Birgit Ennemoser TeleLex GmbH TeleLex GmbH DATEV eg Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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1 Birgit Ennemoser Mindestlohn Rückblick Update Ausblick 2. Auflage TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG
2 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2015 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und bildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: November 2015 Artikelnummer: 15622/
3 Editorial Seit gibt es nun den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, wobei allein diese Begrifflichkeit bereits von Beginn an zu kontroversen Diskussionen und Unsicherheiten beitrug. Wer ist alles von der Bezeichnung Arbeitnehmer umfasst? Praktikanten wurden in bestimmten Konstellationen ausgenommen, alle geringfügig Beschäftigten sowie Saisonarbeitskräfte aufgenommen. Viele Unklarheiten, wie die Behandlung von Ehrenamtlichen, sollten in weiteren Verordnungen genauere Definition finden, so dass wir heute nach fast einem Jahr Mindestlohn in Deutschland noch einmal die Grundlagen zusammen fassen, aber darüber hinaus die weiteren Verordnungen und einige Hinweise aus der Rechtsprechung mit darstellen möchten. Da es sich nach wie vor um ein relativ neues Gesetz handelt, wird man diesbezügliche Entscheidungen auch weiter hin genau verfolgen müssen, da viele Themenstellungen noch keine finale Klärung erfahren haben. Nürnberg, im November 2015 Birgit Ennemoser 1
4 Der Inhalt im Überblick 1 Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns 7 2 Grundlagen des Mindestlohns 9 3 Übergangsregelungen Übergangsregelungen für Tarifverträge Friseurhandwerk Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Textil- und Bekleidungsindustrie Wäscherei im Objektkundengeschäft Fleischwirtschaft Pflegebranche Übergangsregelungen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft Übergangsregelungen für Zeitungsausträger 14 4 Ausnahmeregelungen vom Mindestlohn Jugendliche in einem Beschäftigungsverhältnis ohne Ausbildung Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung Euro-Jobber Mitarbeiter von Behindertenwerkstätten Beschäftigungsverhältnisse von Langzeitarbeitslosen Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz 18 3
5 4.2.5 Ehrenamtlich Tätige Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten Selbständige Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Teilnehmer berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen Praktikanten 25 5 Grenzüberschreitende Tätigkeiten und Einsätze im Ausland 32 6 Zusammensetzung des Mindestlohns Betrachtung einzelner Entgeltbestandteile Verstetigtes Arbeitseinkommen 38 7 Fälligkeit des Mindestlohns 41 8 Arbeitszeitkonto 42 9 Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten Art der Dokumentation Betroffene der Dokumentationspflichten Aufbewahrung der Dokumentationen Lockerung der Dokumentationspflichten 48 4
6 10 Teilzeitbeschäftigte Geringfügig Beschäftigte auf 450 Euro-Basis (Minijobs) Kurzfristig Beschäftigte Verzicht auf Mindestlohn Auswirkungen des Mindestlohns auf andere Gesetze und Regelungen Lohnfortzahlungsgesetz Bundesurlaubsgesetz Exkurs ortsübliche Vergütung versus Mindestlohn Die Mindestlohn-Kommission Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne Stichwort Phantomlohn Zuwiderhandlung bzw. Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes Haftung des Auftraggebers Ausblick 68 5
