Schlüsselverzeichnisse zu den Eingabefeldern der Datensatzbeschreibung

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1 Stand: Schlüsselverzeichnisse zu den Eingabefeldern der Datensatzbeschreibung PS Vorbemerkung: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV- L) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) bilden die Haupttarifwerke bei den öffentlichen Arbeitgebern ab. Die Merkmale EF13, EF17, EF18 und EF19 der DSB-PS , die tarifvertraglichen Regelungen abbilden, sind dabei von der Art des Tarifvertrags abhängig (siehe hierzu EF43). Bei Anwendung von Tarifverträgen, deren Bezügetabellen ähnlich wie im TVöD oder im TV-L aufgebaut sind, ist in EF43 die Art des Tarifvertrags ebenfalls mit 29 (angelehnter TV) zu belegen. Hierbei kann neben der tarifvertraglichen Entgeltgruppe in EF13 auch die tarifvertragliche Stufe der Erfahrungsstufe des TVöD/ TV-L/ TV-H zugeordnet werden, wenn dies möglich ist. Ansonsten kann hier der Schlüssel 98 verwendet werden. Für einige Tarifverträge, wie z. B. Tarifverträge für Ärzte (TV-Ärzte, TV-Ärzte/ VKA), sind in EF43 (Art des Tarifvertrages) gesonderte Schlüssel zu vergeben.

2 Abkürzungen AAppo = Approbationsordnung für Apotheker AT-Angestellte = Außertarifliche Angestellte ATZ = Altersteilzeitbeschäftigte A, B, C, W, R = Besoldungsordnungen für Beamte/ Beamtinnen, Richter/ Richterinnen, Soldaten/ Soldatinnen und DO-Angestellte BBG = Bundesbeamtengesetz BBesG = Bundesbesoldungsgesetz BBiG = Berufsbildungsgesetz BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz BPersVG = Bundespersonalvertretungsgesetz DRiG = Deutsches Richtergesetz hd, gd, md, ed = höherer -, gehobener -, mittlerer - und einfacher Dienst DO-Angestellte = Dienstordnungsangestellte E = Entgeltgruppe EStG = Einkommensteuergesetz FPStatG = Finanz- und Personalstatistikgesetz L = Sonderlaufbahnen gemäß 24 BBesG oder entsprechender Regelungen in LBesG; Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sind dem gehobenen Dienst zuzuordnen LBG = Landesbeamtengesetze LBesG = Landesbesoldungsgesetze, z. B. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ö-r AV = öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis PflBG = Pflegeberufegesetz S = Spitzenamt einer Laufbahngruppe SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung SGB = Sozialgesetzbuch TDL = Tarifgemeinschaft deutscher Länder TV-H = TV für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen TV-L = TV für den öffentlichen Dienst der Länder TVÜ-Länder = Überleitungstarifverträge der Länder zur Regelung des Übergangsrechts TVöD = TV öffentlicher Dienst TVöD-B = TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen TVöD-K = TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser TVöD-V = TVöD für den Bereich Verwaltung TVÜ-Bund = Überleitungstarifverträge der Beschäftigten des Bundes TVÜ-VKA = Überleitungstarifverträge der kommunalen Arbeitgeber zur Regelung des Übergangsrechts TVPöD = TV für Praktikanten/ -innen des öffentlichen Dienstes TVPrakt/ TV Prakt-L = TV über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikanten/ -innen, z. B. TV über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/innen der Länder TVSöD = TV für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst TVdS-L = TV für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen T 1 = Teilzeitbeschäftigte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten T 2 = Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten TV = Tarifvertrag VKA = Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VO = Verordnung

3 Anlage zu EF1 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 1 = Bund/ Land Hinweis: Für alle Datensätze! 00 = Bund 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen

4 Anlage zu EF2 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 2 = Beschäftigungsbereich Hinweis: Für alle Datensätze! Bundesbereich 01 = Kernhaushalt 1) 02 = Sonderrechnungen 2) 04 = Bundeseisenbahnvermögen 07 = Deutsche Bundesbank 37 = Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Bund ohne SGB) und deren unselbstständige Einrichtungen Landesbereich 11 = Kernhaushalt 1) 12 = Sonderrechnungen ohne Krankenhäuser 2) 13 = Krankenhäuser des Landes 3) 47 = Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Land ohne SGB) und deren unselbstständige Einrichtungen Kommunaler Bereich Gemeinden/ Gemeindeverbände (Gv.) 21 = Kernhaushalt 1) 22 = Sonderrechnungen ohne Krankenhäuser 2) 23 = Krankenhäuser der Gemeinden/ Gv. 3) 48 = Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (kommunal) und deren unselbstständige Einrichtungen Zweckverbände 24 = Kernhaushalt 25 = Sonderrechnungen ohne Krankenhäuser 2) 26 = Krankenhäuser der Zweckverbände 3) Sozialversicherung einschl. Bundesagentur für Arbeit Bundesaufsicht 06 = Bundesagentur für Arbeit Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Bundes 30 = Betriebskrankenkassen privater Unternehmen (Bund) 31 = Krankenversicherung (Bund, ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) 32 = Unfallversicherung (Bund) 33 = Rentenversicherung (Bund) 34 = Knappschaftsversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung 39 = Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach SGB (Bund) und deren unselbstständige Einrichtungen Landesaufsicht Sozialversicherungsträger unter Aufsicht der Länder 40 = Betriebskrankenkassen privater Unternehmen (Land) 41 = Krankenversicherung (Land, ohne Betriebskrankenkassen privater Unternehmen) 42 = Unfallversicherung (Land) 43 = Rentenversicherung (Land) 49 = Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach SGB (Land) und deren unselbstständige Einrichtungen Nachrichtlich: 05 = Beamte/ Beamtinnen der Postnachfolgeunternehmen 1) Im Haushalt brutto geführte Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen. 2) Als Sonderrechnung geführte rechtlich unselbstständige Einrichtungen und Unternehmen. 3) Als Sonderrechnung geführte rechtlich unselbstständige Krankenhäuser.

