Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L

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1 Überleitungs- Tarifverträge Berliner Hochschulen und FU Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen der neuen Tarifverträge in den Berliner Hochschulen auf die am 31. Dezember 2010 bereits beschäftigten Angestellten (außer HU und HTW) Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

2 Impressum GEW-Berlin Referate Arbeits- und Tarifrecht sowie Hochschule/Forschung Ahornstr Berlin Telefon Fax referata@gew-berlin.de und wissenschaft@gew-berlin.de Verantwortlich: Holger Dehring Redaktion: Holger Dehring, Katja Metzig, Matthias Jähne Stand November 2010

3 Überleitungs- Tarifverträge Berliner Hochschulen und FU Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen der neuen Tarifverträge in den Berliner Hochschulen auf die am 31. Dezember 2010 bereits beschäftigten Angestellten (außer HU und HTW)

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5 Inhaltsverzeichnis Vorwort...7 Schrittfolge zur Überleitung von Beschäftigten in den TV-L...9 Erster Schritt...9 Zweiter Schritt...9 Dritter Schritt...11 Vierter Schritt...13 Beispiele...15 Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den n...22 Entgelttabelle ab dem 1. Januar Entgelttabelle ab dem 1. August

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7 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am 1. Januar 2011 treten auch in den Berliner Hochschulen (außer HU und HTW) die Tarifverträge zur Übernahme des TV-L und zur Überleitung in den TV-L in Kraft. Damit gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ab dem 1. Januar 2011 für alle Beschäftigten der FU, TU, UdK, der staatlichen Fachhochschulen (außer HTW) und der künstlerischen Hochschulen unter Berücksichtigung der vereinbarten Abweichungen. In dieser Broschüre wird anhand einer Schrittfolge und mit Beispielen dargelegt, wie die Überleitung der Beschäftigten, die spätestens am 31. Dezember 2010 ein Arbeitsverhältnis zu einer der genannten Hochschulen begründet haben, in den TV-L erfolgt. Beigefügt ist ein Auszug aus der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-Länder, nach der die bisherigen Vergütungsgruppen den neuen n zugeordnet werden. Weiterhin sind in dieser Broschüre die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2011 geltenden Entgelttabellen enthalten. Nicht berücksichtigt sind eventuell gemäß Anlage 3 TVÜ-L Hochschulen ab Januar 2013 zu zahlende Strukturausgleiche. Die Tarifverträge Berliner Hochschulen und FU sehen vor, dass die im Land Berlin tariflich vereinbarte schrittweise Angleichung an das Tarifniveau der anderen Länder (TdL) uneingeschränkt übernommen wird. Diese sieht so aus: Das Land Berlin hält daran fest, dass die besondere Berliner Situation einen Stufenplan erfordert, mit dem spätestens im Dezember 2017 in Berlin das gleiche Tarifniveau wie in den anderen Bundesländern erreicht wird. Am 1. August 2011 wird das derzeitige Berliner Tarifniveau von etwa 94 Prozent des Länderniveaus auf 97 Prozent angehoben. Das entspricht einer Einkommenserhöhung von rund 3 Prozent. Außerdem werden ab dem 1. Oktober 2011 Entgeltabschlüsse der TdL für das laufende Jahr auf Berlin übertragen. Einmalzahlungen, die im TdL-Bereich für 2011 wirksam werden, erhalten Berliner Beschäftigte im Dezember 2011 zu 97 Prozent. Ab 2012 werden die Entgeltabschlüsse der TdL, zunächst mit einer Verzögerung um 6 und 3 Monate, später zeitgleich übertragen. 2013, 2014 und 2015 wird der Abstand zwischen der Entgelttabelle des Landes Berlin und den anderen Bundesländern um mindestens 0,5 Prozentpunkte verringert. Sollte außerdem in einem dieser Jahre die allgemeine Entgelterhöhung weniger als 1,5 Prozent betragen, wird jeweils die Differenz auf die 0,5 Prozentpunkte aufgeschlagen. Damit wird in jedem Jahr eine Einkommenserhöhung von 2 Prozent garantiert. Die Texte des TV-L und des TVÜ-L Berliner Hochschulen und FU werden nach ihrem Abschluss unter abrufbar sein. Darüber hinaus werden die kompletten Texte des TV-L und des TVÜ-L jeweils in der Fassung der Hochschultarifverträge im Internet veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen Holger Dehring Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 7

