Überblick zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen

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1 Einleitung Die Unternehmensleitung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 und der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das grundsätzliche Vorgehen und einen Überblick über mögliche Gefährdungen in den einzelnen Branchen vermittelt die Schriftenreihe Gefährdungsbeurteilung der BGW. Die konkrete Vorgehensweise ist dabei von der jeweiligen Art der Gefährdung abhängig. So erfordert der Schutz vor mikrobiellen Krankheitserregern, Stolperstellen oder Gefahrstoffen unterschiedliche Herangehensweisen und Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen dient dazu, mögliche Gefährdungen durch Gefahrstoffe wie Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Arzneimittel, Anästhesiegase, Lacke, Kleber, Lösemittel, Holzschutzmittel, Beizen, Säuren, Schweiß- und Lötrauche sowie Feuchtarbeit zu ermitteln und zu bewerten. Sie muss sich nach den Vorgaben des 7ff der Gefahrstoffverordnung und darüber hinaus nach den konkreteren Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) richten. Die Unternehmensleitung darf Beschäftigte erst dann mit Gefahrstoffen tätig werden lassen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung fachkundig erfolgt ist. Ein systematisches Vorgehen ist die Voraussetzung für den kosteneffizienten Einsatz geeigneter Mittel zum Schutz der Beschäftigten. Die Angaben sind allgemeingültig, lediglich die Beispiele beziehen sich auf Tätigkeiten in der Pflege. Erläuterungen zu Fachbegriffen wie Exposition finden sich im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( 1. Vorgehensweise Abbildung 1 gibt einen Überblick über die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen. Zur Unterstützung der Betriebe hat die BGW tätigkeitsübergreifende und tätigkeitsbezogene Bausteine erstellt, auf die in der Abbildung bei dem jeweiligen Schritt verwiesen wird. Anhand der Checkliste in Anhang 1 kann überprüft werden, ob die wesentlichen Schritte im Betrieb erledigt sind.

2 Abb.1: Ablaufschema zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit chemischen Stoffen 1.1 Vorbereiten Es empfiehlt sich, die personellen Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben, die nach Gefahrstoffverordnung anfallen, im Unternehmen klar zu regeln. Die Unternehmensleitung kann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an fachkundige Personen delegieren oder sich fachkundig beraten lassen. Fachkundige nach 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben

3 und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können. Dies sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund ihrer besonderen Ausbildung nach DGUV Vorschrift 2. Die Unternehmensleitung muss diesen Personen die erforderliche Fortbildung ermöglichen. Die Aufgaben lassen sich am besten im Zusammenwirken von Arbeitsplatz- und Arbeitsschutzexperten erledigen. Führungskräfte, z.b. die Pflegedienstleitung, können dabei die Funktion der Arbeitsplatzexperten übernehmen, da sie Kenntnisse zu den durchgeführten Tätigkeiten haben. Sie sollten auch über ein Grundwissen zum Gefahrstoffrecht (z.b. gefährliche Eigenschaften von Gefahrstoffen, R-Sätze, Sicherheitsdatenblatt) verfügen. Arbeitsschutzexperten, dies sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, sollten zusätzlich mit den Rechtsgrundlagen und dem Vorgehen bei der Informationsermittlung und der Expositionsbeurteilung vertraut sein, einen Überblick über branchenspezifisches Informationsmaterial haben und ggf. weitere Berater mit Spezialwissen einschalten, sofern sich zusätzliche Anforderungen an die Fachkunde stellen. Die Beschäftigten und ihre betrieblichen Interessenvertretungen sind grundsätzlich in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubinden. Die Aufnahme des Unfall- und Erkrankungsgeschehens und die Festlegung von Zielen sind ebenfalls wichtige Bestandteile der Vorbereitung. 1.2 Ermitteln Wenn festgestellt wird, dass im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen stoffund tätigkeitsbezogene Informationen für die Gefährdungsbeurteilung beschafft werden (Baustein Ermitteln, Baustein Erfassungsbogen, diverse tätigkeitsbezogene Bausteine ). Die Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zusammenzustellen (Baustein Gefahrstoffverzeichnis ). 1.3 Gefährdungen bewerten Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen sowie physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahr) sowie sonstige Gefahrstoff bedingte Gefährdungen sind zu bewerten. Hierbei sind die ermittelten Erkenntnisse zu Ausmaß, Art und Dauer der Exposition zu berücksichtigen (Baustein Gefährdungen bewerten ). 1.4 Schutzmaßnahmen festlegen Die Unternehmensleitung hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung durch geeignete Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen sind in den tätigkeitsbezogenen Bausteinen aufgeführt. Die Maßnahmen sind fortlaufend an den Stand der Technik anzupassen. Ihre konkrete Ausgestaltung ist anhand der

