4/7.9. Die Entscheidung über den Asylantrag

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1 4/7.9. Die Entscheidung über den Asylantrag 4/7.9.1 Inhalt und Form Erfolgte keine Einreise aus einem sicheren Drittstaat und ist der Asylantrag auch nicht unbeachtlich, hat das Bundesamt über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a GG, über das Vorliegen von Abschiebehindernissen gem. 60 Abs. 1 AufenthG ( Kleines Asyl ), sowie über die sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisse der Abs. 2, 3, 5 und 7des 60 AufenthG zu entscheiden. Ferner hat es eine Entscheidung über eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung zu treffen. Zu der Möglichkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet siehe unter 4/ Die Entscheidung ergeht in schriftlicher Form und ist zu begründen ( 31 Abs. 1 AsylVfG). 4/7.9.2 Sprache In der Praxis ergingen die Entscheidungen in deutscher Sprache. Nach der EU-Verfahrensrichtlinie wird sich diese Praxis nicht durchgängig aufrecht erhalten lassen. Denn nach Art. 9 Abs. 1 lit. e der Richtlinie muss der Asylbewerber über das Ergebnis der Entscheidung der zuständigen Behörde und die hiergegen möglichen Rechtsbehelfe in einer Sprache unterrichtet werden, deren Kenntnis billigerweise vorausgesetzt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn der Asylbewerber nicht von einem Rechtsberater unterstützt oder vertreten wird und kostenlose Rechtsberatung nicht zur Verfügung steht.

2 4/7.9.3 Zeitvorgaben und Entscheidungsstopp In der EU-Verfahrensrichtlinie verpflichten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Asylverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen, wobei jedoch eine angemessene und vollständige Prüfung der Anträge zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie). Sollte innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen können, muss der Ausländer über die Verzögerung informiert werden oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet werden (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie). Gemäß 11 a AsylVfG kann das Bundesministerium des Innern Entscheidungen des Bundesamtes nach dem AsylVfG zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Diese Aussetzung kann verlängert werden. 4/7.9.4 Zustellung 4/ Zustellung an den Bevollmächtigten Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so hat die Zustellung an diesen mit Ausnahme der Abschiebungsanordnung bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat Vorrang. 4/ Zustellung an den Ausländer Zustellungsreformgesetz Ist kein Bevollmächtigter bestellt, so sind außer den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorrangig die speziellen Zustellungsregelungen des 10 AsylVfG zu befolgen. Das Verwaltungszustellungsgesetz wurde zuletzt durch das

3 Zustellungsreformgesetz tiefgreifend geändert (ZustRG, BGBl I 1206 ff, hierzu Heß, NJW 2002, 2417 ff). Zustellung in einer Aufnahmeeinrichtung Ist der Ausländer verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht Gemeinschaftsunterkunft - zu wohnen, so erfolgt die Zustellung gemäß 10 Abs. 4 AsylVfG durch die Aufnahmeeinrichtung selbst. Postausgabe und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge ausgehändigt werden können. Zustellungen sind mit Aushändigungen an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Zustellungsfiktion Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft Ist der Ausländer nicht verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, wohnt er also in einer Gemeinschaftsunterkunft, so erfolgt die Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften des VwZG mit der Besonderheit des 10 Abs.2 AsylVfG. Danach wird die Zustellung unter der zuletzt mitgeteilten Adresse des Ausländers fingiert, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Tipp Der Ausländer sollte unbedingt darauf achten, auch bei jeder staatlich angeordneten Verlegung die aktuelle Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen. Zustellungsurkunde Wählt das Bundesamt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ( 3 VwZG), hat der Postbote zunächst zu versuchen, die Sendung dem Ausländer persönlich zu übergeben. Erst wenn dies fehlschlägt, darf er die Sendung dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder einem vom Leiter ermächtigten Vertreter die Sendung übergeben ( 3 Abs. 3 VwZG i.v.m. 178 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft ist nicht zulässig. Die Ersatzzustellung kann aber gemäß 3 Abs. 3 VwZG