5 Stand: Anlage zu EF5 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 5 = Staatlicher Aufgabenbereich (Funktionskennziffer der Verbund-Haushaltssystematik ab 2012) Hinweis: Nur auszufüllen, wenn EF2 = 01, 02, 04, 11-13, 37, 39, 47, 49; sonst leer. Fkz Staatlicher Aufgabenbereich 011 = Politische Führung 012 = Innere Verwaltung 013 = Informationswesen 014 = Statistischer Dienst 015 = Zivildienst 016 = Hochbauverwaltung 019 = Sonstige allgemeine Staatsaufgaben 021 = Auslandsvertretungen (nur Bund) 022 = Internationale Organisationen 023 = Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 024 = Auslandsschulwesen und kulturelle Angelegenheiten im Ausland 029 = Sonstige auswärtige Angelegenheiten 031 = Bundeswehrverwaltung 032 = Deutsche Verteidigungsstreitkräfte 033 = Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte 036 = Wehrforschung und wehrtechnische Entwicklung 037 = Unterhaltssicherung 042 = Polizei 043 = Öffentliche Ordnung 044 = Brandschutz 045 = Bevölkerungs- und Katastrophenschutz 046 = Wetterdienst 047 = Schutz der Verfassung 051 = Gerichte und Staatsanwaltschaften 056 = Justizvollzugsanstalten 059 = Sonstige Rechtsschutzaufgaben 061 = Steuer- und Zollverwaltung 062 = Schulden-, Vermögens- und sonstige Finanzverwaltung 111 = Unterrichtsverwaltung 112 = Öffentliche Grundschulen 113 = Private Grundschulen 114 = Öffentliche weiterführende allgemeinbildende Schulen (ohne Sonderschulen/ Förderschulen) 115 = Private weiterführende allgemeinbildende Schulen (ohne Sonderschulen/ Förderschulen) 124 = Öffentliche Sonderschulen/ Förderschulen des allgemeinbildenden Bereichs 125 = Private Sonderschulen/ Förderschulen des allgemeinbildenden Bereichs 127 = Öffentliche berufliche Schulen 128 = Private berufliche Schulen 129 = Sonstige schulische Aufgaben 132 = Hochschulkliniken 133 = Öffentliche Hochschulen und Berufsakademien 134 = Private Hochschulen und Berufsakademien 137 = Deutsche Forschungsgemeinschaft 139 = Sonstige Hochschulaufgaben 141 = Förderung für Schülerinnen und Schüler 142 = Förderung für Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs 144 = Förderung für Weiterbildungsteilnehmende 145 = Schülerbeförderung - 2 -

6 - 2 - noch Anlage zu EF5 der Datensatzbeschreibung PS Fkz Staatlicher Aufgabenbereich Signierschlüsselverzeichnis für EF 5 = Staatlicher Aufgabenbereich (Funktionskennziffer der Verbund-Haushaltssystematik ab 2012) 152 = Volkshochschulen 153 = Sonstige Weiterbildung (ohne Förderung für Teilnehmende) 154 = Ausbildung der Lehrkräfte 155 = Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte 162 = Wissenschaftliche Bibliotheken, Archive, Fachinformationszentren 163 = Wissenschaftliche Museen 164 = Gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern (ohne Deutsche Forschungsgemeinschaft) 165 = Forschung und experimentelle Entwicklung 167 = Zuschüsse an internationale wissenschaftliche Organisationen und zwischenstaatliche Forschungseinrichtungen 181 = Theater 182 = Musikpflege 183 = Museen, Sammlungen, Ausstellungen 184 = Zoologische und botanische Gärten 185 = Musikschulen 186 = Nichtwissenschaftliche Bibliotheken 187 = Sonstige Kulturpflege 188 = Verwaltung für kulturelle Angelegenheiten 195 = Denkmalschutz und -pflege 211 = Verwaltungskostenerstattung SGB II (nur Bund) 219 = Sonstige Verwaltung für soziale Angelegenheiten 221 = Allgemeine Rentenversicherung (nur Bundesträger) 222 = Knappschaftliche Rentenversicherung (nur Bundesträger) 223 = Unfallversicherung 224 = Krankenversicherung 225 = Arbeitslosenversicherung (nur Bund) 226 = Alterssicherung der Landwirte (nur Bund) 227 = Pflegeversicherung 229 = Sonstige Sozialversicherungen 231 = Kindergeld, Kinderzuschlag 232 = Elterngeld, Erziehungsgeld und Mutterschutz 233 = Wohngeld 235 = Soziale Einrichtungen 236 = Förderung der Wohlfahrtspflege 237 = Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 241 = Kriegsopferversorgung und -fürsorge und gleichartige Leistungen 243 = Lastenausgleich 244 = Wiedergutmachung 246 = Vertriebene und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler 249 = Sonstige Leistungen für Folgen von Krieg und politischen Ereignissen 251 = Arbeitslosengeld II nach dem SGB II 252 = Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II 253 = Aktive Arbeitsmarktpolitik 259 = Sonstige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II 261 = Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit 262 = Jugendsozialarbeit 263 = Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie 265 = Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen 266 = Weitere Aufgaben der Jugendhilfe - 3 -

7 - 3 - noch Anlage zu EF5 der Datensatzbeschreibung PS Fkz Staatlicher Aufgabenbereich Signierschlüsselverzeichnis für EF 5 = Staatlicher Aufgabenbereich (Funktionskennziffer der Verbund-Haushaltssystematik ab 2012) 270 = Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII 281 = Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII 282 = Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII 283 = Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX 284 = Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII 285 = Weitere Leistungen nach dem SGB XII 286 = Leistungen nach dem SGB XII nur Flächenländer 287 = Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 290 = Sonstige soziale Angelegenheiten 311 = Gesundheitsverwaltung 312 = Krankenhäuser und Heilstätten 313 = Arbeitsschutz 314 = Gesundheitsschutz 321 = Park- und Gartenanlagen 322 = Sport 331 = Umwelt- und Naturschutzverwaltung 332 = Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes 341 = Verwaltung für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz 342 = Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes 411 = Förderung des Wohnungsbaues 412 = Wohnungsbauprämie/ Vermögensbildung (nur Bund) 419 = Sonstiges Wohnungswesen 421 = Geoinformation 422 = Raumordnung und Landesplanung 423 = Städtebauförderung 430 = Kommunale Gemeinschaftsdienste (ohne Straßenbeleuchtung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft) 511 = Verwaltung für Ernährung und Landwirtschaft 512 = Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung 521 = Agrarstruktur und ländlicher Raum 522 = Einkommenstabilisierende Maßnahmen 523 = Landwirtschaftliche Produktion, Tiergesundheit und Ernährung 531 = Forstwirtschaft und Jagd 532 = Fischerei 610 = Verwaltung für Energie- und Wasserwirtschaft, Gewerbe und Dienstleistungen 623 = Wasserwirtschaft und Kulturbau 624 = Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken 625 = Küstenschutz 631 = Kohlenbergbau 632 = Sonstiger Bergbau 634 = Verarbeitende Industrie 635 = Handwerk und Kleingewerbe 638 = Baugewerbe 641 = Kernenergie 642 = Erneuerbare Energieformen 643 = Elektrizitätsversorgung 644 = Wasserversorgung 645 = Abwasserentsorgung 646 = Abfallwirtschaft 647 = Straßenreinigung 649 = Sonstige Energie- und Wasserversorgung - 4 -