4 betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge nach 9 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen (Baustein Substitution, Baustein Schutzmaßnahmen, Baustein Information der Beschäftigten ): 1. Substitutionsprüfung 2. Technische Maßnahmen 3. Organisatorische Maßnahmen 4. Persönliche Schutzmaßnahmen Für alle chemischen Arbeitsstoffe sind Mindeststandards einzuhalten, die einer guten Arbeitspraxis entsprechen (Baustein Mindeststandards im Gesundheitsdienst ). Zu den arbeitsmedizinischen Maßnahmen gehören auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten. 1.5 Festgelegte Schutzmaßnahmen durchführen Wie bei jeder Gefährdungsbeurteilung müssen die festgelegten Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz umgesetzt werden. Hierfür sind der zeitliche Rahmen, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festzulegen. Für einen Maßnahmenplan sollten Prioritäten gesetzt werden. Bei akuten Gefährdungen oder Gefährdungen durch Stoffe mit z.b. krebserzeugender Eigenschaft besteht ein dringender Handlungsbedarf. Grundsätzlich hilfreich ist die Etablierung von Qualitätsmanagementprozessen (z.b. interne Audits, Managementbewertung, regelmäßige Besprechungen im Arbeitsschutzsausschuss). Für die Umsetzung der Maßnahmen ist es wesentlich, dass sowohl die Unternehmensleitung als auch die Beschäftigten ihre Pflichten erfüllen. Nicht zuletzt ist es oft ausschlaggebend, ob die Beschäftigten zum Arbeitsschutz motiviert werden können. 1.6 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen, ggf. anpassen Die festgelegten Maßnahmen sind anschließend und danach regelmäßig fachkundig darauf hin zu überprüfen, ob sie ausreichend und am Arbeitsplatz wirksam sind (geeignete Handschuhe am Arbeitsplatz verfügbar, Lüftung funktionsfähig). Die Gefährdungsbeurteilung muss bei neuen Arbeitsverfahren und bei Änderungen, nach Unfällen oder wenn neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorliegen, angepasst werden. Sie ist somit ein kontinuierlicher Prozess, der nie ganz beendet ist. 1.7 Dokumentieren Die Unternehmensleitung hat die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, abweichend von den grundsätzlichen Vorgaben im 6 des Arbeitsschutzgesetzes, unabhängig von der Anzahl der

5 Beschäftigten zu dokumentieren. Die Form ist nicht vorgegeben. Die Dokumentation muss aber für Dritte nachvollziehbar sein. Folgende Punkte müssen dabei mindestens ersichtlich sein: Gefährdung am Arbeitsplatz Ergebnis der Substitutionsprüfung Festgelegte Maßnahmen Durchführung Wirksamkeitskontrolle Es können auch vorhandene Dokumente wie das Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen oder andere Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung, z.b. Prozessbeschreibungen im Rahmen eines Qualitätsmanagements, aus denen die genannten Informationen hervorgehen, für die Dokumentation herangezogen werden. Für die eigene zusammenfassende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung steht ein Arbeitsblatt in der Schriftenreihe der BGW zur Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Wie die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hier integriert werden kann, zeigen das Arbeitsblatt mit Erläuterungen in Anhang 2 und das Beispiel in Anhang 3. Weitere Informationsquellen: BG-Vorschrift (BGV) A1 Grundsätze der Prävention, BGW, Stand DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, BGW, Stand Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ArbSchG, Stand , BGBl.I, Gefahrstoffverordnung: Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere Richtlinien BGBI.I (2004), S. 3758, geänd. BGBI.I (2011) S Schriftenreihe der BGW zur Gefährdungsbeurteilung, z.b. TP-11GB Gefährdungsbeurteilung in der Pflege, Stand 2010.