4 i.v.m. 181 ZPO durch Niederlegung bei einer Postdienststelle erfolgen. Die Niederlegung ist dem Ausländer gemäß 3 Abs. 3 VwZG ivm 181 Abs. 3 ZPO schriftlich mitzuteilen. Gemeinschaftsunterkunft ohne Leiter Verfügt die Unterkunft des Ausländers über keinen Leiter, so ist sehr fraglich, ob sie als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder als Wohnung anzusehen ist. Im letzteren Falle könnte die Sendung gemäß 3 Abs. 3 VwZG i.v.m. 180 ZPO durch Einwurf in den Briefkasten und Protokollierung dieses Vorganges zugestellt werden. 4/7.9.5 Ablehnung als offensichtlich unbegründet 4/ Entscheidung Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, so fordert es den Ausländer zur Ausreise binnen Wochenfrist auf und droht die Abschiebung an. Die Klage, die keine aufschiebende Wirkung hat, und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz muss innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingehen (siehe hierzu 4/7.10). 4/ Gründe Die einzelnen Gründe, die zu einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet führen, ergeben sich aus 30 AsylVfG. 4/7.9.6 Ablehnung als schlicht unbegründet

5 Klage Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als schlicht - unbegründet ab, so beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Die innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Klage hat aufschiebende Wirkung; die Ausreisefrist endet einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens (vgl. hierzu 4/7.10). Tipp Für den Ausländer erschließt sich das Datum des Ablaufes der Ausreisefrist nicht ohne weiteres. Es ist deshalb sinnvoll, ihn nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nochmals mitzuteilen, bis wann eine freiwillige Ausreise zu erfolgen hat. 4/7.9.7 Stattgabe und gesplittete Entscheidungen Sofortige Unanfechtbarkeit Gibt das Bundesamt dem Asylantrag statt, so wird der Bescheid sofort bestandskräftig. Da der frühere Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit dem Zuwanderungsgesetz abgeschafft wurde, ist seine Klagmöglichkeit entfallen. Häufig sind gesplittete Entscheidungen, mit denen einerseits Abschiebungsschutz gemäß 60 Abs. 1 AufenthG ( Kleines Asyl ) gewährt, andererseits aber der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a GG abgelehnt wird. Häufig ist auch die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Verleihung des Kleinen Asyls des 60 Abs. 1 AufenthG bei gleichzeitiger Gewährung eines sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisses nach einem der Absätze 2, 3, 5 oder 7 des 60 AufenthG. Hier können Rechtsmittel nur beschränkt auf den ablehnenden Teil der Entscheidung eingelegt werden. 4/7.9.8 Einstellung des Verfahrens Nimmt der Ausländer den Asylantrag zurück, stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das

6 Asylverfahren eingestellt ist. Allerdings muss das Bundesamt darüber entscheiden, ob sonstige zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse gemäß 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen ( 32 AsylVfG). Eine Rücknahme des Asylantrages wird fingiert, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als ein Monat nicht betreibt. Auf diese Fiktion ist der Ausländer in der Betreibensaufforderung hinzuweisen ( 33 Abs. 1 AsylVfG). Die Rücknahmefiktion tritt weiter ein, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in sein Heimatland gereist ist ( 33 Abs. 2 AsylVfG). Der Ausländer hat dann nur die Möglichkeit, einen Folgeantrag oder einen Antrag auf erweitertes Wiederaufgreifen zu stellen. 4/7.9.9 Rechtsbehelfsbelehrung Die Bescheide des Bundesamtes sind jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, sind die notwendigen Rechtsbehelfe innerhalb einer Jahresfirst einzulegen ( 58 Abs. 2 VwGO ) einzulegen. 4/7.10 Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten 4/ Klageverfahren bei Ablehnung als schlicht unbegründet Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab, kann der Asylbewerber innerhalb zweier Wochen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Für die