8 8 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

9 Schrittfolge zur Überleitung von Beschäftigten in den TV-L Erster Schritt Ermittlung der ( 4 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Die Vergütungsgruppen, in welche die Beschäftigten nach BAT/BAT-O im Dezember 2010 eingruppiert sind, werden einer zugeordnet. Es ist zu prüfen, ob die/der Beschäftigte im Januar 2011 im Wege eines Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegs oder infolge der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert oder herabgruppiert worden wäre. Ist dies der Fall, ist die Höher- bzw. Herabgruppierung bei der Zuordnung der Vergütungsgruppe zur zu berücksichtigen. Beschäftigte erhalten ab Januar 2011 Entgelt aus derjenigen, die ihrer Vergütungsgruppe im Dezember 2010 aufgrund der Anlage 2 Teil A TVÜ- Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge zugeordnet ist. Zweiter Schritt Ermittlung der Stufe innerhalb der ( 5 und 6 TVÜ-Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Die Ermittlung der Stufe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist das Vergleichsentgelt zu errechnen. Sodann ist aufgrund der Beträge diejenige individuelle Zwischen- bzw. individuelle Endstufe innerhalb der zu ermitteln, deren Betrag dem Vergleichsentgelt entspricht. Soweit das Vergleichsentgelt niedriger als der Betrag der Stufe 2 der jeweiligen ist, erfolgt anstelle der Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- bzw. individuellen Endstufe die Zuordnung zur Stufe 2 der jeweiligen. A) Berechnung des Vergleichsentgelts ( 5 TVÜ-Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus der Grundvergütung (einschließlich des Sockelbetrages von 65 Euro), dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und der allgemeinen Zulage, die im Dezember 2010 zugestanden haben 1, zusammen. Das Aufrücken in eine höhere Lebensaltersstufe im Januar 2011 wird im Vergleichsentgelt so berücksichtigt, als ob es bereits im Dezember 2010 stattgefunden hätte. Für das Vergleichsentgelt werden nur die Ortszuschlagsstufen 1 oder 2 oder die halbe Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 2 und 1 berücksichtigt. Die Ortszuschlagsstufe 3 und jede weitere Stufe bzw. die Differenz zwischen der Ortszuschlagsstufe 3 und jeder weiteren Stufe zur Ortszuschlagsstufe 2 (kinderbezogene Ortszuschlagsanteile) werden bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nicht berücksichtigt. 1 Im Dezember 2010 zugestanden bedeutet nicht, dass diese Bezügebestandteile auch gezahlt werden müssen. Im Dezember 2010 zugestanden haben die Bezügebestandteile, auf die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Anspruch bestanden hat. Abweichend davon regelt 5 Abs. 6 TVÜ-Länder einen fiktiven Anspruch für den gesamten Monat Dezember 2010, wenn bei bestehendem Arbeitsverhältnis im Dezember 2010 ein Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise nicht bestanden hat. Dabei ist für die Bestimmung der Lebensaltersstufe der fiktiven Grundvergütung 5 Abs. 6 zweiter Halbsatz TVÜ-Länder zu beachten, wenn die/der Beschäftigte im Dezember 2010 länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 9

