Die steuerliche Optimierung der Forschungsprämie ein praxisnahes Update

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1 Die steuerliche Optimierung ein praxisnahes Update Natascha Stornig Michael Kern Wien, Wirtschaftskammer Wien

2 Agenda Überblick & Grundlagen & gesetzliche FFG-Verfahren Update Frascati Manual EStR-Wartungserlass 2015 Pause 2

3 Überblick und gesetzliche Steuerreform 2015: Forschungsprämie ihv 12% für Aufwendungen izm Forschung und experimenteller Entwicklung Anhebung von 10% auf 12% für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen Zuzugsbegünstigung 103 EStG Begünstigung von ausländischen Einkommensteilen (bereits bisher) Ergänzend pauschaler Zuzugsfreibetrag ihv 30% der mit Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus der wissenschaftlichen Tätigkeit (befristet auf 5 Jahre) Forschungsprämie Unabhängig von steuerpflichtigem Gewinn/Verlust Gutschrift auf dem Abgabenkonto (kein Steuerfreibetrag) Steuerfreier Ertrag Begünstigt sind eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung Verpflichtendes Gutachten der FFG für eigenbetriebliche F&E Beantragung pro Veranlagungsjahr frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Körperschafts- /Einkommensteuerbescheides 3

4 Eigenbetriebliche vs Auftragsforschung - Überblick Eigenbetriebliche Forschung Unbeschränkte Höhe Forschung im eigenen Unternehmen mit eigenen Ressourcen unter eigener Projektverantwortung Durchführung der Forschung in einem inländischen Betrieb/Betriebsstätte Auftragsforschung Max. EUR 1 Mio Bemessungsgrundlage Beauftragung eines anderen Unternehmens/einer anderen Einrichtung mit Forschungsprojekt (Auslagerung der F&E) Auftraggeber: inländischer Betrieb/Betriebsstätte; Auftragnehmer: aus EU/EWR 4

5 Eigenbetriebliche vs Auftragsforschung - Überblick Eigenbetriebliche Forschung Auslagerung einzelner Komponenten des Forschungsprojekts Unterstützungsleistungen zur Erreichung des Projektziels Beispiele (Teilleistungen): einzelne Zeichenleistungen Messungen von Forschungsergebnissen/Zwischenergebniss en Fertigung einer Komponente des Prototyps Auftragsforschung Auslagerung eines qualifizierten Forschungsprojektes is Frascati Auftrag über ein selbständiges Forschungsergebnis Beispiel: Beauftragung über die Entwicklung eines (neuen) Produkts mit bestimmten Eigenschaften inkl Vornahme von Test (samt Testprotokoll) - Zielvorgabe 5

6 Update Forschungsprämie Was ist innovativ? EStR-Wartungserlass Rz 8208d Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der zu fördernden F&E von anderen, nicht begünstigten wissenschaftlichen Tätigkeiten ist das Vorliegen einer wissenschaftlichen und/oder technischen Unsicherheit. Um zu forschen genügt es nicht Neues bisher nicht Dagewesenes hervorzubringen oder innovativ zu sein. Es muss vielmehr eine für jeden Fachkundigen offensichtlich erkennbare Wissenslücke geschlossen werden. BFG , RV/ /2014 Der Beschwerdeführer, ein technisch/betriebswirtschaftlichen Berater, beantragte für 2012 für mehrere Projekte eine Forschungsprämie, ua Forschungsprojekt Reifegradmodell Untersuchung durch Literaturrecherche, Expertengespräche und angewandte Innovationsprojekte, welche Elemente das Potential hinsichtlich Effektivität und Effizienz von Innovationsleistungen beschreiben Daraus systematische Entwicklung neuer Verfahren und Methoden Publikation durch Masterarbeiten bzw. firmeninterne Veröffentlichungen 6 FFG Stellungnahme keine Neuheit, angeführte Hypothesen sind unbestritten Hypothesen sind Allgemeinwissen nur Zusammenstellung von vorhandenem Wissen

7 xxxx Update Forschungsprämie Was ist innovativ? BFG - Projekt zielt darauf ab, gesichertes Wissen zu vernetzen und neu anzuwenden. Basierend auf dem aktuellen Wissenstand wird eine neue bzw optimierte Anwendung entwickelt - Im Beschwerdefall wurden zwar innovative Lösungen gefunden, jedoch keine wissenschaftliche Unsicherheit isd Frascati Definition gelöst - Voraussetzung der Auswertung der wissenschaftlichen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ist, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt - Keine F&E Abgrenzung zur experimentellen Entwicklung, die zum Ziel hat den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten? Systematischer Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen (Forschungsprämien-VO Anhang I Z 4) Revision beim VwGH ist anhängig (GZ Ra 2015/15/0060) 7

