Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz 2007

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1 Informationsblatt 2015 Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz 2007 Seite 1 von 12

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Der Ablauf in der Übersicht Abrechnung der EEG-Vergütung... 4 b.) Jahresendabrechnung... 4 c.) Mess- und Abrechnungspreise... 4 d.) Umsatzsteuerpflicht Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms... 5 a. erforderliche Messeinrichtung... 6 b. Technische Mindestanforderungen... 6 c. Technische Ausführung... 6 d. Ausgestaltung des Zählerplatzes... 7 Anhang 1: Muster Anmeldeformular Bundesnetzagentur Anhang 2: Muster Unternehmereigenschaftsbestätigung vom Finanzamt Anhang 3: Bestätigung 32 EEG 2014 Bitte ausfüllen und zurücksenden, wenn bereits eine PV-Anlage vorhanden ist Anhang 4: Links Seite 2 von 12

3 1. Einleitung Dieses Informationsblatt soll dem Betreiber einer Anlage die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt ( EEG-Anlage ; s.a. 5 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien [EEG 2014]) einen Überblick über den Ablauf der Zusammenarbeit mit dem Netzbetreiber Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH geben. Der Netzbetreiber Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH ist gesetzlich verpflichtet jede EEG-Anlage vorrangig an sein Netz anzuschließen und die gesetzlich festgelegte Vergütung auszuzahlen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten als Ergänzung zu den bestehenden Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd und sind verbindlich. 2. Der Ablauf in der Übersicht Nr. Vorgang Sender Empfänger 1 Anmeldung der Anlage AB,ER STW 2 Netzprüfung STW AB 3 Einspeisungszusage STW AB 4 Fertigmeldung / Inbetriebnahme AB, ER STW 5 Zählersetzung / Inbetriebsetzung STW AB, ER 6 Abschluss Netzanschlussvertrag STW AB 7 Auszahlung der Vergütung STW AB AB: Anlagenbetreiber STW: Stadtwerke Schwäbisch Gmünd ER: Anlagenerrichter Die Anmeldung der Anlage (Nr.1) und die Fertigmeldung / Inbetriebsetzung (Nr. 4) erfolgt mit einem Formular (siehe Anlage 1) und im Normalfall durch das ausführende Elektroinstallationsunternehmen. Nach der Anmeldung der Anlage erfolgt eine Überprüfung, ob die vorhandene Netzinfrastruktur ausreicht um die erwartete Einspeisung der Anlage aufzunehmen (Netzprüfung, Nr.2). Der Anlagenbetreiber erhält diese Zusage schriftlich (auch zur Vorlage beim Finanzamt, s 3.d)). Wenn die Anlage in Betrieb genommen wurde, erfolgt im Normalfall innerhalb von 1 Woche ein Termin zur Zählersetzung und zur gemeinsamen technischen Abnahme (AB, ER und STW) (Nr.5). Erst nach Freigabe durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH erfolgt die dauerhafte Inbetriebsetzung der Anlage im Parallelbetrieb. Zum Abschluss des Netzanschlussvertrages ist die Vorlage der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur zwingend (siehe Anlage 2). Falls Sie als Unternehmer den erzeugten Strom an die Stadtwerke verkaufen benötigen wir außerdem eine Bestätigung des Finanzamts über die Unternehmereigenschaft (siehe Anlage 3 und Punkt 3.d)). Wenn alle Angaben vorliegen wird die Anlage in unserem EDV-System angelegt und Sie erhalten die gesetzliche Vergütung im gewählten Rhythmus ausgezahlt. Bemerkung: dieser Ablauf stellt den Regelfall dar, es kann im Einzelfall Abweichungen geben. Seite 3 von 12

