Sexuelle Belästigung

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann Sexuelle Belästigung Swissmechanic Workshops / 18 «ich habe ja nur `genippelt`!» - Vorfall in einem ÜK-Zentrum der SWISSMECHANIC - Der Zentrumsleiter ist gefordert Neue Situation für Bildungsexperten: - Wie gehe ich vor? - Drei Lernorte, Lehrvertrag, Sanktion usw. - Gesetzliche Grundlagen 1

2 3 / 18 Gesetzlicher Auftrag Der gesetzliche Auftrag, der sich aus verschiedenen Rechtserlassen, wie Obligationenrecht, Arbeitsgesetz und Gleichstellungsgesetz, besagt; dass der Schutz vor sexueller Belästigung zur Sorgfaltspflicht der Arbeitgebenden gehört und dass sie als Arbeitgeberin oder als Führungsperson zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die Belästigung von Mitarbeitenden aber auch von Temporärangestellten, von LieferantInnen oder von der Kundschaft ausgeht. Ich als Berufsbildner/Lehrperson bin gegenüber dem Lernenden eine Führungsperson Definition Sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz sind unerwünschte Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die von der Person oder Personengrupe, an welche sie sich richten, als beleidigend, unangemessen und unerwünscht empfunden werden. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind ein Ausdruck von Respektlosigkeit gegenüber der anderen Person. Sie dienen dazu, Machtstellungen zu verstärken. Sie bedeuten einen krassen Vertrauensbruch. 4 / 18 2

3 Gesetzliche Grundlagen 5 / 18 Art. 328 OR und Art. 4 Gleichstellungsgesetz (GlG): Das Verbot der sexuellen Belästigung zielt auf belästigendes Verhalten ab, das auf der Vorstellung von Unterlegenheit bzw. Überlegenheit eines Geschlechts oder auf geschlechtsspezifischen Rollenstereotypen basiert, unabhängig davon, ob diese sexueller Natur sind oder nicht. Gesetzliche Grundlagen 6 / 18 Art. 4 Gleichstellungsgesetz (GlG): Diskriminierung durch sexuelle Belästigung Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. 3

4 7 / 18 Verantwortung Arbeitgebende Art. 5 Abs. 3 GlG: Rechtsansprüche Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. 8 / 18 Was tun bei einem Fall von sexueller Belästigung? Sollten es in ihrem Unternehmen einmal zu einem Fall von sexueller Belästigung kommen, handeln sie sofort und versuchen sie Gerüchten und Vorurteilen keinen Nährboden zu geben. Bieten sie der/dem Belästigten rasch Unterstützung an und machen sie klar, dass die belästigende Person mit Sanktionen zu rechnen hat und ein solches Verhalten in ihrem Betrieb nicht geduldet wird. Interne oder externe Ansprechpersonen bieten dabei der/dem Belästigten Hilfe und Beratung und besprechen mit den Betroffenen unter vollster Vertraulichkeit die nächsten Schritte. 4

5 9 / 18 Rechte der Arbeitnehmenden I Reagieren Sie sofort und bestimmt. Der Belästiger muss klar erkennen, dass Sie sein Verhalten nicht tolerieren. Fordern Sie den Belästiger schriftlich auf, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen. Sprechen Sie mit einer vertrauten Person, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz belästigt und bedrängt werden. Führen Sie ein genaues Tagebuch, denn Sie müssen beweisen, dass Sie sexuell belästigt werden. Notieren Sie sich alle Vorfälle (Belästiger, Datum, Zeit, Ort, Worte, Gesten, Art der Übergriffe, Zeuginnen und Zeugen). 10 / 18 Rechte der Arbeitnehmenden II Lassen Sie sich versichern, dass Zeuginnen und Zeugen auch tatsächlich aussagen werden. Die Aussagebereitschaft sinkt oft, je näher die Konfrontation rückt. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und/oder die für sexuelle Belästigung zuständige Person. Sollten die Belästigungen nicht aufhören, schreiben Sie einen eingeschriebenen Brief an die zuständige Stelle oder an die Direktion. Darin verlangen Sie, dass zu Ihren Gunsten interveniert wird. Wenn Sie sich mündlich beschweren, nehmen sie eine Zeugin, einen Zeugen mit oder vergewissern Sie sich, dass Ihre Beschwerde protokolliert wird. Klären Sie rechtliche Schritte ab. 5