8 - 4 - noch Anlage zu EF5 der Datensatzbeschreibung PS Fkz Staatlicher Aufgabenbereich Signierschlüsselverzeichnis für EF 5 = Staatlicher Aufgabenbereich (Funktionskennziffer der Verbund-Haushaltssystematik ab 2012) 651 = Handel 652 = Tourismus 661 = Banken und Kreditinstitute 669 = Sonstiges Geld- und Versicherungswesen 680 = Sonstiges im Bereich Gewerbe und Dienstleistungen 691 = Betriebliche Investitionen 692 = Verbesserung der Wirtschafts- und Infrastruktur 711 = Verwaltung für Straßen- und Brückenbau 712 = Verwaltung für Wasserstraßen und Häfen 719 = Sonstige Verkehrs- und Nachrichtenverwaltung 721 = Bundesautobahnen 722 = Bundesstraßen 723 = Landesstraßen 724 = Kreisstraßen 725 = Gemeindestraßen 726 = Straßenbeleuchtung 729 = Sonstiger Straßenverkehr 731 = Wasserstraßen und Häfen 732 = Förderung der Schifffahrt 741 = Öffentlicher Personennahverkehr 742 = Eisenbahnen 750 = Luftfahrt 771 = Post- und Telekommunikation 772 = Rundfunk und Fernsehen 790 = Sonstiges Verkehrswesen 811 = Grundvermögen 812 = Kapitalvermögen 813 = Sondervermögen 860 = Sonstiges (für Lotterie, Lotto, Toto)

9 Anlage zu EF7 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 7 = Geschlecht Hinweis: Für alle Datensätze! 1 = männlich 2 = weiblich 3 = divers 9 = ohne Angabe (nach Geburtenregister) Nach dem Personenstandsgesetz (PStG) kann eine Person, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, auch mit der Angabe divers oder ohne Angabe (nach Geburtenregister) eingetragen werden. Für diese Fälle ist bei Meldung in der Personalstandstatistik der Schlüssel 3 bzw. 9 zu verwenden.

10 Anlage zu EF8 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 8 = Geburtsmonat Hinweis: Für alle Datensätze. Ist EF10 = 6, kann das Feld leer bleiben. 01 = Januar 02 = Februar 03 = März 04 = April 05 = Mai 06 = Juni 07 = Juli 08 = August 09 = September 10 = Oktober 11 = November 12 = Dezember

11 Anlage zu EF10 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 10 = Umfang des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses 1 = Vollzeitbeschäftigte Hinweis: Für alle Datensätze. Diese Signierziffer erhalten alle Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche Wochenarbeitsstundenzahl (bei Lehrkräften die entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. 2 = Teilzeitbeschäftigte T1 Diese Signierziffer erhalten alle Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, wobei sie mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig sind. 3 = Teilzeitbeschäftigte T2 Diese Signierziffer erhalten alle Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, wobei sie mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig sind. Hinweise zur Teilzeitbeschäftigung: - Beschäftigte, die stundenweise vergütet werden oder eine Teilzeitberufsausbildung ausüben (nach 7a BBiG darf die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit dabei nicht mehr als 50 Prozent betragen), sind entsprechend der vereinbarten Stundenzahl analog zuzuordnen. - Gleitender Übergang in den Ruhestand Für Arbeitnehmer des Bundes sowie der Kommunen wurde im Jahre 2010 eine tarifvertragliche Regelung geschaffen. Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Teilrente gemäß dem FALTER-Arbeitszeitmodell beziehen, sind danach als Teilzeitbeschäftigte nachzuweisen. Bezogen auf den gesamten Zeitraum der Teilzeit sind sie entweder als - T1-Beschäftigte bei einem Arbeitszeit-Faktor in EF21U1 von 050 oder als - T2-Beschäftigte bei einem Arbeitszeit-Faktor in EF21U1 von weniger als 050 nachzuweisen. Auch für Beamte/ Beamtinnen und Richter/ Richterinnen des Bundes wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für einen wirkungsgleichen Nachvollzug der tariflichen Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte im 53 des BBG geschaffen (Absätze 4 bis 6). Nach Abs. 4 Satz 2 BBG wird nur Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, diese sind als T1-Beschäftigte nachzuweisen. Erläuterungen zum FALTER-Arbeitszeitmodell (Modell der Flexiblen ALTERsarbeitszeit für Arbeitnehmer): Beim Arbeitszeitmodell FALTER handelt es sich um ein Arbeitszeitmodell, das einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglichen soll. Es verbindet eine Teilzeitbeschäftigung mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente. FALTER beginnt vor Erreichen des maßgebenden Alters für eine abschlagsfreie Altersrente und wird für die gleiche Dauer über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt. Für Arbeitnehmer des Bundes ist dieses Arbeitszeitmodell im 11 des TV zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte und für Kommunen im 13 des TV zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TVFlexAZ, jeweils vom 27. Februar 2010, geregelt. - Familienpflegezeit Durch das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz FPfZG) können Beschäftigte, die pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen, ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren. Diese Regelung wurde inzwischen weitgehend durch weitere gesetzliche Maßnahmen auch auf Beamte/ Beamtinnen, Richter/ Richterinnen und Soldaten/ Soldatinnen übertragen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie im Anschluss an die Pflegephase wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist (sogenannte Nachpflegephase)

12 - 2 - noch Anlage zu EF10 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 10 = Umfang des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses Noch Familienpflegezeit In der Personalstandstatistik werden die Beschäftigten in Familienpflegezeit über den gesamten Zeitraum, in dem abgesenkte Bezüge gezahlt werden, als Teilzeitbeschäftigte (EF10) verschlüsselt, selbst wenn die tatsächliche Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Gleiches gilt für den Arbeitszeitfaktor (EF21U1), der den Prozentwert angibt, der vom Tabellenentgelt ausgezahlt wird. Im Merkmal regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (EF47) wird hingegen die tatsächliche Arbeitszeit in Abhängigkeit der Phase angegeben (in der Pflegephase die reduzierte Arbeitszeit und in der Nachpflegephase die volle Arbeitszeit). Beispiel zur Verschlüsselung: Arbeitnehmer in Familienpflegezeit aus früherer Vollzeitbeschäftigung, der die Arbeitszeit um 50 % reduziert EF10 = 2 über beide Phasen hinweg, EF21U1 = 075 über beide Phasen hinweg, EF23U2 = 75 % des bisherigen Entgeltes über beide Phasen hinweg und EF47 = 50 % der bisherigen wöchentlichen vereinbarten Vollarbeitszeit während der Pflegephase und 100 % der bisherigen wöchentlichen vereinbarten Vollarbeitszeit während der Nachpflegephase 4 = O h n e Bezüge beurlaubte Beamte/ Beamtinnen, Richter/ Richterinnen, DO-Angestellte, Arbeitnehmer, Berufs- und Zeitsoldaten/ -soldatinnen, Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt Diese Signierziffer erhalten alle Ohne Bezüge beurlaubten Beschäftigten, sie sind auch in Eingabefeld 11 zu signieren (EF11 = 5). Hinweise zur Abgrenzung stehen in der Anlage zu EF11. 6 = Geringfügig (Allein)Beschäftigte (T3) Diese Signierziffer erhalten nur die geringfügigen Alleinbeschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Hier sind auch geringfügig beschäftigte studentische Hilfskräfte nachzuweisen. Für geringfügig (Allein)Beschäftigte sind zwingend nur die Eingabefelder 1, 2, 3, 7, 10, 14 und 23U2 zu signieren. Sofern dies möglich ist, können die Eingabefelder EF8, EF9 signiert werden (alle übrigen EFs bleiben leer ). Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigte, die sich aufgrund gesetzlicher bzw. tarifvertraglicher Regelungen in Altersteilzeit befinden, sind gesondert zu kennzeichnen. Sie werden unterschieden nach dem: 7 = Altersteilzeitbeschäftigte Blockmodell während der Arbeitsphase 8 = Altersteilzeitbeschäftigte Blockmodell während der Freistellungsphase 9 = Altersteilzeitbeschäftigte Teilzeitmodell Hinweise: - Bei den Altersteilzeitbeschäftigten wird in EF21U1 die Arbeitszeit im Blockmodell bezogen auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit erfasst. Das heißt, ehemalige Vollzeitbeschäftigte erhalten üblicherweise bei EF10 = 7-9 den Arbeitszeit- Faktor EF21U1 = 050, ehemalige Teilzeitbeschäftigte weniger als 050. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist für Beamte (und Richter) aufgrund landesgesetzlicher Regelungen ein Arbeitszeit-Faktor von bis zu 60 % möglich (siehe dazu die Anlage zu EF21U1). Mit Altersteilzeit 63plus ist in Schleswig-Holstein eine weitere spezielle Altersteilzeitregelung eingeführt worden. - Die Altersteilzeit wurde im Jahr 2010 für den Bereich des TVöD und für Bundesbeamte/ -beamtinnen ( 93 Abs. 3-5 BBG i.v.m. der Beamtenaltersteilzeitverordnung BATZV vom 6. Januar 2011) sowie Bundesrichter/ -richterinnen ( 46 DRiG, Vorschriften für Bundesbeamte/ -beamtinnen gelten auch für Richter/ Richterinnen, wenn keine besondere Regelung vorliegt) neu geregelt. Da sich hinsichtlich der Modelle (Teilzeit- und Blockmodell) keine Änderungen ergeben, können die Schlüssel 7, 8 und 9 weiter verwendet werden