7 1 Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns Der Mindestlohn soll mehrere Aufgaben erfüllen, so unter anderem Arbeitnehmer vor einem unangemessen niedrigen Lohnniveau schützen. Weiterhin soll der Mindestlohn dazu beitragen, einen unfairen Wettbewerb zu vermeiden; in dem für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen durch den Mindestlohn ein fester Basispreis betreffend der Lohnkosten fixiert wurde, sind Untergrenzen innerhalb des Wettbewerbs entstanden, die einheitlich für alle Unternehmen gelten. Ob dieses Ziel dauerhaft erfüllbar ist, wird sich zeigen. Die mit dem Mindestlohn verbundenen Befürchtungen der massiven Preisanstiege lassen sich bis dato noch nicht nachweisen: Untersuchungen der Bundesbank und anderer Behörden lassen erkennen, dass die Verbraucherpreise seit Einführung des Mindestlohns lediglich um 0,5 % anstiegen. Der Nominallohn zwischen zweitem Quartal 2014 und zweitem Quartal 2015 hat sich in Deutschland um 3,2 %, der Reallohn um 2,7 % erhöht. Bereits im ersten Quartal 2015 wurde vermutet, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum einen großen Einfluss auf diese Entwicklung nahm. Besonders bei den geringfügig Beschäftigten stiegen die Löhne um 5,0 %, bei ungelernten Arbeitnehmern um 4,8 %. Ebenfalls stark betroffen waren die Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern, deren Nominallöhne überproportional um 4,6 % anstiegen. Die damit einhergehende erhöhte Kaufkraft verbessert das Konsumklima deutlich. Dies beweist unter anderem die deutliche Steigerung der realen Umsätze der Einzelhändler. Sie erhöhten sich in 2015 so stark wie seit dem Jahr 2000 nicht mehr. Die Bundesbank stellte in ihrem Monatsbericht August/September 2015 fest, dass die Lohnzuwächse auf Grund des Mindestlohns sogar die Durchschnittslöhne in Deutschland ansteigen ließen. In diesen Berichten ist auch nachzulesen, dass eine große Anzahl an gering- 7
8 1 Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns fügigen Beschäftigungsverhältnissen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt wurde. Diese eine Befürchtung wurde damit also wirklich Realität. Mittlerweile gibt es in 22 von 28 EU-Mitgliedstaaten einen Mindestlohn. Ausgenommen von solchen Regelungen sind derzeit noch Dänemark, Finnland, Italien, Österreich, Schweden und Zypern, die aber jeweils durch tarifliche Bindungen höhere Fixierungen erfahren haben als die 8,50 Euro/Stunde in Deutschland, sodass hier kein akuter Handlungsbedarf besteht. 8
9 2 Grundlagen des Mindestlohns Der gesetzliche Mindestlohn gilt seit mit einer Höhe von 8,50 Euro brutto als Stundensatz soll er angepasst und dann alle zwei Jahre durch die sogenannte Mindestlohn-Kommission überprüft werden. Die anfänglich diskutierten Ausnahmen für Kleinbetriebe fanden sich in der gesetzlichen Umsetzung nicht wieder. Dafür gibt es einige andere Besonderheiten sowie Übergangsregelungen, bestimmte Personenkreise betreffend. 9
10 3 Übergangsregelungen 3.1 Übergangsregelungen für Tarifverträge In den Jahren 2015 und 2016 kann in einzelnen Branchen über allgemeinverbindliche Tarifverträge vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden. Nachfolgend werden die Branchen aufgelistet, die bis dato noch unter der Grenze von 8,50 Euro lagen Friseurhandwerk Hier galten vom bis folgende Mindestlöhne: im Westen im Osten inkl. Berlin 8,00 Euro 7,50 Euro gelten die 8,50 Euro als Stundensatz deutschlandweit Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Die Tarifparteien der beiden Einheiten haben sich geeinigt, dass der gesetzliche Mindestlohn erst ab Anwendung findet und sich bis dahin wie folgt gestaltet: West 7,40 Euro 8,00 Euro Ost 7,20 Euro 7,90 Euro (neue Bundesländer einschließlich Berlin ,60 Euro 9,10 Euro Die Verordnung dazu gilt von bis
11 3 Übergangsregelungen Ï Praxistipp Es gilt das Mindestentgelt des jeweiligen Arbeitsortes, sofern das Entgelt des Einstellungsortes nicht höher ist Textil- und Bekleidungsindustrie Hier wird der Mindestlohn auch in den neuen Bundesländern ab erreicht, wie nachfolgende Darstellung zeigt: West 8,50 Euro 8,50 Euro 8,50 Euro Mindestens gesetzlicher Mindestlohn Ost (neue Bundesländer einschließlich Berlin 7,50 Euro 8,25 Euro 8,75 Euro Mindestens gesetzlicher Mindestlohn, mindestens 8,75 Euro Die Verordnung dazu gilt von bis Vorsicht: weichend vom MiloG wird der Anspruch auf den Mindestlohn spätestens bereits am 15. des Folgemonats fällig. Zudem enthält die Verordnung keine Regelungen über ein Arbeitszeitkonto, so dass die Zulässigkeit der Führung eines solchen im Moment noch umstritten ist. 11
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