7 Klagerhebung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. 4/ Verfahren bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet Lehnt das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab, muss sowohl die Klage, die keine aufschiebende Wirkung hat, wie auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage innerhalb einer Woche beim Verwaltungsgericht eingegangen sein (notfalls per Fax, aber nur wenn die Herkunft des Fax für das Verwaltungsgericht ersichtlich wird und das Original der Klagschrift alsbald beim Verwaltungsgericht eingeht). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage muss binnen Wochenfrist gestellt und begründet werden. Dabei kommt es im Eilverfahren zunächst aus, glaubhaft zu machen, dass der Asylantrag nicht offensichtlich unbegründet ist, mag er auch möglicherweise schlicht unbegründet sein. Es reicht daher aus, die vom Bundesamt angenommenen Offensichtlichkeitsmerkmale anzugreifen; dies muss allerdings substantiiert geschehen. zielstaatsbezog ene Abschiebungshi ndernisse Sind ausschließlich die sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG umstritten, so kann nach der einen Auffassung ein nicht fristgebundener Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß 123 VwGO gegen das Bundesamt gestellt werden. Ziel dieses Antrages ist, das Bundesamt zu verpflichten, einstweilen d.h. bis zur Entscheidung über die Klage - ein Abschiebehindernis gemäß 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen. Nach der anderen Auffassung ist das richtige Rechtsmittel ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ausländerbehörde auf Unterlassung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Klage gegen das Bundesamt.

8 Tipp Es empfiehlt sich, sich beim zuständigen Verwaltungsgericht vorab zu erkundigen, welches Rechtsmittel dort für zulässig gehalten wird. 4/7.11 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 4/ Rechtsmittel des Ausländers Antrag auf Zulassung der Berufung Berufung Revision Gegen klagabweisende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung außer im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, die unanfechtbar ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Die Voraussetzungen hierzu sind zum Teil abweichend von der sonst im Verwaltungsrecht geltenden Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in 78 Abs. 3 AsylVfG geregelt. Über diesen Antrag, der beim Verwaltungsgericht einzureichen ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Oberverwaltungsgericht. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung wie auch für die Berufung selbst besteht Anwaltszwang ( 67 Abs. 1 VwGO). Im verhältnismäßig seltenen Fall der Berufungszulassung durch den VGH bzw. das OVG, wird ein Berufungsverfahren durchgeführt. Gegen dessen Urteil ist nach den Vorschriften der VwGO die Revision zulässig, wenn sie vom VGH bzw. OVG zugelassen wird. Ist dies nicht der Fall, kann Antrag auf Zulassung der Revision gestellt werden. Über den Zulassungsantrag und die Revision entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

9 4/ Rechtsmittel des Bundesamtes Umgekehrt kann auch das Bundesamt gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechtsmittel einlegen. Rechtsmittel des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die unter altem Recht nicht selten waren, sind mit der Abschaffung des Bundesbeauftragten ausgeschlossen. 4/ Verfassungsbeschwerde des Ausländers Rügt der Ausländer eine Verletzung seines Grundrechtes auf Asyl aus Art. 16 a GG, so kann er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Ist eine Berufung auf Art. 16 a GG ausgeschlossen, so kommen außer den Verfahrensgrundrechten auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und bei nicht nachvollziehbarer Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung auch Art. 3 GG (Willkürverbot) als Rügegrundlagen in Betracht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde sind sehr hoch (vgl. Sperlich, ZAR 2002, 180; Jobs ZAR 2002, 219; Protz ZAR 2002, 309. Keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz haben äußerst selten Erfolg. 4/ Menschenrechtsbeschwerde des Ausländers Als weiteres Rechtsmittel ist an eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu denken. Gerügt werden können hier insbesondere Verletzungen des Art. 3 EMRK, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft wurde.

10 Keine aufschiebende Wirkung der Menschenrechtsbeschwerde Die Menschenrechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge auf einstweilige Anordnung haben äußerst selten Erfolg. 4/7.12 Aufenthaltsbeendigung Zuständigkeit der Ausländerbehörde Abschiebungsandrohung Vollziehbarkeit vor Unanfechtbarkeit Äußerst diffizil ist das Zusammenspiel der Kompetenzen des Bundesamtes im Asylverfahren einerseits und der für die Aufenthaltsgewährung oder Aufenthaltsbeendigung zuständigen Ausländerbehörden andererseits. Außer in den Fällen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß 26 a AsylVfG oder bei einer auf Tatsachen gegründeten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ( 58 a AufenthG), bei der die Abschiebung direkt angeordnet werden kann, ist grundsätzlich Voraussetzung einer Aufenthaltsbeendigung das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Vollziehbar ist die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung jedenfalls immer dann, wenn sie bestandskräftig ist, d.h. mit weiteren Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Bereits vor Unanfechtbarkeit ist die Abschiebungsandrohung vollziehbar, wenn die Klage gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist der Fall bei Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich oder als offensichtlich unbegründet. Bei Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, bleibt eine im Asylerstverfahren unanfechtbar gewordene Abschiebungsandrohung vollziehbar (siehe Kap. 4/6.16.6). In diesen drei Fällen kann die Vollziehung nur durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blockiert werden. Die Verfassungsbeschwerde und die Menschenrechtsbeschwerde hindern den Eintritt der Vollziehbarkeit nicht; hier kann die Abschiebung nur durch einstweiligen Rechtsschutz des