4 3. Abrechnung der EEG-Vergütung a) Abschlagsverfahren Der Einspeiser kann beim Abschluss des Einspeisevertrages entscheiden, ob monatliche Abschlagszahlungen durch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH geleistet werden sollen oder nicht. Falls Sie keine monatlichen Abschläge wünschen erlassen wir Ihnen den Mess- und Abrechnungspreis für den Einspeisezähler (siehe auch 3. c)). Im Falle, dass Sie Abschläge wünschen, rechnen wir im ersten Jahr Ihre installierte Leistung (kw peak ) mal einer angenommen Vollbenutzungsdauer von 950 Sonnenstunden/a hoch. Diese hochgerechnete jährliche Erzeugung Ihrer Anlage nehmen wir mal der für Sie geltenden gesetzlichen Vergütung und teilen Sie pro Jahr durch 11 Abschlagsbeträge (mit dem 12. Abschlag erfolgt die Jahresabrechnung). Der Abschlagsbetrag wird i.d.r. zum 10. Kalendertag des Folgemonats ausgezahlt. Der Abschlag kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH und dem Einspeiser entsprechend angepasst werden. b.) Jahresendabrechnung Die vom EEG-Anlagenbetreiber in das Netz von der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH eingespeisten oder eigenverbrauchten Energiemengen werden jährlich endabgerechnet. Hierbei wird der Einspeisezähler (oder das Einspeisezählwerk eines Zwei-Richtungszählers) sowie ein beim Selbstverbrauch installierter Gesamterzeugungszähler ausgelesen und eventuell bereits geleistete monatliche Abschläge gegen gerechnet. Die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH erstellen dann eine Gutschrift, falls noch offene Beträge an den Einspeiser ausgezahlt werden müssen oder eine Rechnung, falls bereits zu viel Abschläge ausgezahlt wurden. Sollte keine Zahlung Ihrerseits erfolgen, so wird die Forderung mit den Abschlägen verrechnet, bis das Konto einen Saldo zu Ihren Gunsten aufweist 1. Diese Jahresendabrechnung enthält dann auch den neu errechneten Abschlag für das folgende Jahr. c.) Mess- und Abrechnungspreise Es wird ein Mess- und Abrechnungspreis für die Einspeisung in Abhängigkeit von der Spannungsebene, der Einspeiseleistung, der eingesetzten Messtechnik und dem Aufwand der Gutschrifterstellung wie folgt in Rechnung gestellt. Die nachstehenden Preise verstehen sich pro installierten Zähler der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH: aa.) Für Anlagen im Niederspannungsnetz ohne registrierte Leistungsmessung mit einer Einspeisenennleistung kleiner 40 kw gelten folgende Preise: Abrechnung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Summe Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Jährlich ohne Abschläge 0,00 0,00 0,00 0,00 Jährlich mit Abschläge 6,69 0,00 7,98 14,67 1 Sollte eine Forderung entstanden sein, so bitten wir Sie, diesen Betrag innerhalb der angegebenen Fälligkeit auf unser unten angegebenes Konto zu überweisen. Dies vor dem Hintergrund, dass uns keine Einzugsermächtigung bzw. kein SEPA-Mandat vorliegt. Sollte keine Zahlung innerhalb der Fälligkeit erfolgen, werden künftige Abschlagszahlungen automatisch mit der Forderung verrechnet, bis diese ausgeglichen ist. Seite 4 von 12