6 Anhang 1: Checkliste zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Die an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten und für die Durchführung verantwortlichen Personen sind benannt. Es ist festgestellt, ob im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden, entstehen oder freigesetzt werden. Stoff- und tätigkeitsbezogene Informationen sind beschafft. Gefahrstoffverzeichnis liegt vor. Inhalative, dermale sowie physikalisch-chemische Gefährdungen sind bewertet. Substitutionsmöglichkeiten sind geprüft und das Ergebnis ist dokumentiert. Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Schutzmaßnahmen sind durchgeführt. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. Gefährdungsbeurteilung ist dokumentiert.

7 Anhang 2 Arbeitsblatt mit Erläuterung in Anlehnung an die Schriftenreihe der BGW zur Gefährdungsbeurteilung Datum: Datum der Erstellung der Dokumentation. Erstellt von: Name des Erstellers Arbeitsbereich: Einen oder mehrere Arbeitsbereiche, auf die die Dokumentation passt. Tätigkeit: Tätigkeiten im Arbeitsbereich, auf die sich die Dokumentation bezieht. Seite x von y Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen? JA NEIN (siehe Baustein Ermitteln Abschnitt 1.4), Wenn JA Quelle(n) angeben. Beschäftigte (r): Welche Beschäftigten führen die Tätigkeiten durch (keine Namen, nur Funktionen)? Gefährdungen Schutzziele Gefährdungen durch dermale, inhalative, eventuell orale Exposition sowie physikalischchemische Gefährdungen beschreiben. Der Verweis auf Informationsquellen ist möglich. Besondere betriebsspezifische Gefährdungen sind zu ergänzen. Das Unfall- und Erkrankungsgeschehen werden berücksichtigt. (Normen) Schutzziele angeben, die mit Hilfe der Maßnahmen erreicht werden sollen. Maßnahmen Durchführung Überprüfung Bereits umgesetzte Maßnahmen incl. Ergebnis der Substitutionsprüfung beschreiben. Der Verweis auf Informationsquellen ist möglich. Unter S-T-O-P werden noch auszuführende Maßnahmen beschrieben: S: Substitutionsmaßnahmen Wer? Bis wann? Wann? Ziel erreicht? Name des Verantwortlichen für die Durchführung Name des Verantwortlichen Datum bis zur Umsetzung T: Technische Maßnahmen s.o. s.o. s.o. O: Organisatorische Maßnahmen s.o. s.o. s.o. Zeitpunkt der regelmäßigen Überprüfung der bereits umgesetzten Maßnahmen Datum der Überprüfung, je nach Dringlichkeit und Maßnahmenumfang kurz (wenige Tage) bis lang (mehrere Monate) Prüfung durch Verantwortlichen für die Zielerreichung P: Persönliche Schutzmaßnahmen s.o. s.o. s.o.

8 Anhang 3 Arbeitsblatt Beispiel in Anlehnung an die Schriftenreihe der BGW zur Gefährdungsbeurteilung Datum: Erstellt von: Frau Müller Arbeitsbereich: Stationäre Pflege Tätigkeit: Flächendesinfektion Seite 1 von 1 Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen? JA NEIN Quelle: Baustein Flächendesinfektion kleiner Flächen (<2m 2 ) ; Stand 04/08. Beschäftigte (r): für die Desinfektion qualifizierte Beschäftigte in der Pflege Gefährdungen Schutzziele durch Gefahrstoffe: siehe Bausteine Flächendesinfektion kleiner Flächen (<2m 2 ) und Tätigkeiten mit Desinfektionsmittelkonzentraten Beim Herstellen der Anwendungslösung aus dem Konzentrat sind schon häufig Hautverätzungen aufgetreten, einmal sogar eine Augenverletzung. (Normen) Augen-/Hautverätzungen werden vollständig vermieden. Maßnahmen Durchführung Überprüfung Die Maßnahmen des Bausteins Flächendesinfektion kleiner Flächen (<2m 2 ) sind umgesetzt, die Maßnahmen des Bausteins Tätigkeiten mit Desinfektionsmittelkonzentraten sind teilweise umgesetzt. Noch zu erledigen: S Herstellung der Anwendungslösung von manuell auf automatisch umstellen. T Dosiergerät installieren (Lieferzeit ca. 4 Wochen) Frau Meyer Frau Meyer Wer? Bis wann? Wann? Ziel erreicht? Frau Müller O Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte über festgestellte Mängel und Maßnahmen zur Beseitigung informieren. P Sicherstellen, dass bis zur Umstellung auf das automatische Verfahren beim Herstellen der Anwendungslösung konsequent die vorgesehenen Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille getragen werden. Frau Pütz Frau Meyer

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