13 - 3 - noch: Anlage zu EF10 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 10 = Umfang des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses Nicht zum Personal-Ist-Bestand gehörende Beschäftigte: - Geringfügig Beschäftigte mit Mehrfachbeschäftigungen sowie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Sozialversicherung ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), - Personen, die Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II wahrnehmen, da bei dieser öffentlichen Förderung der sogenannten Ein-Euro-Jobs kein Arbeitsvertragsverhältnis vorliegt, - Personen in einer Einstiegsqualifikation nach 54a SGB III; durch Abschluss eines Vertrages zur Einstiegsqualifizierung wird weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet. - Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, - Kräfte, die keinen Arbeitsvertrag mit der Einrichtung abgeschlossen haben und von Mitarbeitern der Einrichtung aus eigenen Mitteln beschäftigt werden, - Beschäftigte in einem indirekten Beschäftigungsverhältnis zur Einrichtung (z. B. Krankenschwestern, die nicht aufgrund eines Einzeldienstvertrages, sondern eines Kollektivvertrages mit einem Mutterhaus beschäftigt werden), - Beschäftigte mit Werkvertrag (auch Lehrbeauftragte), - Nebenberuflich tätige Honorarkräfte, z. B. Musiklehrer/ - lehrerinnen, - Leiharbeitnehmer, - Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht, weil sie eine Rente (wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung) auf Zeit beziehen (näheres siehe z. B. 33 Abs. 2 TVöD/ TV-L, frühere EU-Rente), - Beamte/ Beamtinnen im Vorruhestand, - Freiwillig Wehrdienstleistende oder Personen in Freiwilligendiensten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG oder Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten JFDG sowie - Praktikanten/ Praktikantinnen ohne Ausbildungsvertrag, wenn das Praktikum nicht verpflichtender Teil einer Ausbildung ist [siehe auch Anlagen zu EF11 (Ziffer 2) und EF13 (Seite 5)].

14 Anlage zu EF11 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 11 = Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses 1 = Beschäftigte auf Dauer Diese Signierziffer erhalten: Hinweis: Nur auszufüllen, wenn EF10 = 1 4, 7 9; sonst leer. - Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt, - Beamte/ Beamtinnen, Richter/ Richterinnen, DO-Angestellte und Berufssoldaten/ -soldatinnen in einem Dienstverhältnis auf Probe oder Lebenszeit, - Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, - Beschäftigte in Altersteilzeit. Hier sind nicht nachzuweisen: - Beamte/ Beamtinnen, die sich in Ausbildung -im Vorbereitungsdienst als Anwärter- befinden, - Beamte/ Beamtinnen (auch Wahlbeamte/ -beamtinnen) und Soldaten/ Soldatinnen auf Zeit, - Arbeitnehmer mit einem Ausbildungsvertrag oder - Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis auf Zeit (befristeter Arbeitsvertrag). 2 = Personal in Ausbildung Für die Zuordnung zum Personal in Ausbildung ist das Vorliegen eines - öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, - Ausbildungsverhältnisses nach dem BBiG oder - Ausbildungsverhältnisses für Pflegeberufe maßgebend. Dieser Personenkreis erhält in der Regel Anwärterbezüge bzw. tarifvertraglich oder in Anlehnung an einen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsentgelte. Als Personal in Ausbildung sind auch - wissenschaftliche Volontäre/ Volontärinnen, z. B. Museumsassistenten/ -assistentinnen, - Studierende in einem dualen Studiengang mit Ausbildungs- und/oder Studienvertrag und - Praktikanten/ Praktikantinnen mit Ausbildungsvertrag, wenn das Praktikum verpflichtender Teil einer Ausbildung ist, nachzuweisen. Hier sind nicht nachzuweisen: Personal in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. Umschüler/ -schülerinnen, Teilnehmer/ -nehmerinnen an einer Aufstiegsausbildung, Fachanwärter/ -anwärterinnen, Beratungsanwärter/ -anwärterinnen. Diese Signierziffer erhalten im Einzelnen: Beamte/ Beamtinnen bzw. DO-Angestellte in Ausbildung Bedienstete, die den vorgeschriebenen bzw. üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendare/ Referendarinnen, Inspektor-, Assistentanwärter/ -anwärterinnen sowie Anwärter/ Anwärterinnen für den einfachen Dienst). Für die Zuordnung ist entscheidend, dass diese Bediensteten durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder sich als DO-Angestellte im Vorbereitungsdienst befinden. Hier sind nicht nachzuweisen: - Bedienstete in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Übernahme in den Vorbereitungsdienst abzielt (Verwaltungslehrlinge, Dienstanfänger). Dieses Personal ist den Arbeitnehmern in Ausbildung zuzuordnen, - Dienstkräfte in Ausbildung ( Aufstiegsbeamte/ -beamtinnen als Laufbahnwechsler)

