Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007"

Transkript

1 SFK-AUSBILDUNG IM AUSLAND - ANERKENNUNG Information für SFK-Fachausbildungseinrichtungen Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 Fachkenntnisse für Sicherheitsfachkräfte (SFK, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 74 ASchG, SFK-VO) unterliegen ebenso wie Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten ( 62 ASchG, FK-V) der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Hinweise: Es handelt sich um das Qualifikationsniveau "berufliche Befähigungsnachweise" (Artikel 11 lit. a der RL 2005/36/EG). Für die Anerkennung solcher Ausbildungs- und Befähigungsnachweise zwischen den Mitgliedstaaten ist das allgemeine Verfahren anzuwenden (Artikel 13 der RL 2005/36/EG). Zur Umsetzung der Richtlinie wurde auch die SFK-VO mit 1. Februar 2007 durch Artikel III der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 hinsichtlich der Anerkennung außerhalb Österreichs abgeschlossener Ausbildungen novelliert. 1. Die Anerkennung ausländischer SFK-Ausbildungen erfolgt ausschließlich durch SFK- Fachausbildungseinrichtungen ( 6 SFK-VO), die als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet sind. SFK-Fachausbildungseinrichtungen mit Anerkennungsbescheid nach 6 SFK-VO, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet und daher zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen (bzw. Berufspraxis) berechtigt sind, sind derzeit die AUVA (Hauptstelle) und die WKÖ-Wirtschaftsförderungsinstitute der Länder, ausgenommen WIFI Vorarlberg, das derzeit keine nach 6 SFK-VO anerkannte Fachausbildung durchführt* ) ( 3a Abs. 1 SFK-VO). * ) gegenstandslos Hinweis: SFK-Fachausbildungseinrichtungen gelten hierbei als benannte Stellen gemäß Artikel 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG, welche die Anerkennung vornehmen ( 3a Abs. 6 erster Satz SFK-VO). Stand: März 2007

2 2. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Ausstellung eines Zeugnisses (im Sinn des 3 Abs. 3 SFK-VO). 2.1 Die Anerkennung erfolgt zwingend bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats, wenn sie einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem EU- Mitgliedsstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft auszuüben. 2.2 Bei Nichtreglementierung im Herkunftsland ist auch eine zweijährige Berufserfahrung ausreichend. 2.3 Das gilt auch für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats (Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz oder der Türkei, wenn sie ihre Ausbildung oder Berufspraxis in einem dieser Staaten abgeschlossen bzw. erworben haben. 2.4 Eine Zusatzausbildung oder Prüfung ist zur Anerkennung nicht mehr vorgesehen. Die Anerkennung erfolgt durch SFK-Zeugnisausstellung gemäß 3 Abs. 3 SFK-VO ohne weitere Prüfung. 2.1 Die Anerkennung ist jedenfalls vorzunehmen bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats (aufgrund 3a Abs. 3 SFK-VO sinngemäß auch bei Angehörigen eines EWR-Vertragsstaats, der Schweiz oder der Türkei), sofern sie einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nachweisen, oder 2.2 wenn sie bei Nichtreglementierung im Herkunftsstaat eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufserfahrung (im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten 10 Jahren) nachweisen. Nichtregelementierung bedeutet, dass kein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist, um im jeweiligen Herkunftsstaat als SFK tätig werden zu dürfen ( 3a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 SFK-VO). In diesem Fall kann entsprechende Berufspraxis eine Ausbildung ersetzen. 2.3 Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bei Nichtreglementierung: auch Berufspraxis) zwar außerhalb der EU, aber im EWR, in der Schweiz oder der Türkei von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder dieser Länder erworben wurden ( 3a Abs. 1 bis 3 SFK-VO). 2