5 Hinweis: Bei der Abrechnung ohne Abschläge entfällt nur der Mess- und Abrechnungspreis für die Einspeiserichtung. Wenn ein Zweirichtungszähler installiert ist wird dieser auf der Bezugsseite unabhängig davon als ein einfacher Ein- oder Zweitarif-Zähler abgerechnet. bb.) Für Anlagen im Niederspannungsnetz ohne registrierte Leistungsmessung mit einer Einspeisenennleistung ab 40 kw gelten folgende Preise: Abrechnung Messstellenbetrieb Messung Abrechnung Summe Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Jahr Jährlich ohne Abschläge 0,00 0,00 0,00 0,00 Jährlich mit Abschläge 24,69 1) 0,00 7,98 32,67 1) Für Anlagen größer 40KW wird ein Wandlersatz benötigt. Dieser wird mit einem Entgelt von 18,00 Euro/Jahr berechnet, sofern Abschläge gezahlt werden. cc.) Für Anlagen im Nieder-/Mittelspannungsnetz mit registrierter Leistungsmessung und einer Einspeisenennleistung ab 40 kw erfolgt die Berechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb gemäß aktuellem Netzentgeltpreisblatt auf der Strombezugsseite. Bei Anlagen, die nur Einspeisen, sind die Kosten auf der Einspeiserseite zu entrichten. Zusätzliche anfallende Kosten für Zusatzgeräte und Abrechnung entsprechen dem Preisblatt Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH. Die Berechnung der oben genannten Kosten richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für Netzentgelte. Dieses ist im Internet unter veröffentlicht. d.) Umsatzsteuerpflicht Das Betreiben einer EEG-Anlage stellt umsatzsteuerrechtlich das Betreiben eines Gewerbes dar und damit kann jeder EEG-Anlagenbetreiber aus zwei Optionen wählen: aa.) Betrieb der Anlage in Unternehmereigenschaft = Umsatzsteuerpflicht bb.) Betrieb der Anlage als Privatperson = keine Umsatzsteuerpflicht Im Falle der Optierung zur Umsatzsteuerpflicht melden Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt an. Bitte legen Sie dem Finanzamt die Einspeisungszusage vor, um die Bestätigung der Unternehmereigenschaft zu erhalten, die Sie dann bitte bei Abschluss des Einspeisevertrages vorlegen. Zu diesem Thema verweisen wir auf die Broschüre des Finanzministeriums Baden- Württemberg Der aktuelle Tipp Steuerliche Regelungen für Photovoltaikanlagen im privaten Bereich das Sie bei Ihrem Finanzamt erhalten. 4. Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms Der selbst erzeugte Strom auf der Photovoltaik-Anlage kann vom Anlagenbetreiber auch selbst verbraucht werden. Dazu muss sein Elektroinstallationsunternehmen die Anlage entsprechend an sein Hausnetz anschließen. Der Eigenverbrauch ist die Differenz der gesamten Erzeugung der Anlage (nachgewiesen mit dem Generatorzähler; Z2) und der Einspeisung ins öffentliche Netz (nachgewiesen mit dem Einspeisezähler; Z1). Den Strom den der Anlagenbetreiber aus seiner Photovoltaik-Anlage bezieht muss er natürlich nicht mehr aus dem öffentlichen Netz ziehen. Der Eigenverbrauch mindert den Strombezug. Seite 5 von 12

6 a.) erforderliche Messeinrichtung Achtung: Seit dem dürfen alle Zähler einer Photovoltaikanlage (auch der Generatorzähler) nur noch von einem Messstellenbetreiber gemäß 21b EnWG i.v.m. MessZV installiert werden. Die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH steht Ihnen als Messstellenbetreiber gerne zur Verfügung. Für die Abrechnung der eingespeisten bzw. erzeugten Strommengen aus der Erzeugungsanlage sind gemäß den Abbildungen in Anhang 1 und 2 entsprechende Messeinrichtungen in der Kundenanlage vom Einspeiser zu installieren. Die Vorbereitung für die Setzung eines Zählers Z2 liegt in der Verantwortung des Betreibers. Hierzu beauftragt einen Messstellenbetreiber seiner Wahl. Der Elektroinstallateur bereitet den Zählerplatz nach den geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) vor. Für den Betrieb des Zählers Z2 ist in jedem Fall ein Messstellenbetreiber erforderlich. Für den Fall das die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH den Zähler Z2 einbaut, ist auch die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH der zuständige Messstellenbetreiber. Schematische Darstellung Beide gesetzliche Anforderungen sind ab dem 1. Januar 2009 nach dem in Abbildung 1 dargestellten Messprinzip umzusetzen. Abbildung 1: Messprinzip zur Umsetzung des Eigenverbrauchs (bei mehreren Generatoren bitte VDE-AR-N 4105 Anhang B.7 beachten) b. Technische Mindestanforderungen Zur Gewährleistung einer einwandfreien Messung der Einspeisemengen sind hinsichtlich des Zählers Z2 folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: gültig geeichter Zähler Zähler mit Rücklaufsperre Sicherstellen der eichrechtlichen und messtechnischen Rahmenbedingungen (z.b. Temperatur, Feuchtigkeit, Gebrauchslage, mech. Einflüsse) Seite 6 von 12