15 noch noch: Anlage zu EF11 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 11 = Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses 2 = Personal in Ausbildung Arbeitnehmer in Ausbildung (einschl. Praktikanten/ Praktikantinnen mit Ausbildungsvertrag, wenn das Praktikum verpflichtender Teil einer Ausbildung ist) Hierzu zählen - Ausbildung mit/ für Hochschulabschluss/ Masterstudiengang, z. B. Rechts- und Lehrerreferendare/ -referenda-rinnen, die den Vorbereitungsdienst als Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (ö-r AV) leisten, auch wissenschaftliche Volontäre/ Volontärinnen und Pharmaziepraktikanten/ -praktikantinnen im Rahmen des praktischen Jahres ( 4 Abs. 1 AAppO); Studierende in einem dualen Masterstudiengang mit Studienvertrag (der Abschluss eines Studienvertrages mit einem Arbeitgeber des öffentliches Dienstes ist erforderlich) Einstufung (EF13) 199; - Ausbildung mit/ für Fachhochschulabschluss/ Bachelorstudiengang u. dgl., z. B. Lehramtsanwärter/ -anwärterinnen im ö-r AV; Studierende in einem dualen Studiengang (ausbildungsintegriertes bzw. praxisintegriertes duales Studium) mit Ausbildungs- und/oder Studienvertrag (der Abschluss eines Ausbildungs- bzw. Studienvertrages mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist erforderlich) Einstufung (EF13) 299; - Auszubildende für Berufe nach dem BBiG für eine kaufmännische, technische oder gewerbliche Berufsausbildung, in der Regel als 3-jährige duale Ausbildung nach AusbildungsVO oder - Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z. B. Dienstanfänger/ -anfängerinnen, Verwaltungslehrlinge) Einstufung (EF13) 399; - Pflegepersonal in Ausbildung Einstufung (EF13) 399 oder 499, je nach späterer Eingangsentgeltgruppe; - verkürzte/ gestufte duale Ausbildung (i.d.r. eine 2-jährige Ausbildung nach BBiG/ AusbildungsVO) Einstufung (EF13) Bei der Ausbildung für Berufe der Sozial- und Erziehungsdienste sowie medizinischen Hilfsberufen ist die praktische Ausbildung Voraussetzung bei der staatlichen Anerkennung und somit Teil der Ausbildung. Beschäftigte, die diese Ausbildung absolvieren, sind während der praktischen Ausbildung als Personal in Ausbildung nachzuweisen. Dabei erhalten Berufpraktikanten/ -praktikantinnen im Anerkennungsjahr ( 1 des TVPöD/ TVPrakt i.v.m. BBiG) z. B. - als Sozialarbeiter/ -arbeiterinnen, Sozialpädagogen/ -pädagoginnen, Heilpädagogen/ -pädagoginnen die Einstufung (EF13) 299; - als pharmazeutisch-technische Assistenten/ Assistentinnen, Masseure/ Masseurinnen, medizinische Bademeister/ Bademeisterinnen, Rettungsassistenten/ -assistentinnen, Erzieher/ Erzieherinnen, Kinderpfleger/ -pflegerinnen sowie als Vorpraktikanten/ -praktikantinnen mit Ausbildungsvertrag und Praktikumsvergütung/ -entgelt (soweit das Vorpraktikum eine Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung in sozial- und heilpädagogischen Berufen ist) die Einstufung (EF13) 399. Hier sind nicht nachzuweisen: - Personal in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. Umschüler/ -schülerinnen oder Teilnehmer/ -nehmerinnen an einer Aufstiegsausbildung, sie sind den Dauerkräften zuzurechnen, - Beschäftigte, die sich nach einer abgeschlossenen Ausbildung weiterbilden wollen (z. B. Ärzte/ Ärztinnen während der Facharztausbildung oder Doktoranden/ Doktorandinnen bei wissenschaftlichen Einrichtungen), - Fachschul-, Fachoberschul-, Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten/ -praktikantinnen ohne Ausbildungsvertrag, die während der Semesterferien ein Praktikum absolvieren

16 - 3 - noch: Anlage zu EF11 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 11 = Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses 3 = Von begrenzter Dauer (Beschäftige mit Zeitvertrag) Diese Signierziffer erhalten: - Beamte/ Beamtinnen (auch Wahlbeamte/ -beamtinnen) auf Zeit, - Soldaten/ Soldatinnen auf Zeit, - Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis auf Zeit (befristete Arbeitsverträge, siehe 30 TVöD/ TV-L/ TV-H), z. B.: - Beschäftigte mit Aufgaben von begrenzter Dauer, - Aushilfspersonal, Saisonkräfte, Doktoranden/ Doktorandinnen, Diplomanden/ Diplomandinnen und Werkstudenten/ -studentinnen, (soweit nicht kurzfristig beschäftigt), - Arbeitnehmer, für die ein Arbeitgeber Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach 16e SGB II oder zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach 16i SGB II erhält, sofern diese in einem unmittelbaren Arbeitsvertragsverhältnis stehen, - Studentische Hilfskräfte, die nicht geringfügig beschäftigt sind, sind wie folgt zu verschlüsseln: EF10 i.d.r. = 3, EF11 = 3, EF12 = 4, EF13 = 900, EF17 = 98, EF21U1 maximal 050, EF23U2 = vereinbarte(s) Stundenvergütung/ -entgelt x Stundenzahl, EF43 = 57 und EF47 = vorgegebene wöchentliche Arbeitszeit (umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit bei einer Monatsstundenzahl von maximal 80 Monatsstunden). Hier sind nicht nachzuweisen: - Personen, die Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II ( Ein-Euro-Jobs ) wahrnehmen (siehe Hinweis in der Anlage zu EF10, Blatt 3), - Beschäftigte in der Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; sie sind den Dauerkräften zuzurechnen, siehe Signierziffer 1, - Berufspraktikanten/ -praktikantinnen im Anerkennungsjahr (siehe 1 Abs. 1 TVPöD) oder Vorpraktikanten/ -praktikantinnen (sie sind mit EF11 = 2 zu verschlüsseln, siehe Hinweise dort), - Praktikanten/ Praktikantinnen während einer Schul- oder Hochschulausbildung, - Studierende in einem dualen Studiengang mit Ausbildungs- und/oder Studienvertrag (sie sind mit EF11 = 2 zu verschlüsseln, siehe Hinweise dort). 5 = O h n e Bezüge beurlaubte Beamte/ Beamtinnen, Richter/ Richterinnen, DO-Angestellte, Arbeitnehmer, Berufs- und Zeitsoldaten/ -soldatinnen, Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt Diese Signierziffer erhalten alle Ohne Bezüge beurlaubten Beschäftigten. Sie sind auch in Eingabefeld 10 zu signieren (EF10 = 4). Bei Beamten/ Beamtinnen: Beurlaubungen für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn; aus Arbeitsmarktgründen [nach 95 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechender Regelungen in LBG kann auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zu 6 Jahren bewilligt werden, nach Nr. 2 für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, auch Altersurlaub genannt]; zur Betreuung und Pflege von Kindern oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ( 92, 92b BBG oder entsprechende Regelungen in LBG); zur Bewerbung um oder zur Ausübung eines Mandats ( 90 Abs. 3 Nr. 2 BBG) oder Inanspruchnahme von Elternzeit. Für Richter/ Richterinnen, Berufs- und Zeitsoldaten/ -soldatinnen und DO-Angestellte gelten die entsprechenden Gesetzesregelungen. Bei Arbeitnehmern: Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit oder analoge Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen in Verbindung mit 28 TVöD/ TV-L/ TV-H (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines wichtigen Grundes). Nicht zum Personal-Ist-Bestand gehören: => siehe Hinweise in der Anlage zu EF10, Blatt 3.