6 11 / 18 Rechtliche Handlungsmöglichkeiten I Beschwerde bei der zuständigen Stelle führen. Die Arbeit mit dem Hinweis auf Unzumutbarkeit aussetzen. Bei der Schlichtungsstelle, dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gegen den Betrieb klagen; ev. Entschädigung oder Genugtuung verlangen. Im Falle einer Entlassung aufgrund einer betrieblichen Beschwerde, der Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist anfechten und die provisorische Wiedereinstellung verlangen oder statt dessen innerhalb von 180 Tagen ab Ende Arbeitsverhältnis beim Gericht eine Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen einklagen. 12 / 18 Rechtliche Handlungsmöglichkeiten II Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisse aus wichtigen Gründen verlangen. In diesem Fall ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, Ihnen den gesamten Lohn, den Sie bei einer fristgerechten Kündigung erhalten hätten, zu entrichten. Den Belästiger durch eine Klage auf Unterlassung oder auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der sexuellen Belästigung zivilrechtlich belangen und Schadenersatz sowie Genugtuung fordern. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein Disziplinarverfahren gegen den Belästiger anregen. Den/die Arbeitgeber/in beim kantonalen Arbeitsinspektorat anzeigen, damit diese eine Ermittlung im Betrieb vornimmt. Strafanzeige gegen den Täter erstatten. 6

7 Gruppenarbeit 13 / 18 Fallstudie: Sexuelle Belästigung einer Lernenden Die sexuelle Belästigung ereignet sich im Anschluss an ein betriebliches Weihnachtsfest. Als die Lernende mit mehreren Mitarbeitenden in einem Pub weiterfeiert, greift ihr der Lehrlingsbeauftragte an den Busen. Sie meldet den Vorfall bei seiner Vorgesetzten. Darauf entschuldigt sich der Belästiger bei der Lernenden. Es wird Stillschweigen vereinbart und sie muss nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Doch nach Lehrabschluss stellt ihr die Gemeinde ein schlechtes Arbeitszeugnis aus und sie erfährt zufällig, dass der Lehrlingsbeauftragte schlechte Referenzauskünfte erteilt. Was würden Sie tun als Lernende? Was würden Sie tun als Arbeitgeber? Gruppenarbeit Lösung 14 / 18 Fallstudie: Sexuelle Belästigung einer Lernenden Erwägungen: Die Schlichtungskommission wertet den Vorfall als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, weil er direkt im Anschluss an einen Betriebsanlass geschehen sei. Zudem habe er sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Sie schlägt vor, dass die Klägerin einen Durchschnittslohn von 5600 Franken wegen sexueller Belästigung erhalten soll. Ausserdem verpflichtet sie die Gemeinde, ein Präventionskonzept zu erstellen und die Mitarbeitenden über die Massnahmen zu informieren. Beide Parteien sind einverstanden. Ergebnis: Die Klägerin erhält wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz 5600 Franken Entschädigung. Quelle: Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 7/2010 7

8 15 / 18 Prävention in der Berufsbildung Das Wichtigste gleich vorab: Machen Sie sich stark für ein belästigungsfreies Klima und intervenieren Sie, wenn Sie z. B. feststellen, dass sexistisches Material im Betrieb zirkuliert oder wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Zielscheibe abwertender Sprüche und Witze ist. Damit machen Sie Ihre Haltung klar und deutlich. Sowohl das Gleichstellungsgesetz als auch das Arbeitsgesetz verlangen von den ArbeitgerberInnen präventive Massnahmen, wie Plakate, Kampagnen oder Schulungen, gegen sexuelle Belästigung. 16 / 18 Angemessene Präventionsmassnahmen Kommunikation Geschäftsleitung Reglement, Merkblatt Ansprechpersonen intern / extern z.b. erster Tag Lehrbeginn / Schulbeginn Sensibilisierungsmassnahmen 8

9 17 / 18 Checkliste sexuelle Belästigung Kann ArbeitgeberIn nachweisen, dass entsprechende Massnahmen getroffen wurden? Ist die Beweislast erleichtert? Welche Abklärungen müssen noch getroffen werden? Mit wem müssen Gespräche geführt werden? Was muss sofort unternommen werden? Welche Fristen sind zu beachten? Bis wann müsste Anfechtung erfolgen (Datum)? Welche Chancen bestehen für die Betreffende bei einer Klage? Welche Risiken sind zu befürchten? (materiell, sozial ) Wie wird die betroffene Person unterstützt? (finanziell, sozial ) 18 / 18 Nutzen Sie das Merkblatt der SWISSMECHANIC Vorgehen bei einen Vorfall 9

10 19 / 18 Herzlichen Dank 20 / 18 Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz? 10

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