Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst

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1 Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst Für die Überleitung sind die Platzzahlen am Stichtag 1. März 2011 maßgeblich. bis als Zweitkraft, VGP 21, Fgr. 1, 2 a) oder 3 a) BAT VII/VI b/v c EG 5, EG 6 oder EG 8 S 5, Fgr. 1 Anerkennung in der Tätigkeit als Zweitkraft sowie sonstige Beschäftigte, Tätigkeiten ausüben. als Zweitkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, VGP 21, Fgr. 2 c), 3 c) oder 4 b) BAT VI b/v c/v b EG 6, EG 8 oder EG 9 V S 5, Fgr. 1 oder S 6 Anerkennung in der Tätigkeit als Zweitkraft sowie sonstige Beschäftigte, Tätigkeiten ausüben. Anmerkung: Grundsätzlich erfolgt die Überleitung von Zweitkräften in S 5. Wird in einer Einrichtung gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet, erfolgt die S 6, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21.

2 - 2 - bis als Zusatzkraft für pädagogische und/oder begleitende Hilfen (Integrationshilfe), VGP 21, Fgr. 2 c), 3 c) oder 4 b) BAT VI b/v c/v b EG 6, EG 8 oder EG 9 V S 5, Fgr. 2 Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder). Anmerkung: Integrationskräfte, die nicht Fachkräfte nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz sind und Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung in dieser Tätigkeit werden in S 4, Fgr. 2 übergeleitet.

3 - 3 - bis als Sprachförderkräfte, VGP 21, Fgr. 1, 2 a) oder 3 a) BAT VII/VI b/v c EG 5, EG 6 oder EG 8 S 5, Fgr. 2 Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. Anmerkung: Sprachförderkräfte, die nicht Fachkräfte nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz sind und Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung in dieser Tätigkeit werden in S 4, Fgr. 2 übergeleitet. als Gruppenleiterin, VGP 21, Fgr. 2 b), 3 b) oder 4 a) BAT VI b/v c/v b EG 6, EG 8 oder EG 9 V S 6 Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, Tätigkeiten ausüben. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung (Abschluss einer Fachschule), VGP 01, Fgr. 7 b, 8 a BAT V c/v b EG 8 oder EG 9 V S 8, Fgr. 2 Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

4 - 4 - bis Beschäftigte im Programm Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, VGP 21, Fgr. 2 c) Ab März/April 2011 EG 6 S 8, Fgr. 1 Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Erzieher/Erzieherinnen als ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung einer dreigruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 3 d), 4 c), 5 a) Erzieher/Erzieherinnen als ausdrücklich bestellte ständige Vertretung der Leitung einer mindestens vier- oder fünfgruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 4 d), 5 b), 6 a) BAT V c/v b/iv b BAT V b/iv b/iv a EG 8 oder EG 9 EG 9 oder EG 10 Bei mind. 40 Plätzen S 7, Fgr. 2/ 70 Plätzen S 10, Fgr. 2/ 100 Plätzen S 13, Fgr. 2/ 130 Plätzen S 15, Fgr. 2/ Beschäftigten, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40/70/100/130/180 Plätzen bestellt sind. 180 Plätzen S 16, Fgr. 2

5 - 5 - bis Erzieher/Erzieherinnen als Leiter/Leiterinnen einer ein- oder zweigruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 3 e), 4 c), 5 a) BAT V c/v b/iv b EG 8 oder EG 9 S 7, Fgr. 1/ 40 Plätzen S 10, Fgr. 1/ Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40/70/100/130/180 Plätzen. Erzieher/Erzieherinnen als Leiter/Leiterinnen einer dreigruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 4 e), 5 c), 6 a) BAT V b/iv b/iv a EG 9 oder EG Plätzen S 13, Fgr. 1/ Erzieher/Erzieherinnen als Leiter/Leiterinnen einer viergruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 5 d), 6 b) Erzieher/Erzieherinnen als Leiter/Leiterinnen einer fünf- oder sechsgruppigen Kindertagesstätte, VGP 21, Fgr. 5 e), 6 c) Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die sich durch das Maß an Verantwortung (z. B. Leitung einer mindestens siebengruppigen Kindertagesstätte) aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben, VGP 21, Fgr. 6 d), 7 a) BAT IV b/iv a EG 10 BAT IV b/iv a EG 10 BAT IV a/iii EG Plätzen S 15, Fgr. 1/ 130 Plätzen S 16, Fgr. 1/ 180 Plätzen S 17, Fgr. 1

6 - 6 - bis ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung Erzieher/Erzieherinnen, denen die Fachberatung in Kindertagesstätten übertragen ist, VGP 21, Fgr. 5 f), 6 c) Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen mit staatlicher Anerkennung, denen die Fachberatung in Kindertagesstätten übertragen ist, VGP 21, Fgr. 6 e), 7 b) Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen mit staatlicher Anerkennung, denen die Fachberatung in Kindertagesstätten übertragen ist, die sich durch das Maß an Verantwortung aus der Vergütungsgruppe IV a herausheben und mit Landesaufgaben betraut sind, VGP 21, Fgr. 7 c), 8) BAT IV b/iv a EG 10 S 15, Fgr. 3 Erzieherinnen/Erzieher mit staatl. Anerkennung, denen die Fachber. in Tageseinr. für Kinder übertragen ist. BAT IV a/iii EG 11 S 17, Fgr. 2 Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom- Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/ Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist. BAT III/II a EG 12 S 18 Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom- Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist, deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt und die mit Landesaufgaben betraut sind.

7 - 7 - Eingruppierung in VGP 22 a in der bis ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung Kindergartenhelferinnen/Kindergartenhelfer ohne entsprechende Ausbildung und Prüfung, VGP 22 a, Fgr. 1, 2, 3 a) BAT IX b/ix a/viii EG 2 oder EG 3 S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. Kindergartenhelferinnen/Kindergartenhelfer mit langjähriger Berufserfahrung, die aufgrund von 7 Abs. 2 Kindergartengesetz als Fachkräfte anerkannt sind, VGP 22 a, Fgr. 3 b), 4, 5 BAT VIII/VII/VI b EG 3, EG 5 oder EG 6 S 3 staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

8 - 8 - Eingruppierung in VGP 22 b in der bis staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, VGP 22 b, Fgr. 1, 2 a), 3 a) BAT VIII/VII/VI b EG 3, EG 5 oder EG 6 S 3 oder S 4, Fgr. 1 oder S 6 staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Anmerkung: Grundsätzlich erfolgt die Überleitung von Kinderpflegerinnen/ Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung in S 3. Werden schwierige fachliche Tätigkeiten gemäß Protokollerklärung Nr. 2 oder Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 zu VGP 21 wahrgenommen, erfolgt die S 4. Wird in einer Einrichtung gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet und werden staatlicher Anerkennung ausnahmsweise im Rahmen dieses Konzepts in vollem Umfang wie Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingesetzt, erfolgt die Überleitung in S 6, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21.

9 - 9 - Eingruppierung in VGP 22 b in der bis staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Gruppenleitung, VGP 22 b, Fgr. 2 b), 3 b), 4 BAT VII/VI b/v c EG 5, EG 6 oder EG 8 S 6 Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, Tätigkeiten ausüben. Anmerkung: Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung, die ausnahmsweise mit entsprechender Genehmigung des Landesjugendamtes eine Gruppe leiten, werden wie entsprechende Erzieherinnen/Erzieher eingruppiert.

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