11 Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg gestoppt werden ein äußerst seltenes Ereignis 4/7.13 Antragstellung an der Grenze Da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sichere Drittstaaten gemäß 26 a AsylVfG sind, gelten deshalb zunächst grundsätzlich die Ausführungen hierzu in Kapitel 4/6. Dabei ist zu differenzieren nach der Schweiz, Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten der EU. Einreiseverweigerung Bei einer Asylantragstellung an der Grenze wird dem Ausländer bis auf die eher seltenen Ausnahmefälle des 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (siehe hierzu 4/6. und Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Dublin II ) die Einreise verweigert ( 18 Abs. 2 AsylVfG). Wird der Ausländer im grenznahen Raum in ummittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen, ist er ohne Durchführung eines Asylverfahrens zurückzuschieben ( 18 Abs. 3 AsylVfG). Nach Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie werden deren Art. 35 und 35 a besonders zu berücksichtigen sein. 4/7.14 Antragstellung auf dem Flughafen Besonderes Verfahren Bei Antragstellung auf einem Flughafen gelten die besonderen Regeln des 18 a AsylVfG (sehr eingehend hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom , 2 BvR 1516/93, GK-AsylVfG vor II 4.3). Der Entscheidung über die Einreise ist in bestimmten Fällen das Asylverfahren vorgeschaltet. Hält das Bundesamt den Asylantrag für offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Einstweiliger

12 Rechtsschutz richtet sich nach 18 a Abs. 4 AsylVfG. Danach ist der Eilantrag innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zustellen; er kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Für die Begründung müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vier weitere Tage zur Verfügung stehen. Auch bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat wird die Einreise verweigert. Nach Umsetzung der EU-Verfahrensrichtlinie werden deren Art. 35 und 35 a besonders zu berücksichtigen sein. 4/7.15 Antragstellung aus der Haft Aus der Haft ist der Asylantrag direkt beim Bundesamt zu stellen ( 14 Abs. 2 Nr.2 AsylVfG). Allerdings steht die Asylantragstellung der Anordnung von Abschiebehaft nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten siehe 14 Abs. 4 AsylVfG. 4/7.16 Das Folgeverfahren 4/ Definition Besondere Regeln gelten für das Folgeverfahren. Folgeanträge sind Asylanträge, die nach bestandskräftigem Abschluss eines ersten Asylverfahrens gestellt werden. Der Ausländer kann entweder in der Bundesrepublik Deutschland verblieben oder aber nach erfolgter Ausreise neu eingereist sein bzw. an der Grenze oder auf dem Flughafen erneut um Asyl nachsuchen. 4/ Einreise aus sicherem Drittstaat Hatte der Ausländer die Bundesrepublik Deutschland verlassen, so wird das Folgegesuch zunächst daraufhin

13 überprüft, ob die Wiedereinreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß 26 a AsylVfG erfolgte oder einem sonstigen sicheren Drittstaat gemäß 29 AsylVfG erfolgte, ggf. kommt eine Überstellung in Betracht (siehe 4/6). 4/ Antragstellung Persönliche Antragstellung Der Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt werden, die zu der Aufnahmeeinrichtung gehört, in der der Ausländer während des ersten Asylverfahrens wohnen musste. Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendeinrichtung befindet, oder wenn er nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist. Dann ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Besteht die früher zuständige Außenstelle nicht mehr oder war der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Folgeantrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen. Für Folgeanträge gelten strenge Vorschriften: der Antrag muss die Adresse des Ausländer enthalten; der Ausländer muss alle Umstände und Beweismittel angeben, auf denen der Folgeantrag beruht. Auch muss dargestellt werden, dass diese Umstände neu sind. Berücksichtigt werden nur Umstände, von denen der Ausländer nicht länger als drei Monate Kenntnis hat. Es müssen die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Eine Anhörung findet erfahrungsgemäß sehr selten statt; das Bundesamt kann verlangen, dass die erforderlichen Angaben schriftlich gemacht werden. 4/ Wirkung des Folgeantrages Außer bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß 26 a AsylVfG blockiert ein Folgeantrag zunächst die aus dem Erstverfahren stammende vollziehbare

