Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig-Holstein; Förderung von altengerechten Wohnungen

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1 Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig-Holstein; Förderung von altengerechten Wohnungen Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar / Zuwendungszweck Innerhalb der Wohnungsbauförderung des Landes wird dem Mietwohnungsbau für ältere Menschen eine hohe Priorität eingeräumt. Um den unterschiedlichen Ansprüchen der älteren Menschen zu entsprechen, werden der Neubau und die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen als Objektförderung nach folgenden Regeln besonders gefördert: 2 Gegenstand der Förderung Mit einer zweckbestimmten Aufstockung der Höchstbeträge des allgemeinen Wohnungsbaudarlehens kann der bauliche Mehraufwand subventioniert werden, der infolge der Errichtung oder Herstellung der altengerechten Wohnung entsteht. Auch bei Vorliegen aller Förderungsvoraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Förderungsmitteln. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein (Bewilligungsstelle). 3 Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Personenkreis Die mit dem zweckbestimmten Baudarlehen geförderten altengerechten Wohnungen sind grundsätzlich dem Personenkreis der älteren Menschen vorbehalten, also denjenigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehepaaren oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften muss mindestens einer der Partner das 60. Lebensjahr vollendet haben. 3.2 Betreuungskonzept Voraussetzung für die zweckbestimmte Förderung ist in der Regel die Darlegung eines Konzeptes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller, dessen Realisierung eine dauerhafte und nachfragegerechte Betreuung für die Wohnungsinhaberinnen und -inhaber der geförderten Wohnungen gewährleistet. Soweit ein Betreuungskonzept die obligatorische Inanspruchnahme vertraglich zu vereinbarender Betreuungsleistungen durch die Mieterinnen und die Mieter vorsieht, obliegt dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein (MAGS SH) die Bewertung. Dabei zieht das MAGS SH die Grundlagen für Planung, Errichtung, Anmietung und Kauf von Wohnungen mit Betreuungsangebot (Wohnen mit Service) heran. Die Planungsgrundlagen wurden vom Arbeitskreis Wohnen mit Service als Weiterentwicklung der Planungsempfehlungen für Altenwohnungen mit Betreuungsangebot von 1990 erarbeitet. Sie können bei der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.v., Walkerdamm 17, Kiel, bezogen werden. Bauvorhaben, die entsprechend diesen Grundlagen errichtet und organisiert werden, dürfen als Wohnen mit Service bezeichnet werden.

2 2 Betreuungskonzepte, die ohne obligatorische vertragliche Bindung an bestimmte Betreuungsleistungen auskommen und auf individuell zu vereinbarenden und von den Mieterinnen und Mietern in Anspruch zu nehmenden Betreuungsleistungen basieren, werden im Zusammenhang mit der eigentlichen Antragsprüfung geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien bewertet und ins Verhältnis zu dem vorgesehenen Betreuungsentgelt gesetzt: Qualität der Gesamtanlage, Qualität der Betreuung Qualität der geplanten Notrufregelung zur Hilfeleistung Weitere Kriterien können herangezogen werden. Im übrigen wird empfohlen, die Grundlagen für Planung, Errichtung, Anmietung und Kauf von Wohnungen mit Betreuungsangebot (Wohnen mit Service) bei der Entscheidungsfindung heranzuziehen. 3.3 Genehmigungsvorbehalt nach 9 Abs. 6 Satz 3 Wohnungsbindungsgesetz Sofern ein Unternehmen die Betreuung übernimmt und eine obligatorische Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen durch die Mieterinnen und Mieter vorgesehen ist, muss die Investitionsbank Schleswig-Holstein diese Vereinbarung analog 9 Abs. 6 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes genehmigen. Bei Formularverträgen, die für die einzelnen Wohnungen eines geförderten Objektes dem Grunde nach gleich sind, genügt die Genehmigung eines Mustervertrages. Die Investitionsbank beteiligt im Genehmigungsverfahren das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein. 3.4 Technische Mindeststandards Die zweckbestimmte Förderung setzt voraus, dass neben den Qualitätszielen des sozialen Wohnungsbaus, wie sie in der Anlage zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) enthalten sind, die folgenden, ergänzenden technischen Mindeststandards eingehalten werden: Wohnungsgröße Die im Mietwohnungsbau als angemessen angesehene Wohnungsgrößen für - Alleinstehende mit bis zu 45 m 2 Wohnfläche, - zwei Haushaltsmitglieder mit bis zu 60 m 2 Wohnfläche gelten auch für die Förderung von altengerechten Wohnungen Grundrisse Die Grundrisse müssen den Lebensgewohnheiten und Wohnbedürfnissen der älteren Menschen entsprechen. Wohnungen, die Wohn-, Schlaf- und/oder Individualräume von weniger als 10m 2 aufweisen, werden nicht gefördert. Die Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen dürfen nicht in einem Raum zusammengefasst werden.

