in mehreren zeitlich gestreckten Bauabschnitten auf der Grundlage eines Architektenvertrages oder eines Ingenieurvertrages errichtet, dann liegt es durchaus im Interesse beider Parteien, Klarheit über die einzelnen Glieder der Rechnung und des Auftrags zu erhalten. Auch der Auftraggeber will wissen, mit welchen Kosten er insbesondere im Hinblick auf weitere Investitionen für die erbrachte Teilleistung bei dem konkreten Objekt rechnen muss. Hat er hier eine Teilschlussrechnung mit der Wirkung einer Schlussrechnung vorliegen, kann er über deren Bezahlung ggf. Bindungswirkung erreichen und damit Sicherheit vor Nachforderungen erlangen. 3. Das besondere Bedürfnis für die endgültige Abrechnung bestimmter Abschnitte wurde vom öffentlichen Auftraggeber schon längere Zeit erkannt. In den Vertragsmustern der öffentlichen Hand für Architekten und Ingenieure finden sich deshalb unterschiedliche Regelungen über die Teilschlussrechnung. Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) sehen für Architekten- und Ingenieurverträge eine Teilschlussrechnung bzw. Teilschlusszahlung unter folgenden Voraussetzungen vor ( 7 Abs. 2 AVB): Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für die Haushaltsunterlage Bau gewährt, wenn die Haushaltsunterlage Bau baufachlich genehmigt ist und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Entsprechendes wie für die HU-Bau gilt in anderen Fällen von öffentlichen Aufträgen, wie z.b. für die NATO-Vorlage-B. Die Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung ist die Baufachliche Genehmigung der HU-Bau und die Prüfbarkeit der eingereichten Rechnung. Einer Teilabnahme bedarf es also zwar nicht. Die Anforderungen sind jedoch ähnlich hochgesteckt, weil immerhin die Baufachliche Genehmigung der HU-Bau notwendig ist. Zwar wird diese Baufachliche Genehmigung auch konkludent erteilt werden können. Jedoch bedarf es in ähnlicher Form wie hinsichtlich der Teilabnahme des Vorliegens von Umständen, die Rückschlüsse entweder auf die Billigung oder aber mindestens auf die Verwertung der erbrachten Leistung zulassen. Eine Besonderheit, die die Wirkung der Teilschlusszahlung wieder einschränkt, enthält 7 Abs. 3 AVB. Da 125

4 Wolfgang Koeble nach kann nämlich die Abrechnung auch noch nachträglich berichtigt werden und ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden, wenn das Honorar abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten zu hoch ermittelt wurde. Ob dieser vertragliche Rückforderungsanspruch, der dazu hin noch ausdrücklich eine Berufung auf 818 Abs. 3 BGB ausschließt, der Inhaltskontrolle ( 307 BGB) Stand hält, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht werden. Ebenso wie kirchliche Vertragsmuster oder Vertragsmuster von Verbänden enthalten auch die kommunalen Vertragsmuster für Architekten- und Ingenieurverträge Regelungen über die Teilschlusszahlung. Das gilt nicht nur für die Fälle der stufenweisen Beauftragung und die Abrechnung der jeweiligen Stufe, sondern darüber hinaus auch z.b. für die Zäsur nach der Leistungsphase 8 ( 7 Abs. 2 AVB zum kommunalen Vertragsmuster): Nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistungsphasen 1 8 kann das Honorar für die Leistungsphasen 1 8 abgerechnet werden (1. Teilhonorar- Schlussrechnung). Die Teilabnahme der Leistung ist auch hier nicht Fälligkeitsvoraussetzung, sondern wie in 8 Abs. 1 HOAI die vertragsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen. Damit genügt ein objektives Moment, ebenso wie für die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und es bedarf nicht des subjektiven Elements der Billigung der entsprechenden Leistung oder Teilleistung. Das erscheint aus der Sicht beider Vertragsparteien angemessen. Weshalb sollte der Auftraggeber eine Teilabnahme erklären und erklären müssen, damit Fälligkeit einer Teilschlusszahlung eingreift. Die über die Fälligkeit der Teilschlusszahlung hinaus gehenden Folgen einer Teilabnahme sind so nachhaltig, dass sie dem Auftraggeber im Stadium des Vertragsablaufs nicht abverlangt werden können. Umgekehrt ist es dem Architekten und dem Ingenieur nicht zuzumuten, außer dem Nachweis der erbrachten Leistung auch noch das subjektive Element der Billigung seitens des Auftraggebers schon in diesem Stadium nachweisen zu können. Erforderlich und ausreichend ist die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen, wofür allerdings objektiv die Abnahmefähigkeit bzw. Teilabnahmefähigkeit gegeben sein muss 5. Die zitierten Vertragsmuster der öffentlichen Hand enthalten eine durchaus akzeptable und ausgewogene Regelung über die Teilschlussrechnung und Teilschlusszahlung. Die Anforderungen dürfen demgegenüber in vertraglichen oder etwaigen gesetzlichen Regelungen nicht überspannt werden. Zur Ergänzung bzw. Änderung des 8 HOAI wäre dem Verordnungsgeber eine den zitierten Vertragsmustern entsprechende Formulierung zu empfehlen, wonach nämlich eine prüfbare Teilschussrechnung übergeben sein muss und die entsprechenden Teilleistungen vertragsgemäß erbracht worden sein müssen. 5 Str.; so Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8 Rdn. 61; a.a. Werner/Pastor, Rdn. 918 m.w.n. 126