10 Fallgruppen 1 Monat Dezember 2010 übergeleitete/r Beschäftigte/r Ehegatte Monat Januar 2011 übergeleitete/r Beschäftigte/r Ehegatte (Vergleichsentgelt) Stufe 1 (ledig) Stufe 1 Stufe 1 1/2 Wird ebenfalls zeitgleich Stufe 1 1/2 2 Stufe 1 1/2 (im Vergleichsentgelt in den TV-L HS / FU des übergeleitet Ehegatten) Stufe 1 1/2 hat noch Anspruch auf Stufe 1 Stufe 2 Ehegattenanteil im Ortszuschlag nach BAT/BAT-O Stufe 1 1/2 ist im Beamtenverhältnis Stufe 1 Familienzuschlag beschäftigt der Stufe 1 Stufe 1 1/2 Stufe 2 erhält eine dem Ehegattenanteil im Ortszuschlag entsprechende Leistung erhält keine dem Ehegattenanteil im Ortszuschlag/Familienzuschlag entsprechende Leistung Stufe 1 Stufe Stufe 2 der dem Ehegattenanteil im Ortszuschlag entsprechenden Leistung Eine Besonderheit gilt für die Berechnung des Vergleichsentgelts, wenn der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen ist und der auch orts- oder familienzuschlagsberechtigte Ehegatte, der nicht in den TV-L HS / FU übergeleitet wird, eine Teilzeitarbeit ausübt. In diesem Fall ist neben der Ortszuschlagsstufe 1 auch der Anteil der Ortszuschlagsdifferenz zwischen den Stufen 1 und 2 bzw. des Familienzuschlages der Stufe 1, den der nicht über- 1 Ortszuschlag wird auch noch in weiteren Fällen gezahlt. Dem wird im Wortlaut des 5 TVÜ-Länder dadurch Rechnung getragen, dass in Konkurrenzfällen auf die andere Person verwiesen wird. Soweit das Ortszuschlagsrecht des BAT/BAT-O ausschließlich an den Ehegatten anknüpft, ist auch für die Ermittlung des Vergleichsentgelts in dieser Hinsicht die andere Person nur der Ehegatte. 2 Das gilt auch, wenn an den Ehepartner im Dezember 2010 bei bestehendem Arbeitsverhältnis keine Vergütung gezahlt wird. Wird im Dezember 2010 dem Ehepartner keine Vergütung wegen einer Elternzeit, einer Rente auf Zeit, des Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder eines Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung gezahlt, erhält die/der übergeleitete Beschäftigte für diese Zeitdauer eine außertarifliche Zulage in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der Ortszuschlagsstufe 2 und der Ortszuschlagsstufe 1. Die Zulage wird bei Entgeltanpassungen ebenfalls erhöht bzw. angeglichen. 3 Das gilt auch, wenn der Ehegatte unter den TVöD oder den TV-L fällt (also schon früher übergeleitet wurde). 10 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

11 geleitete Ehegatte wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht erhält, in das Vergleichsentgelt einzurechnen. In die Berechnung des Vergleichsentgelts fließt nur noch die allgemeine Zulage ein, die aufgrund des Tarifvertrages über eine Zulage an Angestellte (Bund/Länder) bis zum 31. Dezember 2010 gezahlt wird. Andere Bezahlungsbestandteile nach bisherigem Recht werden entweder bei fortbestehender Rechtsgrundlage fortgezahlt, als Besitzstandszulage gezahlt oder sind im neuen Tarifrecht berücksichtigt worden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist dasjenige Vergleichsentgelt zu ermitteln, das bei Vollzeitbeschäftigung im Dezember 2010 zugestanden hätte. Die Hochrechnung des Vergleichsentgelts bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt jedoch nur, um die Stufe innerhalb der aufzufinden. Sie hat nicht zur Folge, dass ab Januar 2011 das Vollzeitentgelt zu zahlen ist. Für den Entgeltanspruch ist vielmehr das ermittelte Vergleichsentgelt nach Feststellung der Stufe entsprechend der Teilzeitbeschäftigung zu mindern. Allerdings unterbleibt die Minderung des bisherigen Ehegattenanteils im Ortszuschlag, wenn beide Ehegatten zum 1. Januar 2011 vom BAT in den TV-L HS / FU übergeleitet werden. B) Ermittlung der individuellen Zwischen- oder individuellen Endstufe/Prüfung, ob ggf. Zuordnung zur Stufe 2 der jeweiligen erfolgt ( 6 TVÜ-Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Die individuelle Zwischen- oder Endstufe entspricht dem zwischen zwei regulären Stufen oder außerhalb der Endstufe liegenden Betrag des Vergleichsentgelts und wird mit einem + gekennzeichnet. Ist das Vergleichsentgelt geringer als der Betrag der regulären Stufe 2, erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 unmittelbar mit der Überleitung. Eine zum 1. Januar 2011 ermittelte individuelle Zwischenstufe wird längstens bis zum 31. Dezember 2012 gezahlt. Zum 1. Januar 2013 erfolgt einheitlich für alle das Aufrücken in die nächsthöhere reguläre Stufe der entsprechenden. Der Betrag der jeweiligen individuellen Zwischen- und Endstufe wird bei allgemeinen Entgelterhöhungen wie bei den regulären Stufen der Entgelttabelle erhöht. Dritter Schritt A) Prüfung von Besitzständen aus noch ausstehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegen nach dem 31. Januar 2011 Wird ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg spätestens bis 31. Januar 2011 vollendet, wird dieser noch bei der Zuordnung zur neuen im Rahmen der Überleitung berücksichtigt (siehe Schritt 1). Da es im neuen Tarifrecht keine Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege mehr gibt, gelten folgende Übergangsregelungen für noch ausstehende Aufstiege: Für übergeleitete Beschäftigte in den n 3, 5, 6 oder 8 wird auch ein erst nach dem 31. Januar 2011 vollendeter Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg wirksam 1, wenn - spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Zeit des Aufstiegs zurückgelegt worden ist 2, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die 1 Der Aufstieg erfolgt in diesen Fällen nach den Regelungen des 17 Absatz 4 TV-L als Höhergruppierung in die höhere. 2 Hier kann der Aufstieg auch nach dem 1. August 2011 erfolgen. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 11