17 Stand: Anlage zu EF12 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 12 = Art des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses Hinweis: Nur auszufüllen, wenn EF10 = 1 4, 7 9; sonst leer. Auszubildende sind entsprechend ihres Ausbildungsverhältnisses zuzuordnen [vgl. Bundes- oder Landesbeamtengesetz, Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Ausbildungsverordnung]. 1 = Beamte/ Beamtinnen Bedienstete, die - auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf - durch eine Ernennungsurkunde in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind: planmäßige Beamte/ Beamtinnen, beamtete Hilfskräfte, Beamte/ Beamtinnen im Vorbereitungsdienst. Bürgermeister/ -meisterinnen und Beigeordnete sind (als Wahlbeamte/ -beamtinnen) zu erfassen, wenn sie hauptamtlich (nicht ehrenamtlich) tätig sind. Nicht als Beamte/ Beamtinnen nachzuweisen sind: - Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt, siehe Signierziffer 8, - wiederbeschäftigte Ruhestandsbeamte/ -beamtinnen (z. B. Lehrer/ Lehrerinnen), die nach arbeitnehmerrechtlichen Grundsätzen beschäftigt sind. Sie sind als Arbeitnehmer nachzuweisen und erhalten die Signierziffer 4, - Arbeitnehmer, die Bezüge nach einem Besoldungsgesetz erhalten. Sie sind ebenfalls den Arbeitnehmern zuzuordnen (siehe Signierziffer 4, DO-Angestellte der Sozialversicherungsträger, siehe Signierziffer 3 ), - Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Dienstanfänger/ -anfängerinnen), soweit sie noch nicht durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Sie werden den Arbeitnehmern zugeordnet. 2 = Richter/ Richterinnen Alle Berufsrichter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), auch wenn sie nicht bei Gerichten, sondern z. B. bei Ministerien tätig sind; auch zu Richtern/ Richterinnen auf Probe ernannte Gerichtsassessoren/ -assessorinnen. Hier sind nicht nachzuweisen: Richter/ Richterinnen kraft Auftrags und Staatsanwälte/ -anwältinnen, sie sind statusmäßig Beamte und deshalb mit Signierziffer 1 zu kennzeichnen. 3 = Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte) Angestellte mit Beamtenbesoldung bei den Sozialversicherungsträgern. Sie sind gesondert nachzuweisen. DO-Angestellte stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und werden nicht wie Beamte ernannt, sondern haben aufgrund einer Dienstordnung mit einem Sozialversicherungsträger als Arbeitgeber einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Tarifverträge finden auf das Dienstordnungsverhältnis keine Anwendung. DO- Angestellte erhalten entsprechend den Besoldungsordnungen A und B der Beamten ein Gehalt, sind jedoch nicht sozialversicherungspflichtig, dafür beihilfe- und pensionsberechtigt. DO-Angestellte sind überwiegend bei Innungs- und Ortskrankenkassen und Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) beschäftigt. Neue Dienstordnungsverhältnisse können nur die Berufsgenossenschaften begründen, Rechtsgrundlage dafür sind die 144ff. des SGB VII

18 - 2 - noch: Anlage zu EF12 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 12 = Art des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses Arbeitnehmer Als Arbeitnehmer nachzuweisen sind in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehende Beschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Ausbildung. Für Arbeitnehmer, die nach dem TVöD/ TV-L/ TV-H oder diesem zugeordneten Tarifwerken bezahlt werden (EF43 = 11-29), sind nur die Schlüssel 4 und 5 (Pflegepersonal) zugelassen. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Dienstanfänger/ -anfängerinnen) sind den Arbeitnehmern zuzuordnen, soweit sie nicht durch eine Ernennungsurkunde zu Beamten/ Beamtinnen auf Widerruf ernannt worden sind; dies gilt auch für Arbeitnehmer, die Bezüge nach einer Besoldungsordnung erhalten, soweit sie nicht DO-Angestellte sind. 4 = Arbeitnehmer ohne Beschäftigte in der Pflege / im Pflegedienst Diese Signierziffer erhalten auch Arbeitnehmer, - deren Bezüge sich nach der Besoldungsordnung - B bzw. den Besoldungsgruppen C 4 und W 3 (erhalten in EF13 = 161 außertarifliche Angestellte ), - A (erhalten in EF13 = E 2 E 15Ü des TVöD/ TV-L/ TV-H) richten, - als sonstige Beschäftigte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind (z. B. Stundenlohn), - welche sich in Ausbildung befinden oder - die nach anderen Tarifwerken bezahlt werden. Beschäftigte in der Pflege / im Pflegedienst mit einer Entgeltgruppe nach Anlage E des TVöD (Entgeltgruppen P 5 P 16) bzw. Anlage C des TV-L / TV-H (Entgeltgruppen KR 5 KR 17) sind hier nicht nachzuweisen, siehe Signierziffer 5. DO-Angestellte sind hier nicht nachzuweisen, siehe Signierziffer 3. 5 = Beschäftigte in der Pflege / im Pflegedienst Mit dieser Signierziffer sind Beschäftigte in der Pflege bzw. im Pflegedienst in den Entgeltgruppen P 5 P 16 (Anlage E des TVöD (Bund/VKA)) bzw. den Entgeltgruppen KR 5 KR 17 (Anlage C des TV-L/TV-H) zu verschlüsseln. Dies gilt auch für das Personal in Ausbildung, z.b. nach TVAöD Pflege, TVA-L Pflege. Den Schlüssel 5 erhalten auch Beschäftigte in der Pflege / im Pflegedienst, dessen Beschäftigungsverhältnis und Entgelt sich nicht nach den Haupttarifwerken im öffentlichen Dienst (TVöD / TV-L / TV-H), sondern nach anderen Tarifen richtet, soweit deren Einstufungen den Schlüsseln der Entgeltgruppen P 5 P 16 bzw. KR 5 KR 17 zugeordnet wurden (weitere Hinweise, siehe Anlage zu EF13). 7 = Soldaten/ Soldatinnen Berufs- und Zeitsoldaten/ -soldatinnen der Bundeswehr. 8 = Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt sind z. B. der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Ministerpräsidenten/ -präsidentinnen, Minister/ Ministerinnen, Senatoren/ Senatorinnen und die Parlamentarischen Staatssekretäre/ -sekretärinnen. Sie sind gesondert nachzuweisen.