5 Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag II. Nachdem die HOAI und das BGB die Teilschlussrechnung nicht kennen, muss geklärt werden, welche Wirkungen eine vom Auftragnehmer mit und ohne rechtliche bzw. vertragliche Grundlage als Teilschussrechnung aufgestellte und übergebene Rechnung nach sich zieht. Aus der Sicht der Vertragsparteien verkürzt sich das Problem der Teilschlussrechnung darauf, ob die Wirkungen einer Schlussrechnung schon eintreten können, bevor eine Schlussrechnung möglich ist. - Wäre die Teilschlussrechnung als Schlussrechnung anzusehen, dann kämen ihr folgende Wirkungen zu: - Die Teilschlussrechnung hätte Fälligkeit zur Folge und ihr wäre damit auch (klagweise) Durchsetzbarkeit verliehen wie einer Schlussrechnung, - durch Mahnung bzw. nach Ablauf eines Monats ab Zugang wäre Verzug gegeben mit der Folge, dass Verzugsschäden und Zinsen erstattet werden müssten, - die Verjährung des Vergütungsanspruchs würde beginnen und - die Honorarschlussrechnung würde unter den von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen Bindungswirkung entfalten. Die zunächst genannten Wirkungen sind unproblematisch, weil die gleichen Folgen auch dann eintreten, wenn die Auslegung ergibt, dass die Teilschlussrechnung als Abschlagszahlungsrechnung anzusehen ist. Zu klären ist aber, ob auch die Teilschlussrechnung selbständig verjährt (dazu 1.) und ob sie ggf. Bindungswirkung haben kann (dazu 2.). 1. Für Abschlagszahlungen hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine selbständige Verjährungsfrist läuft 6. Entscheidende Frage ist, ob mit der Abschlagszahlung angeforderte, aber nicht bezahlte Beträge einer völlig selbständigen Verjährung unterliegen oder durch eine Schlussrechnung später, in eigentlich verjährter Zeit wieder aufgegriffen werden können. Für letzteres hat sich die Rechtsprechung des BGH entschieden und erklärt, Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen beträfen andere Streitgegenstände und im Rahmen der Schlussrechnung könnten deshalb an sich verjährte Abschlagszahlungsforderungen wieder aufgegriffen werden 7. Erstellt nun der Auftragnehmer anstelle einer Abschlagszahlungsrechnung eine Teilschlussrechnung auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Regelung (vgl. oben I. 3.), dann fragt sich, ob die Rechtsprechung betreffend die Abschlagszahlungen anwendbar ist und später in einer Schlussrechnung an sich verjährte, in der Teilschlussrechnung enthaltene Positionen wieder aufgegriffen werden kann. Mit der vertraglichen Sanktionierung der Teilschlussrechnung 6 BGH BauR 1999, 267 = NJW 1999, 713 = LM Heft 4/1999, 241 BGB Nr. 14 m.anm. Koeble = ZfBR 1999, 98 7 BGH a.a.o.; Schlussrechnung und Schlussrechnung betreffen dagegen den gleichen Streitgegenstand: BGH BauR 2002, 1588 = NJW-RR 2002, 1596 = NZBau 2002, 614; BGH NJW-RR 2004, 167 = NZBau 2004,