12 den Aufstieg ermöglicht hätte und - zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O einem Aufstieg entgegengestanden hätten. Für übergeleitete Beschäftigte in den n 9 bis 15 wird bei einer nach dem 31. Januar 2011 und vor dem 1. Januar 2013 liegenden Vollendung eines Bewährungsoder Tätigkeitsaufstiegs zum individuellen Aufstiegszeitpunkt ein neues Vergleichsentgelt berechnet, dem die im Dezember 2010 maßgebliche Grundvergütung/Lebensalterstufe der Aufstiegsvergütungsgruppe zugrunde liegt. Hier erfolgt somit keine Höhergruppierung, sondern die Festlegung einer neuen individuellen Zwischen- bzw. individuellen Endstufe. Im Übrigen müssen die gleichen Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sein, wie bei den n 3, 5, 6 und 8. Davon abweichend können übergeleitete Beschäftigte in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 auf Antrag höhergruppiert werden, auch wenn sie am 1. August 2011 nicht die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt hatten. Bei Aufstiegen aus den n 3, 5, 6 oder 8 erfolgt dann die Zuordnung zur höheren. Übergeleitete Beschäftigte in den n 9 bis 15 erhalten das Entgelt aus einer neuen individuellen Zwischen- oder Endstufe ihrer bisherigen. Diese individuelle Zwischen- oder Endstufe ergibt sich aus der Summe aus dem bisherigen Tabellenentgelt und einem zu ermittelnden Höhergruppierungsgewinn. Den Höhergruppierungsgewinn ermittelt man durch Neuberechnung des Vergleichsentgelts. Beschäftigte sollten sich vor der Antragstellung beraten lassen, weil die Höhergruppierung im Einzelfall auch nachteilig sein kann. B) Prüfung eines bestehenden oder nach dem 31. Dezember 2010 entstehenden Anspruchs auf eine Besitzstandszulage in Höhe einer entsprechenden Vergütungsgruppenzulage ( 9 TVÜ- Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Soweit eine Vergütungsgruppenzulage, die bisher nach einer bestimmten Zeit der Tätigkeit oder Bewährung zu zahlen war, bereits im Dezember 2010 zugestanden hat, wird diese für die Dauer der ununterbrochenen entsprechenden Tätigkeit als Besitzstandszulage fortgezahlt. Wenn der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des BAT/BAT-O erst nach dem 31. Dezember 2010 entstanden wäre, besteht unter bestimmten Voraussetzungen für übergeleitete Beschäftigte ab dem Zeitpunkt, an dem die Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht gezahlt worden wäre, noch der Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die Dauer der ununterbrochenen Ausübung dieser Tätigkeit. Hierbei unterscheidet man nach bisherigem Recht a) zwischen Fallgruppen, bei denen die Vergütungsgruppenzulage gezahlt wird, ohne dass vorher ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe stattgefunden hat und b) Fallgruppen, in denen zunächst die Höhergruppierung und danach die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage erfolgte. Die Besitzstandszulage wird künftig gezahlt, a) bei Fallgruppen ohne vorhergehende Höhergruppierung - wenn spätestens am 1. August 2011 die Zeit zum Erreichen der Vergütungsgruppenzulage zur Hälfte zurückgelegt worden ist, - oder auf Antrag, wenn die Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht spätestens bis zum 28. Februar 2015 gezahlt worden wäre, auch wenn die Hälfte der Zeit am 1. August 2011 nicht zurückgelegt war; 12 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

