STADT SALZKOTTEN 210

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1 Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen und außerschulischen Betreuungsangeboten vom in der Fassung der 1. Änderung vom Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme 3 An- und Abmeldeverfahren 4 Elternbeiträge 5 Inkrafttreten

2 Seite: 2 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666) und der 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW 1969 S. 712) und des 9 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Salzkotten in seiner Sitzung am 17. Dezember 2012 mit Änderung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt Salzkotten betreibt in Kooperation mit den Trägern und Grundschulen, sowie der Primarstufe der Don Bosco Förderschule Offene Ganztagsschulen und Betreuungsangebote im Primarbereich. Grundlage ist der Erlass Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vom (ABl. NRW 1/11 S. 38). 2 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme (1) Die Anmeldung zu den Angeboten ist freiwillig. Sie bindet aber für die Dauer eines Schuljahres ( ) und verpflichtet zur Teilnahme in der Regel an fünf Tagen in der Woche. (2) An den außerunterrichtlichen Angeboten können nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, an deren Schule dieses Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und den Besuch der Angebote. Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Angebotes in Abstimmung mit der Schulleitung und dem Schulträger. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung. 3 An- und Abmeldeverfahren (1) Die Anmeldung zu den Angeboten hat schriftlich durch den/die Personensorgeberechtigten oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen bis zum 10. März eines jeden Jahres bei dem Träger zu erfolgen. (2) Im laufenden Betreuungsjahr (unterjährig) ist eine vorzeitige Abmeldung durch die/den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 01. des Folgemonats möglich bei: - Änderung der Personensorge für das Kind

3 - Wechsel der Schule Seite: 3 - Längerfristige Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen (mehr als 8 Wochen). Auf Verlangen ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Ein Kind kann durch den Träger in Abstimmung mit dem Schulträger und der Schulleitung von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule oder an anderen Betreuungsmaßnahmen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: - die Personensorgeberechtigten oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, - die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, - die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind - das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht mehr regelmäßig wahrnimmt - das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt 4 Elternbeiträge (1) Für die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot der Offenen Ganztagsschule und an anderen Betreuungsmaßnahmen werden von der Stadt Salzkotten Beiträge je Kind in Form eines Elternbeitrages erhoben. Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen erhoben wird. Er wird jeweils zum 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens werden die Regelungen zur Feststellung des Einkommens der Beitragspflichtigen nach der Satzung des Kreises Paderborn über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule (Elternbeitragssatzung - EBS-KiBiz) vom in der zurzeit geltenden Fassung analog angewandt. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den nachstehenden Sätzen: Jahreseinkommen Monat Jahr bis ,00 EUR 10,00 EUR 120,00 EUR bis ,00 EUR 25,00 EUR 300,00 EUR bis ,00 EUR 40,00 EUR 480,00 EUR bis ,00 EUR 65,00 EUR 780,00 EUR bis ,00 EUR 85,00 EUR 1.020,00 EUR bis ,00 EUR 110,00 EUR 1.320,00 EUR über ,00 EUR 150,00 EUR 1.800,00 EUR

4 Seite: 4 Für andere Betreuungsformen und -angebote (z.b.: Schule von acht bis eins, Dreizehn Plus u.a.) werden folgende Beiträge erhoben: Jahreseinkommen Monat Jahr bis ,00 EUR 5,00 EUR 60,00 EUR bis ,00 EUR 10,00 EUR 120,00 EUR bis ,00 EUR 20,00 EUR 240,00 EUR bis ,00 EUR 35,00 EUR 420,00 EUR bis ,00 EUR 45,00 EUR 540,00 EUR bis ,00 EUR 55,00 EUR 660,00 EUR über ,00 EUR 75,00 EUR 900,00 EUR (3) Beitragszeitraum ist die Zeit vom eines Jahres bis des Folgejahres, wobei die Beitragspflicht auch in den Ferienzeiten besteht und durch Schließungszeiten (z.b. Ferienzeiten; bewegliche Ferientage oder Feiertage) nicht berührt wird. (4) Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig das Angebot der Offenen Ganztagsschule oder eine andere Betreuungsform der Primarstufe der Stadt Salzkotten, so werden die Beiträge auf Antrag der Personensorgeberechtigten oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen für das/die Geschwisterkind/er vom Kreisjugendamt Paderborn im Rahmen der zurzeit geltenden Beschlusslage des Jugendhilfeausschusses des Kreises Paderborn zur Geschwisterkindregelung übernommen und an die Stadt Salzkotten gezahlt. (5) Beitragspflichtige sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Beitragspflichtigen. (6) Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Personensorgeberechtigten oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen der Stadt Salzkotten schriftlich ihre Einkünfte anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflichtigen müssen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, unverzüglich mitteilen. (7) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule/andere Betreuungsform der Primarstufe. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule/andere Betreuungsform der Primarstufe in Folge

5 Seite: 5 von Abmeldung oder Ausschluss nach 3 dieser Satzung, so ist der Beitrag anteilig zu zahlen. (8) Wenn Personensorgeberechtigte oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich nicht in der Lage sehen, den Elternbeitrag zahlen zu können, so ist von Ihnen ein Antrag auf Erlass oder auf Übernahme des Beitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt Paderborn) zu stellen. (9) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird zusätzlich berechnet. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft.

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