6 Wolfgang Koeble haben die Vertragsparteien dieser Form der Rechnung auch eine Bedeutung zugewiesen, wie sie nur die Schlussrechnung haben kann. Damit tritt bei einer Teilschlussrechnung im Unterschied zur Abschlagszahlungsrechnung endgültige Verjährung ein, wenn nicht innerhalb der Verjährungsfrist eine Unterbrechung oder Hemmung erfolgt. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt damit für eine auf vertraglicher Grundlage bzw. entsprechender Vereinbarung erstellte Teilschlussrechnung das gleiche wie beim Bauvertrag 8, dass nämlich die entsprechenden Ansprüche selbständig verjähren. Zu klären ist noch, ob letztere Wirkung auch dann eintritt, wenn eine Teilschlussrechnung vertraglich nicht vorgesehen ist, jedoch der Auftragnehmer eine solche Teilschlussrechnung anstelle einer Abschlagszahlungsrechnung vorlegt. Wird diese Rechnung bezahlt, stellt sich vorrangig das Problem der Bindungswirkung 9. Diese wird meistens zu bejahen sein. Entfällt die Bindungswirkung ausnahmsweise, dann stellt sich die Frage der selbständigen Verjährung. Im Falle der Bezahlung hat das OLG Schleswig eine Vereinbarung zwischen den Parteien unterstellt, wonach die erbrachte Leistung nach Leistungsphase 8 teilschlussgerechnet werden könne und die Wirkungen der Schlussrechnung im Hinblick auf die Verjährung eingreifen könnten 10. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Beide Parteien wollten eine abschliessende Lösung die Rechnung und Bezahlung im Hinblick auf einen bestimmten, eingrenzbaren Leistungsabschnitt. Dann muss auch die Folge aus diesem übereinstimmenden Willen sein, dass die Konsequenzen wie bei ursprünglicher vertraglicher Regelung eintreten. Die Fälligkeit, der Verzug und die Verjährung knüpfen demnach in solchen Fällen an die Übersendung einer entsprechenden Teilschlussrechnung an. Das gleiche gilt selbstverständlich dann, wenn die Rechnung als Schlussrechnung bezeichnet ist und zu einem Zeitpunkt erstellt wird, in dem eigentlich eine Schlussrechnung mangels vertragsgemäßer Erbringung der gesamten Leistungen noch nicht möglich ist 11. Zu klären ist schließlich, ob die Restforderung aus einer unberechtigten Teilschlussrechnung auch dann selbständig verjährt, wenn eine Zahlung nicht erfolgt ist. Die bloße Erklärung, es handle sich um eine Teilschussrechnung, kann noch nicht zur Folge haben, dass sämtliche Wirkungen einer solchen Schlussrechnung eingreifen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Verjährung die Teilschlussrechnung einer Abschlagszahlungsforderung gleichzusetzen. Das bedeutet, dass die Restvergütungsansprüche zwar selbständig verjähren, jedoch auch in verjährter Zeit noch in eine Schlussrechnung erneut eingestellt werden können Unzweifelhaft kommt der vertraglich vereinbarten und nach den Anforderungen dieser Vereinbarung aufgestellten Teilschlussrechnung auch Bindungs- 8 vgl. für die VOB Ingenstau/Korbion-Keldungs, 2 Rdn vgl. dazu unten 2.; vgl. auch OLG Schleswig BauR 2003, 1425, das hier eine Vereinbarung der Parteien betreffend eine Teilschlussrechnung und den selbständigen Lauf der Verjährung im Hinblick auf später erhobene Zusatzforderungen annimmt 10 OLG Schleswig BauR 2003, vgl. dazu den erwähnten Fall des OLG Schleswig a.a.o. 12 vgl. zur Abschlagszahlungsforderung oben Fn