3 Stufenlose Erreichbarkeit Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder über eine Rampe, erreichbar sein Türen Haus- und Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 210 cm haben. Türen innerhalb der Wohnung müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm und eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 210 cm haben Bewegungsfläche Die Bewegungsflächen müssen folgende Mindestmaße einhalten. Sie dürfen sich überlagern Bewegungsfläche mindestens 120 cm breit und 120 cm tief: im Duschbereich Bewegungsfläche mindestens 120 cm tief: zwischen parallel angeordneten Wänden, vor den Kücheneinrichtungen Bad Im Bad ist eine bodengleiche Dusche, eine bodengleiche Dusche nebst einer verfügbaren Fläche für das Aufstellen einer Wanne oder eine bodengleiche Dusche nebst einer Wanne vorzusehen Freisitz Jede Wohnung muss einen Freisitz aufweisen, der ihr direkt zugeordnet ist oder ihr zugeordnet werden kann. Balkon, Loggia, Wintergarten oder gedeckter Freisitz sollen über eine Mindestnutzfläche von 4 m 2 und eine Mindesttiefe von 1,40 m verfügen Gemeinschaftsräume Bei Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen sollen zentrale Mehrfunktionsräume vorgesehen werden. Diese sollen in bevorzugter Lage im Gebäude, möglichst mit Zugang zur Freifläche geschaffen werden. Als Richtwert für die Größe des Mehrfunktionsraumes gilt eine Fläche von 2 m 2 pro Wohnung Notrufanlagen

4 4 Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sollen über einen mobilen oder fest installierten Notruf verfügen können. Die Art der Aktivierung der Notrufeinrichtung, die Zuordnung der Notrufeinrichtung zu den Betreuungsleistungen (Grund- oder Wahlservice) sowie die mit dem Notruf verbundenen personellen und organisatorischen Regelungen sind in dem Betreuungskonzept darzulegen. Die Einrichtung fest installierter Notrufanlagen wird angesichts verfügbarer Mobilfunktechnik nicht gefördert DIN Teil 2 ( Barrierefreie Wohnungen) Neben den technischen Förderungsvoraussetzungen können weitere Maßnahmen und Empfehlungen der DIN Teil 2 in die Planungen der Baumaßnahme einbezogen werden. Eine Förderungsvoraussetzung ist dies jedoch nicht. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Allgemeine Bestimmungen für Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen Maßgebend für die Höhe der Förderung und das Zuwendungsverfahren sind die Wohnungsbauförderungsbestimmungen sowie die Finanzierungsrichtlinien für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig-Holstein in der jeweiligen Fassung. Eine Änderung der nachstehend genannten Förderungsbeträge mit spezifischer Zweckbestimmung bleibt vorbehalten. 4.2 Förderungshöchstbetrag Für den Neubau von altengerechten Wohnungen und bei Modernisierungsmaßnahmen, die altengerechte Wohnungen schaffen sollen, kann der Nominalbetrag des Baudarlehens nach den Finanzierungsrichtlinien um bis zu EUR je Wohnung aufgestockt werden. 4.3 Förderungshöchstbetrag für Wohnen mit Service Bei altengerechten Wohnungen, die in der Form des Wohnen mit Service nach Nr. 3.2 dieses Erlasses betrieben werden sollen, erhöht sich der zweckbestimmte Förderungshöchstbetrag nach Nummer 4.2 um bis zu 900 EUR je Wohnung. Dies gilt ebenfalls bei Vorhaben, bei denen die angebotenen Betreuungsleistungen, ohne dass daran eine obligatorische vertragliche Bindung geknüpft ist, dem Standard des Wohnens mit Service gleichkommen. 4.4 Modernisierungsmaßnahmen Ein Schwerpunkt der Modernisierungsförderung soll insbesondere die Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen sein. Daneben kommen auch bauliche Maßnahmen in Betracht, die den Gebrauchswert der Wohnungen im Sinne der technischen Mindeststandards für altengerechte Wohnungen (Nummer 3.4) erhöhen. Die Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass der Belegenheitsgemeinde ein Belegungsrecht eingeräumt wird für

5 5 den geförderten Wohnraum oder einen vergleichbaren, bisher ungebundenen Wohnraum im Bestand. Weitere Bestimmungen enthalten die Finanzierungsrichtlinien. 4.5 Förderungshöchstbetrag zur Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen für Schwerbehinderte Zur Finanzierung des baulichen Mehraufwandes infolge der Erfüllung der Anforderungen der DIN Teil 1 (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer/innen) können die Darlehenshöchstbeträge nach den Finanzierungsrichtlinien um bis zu EUR je Wohnung, aufgestockt werden. Eine Kumulierung mit den erhöhten Darlehensbeträgen für altengerechte Wohnungen nach Nummern 4.2 und 4.3 ist nicht möglich. Weitere Bestimmungen enthalten die Finanzierungsrichtlinien. Amtsbl. Schl.-H S. 150 Hinweis: Die ursprünglichen Förderbeträge in Deutsche Mark wurden aufgrund der Neufassung der Finanzierungsrichtlinien vom (Amtsbl. Schl.-H. S. 190) zu aktuellen EUR-Beträgen angepasst. *Aw11.00.abl

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