Der neue Unionszollkodex kommt Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?
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- Alexander Maier
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1 Der neue Unionszollkodex kommt Ist Ihr Unternehmen vorbereitet? Webinar
2 Ihre Referenten Customs & International Trade Dr. Julia Kurzrock Rechtsanwältin Frankfurt a. M. Juliane Neumann Rechtsanwältin Hamburg Erkan Senel Master of Laws Hamburg 2
3 Customs & International Trade 3
4 Customs & International Trade Deutschland Experten: 37 Standorte Hamburg Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart Europäisches Zollrecht Warenursprungs-/ Präferenzrecht Verbrauchsteuerrecht Außenwirtschaftsrecht Derzeit sind wir 37 Experten, davon 19 SAP GTS Spezialisten. Europa: über 220 Zollexperten Global: mehr als 450 Zollexperten in über 80 Ländern 4
5 Der -Beratungszyklus Strategie und Management Ziel ist ein ganzheitlicher Beratungsansatz von der Strategie bis zur Umsetzung in den operativen Einheiten mit dem Ziel der Risikominimierung. 5
6 Der Unionszollkodex 6
7 Der Unionszollkodex Roadshow 2015 Wir veranstalten noch in diesem Jahr eine Roadshow zum Unionszollkodex Hamburg Im diesem Rahmen werden die Neuerungen durch den Unionszollkodex vorgestellt. Im Anschluss haben Sie die Gelegenheit, an Diskussionsrunden teilzunehmen. Düsseldorf Frankfurt Weitere Informationen über die Veranstaltung und zur Anmeldung erhalten Sie unter: Stuttgart München
8 Der Unionszollkodex Agenda Einführung in den Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen - Struktur des Zollkodex und Unionszollkodex - Besondere Verfahren - Elektronische Zollabwicklung Bewilligungen - Zollwert Vorerwerberpreis/ Lizenzgebühren - Zollschuldentstehung (bei Verfehlungen) Verzugszinsen/Heilungsmöglichkeiten - Vertretung Ist Ihr Unternehmen vorbereitet? Beispiele Fragen 8
9 Einführung in den Unionszollkodex Der Weg dahin In Kraft getreten am 30. Oktober 2013 Anwendbar ab 1. Mai 2016 Zollkodex (ZK) Modernisierter Zollkodex (MZK) Unionszollkodex (UZK) Warum wird der Zollkodex abgelöst? Vereinfachung der Zollverfahren Abschaffung praxisferner Vorschriften für papiergestützte Zollanmeldungen und Zollverfahren Vom modernisierten Zollkodex zum Unionszollkodex Der MZK sollte die Nachfolge des Zollkodex antreten. Er trat zwar in Kraft, kam aber nie zur Anwendung Dies führte 2013 zu der Entscheidung: Die Einführung des MZK zu verschieben und den MZK zum UZK unter Berücksichtigung des Vertrages von Lissabon zu aktualisieren. 9
10 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Derzeitige Struktur nach dem Zollkodex Vorübergehende Verwahrung Zollrechtliche Bestimmung Zollverfahren Bei Ankunft Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung abhängig von Verkehrszweig (max. 45 Tage) Zollrechtliche Bestimmung bedeutet: (a) Überführung in ein Zollverfahren; (b) Verbringung in eine Freizone/ Freilager; (c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; (d) Vernichtung oder Zerstörung; (e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse. Zollverfahren bedeutet: (a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; (b) Versandverfahren; (c) Zolllagerverfahren; (d) Aktive Veredelung; (e) Umwandlungsverfahren; (f) Vorübergehende Verwendung; (g) Passive Veredelung; (h) Ausfuhrverfahren. 10
11 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Struktur nach dem Unionszollkodex Vorübergehende Verwahrung Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Bei Ankunft Gestellung der Ware Vorübergehende Verwahrung max. 90 Tage Vereinfachung Anmeldung basierend auf der Summarischen Eingangsanmeldung Besondere Verfahren: Versand Lagerung Verwendung Veredelung Ausfuhr 11
12 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Besondere Verfahren (1/3) Versand Lagerung Keine wesentlichen Änderungen Die vereinfachten Verfahren für den Seeund Flug-Transport bleiben bestehen. Zolllager und Freizonen; Abschaffung der Freilager Keine Differenzierung nach Zolllagertypen mehr Nur noch Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Zolllager Einzelhandelsverkäufe in Form von Internet-Verkäufen ausdrücklich erlaubt 12