13 b) bei Fallgruppen mit vorhergehender Höhergruppierung (Überleitung in die 3, 5, 6 oder 8) - wenn ein der Vergütungsgruppenzulage vorhergehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2010 bereits erfolgt ist und wenn spätestens am 1. August 2011 die Gesamtzeit für die Höhergruppierung und das Erreichen der Vergütungsgruppenzulage zur Hälfte zurückgelegt worden ist, - oder auf Antrag, wenn ein der Vergütungsgruppenzulage vorhergehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2010 bereits erfolgt ist und wenn die Vergütungsgruppenzulage spätestens bis zum 28. Februar 2015 gezahlt worden wäre, auch wenn die Hälfte der Zeit am 1. August 2011 nicht zurückgelegt war, - oder auf Antrag, wenn der der Vergütungsgruppenzulage vorhergehende Fallgruppenaufstieg spätestens am 31. Dezember 2012 erreicht worden wäre und wenn spätestens am 1. Januar 2013 die Gesamtzeit für die Höhergruppierung und das Erreichen der Vergütungsgruppenzulage zur Hälfte zurückgelegt wäre und wenn die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 28. Februar 2015 erworben worden wäre. Die Besitzstandszulage wird bei allgemeinen Entgelterhöhungen entsprechend angepasst. In die n 3,5,6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, für die nach dem BAT erst ein Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe und dann die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage vorgesehen war, und die den Aufstieg in die höhere Vergütungsgruppe im Januar 2011 noch nicht erreicht haben, werden unabhängig von den bei Überleitung erreichten Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten zu dem Zeitpunkt in die höhere eingruppiert, zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären. Vierter Schritt Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile ( 11 TVÜ-Länder i. d. F. der Hochschultarifverträge) Für die im Dezember 2010 im Ortszuschlag zu berücksichtigenden Kinder wird für übergeleitete Beschäftigte ab 1. Januar 2011 anstelle des jeweiligen Ortszuschlagsanteils eine Besitzstandszulage in Höhe des bisherigen Ortszuschlagsanteils gezahlt. Auch diese Besitzstandszulage ist dynamisch, d. h. sie nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Die Besitzstandszulage entfällt, wenn für das jeweilige Kind kein Kindergeld mehr gezahlt oder die Zahlung des Kindergeldes in schädlicher Weise unterbrochen wird (dazu unten mehr). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besitzstandszulage in der Höhe gezahlt, in der sie im Dezember 2010 zugestanden hätte. Ändert sich später der Beschäftigungsumfang, ist die Zulage entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern. Berücksichtigungsfähige Kinder für die Besitzstandszulage Die Besitzstandszulage wird für Kinder von übergeleiteten Beschäftigten gezahlt, die im Dezember 2010 bereits geboren sind oder bis zum 28. Februar 2011 geboren werden. Sie wird auch für bis zum 28. Februar 2011 geborene Kinder von Beschäftigten gezahlt, die erst nach dem 31. Dezember 2010 neu eingestellt werden, wenn die Beschäftigten aus einem tarifvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnis (Auszubildende, Praktikanten) in das Arbeitsverhältnis übernommen worden sind. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 13