7 Die Teilschlussrechnung im Architekten- und Ingenieurvertrag wirkung zu. Problematisch ist aber, ob die außer der Reihe und ohne Vertragsgrundlage aufgestellte Teilschlussrechnung ebenfalls Bindungswirkung im Sinne der Rechtsprechung hat. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bindungswirkung nur noch unter sehr engen Voraussetzungen zu bejahen ist 13. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, stellt sich die Frage, ob Bindungswirkung auch bei einer ohne vertragliche Grundlage vorgelegten Teilschlussrechnung eintreten kann. Für Abschlagszahlungsrechnungen besteht unstreitig keine Bindungswirkung. Weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber sind gebunden. Beide können sich auch gegen die Faktoren und Inhalte der betreffenden Abschlagszahlungsrechnungen noch nachträglich wehren 14. Dagegen ist der Sachverhalt für die auch unberechtigt erstellte Teilschlussrechnung anders. Mit ihr werden die Anforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Voraussetzungen der Bindungswirkung stellt 15. III. Haben die Parteien eine Vereinbarung, wonach eine Teilschlussrechnung nach Erreichen eines bestimmten Abschnitts und unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden kann, nicht getroffen, fragt sich, welche Bedeutung eine dennoch erstellte Teilschlussrechnung haben kann. Festzustellen ist hier zunächst, dass die bloße Bezeichnung einer Rechnung noch nicht ihren endgültigen Charakter festlegt. Für das Vorliegen einer Schlussrechnung ist dies unstreitig. Umgekehrt ist die Bezeichnung als Schlussrechnung nicht erforderlich. Die Auslegung aller Umstände kann ergeben, dass auch bei Fehlen dieses Zusatzes eine Schlussrechnung vorliegen kann 16. Eine Schlussrechnung kann sogar dann vorliegen, wenn ein gleichzeitiges Vergleichsangebot gemacht wird und zusätzlich erklärt wird, die Schlussrechnung würde lauten Eine als Teilschlussrechnung bezeichnete Rechnung kann durchaus im Wege der Auslegung als Abschlagszahlungsrechnung anzusehen sein 18. Entsprechendes gilt auch für eine vom Auftragnehmer als Zwischenrechnung bezeichnete Unterlage 19. Wenn noch aus irgend einer Formulierung hervorgeht, dass die Rechnung keinen endgültigen Charakter haben soll, dann handelt es sich immer um eine Abschlagszahlungsrechnung. Das gilt nicht nur bei aus- 13 vgl. BGH BauR 1993, 238 = NJW 1993, 659 = ZfBR 1993, 66; BGH BauR 1993, 239 = NJW 1993, 661; zu den Einzelheiten Werner/Pastor, Rdn. 794 ff.; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8 Rdn. 38 ff., jeweils m.w.n. 14 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 2004, 12. Teil, Rdn. 327 m.w.n. 15 ebenso Werner/Pastor, Rdn. 808; Locher/Koeble/Frik, 8 Rdn. 9; Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 6. Aufl., Rdn vgl. z.b. BGH BauR 1992, 265; BGH BauR 1996, 138 = NJW-RR 1996, 145 = ZfBR 1996, OLG Koblenz BauR 2000, BGH BauR 1992, BGH BauR 1996, 138 = NJW-RR 1996, 145 = ZfBR 1996,