14 Aussetzung der Abschiebung Abschiebungsandrohung, nicht aber die Anordnung und Vollziehung von Abschiebehaft. Die Abschiebung ist zunächst ausgesetzt, bis entschieden ist, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. 4/ Entscheidungen des Bundesamtes 4/ Stattgabe Gibt das Bundesamt dem Folgeantrag statt, so gewährt es Asyl oder das Kleine Asyl, d.h. Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 1 AufenthG. Anerkennende Entscheidungen werden sofort bestandskräftig. 4/ Ablehnung des Folgeantrages Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, so erlässt es wie beim Asylerstantrag die entsprechenden Entscheidungen, nämlich Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, Ablehnung des Antrags auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß 60 Abs. 1 AufenthG, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Sobald die Asylverfahrensrichtlinie anwendbar wird, muss gemäß Art. 34 Abs. 3 lit. b ivm Art. 9 Abs. 1 lit. e dieser Richtlinie der nicht vertretene - Ausländer über das Ergebnis der Entscheidung und die möglichen Rechtsbehelfe in einer Sprache unterrichtet werden, deren Kenntnis billigerweise vorausgesetzt werden kann. Bei einer derartigen Entscheidung hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, nur eben mit für den Ausländer negativem Ergebnis. Die innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Klage gegen diese - schlichte - Ablehnung des Folgeantrages mit neuer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat wie im Asylerstverfahren aufschiebende Wirkung. Aufenthaltsgestattung

15 Der Aufenthalt des Ausländers ist kraft Gesetzes gestattet. Er erhält eine entsprechende Bescheinigung. Denkbar ist auch eine Einstufung des Folgeantrages als unbeachtlich (siehe 4/7.7. und 4/7.6.) oder als offensichtlich unbegründet (siehe 4/7.9.5). 4/ Kein weiteres Asylverfahren Als dritte Entscheidungsmöglichkeit hat das Bundesamt die Weigerung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Nach Umsetzung der Verfahrensrichtlinie muss der Ausländer gemäß ihres Art. 34 Abs. 3 lit. a in geeigneter Weise über das Ergebnis der Entscheidung des Bundesamtes, über die Gründe dafür und die etwaigen Rechtsbehelfe dagegen informiert werden. Dass dies in einer Sprache erfolgen muss, deren Kenntnis billigerweise vorausgesetzt werden kann, ist in der Verfahrensrichtlinie nicht ausdrücklich niedergelegt. Keine neue Ausreiseaufforderung Eine neue Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ergeht nicht. Dies kann dann geschehen, wenn die vorgebrachten Umstände oder Beweismittel nicht neu sind oder von vornherein nicht geeignet sind, den Antrag zu begründen. Die Aufenthaltsbeendigung stützt sich dann auf die Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Weiter vollstreckt werden kann aber erst, wenn das Bundesamt gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG mitgeteilt hat, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. 4/ Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesamtes im Folgeantragsverfahren Durchentscheiden 4/ Klage Rechtsmittel gegen die Weigerung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist die innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Klage. Der