3 2.4 Eine Ergänzungsausbildung oder Prüfung über österreichische Normen und Rechtsgrundlagen ist nicht mehr erforderlich: Der bisher geltende 3 Abs. 4 SFK-VO ist mit der SFK-VO Novelle 2007 entfallen. 3. Außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei erworbene und in einem EU-Mitgliedsstaat bereits anerkannte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gelten als Nachweis der SFK-Fachkenntnisse. Wurden vergleichbare Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Drittstaat (außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei) erworben, aber bereits in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt, gilt dies auch in Österreich als Nachweis von SFK-Fachkenntnissen gemäß 74 ASchG. Auf Antrag ist ebenfalls ein Zeugnis gemäß 3 Abs. 3 SFK-VO auszustellen ( 3a Abs. 4 erster Satz SFK-VO). 4. Erfolgte noch keine EU-Anerkennung einer außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder Türkei abgeschlossenen Ausbildung und bestehen Zweifel über ausreichende SFK-Fachkenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin, kann die SFK- Fachausbildungseinrichtung eine Prüfung verlangen. Wurde eine Ausbildung außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei abgeschlossen und noch nicht in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt, muss die SFK-Fachausbildungseinrichtung auf Antrag diese Ausbildung durch Zeugnisausstellung nach 3 SFK-VO anerkennen, wenn Gewähr dafür gegeben ist, dass die betreffende Person über Fachkenntnisse im Sinn der SFK-VO verfügt. Ist das aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, kann die Ausbildungseinrichtung die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung verlangen ( 3a Abs. 4 letzter Satz SFK-VO). 5. Antragsberechtigt ist die betreffende Person oder deren inländische Arbeitgeber/in. Die Antragstellung bei der SFK-Fachausbildungseinrichtung auf Anerkennung kann durch persönlich erfolgen oder durch den/die jeweilige/n Arbeitgeber/in im Inland. 3

4 Die Ausbildungseinrichtung muss binnen 1 Monat den Empfang der Unterlagen bestätigen und gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen noch fehlen (z.b. beglaubigte Übersetzung). Die Anerkennung oder Nichtanerkennung muss unverzüglich erfolgen, spätestens binnen 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ( 3a Abs. 5 und 6 SFK-VO). 6. Gegen Entscheidungen der SFK-Fachausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Gegen die Entscheidung der SFK-Fachausbildungseinrichtung besteht Berufungsmöglichkeit an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ( 3a Abs. 7 SFK-VO). Hinweis: Adresse: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion, A-1040 Wien, Favoritenstraße 7. In allen anderen Fällen muss eine Fachausbildung nach der SFK-VO absolviert werden. Die Neuregelungen der SFK-VO entsprechen den Anerkennungsmodalitäten für Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten, die geregelt sind in: 12 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007 (Artikel I) 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen- FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003 idf. BGBl. II Nr. 17/2007 (Artikel II) Es besteht damit im Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ein einheitliches System der Anerkennung von Berufsqualifikationen (beruflicher Befähigungsnachweise). Rechtsgrundlagen: - 74 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idf. BGBl. I Nr. 147/2006-3a und 10 Abs. 3 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den 4

5 untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995 idf. BGBl. II Nr. 13/2007 (Art. III) - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22) - EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Informationen zur Berufsanerkennung im Internet: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Richtlininetext): oc=2005&nu_doc=36 Europäische Kommission (GD Binnenmarkt) - Verzeichnis reglementierter Berufe in den Mitgliedstaaten: Liste der Kontaktstellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten: EU-Rechtsinformationen zur Berufsanerkennung: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Zur Anerkennung bei gewerblichen Tätigkeiten (s. GewO 1994: 94 Z 61 - SFK, STZ; 33 Abs. 2 Technische Büros, Unternehmensberater/innen): Arbeitsinspektion: (für SFK: Bereich Arbeitsschutz/besondere Funktionen/Präventivdienste ; für Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten: Arbeitsschutz/Fachkenntnisse, mit Listen sämtlicher Ausbildungseinrichtungen nach SFK-VO bzw. FK-V, Bühnen-FK-V) 5

6 3a SFK-VO: Ausbildung im Ausland 3a. (1) Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß 6 anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß 3 Abs. 3 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten. (2) Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach 73ff ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person 1. den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder 2. eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren nachweist. (3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde. (4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Abs. 3 genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß 3 Abs. 3 anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Abs. 1) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß 3 als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen. (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland. (6) Eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. (7) Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. (8) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß 3 Abs. 3 die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich. 6

Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO)

Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für dem untertägigen

Mehr

Stammfassung: BGBl.Nr. 277/1995

Stammfassung: BGBl.Nr. 277/1995 Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO) Stammfassung: BGBl.Nr. 277/1995 Berücksichtigt

Mehr

Langtitel. Änderung. Präambel/Promulgationsklausel. Text. Bundesrecht konsolidiert

Langtitel. Änderung. Präambel/Promulgationsklausel. Text. Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift für Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau, Fassung vom 01.01.2017 Langtitel Verordnung

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Stand: 22. Februar 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036] BGBl. II Nr. 13/2007

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036] BGBl. II Nr. 13/2007 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V) erlassen wird sowie die Verordnung über den

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen Sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Ausbildung Tel.: 0651 207-265 Fax: 0651 207-215 E-Mail: jrauschenbach@hwk-trier.de Stand: 09/14 Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG).