8 Wolfang Koeble drücklichen Erklärungen, die Forderung insgesamt offen halten zu wollen, sondern auch dann, wenn einzelne Honorarberechnungsfaktoren in der Schwebe gehalten werden und insgesamt bei Vorbehalten jeder Art, soweit sie bestimmt sind. Fehlen dagegen solche Umstände und ergibt der Charakter der Rechnung sonst, dass eine Zäsur gemacht werden soll, dann ist die Teilschlussrechnung von der Wirkung her einer Schlussrechnung gleichzustellen. Zu klären ist ferner, wenn auf der Grundlage einer nicht vertraglich vorgesehenen Teilschlussrechnung geklagt wird, ob dann eine Abschlagszahlungs- oder Schlusszahlungsklage vorliegt. Die Entscheidung fällt ebenfalls auf der Grundlage der gesamten Umstände und wird im Regelfall bei Fehlen solcher Umstände als Schlussrechnung anzusehen sein. Hier ergäbe sich dann das Problem, dass z.b. bei noch nicht erfolgter Erledigung der Leistungsphase 9 die Fälligkeit zu verneinen wäre. Der Auftragnehmer könnte dann auf entsprechenden Hinweis auf eine Abschlagszahlung umsteigen. Das wäre aber eine Klagänderung, weil Schlussrechnung und Abschlagszahlungsrechnung unterschiedliche Streitgegenstände betreffen 20. IV. Die wesentlichen Ergebnisse sind folgende: 1. Die meisten Vertragsmuster der öffentlichen Hand, einiger Verbände und der Kirchen enthalten ausgewogene Regelungen über die Teilschlussrechnung und Teilschlusszahlung. In allen Fällen wird die Fälligkeit besonders im Interesse des Auftraggebers richtigerweise nicht von der Teilabnahme abhängig gemacht, sondern von der vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen wofür nach umstrittener Auffassung die Teilabnahmefähigkeit erforderlich ist. 2. Sowohl die mit als auch die ohne vertragliche Grundlage aufgestellte Teilschlussrechnung sind geeignet, Fälligkeit und Verzug auszulösen, wenn die sonst dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen. 3. Die in einer Teilschlussrechnung abgerechneten Ansprüche verjähren wie bei einer Schlussrechnung, wenn die Teilschlussrechnung entweder vertraglich vorgesehen ist oder vom Auftragnehmer bezahlt wird. Nachforderungen sind dann wegen Verjährung ausgeschlossen. Anderes gilt für die nicht vertraglich vorgesehene und nicht bezahlte Teilschlussrechnung und zwar auch dann, wenn die Auslegung ergibt, dass der Auftragnehmer eine Schlussrechnung erstellen wollte. 4. Erstellt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, so tritt Bindungswirkung ein, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall vorliegen, unabhängig davon, ob für die Teilschlussrechnung eine vertragliche Grundlage gegeben ist oder nicht. 20 BGH BauR 1999, 267 = NJW 1999, 713 = LM Heft 4/1999, 241 BGB Nr. 14 m.anm. Koeble = ZfBR 1999,

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

Abnahme von Architektenleistungen

Abnahme von Architektenleistungen Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise

Mehr

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Wirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts

Mehr

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123.

FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com VOB und BGB am Bau Herausgeber: Ulricke Gantert, Helmut Aschenbrenner,

Mehr

Muster Abnahmeprotokoll

Muster Abnahmeprotokoll M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag - 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach

Mehr

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen

FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014. Die neue HOAI 2013. Änderungen und Auswirkungen FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1 Gliederung

Mehr

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung

Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung -1- Pauschalpreisabrechnung nach Kündigung bei geringfügiger Bauleistung Rechtsanwalt Dr. Ehrenkönig, Berlin Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertrages nur geringfügige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

VOB/B, Abschlagsrechnung, Verzug, Verzugszinsen

VOB/B, Abschlagsrechnung, Verzug, Verzugszinsen Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 34/11 Datum 24.05.2012 (Beschluss) Vorinstanzen OLG Frankfurt, 12.01.2011, Az. 4 U 91/10; LG Frankfurt, 25.03.2010, Az. 2-10 O 316/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Durchsetzung der Vergütung am Bau. Dr. Andreas Stangl Seminar Durchsetzung der Vergütung am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Werklohnforderung im Bauablauf 3. Abrechnung, Zahlung allgemein 4. Abschlagsrechnung 5. Abnahme 6. Schlussrechnung 7.

