Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land
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- Eduard Heintze
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1 Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land
2 1. VORBEMERKUNGEN - Asylbewerber sind Personen mit Asylgesuch ab Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag (also auch vor offizieller Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF) - Asylberechtigte genießen Schutz vor politischer Verfolgung nach nationalem Recht (Grundgesetz) - Flüchtlinge sind Personen, deren Asylantrag mit der Gewährung internationalen Schutzes entschieden wurde
3 1. VORBEMERKUNGEN - Anlage zu 29a AsylG sichere Herkunftsländer: Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro Senegal Serbien
4 1. VORBEMERKUNGEN - Jeder Aufenthaltstitel, jedes Visum, jede Aufenthaltsgestattung und jede Duldung muss die Beschäftigung explizit oder allgemein erlauben. ( Beschäftigung als bei längstens bis mit.. Wochenstunden gestattet. Beschäftigung nur nach vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Beschäftigung / Erwerbstätigkeit gestattet. )
5 1. VORBEMERKUNGEN - Für Beschäftigungsaufenthalte/ Beschäftigungserlaubnisse ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich. - Umfang der Beteiligung der Arbeitsverwaltung (Vorrangprüfung und/oder Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) - Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG)
6 2. SITUATION IM LANDKREIS Asylbewerber im Landkreis: teils mit enthalten unbegleitete Minderjährige Personen 190 Personen davon gut 30 % Syrer, 17 % Iraker, 6 % Iraner, 2 % Eritreer (Bleibeperspektive z.b. hinsichtlich Förderung BA, Zulassung zum Integrationskurs schon im Asylverfahren) Ca. 15 % Angehörige der Westbalkanstaaten (sichere Herkunftsstaaten)
7 2. SITUATION IM LANDKREIS Altersstruktur (bezogen auf als Asylbewerber erfasste Personen): Bis 16 Jahre: 325 Personen (26 %) Jahre: 390 Personen (31 %) Jahre: 532 Personen (42 %) Über 60 Jahre: 12 Personen (1 %)
8 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT 3.1 Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten Aufenthaltserlaubnis für drei bzw. ein Jahr(e) mit Zusatz Erwerbstätigkeit gestattet 3.2 Personen im Asylverfahren besitzen Aufenthaltsgestattung (künftig zuerst Ankunftsnachweis) mit Erwerbstätigkeit nicht gestattet (in der Regel während der ersten drei Monate bzw. Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern) bzw. Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. => Bei Variante 2 ist der Vordruck Stellenbeschreibung (ggf. mit Anlage) an die Ausländerbehörde zu übermitteln, dort erfolgt die ggf. erforderliche interne Beteiligung der Arbeitsverwaltung ( 32 BeschV)
9 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT alternativ zur Verfahrensbeschleunigung: Formblatt Vorabanfrage des Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit ( 36 Abs. 3 BeschV; Kontaktdaten siehe Anlage)
10 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT 3.3 Personen mit Duldung (Aussetzung der Abschiebung) Hintergrund: Abschiebung ist mittelfristig nicht möglich (z.b. gesundheitliche Gründe, Dokumentenbeschaffung), aber es besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht Beschäftigung: nach drei Monaten anrechenbarem Voraufenthalt grundsätzlich in Ermessensausübung möglich, ausgeschlossen insbesondere bei Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsländern und Mitwirkungsverweigerern ( 60a Abs. 6 AufenthG)
11 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT 3.4 Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung ( 32 Abs. 2 BeschV) Praktika können bei Asylbewerbern und Geduldeten als Orientierungspraktikum ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung erlaubt werden ( 32 Abs. 2 BeschV); dies meint aber nicht Probearbeiten!! Ebenso kann ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erlaubt werden. Zustimmung der Arbeitsverwaltung ist auch entbehrlich bei mehr als vierjährigem gestatteten und/oder geduldeten Aufenthalt.
12 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT 3.5 Erlaubnis zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung ( 32 Abs. 5 BeschV) insbesondere - Berufe einer Positivliste der Arbeitsverwaltung bei Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation - bei mehr als 15 Monaten gestattetem und/oder geduldeten Aufenthalt 3.6 nunmehr auch Erlaubnis für Leiharbeitnehmer insbesondere bei 15 Monaten Voraufenthalt (s.o.) möglich
13 3. VERFAHREN BEI INLANDSAUFENTHALT 3.7 Problem ist während des laufenden Asylverfahrens oder nach negativem Abschluss oftmals die erforderliche Ausreise und Visumsbeantragung für einen Beschäftigungsaufenthalt ( 10 Abs. 3 AufenthG)
14 4. EINZELNE BEISPIELE - Ausbildungsaufenthalte und anschließende Beschäftigung für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber Grundsatz: zuerst ist ein etwaiges Abschiebungshindernis zu prüfen => regelmäßig ausgeschlossen bei Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer Ermessensausübung: entsprechend Weisung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 sowie im Rahmen des 60a Abs. 2 Satz 3 und neue Sätze 4 bis 6 AufenthG => anschließend 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
15 6. ANSPRECHPARTNER FÜR GRUNDSÄTZLICHES Sachgebietsleiter: Jürgen Thoma, Tel / , Fax 09123/ Stv. Sachgebietsleiterin: Jutta Frank, Tel / , Fax 09123/
16 FUNDSTELLEN Arbeit in Deutschland (Bundesagentur für Arbeit - BA) Formulare der BA
17 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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