16 Antrag ist auf Verpflichtung des Bundesamtes gerichtet, den Ausländer als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. bei ihm ein Abschiebehindernis gemäß 60 Abs. 1 AufenthG ( Kleines Asyl ) festzustellen. Nicht verpflichtet werden kann das Bundesamt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen; das Verwaltungsgericht entscheidet durch. Antragsgegner 4/ Vorläufiger Rechtsschutz Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden. Während nach der einen Auffassung der Antrag gegen das Bundesamt, also die Bundesrepublik Deutschland, zu richten ist, wird von der Gegenmeinung vertreten, dass mangels neuer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nur noch Vollstreckungsschutz gegen die Ausländerbehörde, also das Land, beantragt werden kann. Hier wird die erstere Auffassung geteilt, weil allein sie effektiven Rechtsschutz gewähren kann. Zudem ist das Bundesamt deshalb der richtige Antragsgegner, weil es die letztlich belastende Entscheidung getroffen hat, die der Ausländerbehörde den Weg zur Vollstreckung wieder öffnet. Die frühere gegenteilige Praxis hat gezeigt, dass sie mit hohen Risiken für die Rechtssicherheit belastet ist. Einerseits konnte die Ausländerbehörde stets vortragen, derzeit drohe keine Abschiebung, und damit das Rechtsschutzinteresse bestreiten. Andererseits wäre das Gericht bei Zugriff der Ausländerbehörde gezwungen, in wenigen Stunden zu entscheiden. Dies müsste zudem auf der Grundlage eines beim Bundesamt geführten Verfahrens erfolgen, ohne dass das Bundesamt Partei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre. Nach richtiger Ansicht ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren also zu beantragen, das Bundesamt zu verpflichten, die Mitteilung gemäß 71 Abs.5 Satz 2 AsylVfG zu unterlassen, bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine bereits erfolgte Mitteilung gegenstandslos ist.

17 4/ Abschiebung vor Zustellung des Bescheides In der Praxis hat es zahlreiche Fälle gegeben, in denen die Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, an die Ausländerbehörde erging, bevor der Ausländer einen Bescheid des Bundesamtes erhalten hatte. In derartigen Fällen kam es in der Praxis einzelner Bundesländer vor, dass die Abschiebung eingeleitet wurde, bevor der Ausländer überhaupt wusste, dass sein Folgeantrag nicht zu einem weiteren Verfahren geführt hat. Hier kann noch den obigen Grundsätzen einstweiliger Rechtsschutz auch vor Zustellung des Bescheides beantragt werden. Tipp Es empfiehlt sich, bei einem Folgeantrag aktiv in Erfahrung zu bringen, ob eine Mitteilung zur Freigabe der Abschiebung an die Ausländerbehörde ergeht. Denkbar ist auch, bei Stellung eines Folgeantrages bereits einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorbereitet zu haben. 4/7.17 Wiederaufgreifen im Hinblick auf Abschiebungshindernisse Neben dem eigentlichen Folgeantrag gibt es noch den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebehindernisse gemäß 60 Abs. 7 AufenthG. 4/ Neue Umstände Grundsätzlich hat das Bundesamt hier zunächst zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände neu im Sinne des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind. Das setzt voraus, dass sie innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis geltend gemacht werden. Ist das der Fall, so kann das Bundesamt die Voraussetzungen für die sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse

18 feststellen. Die Entscheidung wird sofort bestandskräftig. Sie kann auch dann ergehen, wenn der Folgeantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Gewährung des Kleines Asyls abgelehnt, bzw. ein weiteres Verfahren nicht durchgeführt wird (gesplittete Entscheidung). 4/ Erweitertes Wiederaufgreifen Erhebliche Gefahr für Leib und Leben Liegen die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, hat das Bundesamt gemäß 51 Abs. 5 ivm 48 Abs. 1 VwVfG zusätzlich die Pflicht, nach Ermessen zu entscheiden, ob gleichwohl subsidiärer Schutz zu gewähren ist, also ein Abschiebeverbot gemäß 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (sog. erweitertes Wiederaufgreifen, BVerwG, Urteil vom BVerwG 1 C 6.99 InfAuslR 2000, 16 ff, siehe auch BVerfG, Beschluss vom BvR 1989/97 - InfAuslR 2000, 459 f). Insbesondere findet die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens des Verfahrens auf die Fälle des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei der Feststellung von Abschiebungshindernissen keine Anwendung. In Betracht kommen hier Fälle, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre und die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist. 4/7.18 Rechtsbehelfe Eine stattgebende Entscheidung wird sofort bestandskräftig. Gegen eine Ablehnung kann binnen zwei Wochen Klage erhoben werden, die allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. Hier muss wieder einstweiliger Rechtsschutz gesucht werden, entweder gegen das Bundesamt auf vorläufige Feststellung eines Abschiebehindernisses oder nach anderer hier nicht vertretener Auffassung bei drohender Abschiebung gegen die Ausländerbehörde.

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