Teilhaberichtlinien. Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern
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- Friederike Salzmann
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1 Teilhaberichtlinien Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 Vorstand der AGSV Bayern
2 Überblick Historischer Rückblick Der Weg zu den Teilhaberichtlinien Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen Wo und in welchen Versionen gibt es die TeilR
3 Historie Bevorzugte Beförderung von schwerkriegsbeschädigten Beamten FMS vom Erlasse aus den Jahren: 1962, 1973, 1978, 1990 Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des Öffentlichen Dienstes in Bayern Bekanntmachung des StMF vom
4 Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern Fürsorgerichtlinien 2005 Bekanntmachung des StMF vom 3. Dezember 2005 Az.: PB P /05 FMBl Nr. 10 vom Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - Teilhaberichtlinien (TeilR) Bekanntmachung des StMF vom 19. November 2012 Az.: PE - P /12 FMBl Nr. 16 vom Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 21./
5
6 Der Weg zu den Teilhaberichtlinien Sep erste Überlegungen 18./ AG TeilR (AGSV Bayern) Versammlung AGSV Bayern im Landtag - Änderungsvorschläge an das StMF Vorgespräch mit MR Rötzer, StMF Ressortanhörung durch StMF AG TeilR im StMELF Stellungnahme AGSV Bayern Erörterungsgespräch im StMF Erörterungsgespräch im StMF
7 Der Weg zu den Teilhaberichtlinien Gespräch mit Herrn MDirig Hüllmantel und MR Rötzer vom StMF Abfrage an die Ressorts wegen Freistellung der SBV Ressortanhörung Gespräch mit Herrn MDirig Hüllmantel Verbändeanhörung Veröffentlichung Inkrafttreten
8 Redaktionelle Änderungen Berücksichtigung - des Neuen Dienstrechtes in Bayern - der UN BRK - der aktuellen Rechtsprechung zum SGB IX Römische Ziffern wurden durch eine arabische Nummerierung ersetzt Absatz- und Satznummerierung wurde eingefügt Stichwortverzeichnis wurde angefügt
9 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Der Auftrag des Staates AGG UN BRK 1.2 Teilhabe ermöglichen bisher: Besondere Fürsorgepflicht Teilhabe ermöglichen, Pflicht des Arbeitgebers, schwerbehinderte Beschäftigte aktiv zu unterstützen (Beamtenstatusgesetz) Maßnahmen zur Inklusion für Beschäftigte mit Behinderungen
10 Teilhaberichtlinien gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern 1.4 Kollegiales und verständnisvolles Miteinander Die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung muss eine Selbstverständlichkeit sein. bisher: Die Fürsorge soll
11 1.6 Zusammenarbeit gilt auch für Personal- und Organisationsverantwortliche
12 2 Personenkreis 2.1 Allgemeines gleichgestellt = schwerbehindert Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an den jeweiligen Stellen in den TeilR kenntlich gemacht z. B Haushaltsrechtliche Stellensperre Zusatzurlaub
13 2.2 Schwerbehinderte Menschen Nachweis (1) 6 Bei Kündigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die vor Feststellung der Schwerbehinderung ausgesprochen werden, findet der besondere Kündigungsschutz nach 85 ff. SGB IX dann Anwendung, wenn ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden ist.
14 2.3 Gleichgestellte behinderte Menschen Kündigung: drei Wochen vor Kündigung muss Antrag gestellt sein und bewirkt insoweit die entsprechenden Nachteilsausgleiche
15 3 Prävention 3.1 Frühzeitige Prävention Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement 3.2 BEM Persönlicher Anwendungsbereich Ergänzt: Richterinnen und Richter
16 3.2.3 Umsetzung Abs. 2: Information für die SBV bei Erstkontakt Bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung zusätzlich über den Erstkontakt bzw. das Angebot eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements zu informieren
17 4 Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten Marktplatz freie Stellen Info freier Stellen an IFD, BFW und BBW Vorstellungsgespräch Abs. 1 - gilt für externe und interne Bewerbungen - Klarstellung: Teilnahme der SBV - Ablehnung der Teilnahme nur durch sbm Abs. 2: Grundsätze auch für Hochschulen
18 4.6 Besonderheiten bei der Besetzung von Beamtenstellen Voraussichtliche Dauer der Dienstfähigkeit (1) 2 Schwerbehinderte Menschen sollen bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein.