8 xxxx Update Forschungsprämie Was ist innovativ? VwGH v , GZ Ro 2014/15/0018 Jus-Professor erzielt Einkünfte aus Rechtsberatungen/Rechtsgutachten und beantragt für die Jahre 2005, 2006 und 2008 einen Frascati- Freibetrag für im Zuge der Erstellung der Rechtsgutachten gewonnene neuen Erkenntnisse, ua - Gestaltungsmöglichkeiten Maastricht-neutraler PPP-Modelle - Spielräume bei Umsetzung bestimmter EU-Richtlinien Argumente des Revisionswerbers - Schöpferische Tätigkeit, da jeder Sachverhalt eine neue Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert - Erarbeitung neuer Ansätze, Ideen und Anwendungsmöglichkeiten der Rechtsauslegung unter Wahrung methodischer Grundlagen ist eine kreative Tätigkeit, die zu neuen Ergebnissen geführt hat - Fehlende Veröffentlichung ist nicht von Relevanz, gem Frascati Manual können Forschungsergebnisse auch geheim gehalten werden - Stellungnahme der FFG erfüllt nicht die Kriterien eines Sachverständigengutachtens 8

9 Update Forschungsprämie Was ist innovativ? VwGH Auch Forschungen im Bereich Dienstleistungen sind begünstigt (Verweis auf OECD Frascati Manual) Weiterer Begriff der wissenschaftlichen und technologischen Aktivitäten ( Scientific and Technological Activities ), umfasst auch Beratungsleistungen ( client counselling and advisory services ) (Verweis auf OECD Frascati Manual TZ 19) Jedoch Unterscheidung von policy-related studies die etwa bestehende Programme analysieren und bewerten (OECD Frascati Manual TZ 67) Entscheidend ist das Vorhandensein eines nennenswerten Elementes der Neuheit sowie die Lösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit (OECD Frascati Manual TZ 84) Studien zur Entscheidungsvorbereitung, die vorhandene Methoden verwenden, sind nicht F&E Routineprojekte in denen Sozialwissenschaftler vorhandene Methoden, Grundsätze und Modelle ihrer Wissenschaft auf ein bestimmten Problem anwenden, sind nicht F&E Modifikation und Entwicklung neuer Methoden ist F&E Im konkreten Fall aufgrund bestehender Methoden angewandte Forschung im Bereich der Sozialwissenschaften nicht begünstigt FFG Gutachten gem VwGH nicht von Relevanz 9

10 Update Forschungsprämie EStR-Wartungserlass 2015 EStR Rz 8208e Zur Geltendmachung einer Forschungsprämie im Bereich der pharmazeutischen Forschung gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden (und für die daher kein Jahresgutachten der FFG vorliegt), folgendes: - Klinische Studien der Phasen I bis III stellen angewandte Forschung dar - Klinische Studien der Phase IV können als angewandte Forschung angesehen werden, wenn der Studie ein positives Votum der zuständigen Ethikkommission zu Grunde liegt. - Wissenschaftlicher Wert der Studie vs reine Anwendungsbeobachtungen Für Geschäftsjahre ab ist auch bei Vorliegen eines positiven Votums der Ethikkommission für Studien der Phase IV im Einzelfall zu prüfen ob angewandte Forschung vorliegt (zb neue Indikationen, neue Patientengruppen, neue Verabreichungsformen) Phase I bis III gemäß OECD Frascati Manual weiterhin F&E 10 Praktischer Umgang im BP-Verfahren für Geschäftsjahre vor ? - Richtlinien/Erlässe sind rechtlich nicht verbindlich, haben keine Relevanz im etwaigen Rechtsmittelverfahren - Aber Vertrauensschutz - Antrag auf Forschungsprämie wurde im Vertrauen auf EStR gestellt

11 Update Forschungsprämie - Wartungserlass 2015 EStR Rz 8208e: COMET Kompetenzzentren - Erbringung von In-Kind- Leistungen durch Unternehmenspartner Unternehmenspartner In-Kind-Leistungen COMET Kompetenzzentrum Geförderte Forschungstätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Unternehmen in eigenen Rechtsträgern (= COMET-Kompetenzzentren) Unternehmenspartner erfüllen ihre Verpflichtungen unter anderem durch Sach-/Dienstleistungen (=In-Kind-Leistungen) Können Forschungs- und Nichtforschungsleistungen sein Ungeachtet der Verrechnung zwischen COMET-Zentrum und Unternehmenspartner liegt keine Auftragsforschung vor Jedoch können In-Kind-Leistungen, die dem Grunde nach als F&E Tätigkeiten qualifizieren und Teil der eigenbetrieblichen Tätigkeiten des Unternehmenspartners sind, basierend auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmenspartner oder dem Kompetenzzentrum aufgeteilt werden Vereinbarungen können zu Beginn oder auch während laufender Kooperation getroffen werden 11