19 Anlage zu EF13 der Datensatzbeschreibung PS Stand: Signierschlüsselverzeichnis für EF 13 = Laufbahngruppe/ Einstufung Hinweis: Nur auszufüllen, wenn EF10 = 1-4, 7 9; sonst leer. Bei der Vergabe der Signierschlüssel sind zunächst die Erläuterungen zu EF43 = Art des Tarifvertrages zu beachten. Maßgebend ist die Eingruppierung, nach der die Auszahlung der Bezüge im Berichtsmonat Juni erfolgt. Für jeden Beschäftigten ist eine exakte Einstufung entsprechend dem Signierschlüssel in EF13 anzugeben. Als Ausnahme können Ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer mit der Einstufung 000 signiert werden, sofern keine exakte Zuordnung zum Signierschlüssel (mehr) möglich ist. Hinweise zu besonderen Personengruppen: Angestellte/ Arbeitnehmer, die nicht nach Tarifverträgen bezahlt werden: Arbeitnehmer (nicht DO-Angestellte), deren Entgelt sich - nach der Besoldungsordnung B richtet, - oberhalb der im TVöD/ TV-L/ TV-H vorgesehenen Entgeltgruppen E1 - E15Ü befindet, sind als Arbeitnehmer mit außertariflichem Entgelt nachzuweisen, sie erhalten als Signierschlüssel EF12 = 4, EF13 = 161 und EF43 = 52 (zur Bestimmung dieser Beschäftigten wird auf 5 Abs. 3, 4 BetrVG: Leitende Angestellte und 4 Abs. 3 BPersVG: übertarifliche Arbeitnehmer verwiesen) oder - nach der Besoldungsordnung A richtet, sind den vergleichbaren Entgeltgruppen E2 - E15Ü des TVöD/ TV-L/ TV-H zuzuordnen. Dies gilt auch für nicht verbeamtete Professoren/ Professorinnen, deren Entgelt sich nach der Besoldungsordnung C oder W richtet, die Besoldungsgruppen sind dabei wie folgt zuzuordnen: C4, W3 EF13 = 161 (Außertariflich), C3, W2 EF13 = 172 (E15Ü), C2, W1 EF13 = 173 (E15), C1 EF13 = 174 (E14). Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis und Entgelt sich nicht nach Besoldungsordnungen oder den Haupttarifwerken im öffentlichen Dienst (TVöD/ TV-L/ TV-H), sondern nach anderen Tarifen richtet, - sind, soweit möglich, den Entgeltgruppen des TVöD/ TV-L/ TV-H zuzuordnen (für einige Tarifverträge, z. B. TV-Ärzte, TV-Ärzte/ VKA liegen gesonderte Schlüsselverzeichnisse vor), - wenn eine Zuordnung nicht möglich ist (z. B. wegen einzelvertraglich besonders vereinbarter Arbeitsbedingungen), erhalten sie als Signierschlüssel - Außertarifliche (leitende Angestellte) EF12 = 4, EF13 = 161, EF43 = 52, - Arbeitnehmer EF12 = 4, EF13 = 900 (Nicht zuordenbar), EF43 = 51 oder 53, - Auszubildende EF12 = 4, EF13 = 399 (in Ausbildung ), EF43 = 54. Pflegepersonal, dessen Beschäftigungsverhältnis und Entgelt sich nicht nach den Haupttarifwerken im öffentlichen Dienst (TVöD/ TV-L/ TV-H), sondern nach anderen Tarifen richtet, - sind soweit möglich den Entgeltgruppen P5 P16 des TVöD bzw. den Entgeltgruppen KR5 KR17 des TV-L/ TV-H zuzuordnen (insbesondere wenn Überleitungsvorschriften bekannt sind) (EF12 ist dann mit 5 zu signieren), - wenn eine Zuordnung nicht möglich ist (z. B. wegen einzelvertraglich besonders vereinbarter Arbeitsbedingungen), erhalten sie als Signierschlüssel - Pflegepersonal EF12 = 4, EF13 = 900 (nicht zuordenbar), EF43 = 51 oder 53, - Auszubildende EF12 = 4, EF13 = 399 bzw. 499 (in Ausbildung für Pflegeberufe), EF43 = 54. Arbeitnehmer, für die ein Arbeitgeber Leistungen nach 16e oder 16i SGB II erhält, können mit den Signierschlüsseln verschlüsselt werden, auch wenn sie primär nicht zum Geltungsbereich des TVöD/ TV-L/ TV-H gehören; sofern sie pauschal vergütet werden, erhalten sie als Signierschlüssel EF12 = 4, EF13 = 900 (nicht zuordenbar), EF43 = 51 oder 53. Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt (siehe EF12 = 8) sind entsprechend ihrem Amtsgehalt der Besoldungsordnung B zuzuordnen. Lehrämter an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen sind dem gehobenen Dienst zuzuordnen (Beamte/ Beamtinnen in besonderen Laufbahnen; gilt nicht mehr in allen Bundesländern)

20 - 2 - noch: Anlage zu EF13 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 13 = Laufbahngruppe/ Einstufung EF13 U1/U2: Laufbahngruppe/ Einstufung (3 Stellen) Beamte/ Beamtinnen 1), Richter/ Richterinnen, Berufs- und Zeitsoldaten/ -soldatinnen und DO-Angestellte Bund und Länder ohne Bayern Besoldungsordnung Bayern Höherer Dienst 2) Gehobener Dienst 2) 101 = B = A 16 gd L 5) 101 = B = B = A 15 gd L 5) 102 = B = B = A 14 gd L 5) 103 = B = B = A 13 gd L 5) 104 = B = B = B = B = A 14 gd S 106 = B = B = A 13 gd S + Zulage 107 = B = B = A 13 gd S 108 = B = B = A = B = A = B = A = B = A = B = A 10 gd 111 = B = A = A 9 gd 217 = A = R = R = R = in Ausbildung 115 = R = in Ausbildung 116 = R = R = R 7 Mittlerer Dienst 2) 117 = R = R = A 10 md S 118 = R = R = A 9 md S + Zulage 119 = R = R = A 9 md S 120 = R = R = A = R = A = R = A = R = A = R = A 6 md 123 = R = A = A 5 md 317 = A = C = C = C = in Ausbildung 127 = C = in Ausbildung 128 = C = C = C 1 Einfacher Dienst 2) 129 = C = A 6 ed S 130 = W 3, W L1-W L3 3) 413 = A 5 ed S 130 = W = W = A = W = A = W = A = W = A = A = A 16 hd+zulage 4) 141 = A 16 +Zulage 4) 142 = A 16 hd 499 = in Ausbildung 142 = A = in Ausbildung 143 = A 15 hd 143 = A = A 14 hd 144 = A = A 13 hd 145 = A = in Ausbildung 199 = in Ausbildung 1) Einschließlich Bezieher/ Bezieherinnen von Amtsgehalt (z. B. Bundespräsident, Bundeskanzlerin, Ministerpräsidenten/ -präsidentinnen, Minister/ Ministerinnen, Senatoren/ Senatorinnen, Parlamentarische Staatssekretäre/ -sekretärinnen, sie sind entsprechend ihrem Amtsgehalt der Besoldungsordnung B zuzuordnen) sowie Wahlbeamte/ -beamtinnen (z. B. hauptamtliche Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen und Beigeordnete). 2) In den Landesbeamtengesetzen von Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden die vier Laufbahngruppen zu zwei Laufbahngruppen zusammengefasst. Die Zuordnung zu den Schlüsseln und Laufbahngruppen kann über die definierten Einstellungsämter innerhalb der beiden Laufbahngruppen vorgenommen werden. Ämter der Laufbahngruppe 2 sind dem höheren und gehobenen Dienst zuzuordnen (das erste bzw. zweite Einstellungsamt entscheidet über die Zuordnung zum gehobenen oder höheren Dienst); Ämter der Laufbahngruppe 1 sind dem mittleren und einfachen Dienst zuzuordnen (das erste bzw. zweite Einstellungsamt entscheidet über die Zuordnung zum mittleren und einfachen Dienst). 3) Die Besoldungsgruppen W L1 bis W L3 gelten gemäß Hessischem Professorenbesoldungsgesetz nur für das Land Hessen. 4) Amtszulage nach 42 BBesG oder entsprechender LBesG 5) L = Sonderlaufbahnen gemäß 24 BBesG oder entsprechender Regelungen in LBesG; Lehrämter an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sind dem gehobenen Dienst zuzuordnen

