Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub"

Transkript

1 Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub

2 1. Begriff und Rechtsgrundlagen 2. Urlaubsgewährung 3. Urlaubsdauer und seine Berechnung 4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld / Urlaubsabgeltung 5. Übertragung des Urlaubs 6. Spezialfälle

3 1. Begriff und Rechtsgrundlagen

4 Erholungsurlaub = Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung seines Gehalts

5 Rechtsgrundlagen: Bundesurlaubsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertenrecht Tarifvertrag (Achtung: Allgemeinverbindlichkeit!) Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag

6 Sonderurlaub, Bildungsurlaub Sonderurlaub wegen 616 BGB - Eheschließung - Geburt des Kindes - Tod des Ehegatten - Freizeit zur Stellensuche: 629 BGB Bildungsurlaub nach Saarländischem Bildungsfreistellungsgesetz Keine Anrechnung auf Erholungsurlaub

7 2. Urlaubsgewährung

8 AN hat Urlaubsanspruch geltend zu machen und dadurch Geltendmachung muss eindeutig unbedingt hinreichend bestimmt erfüllbar sein (vor Ablauf des Jahres/ Übertragungszeitraums) AG zur Festlegung des Urlaubes zu veranlassen Beachtung bei Gewährung: dringende betriebliche Belange Urlaubswünsche anderer AN (soziale Gesichtspunkte)

9 Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden: 12 Werktage Selbstbeurlaubung ist ein Kündigungsgrund, u.u. fristlose Kündigung (2 Wochen Kündigungserklärungs- Frist!), auf jeden Fall: abmahnen!

10 Betriebsferien AG hat Direktionsrecht, um gesamter Belegschaft einheitlich Betriebsferien zu geben (Mitbestimmungspflichtig!). Dauer: umstritten, AN dürfen nicht gezwungen werden, kompletten Urlaub als Betriebsferien zu nehmen; ein Verhältnis von 3/5 zugunsten Betriebsferien ist angemessen

11 Rückruf aus Urlaub Nein, genehmigt ist genehmigt! Verlegung des bereits festgelegten Urlaubs Ersatz der entstehenden Kosten nur einvernehmlich möglich

12 3. Urlaubsdauer und seine Berechnung

13 Alle Arbeitnehmer haben Mindesturlaub von 24 Werktagen in jedem Kalenderjahr nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit. Werktage = alle Tage mit Ausnahme der Sonn- oder gesetzlichen Feiertage, somit auch Samstage

14 Teilurlaubsanspruch (1) AN hat im Kalenderjahr wegen Nichterfüllung Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch (2) AN scheidet vor erfüllter Wartezeit aus Arbeitsverhältnis aus (3) AN scheidet nach Erfüllung der Wartezeit in ersten Hälfte des Kalenderjahres (bis ) aus Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat Keine Urlaubssperre!

15 Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage 6 - Tage - Woche 5 - Tage - Woche 24 Werktage x 6 Arbeitstage = 6 Werktage 24 Werktage x 5 Arbeitstage = 6 Werktage 24 Werktage / Jahr 20 Werktage / Jahr Achtung: Urlaubstage bezieht sich immer auf Tage, nicht auf Stunden!

16 Teilzeitbeschäftigung AN ist an allen Arbeitstagen der Woche tätig, aber Arbeitszeit ist verkürzt gleicher Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigter Arbeitspflicht ist nicht auf alle Tage der Woche verteilt Umrechnung z. B. 3 Tage Woche: 24 Werktage x 3 Arbeitstage = 12 Urlaubstage 6 Werktage

17 Problem: unregelmäßige Arbeitszeiten pro Woche Umrechnung über Jahresarbeitszeit Jahresarbeitstage 5 Tage Woche 52 Wochen x 5 = 260 Tage Jahresarbeitstage 6 Tage Woche 52 Wochen x 6 = 312 Tage

18 Berechnungsbeispiele unregelmäßige Arbeitszeit Bsp I: Student Herr Fleißig arbeitet neben seinem BWL-Studium bei einer Steuerberatungsgesellschaft, während des Semesters arbeitet er 2 Tage, in den Semesterferien 5 Tage. Auf das gesamte Jahr: 187 Tage 5-Tage-Woche üblich