14 Unterbrechungen der Zahlung des Kindergeldes Die Besitzstandszulage setzt grundsätzlich eine ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes voraus. Bestimmte Unterbrechungen der Zahlung des Kindergeldes können für die Besitzstandszulage unschädlich sein. Hierzu gehören nach dem Wortlaut des TVÜ-Länder die Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, die Teilnahme an Wehrübungen sowie ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die unschädliche Unterbrechung bereits im Dezember 2010 vorgelegen hat oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt. Nach Beendigung der unschädlichen Unterbrechung wird die Besitzstandszulage wieder gezahlt. Unterbrechungen der Entgeltzahlung Unterbrechungen der Entgeltzahlung im Dezember 2010 und danach sind für den Anspruch auf Besitzstandszulage für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile unschädlich, wenn sie wegen einer Elternzeit, wegen einer Beurlaubung zum Zweck der Kinderbetreuung oder wegen einer befristeten Rente bestehen. Gleiches gilt, wenn deshalb kein Entgelt gezahlt wird, weil bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit die Krankenbezugsfristen abgelaufen sind oder weil Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eingehalten werden. Wechsel der Kindergeldberechtigung nach dem 31. Dezember 2010 zum übergeleiteten Beschäftigten Beschäftigte mit Kindern, für die sie im Dezember 2010 nicht kindergeldberechtigt waren, können bis zum 28. Februar 2011 einen Wechsel der Kindergeldberechtigung vornehmen und dann ebenfalls die Besitzstandszulage erhalten. Die Prüfung eines solchen Wechsels ist vor allem dann angebracht, wenn die bisher kindergeld- und kinderzuschlagsberechtigte Person nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem zeitlich begrenzten Beamtenverhältnis auf Widerruf steht. Von den Gerichten leider noch nicht abschließend beantwortet ist dagegen die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Ehepartner/innen in den TV-L übergeleitet wurden, den kinderbezogenen Familienzuschlag weiter in voller Höhe bekommen. Deshalb kann man hier schwer zu einem Wechsel der Kindergeldberechtigung zum übergeleiteten Beschäftigten mit höherem Arbeitszeitumfang raten. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Beamtin/der Beamte den kinderbezogenen Familienzuschlag für drei oder mehr Kinder bezieht, weil der Zuschlag für Beamte ab dem dritten Kind deutlich ansteigt. Ein Wechsel der Kindergeldberechtigung nach der Überleitung vom bisher kindergeldberechtigten übergeleiteten Beschäftigten auf eine andere Person führt zum Wegfall der Besitzstandszulage. 14 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

15 Beispiel 1 Technische Assistentin mit Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT( nach Aufstieg aus VI b); Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 41; vollbeschäftigt, Einstellung erfolgte 1998, ortszuschlagsberechtigt für zwei Kinder; verheiratet, Ehemann ist außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile V c E 8 Grundvergütung Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 1956,70 575,03 (Stufe 2) 107, ,17 B) Stufenfindung Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt außerhalb der Stufe 6. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Endstufe 6+ mit 2.639, ,17, weil keine Teilzeitbeschäftigung. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 2.719,83. Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Entfällt. Es ist keine Vergütungsgruppenzulage vorgesehen. Es wird die Besitzstandszulage für zwei Kinder in Höhe von 181,14 = 2 x 90,57 gezahlt. Diese verändert sich am 1. August 2011 auf 188,48 = 2 x 94,24, d. h. auf 97 Prozent von 2 x 97,15. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 15

16 Beispiel 2 Technische Assistentin mit Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT (bisher nach dreijähriger Bewährung Aufstieg nach IV b); Einstellung erfolgte am 1. März 2008; Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe für das vollendete 35. Lebensjahr; verheiratet, Ehemann ist bei einem kommunalen Arbeitgeber, der den TVöD anwendet, teilzeitbeschäftigt im Umfang von 75 Prozent; keine Kinder 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile V b mit Aufstieg nach IV b E 9 Grundvergütung Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 1.902,77 609,26 (Stufe 2) 114, ,63 B) Stufenfindung Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 2 und 3. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 3+ mit 2.626, ,97, weil Teilzeitbeschäftigung von 75 Prozent. Weil spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Bewährungszeit zurückgelegt ist, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt (1. März 2011) die Neuberechnung des Vergleichsentgelts: 2.161, , ,60 = 2.885,49 entspricht der Stufe 4+ der 9. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 2.233,25 (75 Prozent von 2.977,66 ). Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Es wird keine Besitzstandszulage gezahlt. Es sind keine zu berücksichtigenden Kinder vorhanden. 16 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