21 - 3 - noch: Anlage zu EF13 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 13 = Laufbahngruppe/ Einstufung EF13 U1/U2: Laufbahngruppe/ Einstufung (3 Stellen) 1), 2) EF43 = 11, 15, 17, 24, 27, 29 Arbeitnehmer, für die das Tarifwerk TVöD/ TV-L/ TV-H gilt (einschließlich der Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD/ TV-L zugeordnet werden) TVöD (Bund/VKA), TV-L, TV-H, z. B. Anlage A z. B. Anlage B EF12 = 4 und EF13 = EF12 = 4 und EF13 = 172 = E15Ü 172 = E15Ü 173 = E = E = E = E = E = E13, E13Ü 271 = E = E = E = E = E = E10 (274 = E9) 275 = E9c 276 = E9b 276 = E9b 370 = E9a 370 = E9a 371 = E8 371 = E8 372 = E7 372 = E7 373 = E6 373 = E6 374 = E5 374 = E5 471 = E4 471 = E4 472 = E3 472 = E3 473 = E2Ü 473 = E2Ü 474 = E2 474 = E2 475 = E1 475 = E1 1) Wenn für ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer keine Entgeltgruppe mehr gespeichert ist, kann der Schlüssel 000 verwendet werden. 2) Einstufungen für Ärzte/ Ärztinnen, für die der TVöD-B gilt oder sonstige Ärzte/ Ärztinnen (z. B. an Gesundheitsämtern) sind hier nachzuweisen; Einstufungen für Ärzte/ Ärztinnen nach den Tarifverträgen TV-L/ TV-H, TVöD-K, TV-Ärzte, TV-Ärzte/ VKA siehe Tabelle auf der nächsten Seite. EF43 = 12, 14, 18, 29 Beschäftigte in der Pflege/ im Pflegedienst, die in die Entgeltgruppen P5 P16 bzw. KR5 KR17 eingruppiert oder zugeordnet sind 1) (einschl. der Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen dieser Tabellen zugeordnet werden) Beschäftigte in der Pflege / im Pflegedienst Beschäftigte in der Pflege nach Anlage E des TVöD (Bund/VKA), nach Anlage C des TV-L (bzw. TV-H), Entgeltgruppen P5 P16 Entgeltgruppen KR5 KR17 (bzw. KR 3a KR 12a bei TV-H) EF12 = 5 und EF13 = EF12 = 5 und EF13 = 290 = KR = P = KR16 (KR 12a) 292 = P = KR15 (KR 11b) 293 = P = KR14 (KR 11a) 294 = P = KR13 (KR 10a) 295 = P = KR12 (KR 9d) 296 = P = KR11 (KR 9c) 297 = P = KR10 (KR 9b) 298 = P = KR 9 (KR 9a) 391 = P = KR 8 (KR 8a) 392 = P = KR 7 (KR 7a) 393 = P = KR 6 (KR 4a) 492 = P = KR 5 (KR 3a) 1) Wenn für ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer keine Entgeltgruppe mehr gespeichert ist, kann der Schlüssel 000 verwendet werden

22 - 4 - noch: Anlage zu EF13 der Datensatzbeschreibung PS Signierschlüsselverzeichnis für EF 13 = Laufbahngruppe/ Einstufung EF13 U1/U2: Laufbahngruppe/ Einstufung (3 Stellen) EF43 = 19 Arbeitnehmer im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst, für die z. B. die Anlage C des TVöD-VKA gilt 1) TVöD, Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst, z. B. Entspricht TVöD-VKA, z. B. Anlage C Anlage A EF12 = 4 und EF13 = EF12 = 4 und EF13 = 271 = S = E = S = E = S15 und S16, S16Ü 273 = E = S = E 9c 276 = S11b bis S13, S13Ü 276 = E 9b 370 = S 9 bis S11a 370 = E 9a 371 = S 6 bis S 8b 371 = E = S = E = S = E = S = E = S = E 2 1) Wenn für ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer keine Entgeltgruppe mehr gespeichert ist, kann der Schlüssel 000 verwendet werden. EF43 = 20 Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst, für die z. B. die Anlage G des TV-L bzw. die Anlage F des TV-H gilt 1) TV-L /TV-H, Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst, Entspricht TV-L / TV-H, z. B. z. B. Anlage G des TV-L / Anlage F des TV-H Anlage B EF12 = 4 und EF13 = EF12 = 4 und EF13 = 271 = S = E = S = E = S15, S = E = S11b bis S = E 9b 370 = S 9 bis S11a 370 = E 9a 371 = S 6 bis S 8b 371 = E = S = E = S = E = S = E = S = E 2 1) Wenn für ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmer keine Entgeltgruppe mehr gespeichert ist, kann der Schlüssel 000 verwendet werden. EF43 = 23, 29 Ärzte/ Ärztinnen, für die die Tarifwerke TV-L/ TV-H, TVöD-K, TV-Ärzte, TV-Ärzte/ VKA gelten 1), 2) (einschl. der Tarifverträge, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen dieser Tabellen zugeordnet werden) EF12 = 4 und EF13 = EF12 = 4 und EF13 = 172 = Ä 4, Ä3 172 = EG IV, EG III 173 = Ä = EG II 174 = Ä = EG I 1) Wenn für ohne Bezüge beurlaubte Ärzte/ Ärztinnen keine Entgeltgruppe mehr gespeichert ist, kann der Schlüssel 000 verwendet werden. 2) Ärzte/ Ärztinnen mit außertariflichen Dienstvertrag sind mit EF13 = 161, EF17 = 98, EF43 = 52 nachzuweisen! EF12 = 4 und EF13 = Entgeltgruppe N (Notfallsanitäterinnen und -sanitäter) 1) EF43 = 11 TVöD-VKA 371 = Entgeltgruppe N 1) - 5 -

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