13 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Besondere Verfahren (2/3) Vorübergehende Verwendung Endverwendung Klarstellung, dass die Verwendungsfrist regulär 2 Jahre beträgt, unabhängig davon, ob ein Zollverfahren dazwischen geschaltet wird (z.b. Zolllager) In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf bis zu 10 Jahre möglich. Neue Terminologie zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung Vereinfachungen bei der Zuführung in die Endverwendung 13
14 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Besondere Verfahren (3/3) Aktive Veredelung Passive Veredelung Die Absicht der Wiederausfuhr ist keine Voraussetzung mehr. Das Umwandlungsverfahren und die Zerstörung reihen sich in die aktive Veredelung ein und werden nicht mehr als eigene Zollverfahren erfasst. Die Zollrückvergütung bei aktiver Veredelung wurde abgeschafft. Abschaffung der Differenzverzollung; es gilt nur noch die Mehrwertmethode (Veredelungskosten x Zollsatz der veredelten Waren). Die Überführung in den freien Verkehr mit vollständiger oder teilweiser Abgabenbefreiung ist jeder anderen Person (mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers) gestattet. 14
15 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Elektronische Zollabwicklung 2.0 (1/2) Elektronische Zollabwicklung Der Austausch von Informationen wie Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten erfolgen zukünftig mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Die papiergestützte Zollabwicklung darf nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angewandt werden. Technologisch noch nicht weit fortgeschrittene Mitgliedstaaten können bei der Europäischen Kommission einen Antrag stellen, weiterhin mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung arbeiten zu können. 15
16 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Elektronische Zollabwicklung 2.0 (2/2) Zentrale Zollabwicklung Rechtliche Grundlage für die zentrale Zollabwicklung mit dem UZK geschaffen Die Zoll IT-Infrastruktur soll bis zum 31. Dezember 2020 fertiggestellt sein. Spanien Ungarn One- Stop- Shop Frankreich Bedingung: Der Wirtschaftsbeteiligte muss AEO-C sein. Deutschland etc. Italien 16
17 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Bewilligungen (1/2) Authorized Economic Operator (AEO) Neue Voraussetzungen für den Erhalt des AEO-Status, wie z.b.: Praktische oder berufliche Befähigungen Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften Viele Bewilligungen werden nur noch erteilt, wenn der Wirtschaftsbeteiligte den Status eines AEO hat oder zumindest die Voraussetzungen eines AEO erfüllt. 17
18 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Bewilligungen (2/2) Anschreibung in die Buchführung Die Bewilligung zur Anschreibung in die Buchführung ersetzt das Anschreibeverfahren im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung etc. Vereinheitlichung Die Anschreibung in die Buchführung unter Gestellungsbefreiung setzt den AEO-C und die Möglichkeit des elektronischen Zugriffs auf die Buchhaltung voraus. Eigenkontrolle Dem AEO-C kann auf Antrag bewilligt werden, gewisse den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten selber durchzuführen. 18
19 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Zollwert/Vorerwerberpreis Vorerwerberpreis Transaktionswert der Ware (Art. 128 Abs. 1 IA-UCC): Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufsvorgangs bestimmt. Der Vorerwerberpreis kann somit grundsätzlich nicht mehr herangezogen werden. 19
20 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Zollwert/ Lizenzgebühren Vereinheitlichung der Lizenzgebühren Für sämtliche geistigen Eigentumsrechte gelten dieselben Voraussetzungen. Keine gesonderten Regelungen (Ausschlusstatbestände) mehr für Markenrechte. Lizenzgebühren sind weiterhin dem Zollwert hinzuzurechnen, sofern sie Bedingung des Kaufgeschäfts sind. Neu: Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Verkäufer vom Käufer die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangt hat. Vielmehr reicht schon die Tatsache aus, dass eine Lizenzgebühr an den Lizenzgeber gezahlt wurde, unabhängig davon welche Person diese Zahlung geleistet hat. 20