19 6 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 6.2 Ausbildung gleichberechtigte Teilhabe - insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit Unterstützte Beschäftigung Unterstützte Beschäftigung nach 38a SGB IX
20 6.9 Fortbildung 5 Auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention insbesondere in Bezug auf die barrierefreie Zugänglichkeit des Gebäudes, der Unterlagen für die Fortbildung sowie die barrierefreie Nutzbarkeit der Seminartechnik ist zu achten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BRK).
21 7 Arbeitsbedingungen 7.2 Hilfsmittel neu: Abs. 2 Im Bereich der staatlichen Schulen besteht Zuständigkeit des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers
22 7.7 Planung, Bau und Umbau von Verwaltungsgebäuden ist auf Barrierefreiheit zu achten - SBV bei Planungsbeginn - Beratungsstelle der Bayerischen Architektenkammer
23 7.8 Barrierefreie Hard- und Software Die eingesetzte Hard- und Software soll für alle Beschäftigten vom Beginn des Einsatzes an voll umfänglich nutzbar sein; bei Planung bzw. Ausschreibung ist dies bereits zu berücksichtigen. Soweit Software oder Hardware von zentraler Stelle bereitgestellt wird, hat diese hierfür Sorge zu tragen. Die Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung BayBITV) vom 24. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
24 9 Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter 9.2 Benachteiligungsverbot neu - Zusatz: 3...wie auch für die Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG 9.3 Besondere Angaben: Klarstellung und Präzisierung: (3) Leistungsfeststellung als Voraussetzung für den Stufenaufstieg.
25 9.5 Eignung für eine modulare Qualifizie- rung bzw. Ausbildungsqualifizierung neu eingefügt - Benachteiligungsverbot - keine übertriebene Anforderungen an die Eignung
26 10 Ruhestand, Entlassung 10.1 Allgemeines Prävention vor Ruhestand (vergl. Nr. 3 TeilR) 10.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 3 Die SBV ist gemäß 95 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 84 SGB IX bereits vor der Vorladung der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung einzubinden.
27 11 Teilzeitbeschäftigung, stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, ATZ 11.1 Teilzeitbeschäftigung Reduzierung auf bis zu 8 Stunden wöchentlich wie bei familienpolitischer Teilzeit auch für sbm 11.2 Wiedereingliederung Abs. 1: Arbeitnehmer ist als krank zu führen Abs. 2: Beamtinnen und Beamte leisten Dienst
28 11.3 Altersteilzeit für Beamtinnen u. Beamte - Blockmodell i.v.m. Antragsruhestand - Nachweis der Schwerbehinderung rechtzeitig vor Ende der Ansparphase
29 12 Ergänzende und allgemeine Maßnahmen sowie Hinweise zur Inklusion 12.2 Zusatzurlaub Teilurlaub Satz 2 d): Regelung bei gesetzlichem Ruhestand 12.3 Dienst- und Arbeitsbefreiung neu eingefügt: z.b. therapeutische Maßnahmen, Dialyse
30 FMS aus 1994 eingefügt - Freiwilligkeit! Arbeitsgemeinschaft der 13 Aktenführung 13.1 Personalakten Abs. 2 - Verzeichnis Zuleitung an SBV, 80 Abs. 1 und 2 SGB IX - Zu- und Abgänge sind fortlaufend zu melden 13.3 Kennzeichnung behinderungsbedingter Krankheitszeiten
31 14 Zusammenarbeit Beauftragter des Arbeitgebers (1) Bestellung, auch wenn aktuell keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind (2) Beteiligung SBV und PV bei der Bestellung
32 14.3 Schwerbehindertenvertretung Wahl Zusatz: Gesamtschwerbehindertenvertretung Versammlung der sbm (1) Gesamt-SBV (2) Bericht des Arbeitgebers gemäß 83 Abs. 3 SGB IX
33 AGSV Bayern (1) können Mitglied der AGSV Länder einschließlich der ressortspezifischen Bundesund Länderarbeitsgemeinschaften werden. (2) kann ein Mitglied zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft HPR entsenden. (vergl. auch Artikel 80a BayPVG)
34 14.4 Personalvertretung (3) Das Vorstehende gilt auch, wenn der Personalrat die Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 4 BayPVG überträgt und in Fällen eines förmlichen Erörterungsgesprächs nach Art. 70 und 72 BayPVG im Rahmen von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren.
35 Wo und in welcher Version gibt es die TeilR? PDF-Datei (weitgehend barrierefrei) Broschüre (gedruckt) Daisy-Version (Audioaufsprache) Brailleschrift (Blindenschrift)
36 Wir sind auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft
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