12 Update Forschungsprämie - Wartungserlass 2015 Beispiel Die A-GmbH ist Unternehmenspartner des B-Kompetenzzentrums. Bei diesem wird im "K-Bereich" mit Personal und Infrastruktur des Kompetenzzentrums das Forschungsprojekt X durchgeführt. Die A- GmbH erbringt dabei eigenbetriebliche Forschungsleistungen, die als "In-kind"-Beitrag auf die Finanzierungsleistung des Unternehmenspartners angerechnet werden und dem Kompetenzzentrum zur Verfügung gestellt werden. a) Es wird vereinbart, dass die In-kind-Leistungen des Unternehmenspartners beim Kompetenzzentrum bemessungsgrundlagenrelevant für die Prämie sein sollen. Die sachgerecht verrechneten Leistungen sind daher für die Prämienbemessung beim Kompetenzzentrum zu berücksichtigen. b) Es wird vereinbart, dass die In-kind-Leistungen des Unternehmenspartners bei diesem bemessungsgrundlagenrelevant für die Prämie sein sollen. Die sachgerecht verrechneten Leistungen sind daher für die Prämienbemessung beim Unternehmenspartner zu berücksichtigen. 12

13 Nachträgliche Korrektur der Forschungsprämie 201 BAO: Änderung von Selbstbemessungsabgaben, wenn sich die Berechnung als nicht richtig erweist Festsetzung kann erfolgen bei Antrag binnen Jahresfrist ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags ( 201 Abs 2 Z 2 BAO) Festsetzung hat zu erfolgen bei Antrag binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags ( 201 Abs 3 Z 1 BAO) Antrag auf Festsetzung außerhalb Jahresfrist: Vorliegen von Wiederaufnahmegründen notwendig ( 201 Abs 2 Z3 BAO ivm 303 BAO) 13

14 Nachträgliche Korrektur der Forschungsprämie Fallkonstellationen Forschungsprämie wurde beantragt, 1 Projekt vergessen Entscheidungsfreiheit des Steuerpflichtigen (Kann-Bestimmung) Keine Unrichtigkeit isd 201 BAO (vgl UFS, , RV/0230- I/08) Keine Beantragung Keine Unrichtigkeit isd 201 BAO (analoge Beurteilung) Forschungsprämie wurde beantragt, falsche Bmgl Unrichtigkeit isd 201 BAO wohl infolge Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände gegeben Wiederaufnahme im Zuge einer BP nachträgliche Beantragung möglich? Erstmaliger Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheids? Nachträgliche Beantragung und Korrektur der Bmgl ue möglich 14

15 15 Wirtschaftliche Verwertbarkeit im Rahmen der F&E Sachverhalt: Die A-GmbH (Ö) forscht im Bereich der Herstellung von Stanzmaschinen. Die im Rahmen der F+E anfallenden Metallteile (Ausschuss) können recycelt werden und erzielen als Ausschuss Erlöse (Schrottwert). Die F&E ist noch nicht abgeschlossen. UE keine wirtschaftliche Verwertbarkeit gegeben, da die F+E noch nicht abgeschlossen ist Keine gesetzliche Grundlage für Abzug der Erlöse (lt VO nur für öffentliche Zuschüsse) Erlöse vor wirtschaftlicher Verwertbarkeit und Beendigung der F&E kürzen daher nicht die Bemessungsgrundlage Nach Ansicht FinV sind die Erlöse abzuziehen? Abgrenzung F&E wirtschaftliche Verwertbarkeit Beendigung der F&E idr erst bei Produktionsreife/Lösung der technischen Unsicherheit Versuchsproduktion idr Startphase der Produktion bei voller wirtschaftlicher Verwertbarkeit des Endprodukts nicht mehr F&E (sh VO) Erlöse aus Minderware bzw Ausschuss kann daher die Bemessungsgrundlage nicht kürzen

16 Auftragsforschung Anwendung des Konzernausschlusses T1 (Ö) beauftragt im Rahmen ihres F&E Projekts zur Entwicklung M (in Ö) eines neuen Medikaments T2 (HU) mit der zur Herstellung des Medikaments notwendigen Isolierung von Stoffen T 1 (AG in Ö) Beauftragung T 2 (AN in HU) (eigenständiges Entwicklungsprojekt). Auftragsforschung: Ausschluss für Auftragnehmer, die unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder die mit dem Auftraggeber in einer Unternehmensgruppe sind ( 108c Abs 2 Z 2 3.TS EStG) Gilt Konzernausschluss für Schwesterngesellschaft? Gemäß Gesetzeswortlaut nur Über-/Unterordnung (zb Mutter an Tochter) erfasst, dh enger Anwendungsbereich Abweichende Formulierung in Konzerntatbestand gem 9 und 12 KStG (weiterer Anwendungsbereich) Ausschluss der Auftragsforschung für T2 greift ue nicht 16