21 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Zollschuldentstehung Zollschuldner bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Zollanmelder bei indirekter Vertretung der Vertretene und der Vertreter Person, die wissentlich falsche Angaben für die Zollanmeldung geliefert hat (oder dies vernünftigerweise hätte wissen müssen) Entstehen der Zollschuld bei Verfehlungen Vorschriftswidriges Verbringen von Nicht- Unionswaren Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung Pflichtverletzung in Bezug auf die Endverwendung Nichterfüllung von Voraussetzungen bei der Überführung in ein Zollverfahren Verfehlung in Bezug auf Waren, die sich in einem besonderen Verfahren, der vorübergehenden Verwahrung oder Verwertung befinden 21
22 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Verzugszinsen/Heilungsmöglichkeiten Erlöschen der Zollschuld Ausweitung der Heilungsmöglichkeiten Auch nach einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung kann die Zollschuld erlöschen. Voraussetzungen (u.a.): Keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens Kein Täuschungsversuch (grobe Fahrlässigkeit spielt keine Rolle mehr!) Es wurde nachträglich alles getan, um die notwendigen Förmlichkeiten zu erfüllen. Verzugszinsen Bei einer Zollschuldentstehung aufgrund von Verstößen entstehen ab dem Tag der Zollschuldentstehung bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen! 22
23 Unionszollkodex Die wesentlichsten Änderungen Vertretung Unionsweite Zollvertretung zulässig Innerhalb der EU ansässige Personen, die die Kriterien des AEO-C erfüllen, können unbeschränkt als direkter oder indirekter Vertreter in jedem anderen EU-Mitgliedstaat tätig sein. Erweiterte Haftung Eine Person, die unrichtige Angaben für die Zollanmeldung geliefert hat, kann als Zollschuldner herangezogen werden. Somit können auch direkte Vertreter zum Zollschuldner werden. 23
24 Ist Ihr Unternehmen vorbereitet? 24
25 Übergangsregelungen Der Übergang vom ZK zum UZK wird voraussichtlich stufenweise erfolgen: Die IT-Infrastruktur ist noch zu entwickeln/etablieren. Es bedarf geeigneter Übergangsvorschriften aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats zu den Entwürfen der delegierten Verordnung und Durchführungsverordnung steht noch aus. Die Auslegung der neuen Regelungen durch die Mitgliedstaaten (z.b. in Form von Dienstvorschriften) sowie die Guidelines der EU sind abzuwarten. 25
26 Ist Ihr Unternehmen vorbereitet? Relevanz für die Praxis Die Änderungen können die Unternehmen insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten betreffen: Zollwertrechtliche Konsequenzen Auswirkungen auf vorhandene oder erstrebte Bewilligungen Umsetzung der Anforderungen an die IT- insbesondere Zollsoftware Neugestaltung der internen Zollprozesse Überprüfung der vertraglichen Haftungsbestimmungen bei direkter Vertretung Anpassung der bestehenden Arbeits- und Organisationsanweisungen Schulung der Mitarbeiter 26
27 Beispiele 27
28 Beispiel Vorerwerberpreis Ein in Deutschland ansässiger Käufer (K) erwirbt von einem ebenfalls in Deutschland ansässigen Verkäufer (V) Waren. Die Waren muss V aus dem Drittland von Z erwerben. K ist Zollanmelder. Welches Kaufgeschäft muss dem Zollwert zugrunde gelegt werden? (Z) Drittland Kaufvertrag EU (K) Kaufvertrag (V) 28
29 Beispiel Lizenzgebühren Ein in Deutschland ansässiger Käufer (K) erwirbt von einem ebenfalls in Deutschland ansässigen verbundenen Verkäufer (V) Waren. Die Waren muss V aus dem Drittland von der Muttergesellschaft Z erwerben. K zahlt an die Muttergesellschaft für die Markenrechte an der Ware Lizenzgebühren. V ist Zollanmelder. Müssen die Lizenzkosten dem Zollwert hinzugerechnet werden? Lizenzgebühren (Z) Drittland Transaktion EU (K) Transaktion (V) 29
30 Beispiel Heilung der Zollschuldentstehung Waren, die sich in der aktiven Veredelung befinden, werden von ihrem bewilligten Lagerort aufgrund von Wasserschäden kurzzeitig in andere Räumlichkeiten verbracht. Die Umlagerung und der Ort der Umlagerung wurden nicht aufgezeichnet bzw. mit der Zollverwaltung abgestimmt. Es ist eine Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung entstanden. Besteht eine Möglichkeit die Verfehlung nachträglich zu heilen? 30
31 Fragen gerne an: 31
32 Unionszollkodex Roadshow 2015 Weitere Informationen über die Veranstaltung und zur Anmeldung erhalten Sie unter: Hamburg Düsseldorf Frankfurt Stuttgart München
33 Ihre Ansprechpartner Dr. Julia Kurzrock Rechtsanwältin Tel.: Mobil: Juliane Neumann Rechtsanwältin Tel.: Mobil: Erkan Senel Master of Laws Tel.: Mobil: für Ihre Fragen 33
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
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