Qualität + Promotion + Kennzeichnung neue EU-Regeln. DI Christian Jochum Zukunftswerkstätte Milchmarkt , Stieglbräu, Salzburg

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1 Qualität + Promotion + Kennzeichnung neue EU-Regeln DI Christian Jochum Zukunftswerkstätte Milchmarkt , Stieglbräu, Salzburg

2 Hintergründe Wozu kennzeichnen? Verbraucherinformation: Inhaltsstoffe, Sachbezeichnung, Gewicht, Haltbarkeit etc. Herkunftskennzeichnung immer wichtiger Herkunft steht für echte oder angenommene Qualität fairer Wettbewerb zwischen den Anbietern Behördenkontrolle Folie 2 DI Christian Jochum

3 Qualitätspaket neue zentrale Basis für alle EU-Qualitätsmaßnahmen vier Teile: Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.u.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.a.) enthalten Leitlinien für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel Qualitätsverordnung Vermarktungsnormen Status (Vordiskussion Grünbuch Mitteilung Rechtstexte): Leitlinien in Kraft Qualitätsverordnung: zäher Trilog (Rat, Parlament, Kommission) Vermarktungsnormen: zäher Trilog (eigene Personen) Folie 3 DI Christian Jochum

4 Qualitätspaket Inhalte und Knackpunkte Leitlinien Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit g.u. und g.g.a. enthalten für Österreich unbedeutend z.b. Konfitüre mit Wachauer Marillen Leitlinien für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gute Orientierung für private QS-Systeme Problem: Durchsetzbarkeit derzeit in LE verankert (als Fördermöglichkeit) offener Punkt: EU-Leitlinien sind nur Leitlinien, oft nicht einmal bekannt Folie 4 DI Christian Jochum

5 Qualitätspaket Inhalte und Knackpunkte Qualitätsverordnung gga, gu: gleiche Definition, beschleunigtes Verfahren gts: verschärfte neue Spielregeln Übergangszeit bis 2017 Beispiel Mozzarella: würde mit gts zur vorbehaltenen Angabe kein Gattungsbegriff mehr nur noch Mozzarella nach gts-regeln Bergprodukte: Rat + EP für eigenes Kapitel in der RatsVO; Definition +/- klar EK: keine eigene Kategorie, sondern optionaler Qualitätsbegriff Produkt von meinem Bauernhof : Rat + EK dafür; EP +/- AG Volumenkontrolle (à la Milchpaket) auch für Fleischerzeugnisse Rat und EK dagegen (Milch ist Sondersituation); EP vehement dafür (Kompromiss mit Einbindung der Erzeuger wird auch abgelehnt Folie 5 DI Christian Jochum

6 Qualitätspaket Inhalte und Knackpunkte Vermarktungsnormen Teil der EGMO 1 Basisnorm, Details in Delegierten Rechtsakten (= EK-Kompetenz) Option auf place of farming -Kennzeichnung speziell für Milch MS und Spartenvertreter gegen Basisnorm Kompetenzverlust Place of farming -Kennzeichnung: Rat - (à la Verbraucherinformationsverordnung); EP, EK, Copa- Cogeca + Rechtskonflikt mit Verbraucherinformationsverordnung DK-Kompromiss (Rindfleisch, Obst+Gemüse, Eier,..) bleibt in EGMO, Rest kommt in VerbraucherinformationsVO wurde abgelehnt Folie 6 DI Christian Jochum

7 Promotionspaket Tue Gutes und rede darüber EU-kofinanziertes Instrument der Absatzförderung AMA partizipiert mit 2,5 bis 3 Mio pro Jahr Binnenmarkt + Drittländer 50 % EU (ca. 50 bis 60 Mio pro Jahr) + 30 % MS + 20 % Sektor seit 1999 in Kraft, soll reformiert werden Verfahrensverbesserung (flexibler, Zuständigkeiten, ) verstärkte strategische Ausrichtung mehr Mehrländer-Programme, mehr Drittländer als Zielmärkte mehr Budget Grünbuch (2011) Mitteilung ( ) Folgenabschätzung Rechtstexte (noch 2012) Folie 7 DI Christian Jochum

8 Verbraucherinformationsverordnung 1169/2011 Gut Ding braucht Weile (von 2005 bis 2011) ersetzt Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie 2000/13 Von der Kennzeichnung zur Information tritt mit in Kraft Inhalt: Lesbarkeit Nährwertkennzeichnung Allergenkennzeichnung Herkunftskennzeichnung alkoholische Getränke Imitate Folie 8 DI Christian Jochum

9 Verbraucherinformationsverordnung 1169/2011 Für Molkereisektor wichtig Lesbarkeit Nährwertkennzeichnung verpflichtend (sogenannte Big Seven ): Brennwert (Energie), Fett, Gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz Vorderseite: entweder nur Energie oder Energie, Fett, Gesättigte Fettsäuren, Zucker, Salz immer bezogen auf 100 g oder 100 ml zusätzlich alternative Formen (GDA, Ampel) erlaubt; MS überwachen Irreführungsverbot bekräftigt Lauterkeit der Informationspraxis Imitate müssen klar ersichtlich sein Herkunftsauslobung gilt auch für Werbung Folie 9 DI Christian Jochum

10 Verbraucherinformationsverordnung 1169/2011 Für Molkereisektor wichtig Herkunftsangaben: bereits verpflichtend anderweitig geregelt: Obst und Gemüse, Rindfleisch, Eier, Bio, Fisch, Honig dürfen nicht irreführend sein verpflichtend, wenn primäre Zutat (> 50 % Gewicht) von woanders als Endprodukt (z.b. Bayrischer Käse aus polnischer Milch) neu: für Schweine-, Geflügel- und Schaffleisch EK macht Durchführungsbestimmungen bis (= 1 Jahr vor Inkrafttreten) EK prüft Machbarkeit für Milch und Milchprodukte bis zum Inkrafttreten am Milch wie bisher in der Allergen-Liste Folie 10 DI Christian Jochum

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