17 Beispiel 3 Angestellte der Lohn- und Gehaltsstelle mit Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (bisher nach achtjähriger Bewährung Aufstieg nach V c), Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 25, vollbeschäftigt, Einstellung erfolgte am 1. Mai 2008, ledig, ohne Kinder 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts VI b E 6 Grundvergütung Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 1.416,93 473,21 (Stufe 1) 107, ,58 B) Stufenfindung 6 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt unterhalb der Stufe 2. Es erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2 mit 2.025,00. Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile 2.025,00, weil keine Teilzeitbeschäftigung. Kein Besitzstand, da weder spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt ist, noch bis 28. Februar 2015 der Aufstieg (auf Antrag) erfolgen könnte. Zum 1. August 2011 erhöht sich das monatliche Entgelt auf 2.082,84. Es wird keine Besitzstandszulage gezahlt. Es sind keine zu berücksichtigenden Kinder vorhanden. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 17

18 Beispiel 4 Angestellte mit Fachhochschulabschluss in der DV-Systemtechnik, Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT (bisher nach vierjähriger Bewährung Aufstieg nach III); Einstellung am 1. Juni 2007, Grundvergütung aus Lebensaltersstufe für das vollendete 45. Lebensjahr; vollbeschäftigt, Ehemann wird ebenfalls in den TV-L Berliner Hochschulen zum 1. Januar 2011 übergeleitet; keine Kindergeldberechtigung mehr 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile IV a mit austehendem Aufstieg nach III E 11 Grundvergütung Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 2.874,85 555,81 (Stufe 1 1/2) 114, ,26 B) Stufenfindung 11 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 4 und 5. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Endstufe 4+ mit 3.545, ,26, da nicht teilzeitbeschäftigt. Weil spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Bewährungszeit zurückgelegt ist und der Aufstieg vor dem 1. Januar 2013 ereicht würde, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt (1. Juni 2011) die Neuberechnung des Vergleichsentgelts: 3.150, , ,60 = 3.821,01, entspricht der individuellen Endstufe 5+ der 11. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 3.948,31. Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Entfällt, weil keine Vergütungsgruppenzulage in den Eingruppierungsregelungen vorgesehen ist. Es wird keine Besitzstandszulage gezahlt, weil keine Kinder vorhanden sind, für die eine Kindergeldberechtigung besteht. 18 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

19 Beispiel 5 Verwaltungsangestellte, Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT; Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe für das vollendete 43. Lebensjahr; Ehemann Berliner Landesbeamter A 11 mit 80 Prozent Teilzeitbeschäftigung; Kindergeld für 2 Kinder erhält der Ehemann 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile VII E 5 Grundvergütung 1.583,20 B) Stufenfindung 5 Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 494,27 = 473, ,06 (Stufe Prozent Familienzuschlag Stufe 1) 107, ,91 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , Das Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 4 und 5. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 4+ mit 2.184, ,91, weil keine Teilzeitbeschäftigung. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 2.249,67. Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Es gibt keinen Aufstieg. Entfällt, weil keine Vergütungsgruppenzulage in den Eingruppierungsregelungen vorgesehen ist. Kein Besitzstand, da die Kindergeldberechtigung beim Ehemann liegt. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 19

20 Beispiel 6 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT (bisher nach 15jähriger Tätigkeit Aufstieg nach I b), Grundvergütung aus Lebensaltersstufe für das vollendete 43. Lebensjahr; Einstellung 2005, verheiratet, zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigte Ehefrau wird ebenfalls in den TV-L Berliner Hochschulen zum 1. Januar 2011 übergeleitet; keine Kinder 1. Schritt Zuordnung zur II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b E 13Ü 1 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Grundvergütung B) Stufenfindung 13Ü Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 3.372,93 618,73 (Stufe 1 1/2) 114, ,26 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe , , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 4b und 5. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe 4b+ mit 4.106,26. Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile 4.106,26, weil Vollbeschäftigung. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 4.246,57. Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Bewährungsaufstieg entfällt, da bereits Überleitung in spezielle Ü- Gruppe. Entfällt, weil keine Vergütungsgruppenzulage in den Eingruppierungsregelungen vorgesehen ist. Es wird keine Besitzstandszulage gezahlt, weil der Beschäftigte kleine Kinder hat. 1 Lehrkräfte (LkbA s) haben nach den bisherigen BAT-Regelungen keinen Bewährungsaufstieg nach I b und werden daher in E 13 übergeleitet. Bei befristeten wiss. Mitarbeiter/innen sind in den Arbeitsverträgen die Regelungen zur Eingruppierung des BAT/-O und damit auch der Bewährungsaufstieg in den meisten Fällen ausgeschlossen. Folge: keine Überleitung in E 13Ü, sondern in E 13. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Rechtsberatung Ihrer GEW. 20 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