Mehr

Häufige Fragen im Baurecht

Häufige Fragen im Baurecht Häufige Fragen im Baurecht Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Was ist der Unterschied zwischen BGB-Bauvertrag und VOB/B-Bauvertrag? 3. Welche Vollmachten hat ein Architekt? 4. Wie wird ein Bauvertrag

Mehr

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung

Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung www.galabau.expert RA Rainer Schilling RA Dr. Andreas Schmidt Rechnungslegung und Forderungsdurchsetzung Zahlungseingänge sichern und beschleunigen www.galabau.expert fundiertes und aktuelles Wissen zum

Mehr

Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität

Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages vor Grundstückskaufvertrag und fehlender Personenidentität DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zr246_08 letzte Aktualisierung: 27.8.2010 BGH, 22.7.2010 - VII ZR 246/08 BGB 311b Abs. 1 S. 1 Beurkundungszusammenhang auch bei Abschluss des Bauvertrages

Mehr

Die Abnahme im Architektenrecht

Die Abnahme im Architektenrecht Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI

Mehr

Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages

Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Die Abrechnung des frei gekündigten Bauvertrages Diplom-Wirtschaftsingenieur Frank A. Bötzkes von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen

Mehr

Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 229 6 EGBGB)

Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 229 6 EGBGB) Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 229 6 EGBGB) bis dahin noch kein Verjährungseintritt Es muss eine Gegenüberstellung der Verjährungsfristen

Mehr

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag - SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»

Mehr

7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche

7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche LF 1 Kapitel 7 7 Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Verjährung Aufgabe 22 Ergänzen Sie die folgenden Aussagen. Verjährung Gegenstand der Verjährung Verjähren können immer nur Ansprüche. Ein Anspruch

Mehr

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag

Hedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte

Mehr

Hinweise und Erläuterungen

Hinweise und Erläuterungen Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden

Mehr

Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt)

Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt) Frau/Herr Pferdekaufvertrag (Der nicht den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs unterfällt) und Frau/Herr Verkäufer/in - Käufer/in - schließen folgenden Kaufvertrag: 1 Kaufgegenstand 1. Die Verkäuferin

Mehr

Bautagebuch, HOAI, Honorar, Minderung

Bautagebuch, HOAI, Honorar, Minderung Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 65/10 Datum 28.07.2011 Vorinstanzen KG Berlin, 16.03.2010, Az. 7 U 53/08, LG Berlin, 22.02.2008, Az. 8 O 116/06 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Baurecht, Architektenrecht

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017

AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 AHO-Herbsttagung vom 23. November 2017 Neues Architekten- und Ingenieurrecht 2018 Referent Dr. Wolfgang Koeble Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kaiserpassage 8, 72764 Reutlingen www.koeble-kollegen.de

Mehr

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,

Mehr

Grundlagen der Bauzeit Teil II

Grundlagen der Bauzeit Teil II Grundlagen der Bauzeit Teil II Rechtsanwalt Thorsten Synders Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinemann & Partner, III. Hagen 30, 45127 Essen fon: 0201/1095-413 fax:

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure

Aktuelle Rechtsprechung. Recht der Architekten und Ingenieure Aktuelle Rechtsprechung Recht der Architekten und Ingenieure Thomas Elsner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Der Dauerbrenner: unentgeltliche Akquise oder entgeltlicher Auftrag?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B BUNDESGERICHTSHOF (BGH) 1 ÄNDERT RECHTSSPRECHUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON DER VOB/B Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht als ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf

Mehr

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35

Fall 12. Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 12 Fall nach Köhler, PdW BGB-AT, 25. Aufl., Fall 35 A. Anspruch des F gegen M auf Zahlung von drei Kaufpreisraten

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen

Leseprobe Text. Die Erbfolge nach Ordnungen Leseprobe Text Die Erbfolge nach Ordnungen Einer der Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge ist das Ordnungs- oder auch Parentelsystem (von lat. parens = Elternteil). Dieses knüpft an einem gemeinsamen Vorfahren

Mehr

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden

7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden 7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?