19 Mindesturlaubsanspruch Tatsächlich geleistete Jahresarbeitstage Mindesturlaub 5-Tage-Woche 187 x 20 = 14,38 Tage Tage-Woche Jahresarbeitstage

20 Bsp II: Student Herr Fleißig aus Bsp. I arbeitet die gleiche Anzahl an Tagen und Stunden aber diesmal im Supermarkt (6- Tage-Woche). Mindesturlaubsanspruch Tatsächlich geleistete Jahresarbeitstage Mindesturlaub 6-Tage-Woche 187 x 24 = 14,38 Tage Tage-Woche Jahresarbeitstage

21 4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld / Urlaubsabgeltung

22 Urlaubsentgelt = für die Dauer des Urlaubs fortgezahltes Arbeitsentgelt: 11 BUrlG

23 Höhe Errechnung aus dem in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt abgerechneten Arbeitsentgelts ohne: Überstundenvergütung vorübergehende Verdiensterhöhungen vorübergehende Verdienstkürzungen

24 Einzelfälle: wird bei Urlaubsentgelt mitgerechnet ja Entgeltzahlung im Krankheitsfall Leistungsprämien Zulage (Erschwerniszulage, Schmutzzulagen, Gefahrzulagen, Schichtzulagen) nein Überstundenvergütung Weihnachtsgeld, Jubiläumsgelder Aufwandsentschädigungen, Spesen Umsatz-, Bezirksprovisionen

25 Berechnungsformel 1. 6-Tage-Woche Bereinigter Arbeitsverdienst (von 13 Wochen) 78 Werktage (13 x 6 Werktage) x Urlaubstage = Urlaubsentgelt 2. 5-Tage-Woche Bereinigter Arbeitsverdienst (von 13 Wochen) 65 Werktage (13 x 5 Werktage) x Urlaubstage = Urlaubsentgelt

26 Urlaubsgeld = Urlaubsgratifikation = freiwillige Leistung des AG! = zusätzliche Vergütung auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung

27 Höhe Ist frei verhandelbar, da es sich um eine freiwillige Leistung des AG handelt. Aber: arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gilt!

28 Urlaubsabgeltung = Abgeltung (Bezahlung) des Urlaubs, wenn und soweit der Urlaub wegen Beendigung des AV nicht mehr gewährt/genommen werden kann. = Ersatz für nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht Keine Abgeltung im bestehenden AV zulässig!

29 Höhe wie Urlaubsentgelt Fälligkeit mit Beendigung des AV Unabdingbarkeit = Abgeltungsanspruch besteht immer, auf ihn kann im vorhinein nicht verzichtet werden; auch nicht durch Aufhebungsvertrag

30 5. Übertragung des Urlaubs

31 Grundsatz Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr verfällt am Hintergrund: Urlaubsanspruch besteht im und nicht für das Kalenderjahr

32 Ausnahme: Übertragungsansprüche 7 III S. 2 BUrlG dringende betriebliche Gründe Erhöhter Arbeitsbedarf Krankheit / Urlaub eines anderen AN Abschlussarbeiten dringende Gründe in der Person des AN Erkrankung, die bis zum Jahresende dauert Übertragung bis zum Folgejahr

33 Ausnahme: Urlaub bei langer Krankheit Urlaub + Zusatzurlaub Schwerbehinderte verfällt bei Erkrankung / Bezug von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Erwerbsminderungsrente) generell 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also zum des übernächsten Kalenderjahres. Ist der AN darüber hinaus erkrankt, verfällt der Urlaubsanspruch. Nimmt der AN gesund seine Arbeit wieder auf, greift 7 III S. 2 BUrlG. Nimmt er den aktuellen + Urlaub aus Vorjahren nicht bis zum , verfällt er, spätestens bei Übertragung zum

34 6. Spezialfälle

35 Kündigung und Urlaubserteilung Erfolgt nach Kündigung / Aufhebungsvertrag eine Freistellung des AN, muss in dieser datumsmäßig angegeben werden, zu welchem (konkreten) Termin wie viele Urlaubstage gewährt werden. Ansonsten: keine ordnungsgemäße Urlaubserteilung Urlaubsabgeltung in Kündigungsschutzprozess