21 Beispiel 7 Verwaltungsangestellte im Prüfungsamt einer Fakultät mit Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT aus der Lebensaltersstufe 41 (bisher nach dreijähriger Bewährung Aufstieg nach V b); vollbeschäftigt, Einstellung erfolgte am 1. September 2008, ortszuschlagsberechtigt für ein Kind im eigenen Haushalt (ohne Einkommen und ohne Unterhalt) 1. Schritt Zuordnung zur 2. Schritt A) Ermittlung des Vergleichsentgelts Tabellenentgelt 3. Schritt A) Besitzstand bei ausstehendem Aufstieg B) Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage 4. Schritt Besitzstand für kinderbezogene Ortszuschlagsanteile V c E 8 Grundvergütung Ortszuschlag allg. Zulage insgesamt 1956,70 575,03 (Stufe 2) 107, ,17 B) Stufenfindung 8 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,00 Das Vergleichsentgelt liegt außerhalb der Stufe 6. Es erfolgt die Zuordnung zur individuellen Endstufe 6+ mit 2.639, ,17, weil keine Teilzeitbeschäftigung. Es erhöht sich am 1. August 2011 auf 2.719,83. Hierbei werden die bis März 2010 im Bereich der TdL erfolgten Tariferhöhungen entsprechend dem Bemessungssatz von 97 Prozent nachvollzogen. Weil spätestens am 1. August 2011 die Hälfte der Bewährungszeit zurückgelegt ist, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt (1. September 2011) die Höhergruppierung nach 9 Stufe 4 mit einem Zahlbetrag von 2.881,61. Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 9 Bei diesem Aufstieg ab August keine Stufe , , , ,49 Entfällt, weil keine Vergütungsgruppenzulage in den Eingruppierungsregelungen vorgesehen ist. Es wird eine Besitzstandszulage für ein Kind in Höhe von 90,57 gezahlt. Sie verändert sich am 1. August 2011 auf 94,24, d. h. auf 97 Prozent von 97,15. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 21

22 Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den n für die am 31. Dezember 2010/1. Januar 2011 vorhandenen Beschäftigten bei der Überleitung (Länder) - Auszug aus der Anlage 2 zum TVÜ-Länder; Arbeiter, Ärzte, Beschäftigte im Pflegedienst und Lehrkräfte nicht erfasst - Vergütungsgruppe 15 Ü keine Stufe 6, I 15 keine Stufe 6, Ia, Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia 14 keine Stufe 6, Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 Jahren 13 Ü keine Stufe 6, IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren 13 keine Stufe 6, IIa ohne Aufstieg nach Ib 12 keine Stufe 6, IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa 11 keine Stufe 6, III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III 10 keine Stufe 6, IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 22 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

23 Vergütungsgruppe 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 7 keine 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 4 keine 3 keine Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb 2 Ü keine 2 IXa IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) 1 keine Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 23

24 Entgelttabelle nach Maßgabe von 15 Absatz 2 TV-L Berliner Hochschulen / FU, Beträge in Euro (ohne Berücksichtigung der Beschäftigten im Pflegedienst, die unter 43 TV-L fallen) - Gültig für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.340, , ,00, 5.565, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 2 Ü 1.568, , , , , , , , , , , ,00 1 Je 4 Jahre 1.351, , , , ,00 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4 a Nach 3 Jahren in Stufe 4 b Beträge aus (E 13/2) (E13/3) (E 14/3) (E14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.195, , , , ,00 24 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

25 Entgelttabelle nach Maßgabe von 15 Absatz 2 TV-L Berliner Hochschulen / FU, Beträge in Euro (ohne Berücksichtigung der Beschäftigten im Pflegedienst, die unter 43 TV-L fallen) - Gültig für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 30. September Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 4.489, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,23 2 Ü 1.607, , , , , , , , , , , ,56 1 Je 4 Jahre 1.380, , , , ,91 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4 a Nach 3 Jahren in Stufe 4 b Beträge aus (E 13/2) (E13/3) (E 14/3) (E14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.301, , , , ,23 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 25

26 26 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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