Mehr

Architektenhonorar, Nachtrag, Kostenanschlag, Kostenfeststellung

Architektenhonorar, Nachtrag, Kostenanschlag, Kostenfeststellung Gericht BGH Aktenzeichen VII ZR 14/09 Datum Urteil vom 05.08.2010 Vorinstanzen KG Berlin, 05.12.2008, Az. 7 U 27/08; LG Berlin, 12.12.2007, Az. 9 O 82/07 Rechtsgebiet Schlagworte Baurecht, Architektenrecht

Mehr

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall

BGB AT - Fall 2. Lösungsskizze. Grundfall BGB AT - Fall 2 Lösungsskizze Grundfall K V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines entsprechenden wirksamen Kaufvertrages I.

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer Wolfgang Heiermann Liane Linke VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer Bauunternehmen und Ausbaubetriebe 10., aktualisierte Auflage vieweg Inhaltsübersicht I. Vergabeverfahren nach der VOB/A 1 Muster 1 Nachprüfung

Mehr

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung

HOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)

Mehr

Wolfgang Junghenn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte Dr. Kainz & Partner

Wolfgang Junghenn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte Dr. Kainz & Partner BGH, Urteil vom 28.10.1999: Die Vertragsparteien eines VOB/B Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Was meint der BGH damit? Wolfgang Junghenn Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer

VOB-Musterbriefe für Auftragnehmer VOB-Musterbriefe für Bauunternehmen und Ausbaubetriebe Bearbeitet von Prof. Wolfgang Heiermann, Liane Linke, Andrea Kullack 11., aktualisierte Auflage 2014. Buch mit CD/DVD. X, 276 S. Mit CD-ROM. Gebunden

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

Bauverträge gestalten

Bauverträge gestalten Bauverträge gestalten Architekten-, Bauwerk-, Subunternehmerund Projektsteuerungsverträge Von Thomas Eisner Rechtsanwalt in Köln 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Carl Heymanns Verlag KG Köln

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Systembeschreibung HOAI

Systembeschreibung HOAI P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Systembeschreibung HOAI Inhalt Wozu ein HOAI-Rechner? 2 Aufrufen des HOAI-Rechners 2 Leistungen 3 Besondere Leistungen 3 Eigene Leistungen 4 Löhne 5 Berechnung

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu den Vorschriften im Einzelnen Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure HOAI) Die Bundesarchitektenkammer e.v.

Mehr

Vergaben. der VOF-Schwelle. Vergabe. Architekten- Leistungen durch die öffentliche Hand. Hinweise zur Durchführung

Vergaben. der VOF-Schwelle. Vergabe. Architekten- Leistungen durch die öffentliche Hand. Hinweise zur Durchführung Vergabe Vergaben von unter Architekten- der VOF-Schwelle Leistungen durch die öffentliche Hand Hinweise zur Vergabe unter dem VgV-Schwellenwert Hinweise zur Durchführung Herausgegeben von der Architektenkammer

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?

Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 25/06 URTEIL Verkündet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen Verjährung von Forderungen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Vielen Gläubigern droht

Mehr

Autoren porträt Vorwort... 7

Autoren porträt Vorwort... 7 Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise

Mehr

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am

Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 35 : 34??? Ergebnis TV Fischbek gegen HSG Pinnau am 25.01.2013 Mit einer Zeit von 35:34 Minuten knackte Stabsbootsmann Armin Klein sogar beinahe den bestehenden Rekord, der bei 34:08 Minuten liegt. Die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 378/03 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing.

Mehr

2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen

2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen 2 Ansprüche auf Vergütung im Einzelnen 2 2.1 Vergütungsansprüche nach BGB 2.1.1 Anwendungsbereich Zur Bedeutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge kann

Mehr

Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB

Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB 1. Geltendmachung von Abschlagszahlungen gem. 632 a BGB Zunächst ist festzuhalten, dass 632 a BGB neu nur für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem

Mehr

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:

Nach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird: Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Gericht erster Instanz Arel.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Gericht erster Instanz Arel. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3958 Urteil Nr. 13/2007 vom 17. Januar 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Gericht

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Sachverständigen Adam Bublik 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags ist die im Sachverständigenvertrag dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. 2.