36 Kündigung im Urlaub ja, möglich Zugang der Kündigung: Schreiben muss so in tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Greift auch bei Kenntnis des AG von Urlaubsabwesenheit des AN

37 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs ( 8 BUrlG) Urlaubs- und -entgeltanspruch besteht Abmahnung, bei wiederholtem Verstoß, fristgemäße Kündigung

38 Erkrankung im Urlaub AN muss Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung machen nachgewiesene Tage werden auf Urlaub nicht angerechnet Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage der Erkrankung Neufestlegung nach Gesundung durch AG erforderlich

39 Fit für den Urlaub? Mehr Informationen rund um den Urlaub Kennzahl 67 unter Vielen Dank!

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle

Mehr

1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Urlaub 1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 2. Teilurlaubsanspruch 3. Wann entsteht der Urlaubsanspruch? 4. Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt? 5. Urlaubsgewährung

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub Arbeits- und Sozialrechts-Info Urlaub Stand: 1/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.

Mehr

Urlaub. Recht auf bezahlten Urlaub ARBEITSRECHT - A18

Urlaub. Recht auf bezahlten Urlaub ARBEITSRECHT - A18 ARBEITSRECHT - A18 Stand: Oktober 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaub Vor allem in der Sommer- und Ferienzeit stellen

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11 35 57-0 Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben

Mehr

beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub

beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub Stand: 9/2018 Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 1 Einleitung 17 2 Urlaubsanspruch 19 2.1 Grundsatz 19 2.2 Entstehung des Urlaubsanspruchs 21 2.3 Erholungszweck

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und unter welchen Bedingungen

Mehr

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses

Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8

Mehr

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L

Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts

Mehr

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft

Mehr

Karla Bauer Tel.: +49 3741 214-3120 Fax: +49 3741 214-19 3120

Karla Bauer Tel.: +49 3741 214-3120 Fax: +49 3741 214-19 3120 MERKBLATT zum Urlaubsrecht Ansprechpartner: Kathleen Spranger Tel.: +49 371 6900-1122 Fax: +49 371 6900-19 1122 E-Mail: kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer Tel.: +49 3741 214-3120 Fax: +49 3741

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung

Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung an der Humboldt-Universität zu Berlin Informationsveranstaltung für dezentrale Bearbeiter/innen Abt. für Personal und Personalentwicklung/ III B Urlaub

Mehr

Urlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz

Urlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz Referent: Gerhard Tartemann, D 23556 Lübeck Telefon: +491729510842 email: tartemann@googlemail.com Dipl. Pädagoge (Uni Hamburg), Dipl. Sozialpädagoge (Fachhochschule HH) Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

AIRMAIL. Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen. Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen

AIRMAIL. Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen. Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen AIRMAIL Rechte, die Arbeitnehmern zum Thema Urlaubsanspruch zustehen Ein Ratgeber mit Tipps und Informationen Stand: 25.03.2015 Autor: Engin Aydin; mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwältin Britta

Mehr

Fall 8: Zusatzfall Urlaub

Fall 8: Zusatzfall Urlaub Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um

Mehr

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis tll' Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Um'versity of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades

Mehr

Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch

Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind,

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich?

9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich? Infos zum Urlaub 1. Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz? 2. Besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub? 3. Was gilt als Urlaubstag? 4. Was gilt als Urlaubsjahr? 5. Ab wann besteht Urlaubsanspruch? 6. Wann

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Fairplay GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in den Urlaub. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und

Mehr

R U N D S C H R E I B E N

R U N D S C H R E I B E N Der Präsident R U N D S C H R E I B E N FAK WE ZUV Tarifbeschäftigte, stud. Beschäftigte Bearbeitender Bereich: Servicebereich Personal Schlagwort : Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Gruppe

Mehr

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Teilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen

Mehr

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. www.christian-schroeder.net

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. www.christian-schroeder.net Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Die Pflichten des Arbeitgebers 3.1 Die Lohnzahlungspflicht nach 611 BGB wird der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet

Mehr

Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht

Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht An alle Landesverbände Präsidium Hans-Peter Murmann Geschäftsführender Vizepräsident Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung Wo ist der Urlaub gesetzlich geregelt? Wie