7 Hinweis: Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem entfällt die Vergütung des Eigenverbrauchs. Aus diesem Grund kann für Anlagen < 10 kw und mit Inbetriebnahme nach dem auf einen Gesamterzeugungszähler verzichtet werden. Anlagen > 10 kw müssen weiterhin einen Gesamterzeugungszähler installiert haben um eine Abrechnung zu gewährleisten (Hintergrund: Für Anlagen > 10 kw gilt das Marktintegrationsmodell gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012). Mit der Einführung der EEG 2014, gültig ab , entfällt das Marktintegrationsmodell wieder. c. Technische Ausführung Eine sichere und störungsfreie Stromversorgung sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind durch folgende Punkte gewährleistet: Zählerplatz nach den TAB die Zählerplätze sind entsprechend ihrer Funktion eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen die Messeinrichtungen sind am zentralen Zählerplatz anzuordnen es ist eine Trennvorrichtung zwischen Zähler Z2 und der Kundenanlage zu installieren (siehe Abbildung 2) die Einspeisung auf den Zählerplatz erfolgt immer über den oberen Anschlussraum von Z2 als Zähler Z1 für den Bezug aus dem Netz des Netzbetreibers und für die Lieferung in das Netz des Netzbetreibers wird vorzugsweise ein Zwei-Richtungszähler verwendet. Alternativ ist auch der Einsatz je einer Messeinrichtung mit Rücklaufsperre für Bezug und Lieferung auf separaten Zählerfeldern möglich. Die Ausführung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Falls infolge 12 StromNZV (> kwh/a) ein Lastgangzähler Z1 erforderlich ist, dann sollte bei der PV- Anlagen auch der Zähler Z2 als Lastgangzähler ausgelegt werden. d. Ausgestaltung des Zählerplatzes Abbildung 2 zeigt die Ausgestaltung von Messung und Zählerplatz zur Umsetzung des Eigenverbrauchs unter Berücksichtigung der Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007) /3/ für konventionelle Zählerplätze (Drei-Punkt- Befestigung). Seite 7 von 12

8 Abbildung 2: Konventioneller Zählerplatz mit Drei-Punkt-Befestigung Diese Ergänzung zur TAB ist auch bei KWK-Anlagen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall kann der Zählerplatz für den Zähler Z2 in Abstimmung mit dem Netzbetreiber dezentral angeordnet werden. Dieser Zählerplatz ist nach TAB /3/ auszuführen. Dies gilt auch für Erzeugungsanlagen, die sich nicht in oder auf dem Gebäude mit dem zentralen Zählerplatz befinden. Anhang 1: Anmeldung Bundesnetzagentur über PV-Meldeportal Anhang 2: Muster Unternehmereigenschaftsbestätigung vom Finanzamt Anhang 3: Bestätigung 32 EEG 2014 Anhang 4: Links und weitere Informationen Seite 8 von 12

9 Anhang 1: Anmeldung Bundesnetzagentur EEG-Anlage / 6 EEG 2014 [Anlagenregister] Meldungen sind ausschließlich mit dem Meldeformular möglich. Photovoltaikanlagen- Betreiber müssen weiterhin das PV-Meldeportal [ der Bundesnetzagentur verwenden. Die Daten müssen spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden [s. AnlRegV 3 Registrierung von Anlagen]. Ansonsten verringert sich gem. 25 Abs.1 Satz1 EEG 2014 die Vergütung auf null. Screenshot als Beispiel: Weitere Informationen unter Anlage 4. Seite 9 von 12

10 Anhang 2: Muster Unternehmerbescheinigung vom Finanzamt Seite 10 von 12

11 Anhang 3: Bestätigung Anlagenbetreiber/In 32 EEG 2014 Bitte nur ausfüllen und zurücksendsenden, falls bereits eine PV-Anlage vorhanden ist. 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen (Auszug) : (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, [ ] 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. (3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Förderung vorbehaltlich des Absatzes 1 die installierte Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. [ ] Anlagenbetreiber Straße PLZ, Ort Telefonnummer Hiermit bestätige ich, dass unten aufgeführte Anlagen Standort der Einspeiseanlage Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 nicht unter den oben genannten 32 (1) EEG 2014 fallen. Ort, Datum Unterschrift Anlagenbetreiber Seite 11 von 12

12 Anhang 4: Links und weitere Informationen (Sachgebiete Elektrizität/Gas EEG) und Fragen zur Anmeldung von PV-Anlagen können an die Bundesnetzagentur gerichtet werden: per per Fax: (Festnetzpreis 14 ct/min, Mobilfunkpreis max. 42 ct/min) telefonisch: 0561/ (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr, freitags bis 14 Uhr) schriftlich: Bundesnetzagentur DLZ 60 Postfach Kassel Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, das PV-Meldeformular im PV-Meldeportal online auszufüllen, so können Sie sich unter oben genannten Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden. Die Daten müssen spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden [s. AnlRegV 3 Registrierung von Anlagen]. Andenfalls verringert sich die Finanzielle Förderung ( Einspeisevergütung ) auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben [s. EEG (1) 1. Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen]. Seite 12 von 12

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