17 : Afa für Altinvestitionen Unternehmen forscht in seinem im Eigentum befindlichen Forschungsgebäude, welches 1995 angeschafft wurde. Das Unternehmen macht die anteilige Afa im Forschungsprämienantrag für 2014 geltend, da das Gebäude für Forschungszwecke genutzt wird und im Jahr 1995 mangels gesetzlicher Grundlage keine Forschungsprämie für die Investition geltend gemacht wurde. Lösungsvorschlag: Forschungsprämie VO 1 Abs 2 Z 2: unmittelbare Aufwendungen und unmittelbare Investitionen Keine Einschränkung des Aufwandsbegriffes sondern Erweiterung um Investitionen ue ist die Geltendmachung der Afa als unmittelbare Aufwendungen nach dem Wortlaut des Gesetzes denkbar Einschränkung in EStR soll lediglich Doppelberücksichtigung vermeiden EStR 2000 Rz 8208g idf 2015: Da unmittelbare Investitionen in F&E direkt in die Bemessungsgrundlage eingehen, kommt bei abnutzbaren Anlagegütern, die unmittelbar der F&E dienen, die Berücksichtigung einer AfA nicht in Betracht (keine Doppelberücksichtigung der Investitionskosten). 17 Andere Ansicht Finanzverwaltung kein Einbezug von Investitionen vor

18 : Pharma Relevanz der Sponsoreigenschaft für die Forschereigenschaft Sponsor: Verantwortung für Planung, Einleitung, Betreuung und Finanzierung einer klinischen Studie ( 32 AMG) Praxisfall: Das österr. Pharmaunternehmen M ist im Rahmen einer globalen grenzüberschreitenden Studie in Österreich tätig. Ein Teil der Studie wird in Österreich durchgeführt. Es besteht eine medizinische Abteilung im Inland unter entsprechender örtlicher fachlicher Leitung, welche die klinische Studie A durchführt. Als Sponsor der Studie ist das verbundene Unternehmen M1 in USA eingetragen. Die Präklinik ist in den USA erfolgt. Die Zulassung erfolgt auch in den USA. Lösungsvorschlag: Unabhängig von formeller Sponsoreigenschaft und Zulassung ist zu prüfen ob die Tätigkeit in Österreich separiert betrachtet eine qualifizierte F&E darstellt. Das bestehen einer medizinischen Abteilung mit entsprechend qualifiziertem Personal unter örtlicher fachlicher Leitung kann dafür sprechen! Eintragung als Sponsor kann nur Indizwirkung haben 18

19 Für Ihre Fragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung! Mag. Natascha Stornig, Steuerberaterin A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E natascha.stornig@leitnerleitner.com Mag. Michael Kern, Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 T , F E michael.kern@leitnerleitner.com

20 Verfahren nachträgliche Korrektur Forschungsprämie beograd bratislava brno budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo wien zagreb zürich bucuresti * praha * sofia * warszawa * * kooperation 20

21 Verfahren nachträgliche Korrektur Forschungsprämie LeitnerLeitner Consulting d.o.o. SRB BEOGRAD, Knez Mihailova Street 1-3 t f e office.belgrade@leitnerleitner.com BMB Leitner k.s. SK BRATISLAVA, Zámocká 32 t f e bratislava.office@bmbleitner.sk LeitnerLeitner CZ, s.r.o. CZ PRAHA, Římská 12 CZ BRNO, Vídeňská 995/63 t t e marian.novak@bmbleitner.sk Leitner + Leitner Tax Kft H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12 Viziváros Office Center B/IV t f e office@leitnerleitner.hu LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32 t f e linz.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner d.o.o. SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159 t f e office@leitnerleitner.si LeitnerLeitner Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7 t f e salzburg.office@leitnerleitner.com Leitner + Leitner Revizija d.o.o. BIH SARAJEVO, Ul. Hiseta 15 t e office@leitnerleitner.ba LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A 1030 WIEN, Am Heumarkt 7 t f e wien.office@leitnerleitner.com LeitnerLeitner Consulting d.o.o. HR ZAGREB, Heinzelova ulica 70 t f e office@leitnerleitner.hr LeitnerLeitner Zürich AG CH 8001 ZüRICH, Bahnhofstrasse 69a t f e zuerich.office@leitnerleitner.com kooperationen Stalfort Legal. Tax. Audit. RO BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile Fuica Nr. 15 t f e bukarest@stalfort.ro Fučík & partneři, s.r.o. CZ PRAHA 1, Klimentská 1207/10 t f e ff@fucik.cz Tascheva & Partner BG 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4 t f e office@taschevapartner.com MDDP PL WARSZAWA, 49 Mokotowska Street t f e biuro@mddp.pl 21

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