Mehr

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Mehr

Neues aus dem Urlaubsrecht

Neues aus dem Urlaubsrecht Neues aus dem Urlaubsrecht und kein Ende Juristische Fachseminare Bonn Bonn 24. April 2015 I. Entstehung des Urlaubsanspruchs II. Gewährung von Urlaub III. Befristung des Urlaubsanspruchs IV. Verzug mit

Mehr

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Urlaub - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE. Stand: Juni 2015

Urlaub - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE. Stand: Juni 2015 Urlaub - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2015 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis I. Begriff

Mehr

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit

Zwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

M e r k b l a t t. Rund um den Urlaub

M e r k b l a t t. Rund um den Urlaub Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Rund um den Urlaub Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung

Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Zweifelsfragen zu Urlaub, Krankheit, Einstellung, Kündigung Ein Leitfaden für die tägliche Praxis nach dem neuesten Recht von Ministerialrat Alfred Müller und Dr. jur. utr. Walter Schön 3. Auflage 1977

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z Urlaub - Anspruch und Freistellung von A bis Z Inhaltsübersicht 1. Abgeltungsverbot 2. Anspruchsberechtigte 3. Arbeitgeberwechsel im Laufe des Kalenderjahres 4. Arbeitslosengeld/Ruhen des Anspruchs 5.

Mehr

2. Mindestbedingungen des BUrlG Unabdingbarkeit, 13 BUrlG

2. Mindestbedingungen des BUrlG Unabdingbarkeit, 13 BUrlG 2. Mindestbedingungen des BUrlG Unabdingbarkeit, 13 BUrlG Das BUrlG regelt Mindestbedingungen für den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. 2.1. Abweichungen zu Lasten des Arbeitnehmers Nach 13 BUrlG kann

Mehr

Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG

Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Zivilrecht Arbeitsrecht Übersichten Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Bei 1 BUrlG handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Diesen haben nach 2 BUrlG grundsätzlich nur

Mehr

Urlaub - Neue Aspekte

Urlaub - Neue Aspekte Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Mitbestimmungsrechte in Urlaubsfragen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Wolfgang Manske, Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Mitbestimmung des Betriebsrats 87 Abs. 1 Nr. 5

Mehr

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016

TARIFVERTRAG. FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2016 Laufzeit ab 1. Januar 2016 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 AVE v o m... ab BAZ Nr... vom. TARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT THÜRINGEN vom 17. September 2015 gültig mit Wirkung

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub

Inhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung

Mehr

Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk

Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -

Mehr

Urlaubsrecht. Geschäftsfeld Recht und Steuern. 1. Wieviel Urlaub hat der Arbeitnehmer? 2. Was gilt für Teilzeitkräfte?

Urlaubsrecht. Geschäftsfeld Recht und Steuern. 1. Wieviel Urlaub hat der Arbeitnehmer? 2. Was gilt für Teilzeitkräfte? Urlaubsrecht Industrie- und Handelskammer zu Leipzig Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Allgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts

Allgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts Stand: Mai 2016 Allgemeine Grundsätze des Urlaubsrechts - Ausarbeitung für Mitglieder der Vereinigten Industrieverbände von Düren, Jülich, Euskirchen und Umgebung e.v., für die kein Tarifvertrag gilt.

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Stand: November 2009 Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Urlaub. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG

Urlaub. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG Das Urlaubsrecht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe

Mehr

Praxis des Unternehmensrechts 2013/14 Aktuelles und Vertragsgestaltung zum Urlaubsrecht

Praxis des Unternehmensrechts 2013/14 Aktuelles und Vertragsgestaltung zum Urlaubsrecht Praxis des Unternehmensrechts 2013/14 Aktuelles und Vertragsgestaltung zum Urlaubsrecht Ich bin dann mal weg... 03.12.2013 2 Sinn und Zweck des Urlaubs Auffrischung der Arbeitskraft des AN Der Urlauber

Mehr

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997 Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig ab: 01.01.1997 Kündbar zum: 31.12.2001 Kündigungsfrist:

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Deutscher Bundestag WD /17 Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales

Mehr

Rechtsgrundlagen - Sammlung

Rechtsgrundlagen - Sammlung Grundsätzliches Rechtsgrundlagen - Sammlung Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 26 29 TV-L für Tarifbeschäftigte 40 Nr. 7 zu 26 TV-L Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Urlaubsabkommen 2012

Urlaubsabkommen 2012 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Urlaubsabkommen 2012 Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg Abschluss: 20.03.2012 Gültig ab: 01.04.2012 Kündbar zum: 30.04.2013 Kündigungsfrist:

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Rund um den Urlaub. Hintergrund

Rund um den Urlaub. Hintergrund Rund um den Urlaub Hintergrund Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (im Folgenden abgekürzt: BUrlG)

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht,

Mehr

Inhalt.