Mehr

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht?

1. Wird die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit erbracht? G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e A r b e i t s k r ä f t e ü b e r l a s s u n g v o m E W R / E U - R a u m 1 n a c h Ö s t e r r e i c h a u s g e w e r b e r e c h t l i c h e r S i c h t Die

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010 Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) 1 Vom 11. Juni 2010 Zum 30.01.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Dolmetschereignungsverordnung

Mehr

Entwurf. Gesetz. Artikel I

Entwurf. Gesetz. Artikel I Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016 Seite 1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016 53. Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen)

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Stand: 1. Jänner 2012 INFORMATION betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie besitzen die Staatsangehörigkeit

Mehr

2444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

2444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 7 2444 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG- Novelle 2013)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 1 von 19 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 8. Bundesgesetz: 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 1. EU-BAG-GB 2016 (NR:

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI.

Mehr

STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS STERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Informationen zur Eignungsprüfung nach 37a Abs. 2 StBerG Für wen ist die Vorschrift gedacht? Die Eignungsprüfung nach 37a Abs. 2 StBerG ist

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am.. beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Kindergartengesetz 2006, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN Stand: 5 Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat RUMÄNIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU)

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Wer ist wo versichert? Beispiele VO 883/2004 Für wen gilt diese Verordnung? seit 1.5.2010 für Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten seit 1.1.2011 für Drittstaatenangehörige

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Dienststelle FA6B Entwurf Stand:

Dienststelle FA6B Entwurf Stand: Dienststelle FA6B Entwurf Stand: 8.11.2007 Gesetz vom.,mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen

Mehr

1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs

1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Merkblatt zur Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs staatl. anerkannte/r Sozialpädagoge/in / staatl. anerkannte/r Sozialarbeiter/in 1 Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Vollständigkeit der Unterlagen

Vollständigkeit der Unterlagen ANLAGE 2 Vollständigkeit der Unterlagen 1. Rechtsgrundlage: Gemäß 15 Abs. 10 GBRG ist ein/e Berufsangehörige/r von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen, wenn er/sie die

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Stand: 5.3.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Stand: 1.7.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

494 GBl. vom 4. November 2011 Nr. 18. Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über

494 GBl. vom 4. November 2011 Nr. 18. Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über 494 GBl. vom 4. November 2011 Nr. 18 Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung in Baden-Württemberg im

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Stand: 1.7.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

BLAUE KARTE EU. www.staedteregion-aachen.de 1

BLAUE KARTE EU. www.staedteregion-aachen.de 1 BLAUE KARTE EU www.staedteregion-aachen.de 1 BLAUE KARTE EU Gesetz zur Einführung der Blauen Karte EU Hinweise zur Blauen Karte EU ( 19a AufenthG) Erteilungsvoraussetzungen Wann kann ein unbefristeter

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) Vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert

Mehr

Europaabgeordnetengesetz

Europaabgeordnetengesetz Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch

Mehr

105. Inhaltsverzeichnis. Abschnitt 1 Geltungsbereich. Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen. Abschnitt 1 Geltungsbereich

105. Inhaltsverzeichnis. Abschnitt 1 Geltungsbereich. Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen. Abschnitt 1 Geltungsbereich 9 LGBl., Stück 31, Nr. 105, ausgegeben am 29. Oktober 2008 343 105. Gesetz vom 2. September 2008, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und

Mehr

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV

Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen 1 gemäß 8 EU/EWR HwV 1. Diese Meldung betrifft: die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen eine wesentliche Änderung von Umständen, welche

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Stand: 1.7.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK BULGARIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Textgegenüberstellung Fassung des Entwurfs GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013

Textgegenüberstellung Fassung des Entwurfs GuKG-Novelle 2013 und MTD-Gesetz-Novelle 2013 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt

