Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007
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- Nicole Straub
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1 SFK-AUSBILDUNG IM AUSLAND - ANERKENNUNG Information für SFK-Fachausbildungseinrichtungen Neuregelung 3a SFK-VO durch BGBl. II Nr. 13/2007 Fachkenntnisse für Sicherheitsfachkräfte (SFK, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 74 ASchG, SFK-VO) unterliegen ebenso wie Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten ( 62 ASchG, FK-V) der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Hinweise: Es handelt sich um das Qualifikationsniveau "berufliche Befähigungsnachweise" (Artikel 11 lit. a der RL 2005/36/EG). Für die Anerkennung solcher Ausbildungs- und Befähigungsnachweise zwischen den Mitgliedstaaten ist das allgemeine Verfahren anzuwenden (Artikel 13 der RL 2005/36/EG). Zur Umsetzung der Richtlinie wurde auch die SFK-VO mit 1. Februar 2007 durch Artikel III der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 hinsichtlich der Anerkennung außerhalb Österreichs abgeschlossener Ausbildungen novelliert. 1. Die Anerkennung ausländischer SFK-Ausbildungen erfolgt ausschließlich durch SFK- Fachausbildungseinrichtungen ( 6 SFK-VO), die als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet sind. SFK-Fachausbildungseinrichtungen mit Anerkennungsbescheid nach 6 SFK-VO, die als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet und daher zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen (bzw. Berufspraxis) berechtigt sind, sind derzeit die AUVA (Hauptstelle) und die WKÖ-Wirtschaftsförderungsinstitute der Länder, ausgenommen WIFI Vorarlberg, das derzeit keine nach 6 SFK-VO anerkannte Fachausbildung durchführt* ) ( 3a Abs. 1 SFK-VO). * ) gegenstandslos Hinweis: SFK-Fachausbildungseinrichtungen gelten hierbei als benannte Stellen gemäß Artikel 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG, welche die Anerkennung vornehmen ( 3a Abs. 6 erster Satz SFK-VO). Stand: März 2007
2 2. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Ausstellung eines Zeugnisses (im Sinn des 3 Abs. 3 SFK-VO). 2.1 Die Anerkennung erfolgt zwingend bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats, wenn sie einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem EU- Mitgliedsstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft auszuüben. 2.2 Bei Nichtreglementierung im Herkunftsland ist auch eine zweijährige Berufserfahrung ausreichend. 2.3 Das gilt auch für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats (Island, Liechtenstein, Norwegen), der Schweiz oder der Türkei, wenn sie ihre Ausbildung oder Berufspraxis in einem dieser Staaten abgeschlossen bzw. erworben haben. 2.4 Eine Zusatzausbildung oder Prüfung ist zur Anerkennung nicht mehr vorgesehen. Die Anerkennung erfolgt durch SFK-Zeugnisausstellung gemäß 3 Abs. 3 SFK-VO ohne weitere Prüfung. 2.1 Die Anerkennung ist jedenfalls vorzunehmen bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats (aufgrund 3a Abs. 3 SFK-VO sinngemäß auch bei Angehörigen eines EWR-Vertragsstaats, der Schweiz oder der Türkei), sofern sie einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nachweisen, oder 2.2 wenn sie bei Nichtreglementierung im Herkunftsstaat eine einschlägige, mindestens zweijährige Berufserfahrung (im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten 10 Jahren) nachweisen. Nichtregelementierung bedeutet, dass kein Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist, um im jeweiligen Herkunftsstaat als SFK tätig werden zu dürfen ( 3a Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 SFK-VO). In diesem Fall kann entsprechende Berufspraxis eine Ausbildung ersetzen. 2.3 Das gilt auch dann, wenn der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bei Nichtreglementierung: auch Berufspraxis) zwar außerhalb der EU, aber im EWR, in der Schweiz oder der Türkei von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder dieser Länder erworben wurden ( 3a Abs. 1 bis 3 SFK-VO). 2
3 2.4 Eine Ergänzungsausbildung oder Prüfung über österreichische Normen und Rechtsgrundlagen ist nicht mehr erforderlich: Der bisher geltende 3 Abs. 4 SFK-VO ist mit der SFK-VO Novelle 2007 entfallen. 3. Außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei erworbene und in einem EU-Mitgliedsstaat bereits anerkannte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gelten als Nachweis der SFK-Fachkenntnisse. Wurden vergleichbare Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Drittstaat (außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei) erworben, aber bereits in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt, gilt dies auch in Österreich als Nachweis von SFK-Fachkenntnissen gemäß 74 ASchG. Auf Antrag ist ebenfalls ein Zeugnis gemäß 3 Abs. 3 SFK-VO auszustellen ( 3a Abs. 4 erster Satz SFK-VO). 