Inhalt. 1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 15 1.1 Kündigungsgründe 15 1.1.1 Kündigung aus betrieblichen Gründen 15 1.1.2 Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers 17 1.1.3

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Was ändert sich im Tarifvertrag?

Was ändert sich im Tarifvertrag? Was ändert sich im Tarifvertrag? 31.10.2013 Synopse Die Tarifvertragsparteien igz e.v. und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB haben sich am 17.September 2013 auf einen Tarifabschluss geeinigt, der Änderungen

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Betriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001

Betriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001 BV-S55 I 001 Darum geht es Wenn es um den Urlaub geht, kann es schnell zum Streit kommen. Speziell bei verlängerten Wochenenden und so genannten Brückentagen scheint der Konflikt unter Ihren Mitarbeitern

Mehr

Erläuterungen zu Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Dienstbefreiung

Erläuterungen zu Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Dienstbefreiung 08. August 2010 Erläuterungen zu Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Dienstbefreiung unter Berücksichtigung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und sonstiger gesetzlicher

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Arbeitsrecht für Arbeitgeber Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen

Mehr

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NEUE RECHTSPRECHUNG -09.06.2015 MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS Aktuelle Rechtsprechung 09.06.2015 Agenda 1. Zeugnis 2. Veröffentlichung von Videoaufnahmen 3. Onlineroutenplaner 4. Urlaub 5. Eure Fragen

Mehr

URLAUBSRECHT BETRIEBLICHE PRAXIS UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ASCHAFFENBURG, DEN 11. DEZEMBER 2018

URLAUBSRECHT BETRIEBLICHE PRAXIS UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ASCHAFFENBURG, DEN 11. DEZEMBER 2018 URLAUBSRECHT BETRIEBLICHE PRAXIS UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ASCHAFFENBURG, DEN 11. DEZEMBER 2018 INHALT INHALT 1 2 GRUNDLAGEN DES URLAUBSRECHTS FÄLLE ZUM URLAUBSRECHT 1. GRUNDLAGEN DES URLAUBSRECHTS ENTSTEHUNG

Mehr

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen

Mehr

Personalblatt. Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub. Nummer 03/2011 27. April 2011

Personalblatt. Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub. Nummer 03/2011 27. April 2011 Persnalblatt Nummer 03/2011 27. April 2011 Inhalt: Infrmatinsblatt für den Erhlungsurlaub Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195 Berlin Redaktin: Abteilung

Mehr

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge)

Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Tarif- und Arbeitsrecht Tarifvertrag Auszubildende (Lehrlinge) Ausbildungsvergütungen 2011/2012 Urlaub für Auszubildende Stand: ab August 2011 Unternehmer-Service Maler- und Lackiererhandwerk Exklusiv

Mehr

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Fragen und Antworten rund um das Urlaubsrecht

Fragen und Antworten rund um das Urlaubsrecht Fragen und Antworten rund um das Urlaubsrecht Ein Arbeitsjahr ist auch immer ein Urlaubsjahr: Damit dabei nichts schiefgeht und Ihnen niemand aus rechtlicher Sicht einen Strich durch die Rechnung macht,

Mehr

Urlaubsrecht. Praktische Tipps für die Berechnung von Urlaubs anspruch und Urlaubsentgelt

Urlaubsrecht. Praktische Tipps für die Berechnung von Urlaubs anspruch und Urlaubsentgelt Urlaubsrecht Praktische Tipps für die Berechnung von Urlaubs anspruch und Urlaubsentgelt Ihr Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Markus Nasch Tel. 0211 3557-239 Fax 0211 3557-398 nasch@duesseldorf.ihk.de

Mehr

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO)

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlVO) in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften

Mehr

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen

Mehr

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01. I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

Mehr