Mehr

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN

INFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Stand 1. April 2009 INFORMATION betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK POLEN Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat TSCHECHISCHE REPUBLIK Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Informationen zum neuen Anerkennungsgesetz des Bundes WORUM GEHT ES BEIM ANERKENNUNGSGESETZ? Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren Ab dem

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe:

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Stand: 1.7.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die/der

Mehr

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr: Voris - Vollversion: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NMarkG Ausfertigungsdatum: 16.12.2009 Gültig ab: 28.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2009, 478 Gliederungs-Nr: 75100 Niedersächsisches

Mehr

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse

Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse Ausbildungsabschlüsse im dualen System Informationen zum neuen Anerkennungsgesetz des Bundes Worum geht es beim Anerkennungsgesetz? Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren

Mehr

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG)

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) BQFG Ausfertigungsdatum: 06.12.2011 Vollzitat: "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH 1 von 28 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 7. Juni 2016 38. Gesetz: Landesgesetz, mit dem das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, das NÖ Kindergartengesetz 2006, die NÖ Land-

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat UNGARN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Langtitel Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und

Mehr

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION

L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen

Mehr

Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen

Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen Information über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen in den Sozialbetreuungsberufen Welche Sozialbetreuungsberufe gibt es in Österreich? a) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer

Mehr

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Stand: INFORMATION

Stand: INFORMATION Stand: 5.3.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter im Ausland durch die Wörter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

Mehr

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Postfach 2240 D-53012 Bonn

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Postfach 2240 D-53012 Bonn Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Postfach 2240 D-53012 Bonn Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit für einen nicht reglementierten

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Stand: 1.7.2018 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird 173/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr.

Mehr

Slowenien (Republik Slowenien)

Slowenien (Republik Slowenien) Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik

Mehr

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Stand: 1. Jänner 2017 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK KROATIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger,

Mehr

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010

Waffenrecht und Schießstandsachverständige. Fortbildung für Schießstandsachverständige 2010 Waffenrecht und Fortbildung für 2010 Zur Erinnerung - Änderung WaffG 2008: Schießstandrichtlinien Anerkennung von SSV Fortbildung von SSV zukünftige öffentliche Bestellung Übergangsregelung 2013 zu finden

Mehr

Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung

Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung Stand 10.11.05 Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung [Papier des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht] A. Auslegung und Anwendung des 7b Handwerksordnung ( Altgesellenregelung ) 7 b (1) Eine

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU) 23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

KINDERGÄRTNERINNEN-ANSTELLUNGSGESETZ (2650)

KINDERGÄRTNERINNEN-ANSTELLUNGSGESETZ (2650) (2650) Gesetz vom 6. November 1997 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner - (innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, 17/2005 (XVIII. Gp. RV 877 AB 891), 6/2008 (XIX. Gp. RV

Mehr

Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden.

Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, können anerkannt werden. 1. Wozu brauchen wir das Gesetz?... 1 2. Was kann anerkannt werden?... 1 3. Gilt das Gesetz auch für Hochschulabschlüsse?... 2 4. Wie werden die in Deutschland geltenden Ausbildungsstandards gewährleistet?...

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter

INFORMATION. betreffend Anerkennung als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Stand: 5. Juli 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung als Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Sie haben eine Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1 497 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom. Dezember 05 fähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige

Mehr

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER STAATLICH ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt

Mehr

11133/15 hm/hba/zb 1 DG D 1B

11133/15 hm/hba/zb 1 DG D 1B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Juli 2015 (OR. en) 11133/15 ASIM 65 COWEB 75 VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: Delegationen Nr. Vordok.: 10833/15 ASIM 55 COWEB 71 Betr.:

Mehr

Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( 16 ff. EuRAG)

Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( 16 ff. EuRAG) Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Martin-Luther-Platz 40,

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden. GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 21-226 Gesetz vom.. über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-Berufsanerkennung - Sammelnovelle 2016) Der Burgenländische Landtag hat

Mehr

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV)

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV) Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV) LBAV Ausfertigungsdatum: 23.11.2009 Vollzitat: "Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2016 COM(2016) 400 final 2016/0186 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen

Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Jura Jürgen Beschorner Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Wissenschaftlicher Aufsatz Prof. Dr. Jürgen Beschorner Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Fachbereich

Mehr

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN

INFORMATION. betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Stand: 22. Februar 2016 INFORMATION betreffend Anerkennung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat REPUBLIK SLOWENIEN Sie haben eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf

Mehr

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen

Mehr