4. Erfolgte noch keine EU-Anerkennung einer außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder Türkei abgeschlossenen Ausbildung und bestehen Zweifel über ausreichende SFK-Fachkenntnisse des Antragstellers/der Antragstellerin, kann die SFK- Fachausbildungseinrichtung eine Prüfung verlangen. Wurde eine Ausbildung außerhalb von EU, EWR, Schweiz oder Türkei abgeschlossen und noch nicht in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt, muss die SFK-Fachausbildungseinrichtung auf Antrag diese Ausbildung durch Zeugnisausstellung nach 3 SFK-VO anerkennen, wenn Gewähr dafür gegeben ist, dass die betreffende Person über Fachkenntnisse im Sinn der SFK-VO verfügt. Ist das aufgrund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, kann die Ausbildungseinrichtung die Ablegung einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung verlangen ( 3a Abs. 4 letzter Satz SFK-VO). 5. Antragsberechtigt ist die betreffende Person oder deren inländische Arbeitgeber/in. Die Antragstellung bei der SFK-Fachausbildungseinrichtung auf Anerkennung kann durch persönlich erfolgen oder durch den/die jeweilige/n Arbeitgeber/in im Inland. 3
4 Die Ausbildungseinrichtung muss binnen 1 Monat den Empfang der Unterlagen bestätigen und gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen noch fehlen (z.b. beglaubigte Übersetzung). Die Anerkennung oder Nichtanerkennung muss unverzüglich erfolgen, spätestens binnen 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ( 3a Abs. 5 und 6 SFK-VO). 6. Gegen Entscheidungen der SFK-Fachausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Gegen die Entscheidung der SFK-Fachausbildungseinrichtung besteht Berufungsmöglichkeit an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ( 3a Abs. 7 SFK-VO). Hinweis: Adresse: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion, A-1040 Wien, Favoritenstraße 7. In allen anderen Fällen muss eine Fachausbildung nach der SFK-VO absolviert werden. Die Neuregelungen der SFK-VO entsprechen den Anerkennungsmodalitäten für Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten, die geregelt sind in: 12 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007 (Artikel I) 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen- FK-V), BGBl. II Nr. 403/2003 idf. BGBl. II Nr. 17/2007 (Artikel II) Es besteht damit im Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ein einheitliches System der Anerkennung von Berufsqualifikationen (beruflicher Befähigungsnachweise). Rechtsgrundlagen: - 74 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idf. BGBl. I Nr. 147/2006-3a und 10 Abs. 3 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den 4
5 untertägigen Bergbau (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995 idf. BGBl. II Nr. 13/2007 (Art. III) - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22) - EU-Berufsanerkennungsrichtlinie Informationen zur Berufsanerkennung im Internet: EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (Richtlininetext): oc=2005&nu_doc=36 Europäische Kommission (GD Binnenmarkt) - Verzeichnis reglementierter Berufe in den Mitgliedstaaten: Liste der Kontaktstellen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten: EU-Rechtsinformationen zur Berufsanerkennung: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Zur Anerkennung bei gewerblichen Tätigkeiten (s. GewO 1994: 94 Z 61 - SFK, STZ; 33 Abs. 2 Technische Büros, Unternehmensberater/innen): Arbeitsinspektion: (für SFK: Bereich Arbeitsschutz/besondere Funktionen/Präventivdienste ; für Fachkenntnisse für besonders gefährliche Arbeiten: Arbeitsschutz/Fachkenntnisse, mit Listen sämtlicher Ausbildungseinrichtungen nach SFK-VO bzw. FK-V, Bühnen-FK-V) 5
6 3a SFK-VO: Ausbildung im Ausland 3a. (1) Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß 6 anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß 3 Abs. 3 ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten. (2) Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach 73ff ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person 1. den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2005/36/EG oder 2. eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren nachweist. (3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde. (4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Abs. 3 genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß 3 Abs. 3 anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Abs. 1) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß 3 als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen. (5) Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Abs. 2 über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland. (6) Eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 1 gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. (7) Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. (8) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß 3 Abs. 3 die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich. 6
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