Mehr

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland

Vertrag(sentwurf) Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede. LAG Roede. Gemeinde Moormerland Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Durchführung eines Regionalmanagements für die LEADER-Region Roede Zwischen LAG Roede vertreten durch Gemeinde Moormerland in [Straße, Ort] Theodor-Heuss-Straße

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 114/09 URTEIL Verkündet am: 11. Februar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Newsletter Oktober 2010

Newsletter Oktober 2010 KNH Rechtsanwälte Newsletter Oktober 2010 AKTUELLE RECHTSPRECHUNG Vergabe- / Baurecht: Weitere Entscheidung zu den Folgen eines verzögerten Vergabeverfahrens Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation

Mehr

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013

HOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung

Mehr

Hinweise und Erläuterungen

Hinweise und Erläuterungen Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden

Mehr

Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer

Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Merkblatt Nr. 42 Muster einer prüffähigen Honorarschlussrechnung für Gebäude RAe A. Morlock / K. Meurer Auszug aus Die HOAI in der Praxis, Werner Verlag Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße

Mehr

GPA-Mitteilung 1/2002

GPA-Mitteilung 1/2002 GPA-Mitteilung 1/2002 Az. 045.010 01.07.2002 Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.s. der VOL/A Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5

1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 1.1 Gesetzliche Ermächtigung 1 1.2 Entwicklung der HOAI 1 1.3 Preisrecht 3 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 2.1 Rechtscharakter des

Mehr

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v.

Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung. Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Vortragsveranstaltung Landesgütegemeinschaft Baden-Württemberg und Bayern e.v. 2018 1 Inhalt Regelungen Rechtsprechung Sachkundiger Planer / Bauüberwachung

Mehr

Pferdekaufvertrag zwischen Privatpersonen

Pferdekaufvertrag zwischen Privatpersonen Pferdekaufvertrag zwischen Privatpersonen Frau/Herr (Name/ Anschrift, Telefonnummer) und im Folgenden Verkäufer/in genannt (Name, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum) * geb. am: im Folgenden Käufer/in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

4. Wann muss eine Abnahme erfolgen?

4. Wann muss eine Abnahme erfolgen? 4. Wann muss eine Abnahme erfolgen? Autor: Dr. Christian Voit Die Frage des richtigen Abnahmezeitpunktes ist in der Baupraxis wenig bekannt und wird häufig vernachlässigt. Mit versäumten Fristen gehen

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres

Mehr

BGH. Urteil. vom VII ZR 55/13

BGH. Urteil. vom VII ZR 55/13 BGH Urteil vom 10.07.2014 VII ZR 55/13 1. Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig

Mehr

Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme im Architektenvertrag [1]

Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme im Architektenvertrag [1] Zur Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Teilabnahme BauR 10/2001 [32]. In (zeit)kritischen Fällen müßte er daher in verjährungsunterbrechender Form - z.b. mittels Mahnbescheid

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2003

GPA-Mitteilung Bau 5/2003 GPA-Mitteilung Bau 5/2003 Az. 600.520; 600.521 01.12.2003 Überraschende Honorarforderungen aufgrund früherer Auftragserteilungen 1 Einleitung Die GPA stellt immer wieder fest, dass Architekten oder Ingenieure

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Geltungsbereich 1.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen der Rw bauphysik ingenieurgesellschaft mbh & Co. KG und ihren Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 201 BGB (alt)

Leitsatz: Vorschriften: 201 BGB (alt) Leitsatz: 1. Wird die kurze Verjährungsfrist des 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen gerät dann das Verfahren in Stillstand so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Neue Fristen im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Rechtsanwalt Rainer Schulz Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Überblick Inkrafttreten: 29.07.2014 Umsetzung

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Planern ist anzuraten, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in eigenem Interesse sorgfältig durchzuführen.

Planern ist anzuraten, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten in eigenem Interesse sorgfältig durchzuführen. ingside Insider Beratung für Ingenieure und Verbände Dipl.-Ing. Ulrich Welter ö.b.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare nach HOAI Informationen 06.08.2015 und immer wieder: die richtige Ermittlung

Mehr

Der Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.

Der Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst. Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0

Mehr

Einführung in die VOB/B

Einführung in die VOB/B Einführung in die VOB/B - Nach Einführung der Baurechtsreform 2018 - Dr. Andreas Stangl Referent Dr. Andreas Stangl Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Mehr