Arbeitsschutz Höhere Sicherheit durch interaktives Unterweisungssystem. Rechtssicher unterweisen

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1 Rechtssicher unterweisen

2 BGV A1 BGR A1 Arbeitsschutzgesetz EU Richtlinie des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. (89/391/EWG)

3 Definition Unterweisungen werden beim Arbeitsschutz, bei der Arbeitssicherheit und vor allem in der Ausbildung die kurzen Schulungen genannt. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Man unterscheidet zwischen "Allgemeinen Unterweisung", "Arbeitsplatzbezogene Unterweisung" und "Unterweisungen aufgrund von persönlichen Fehlverhaltens". Die Arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann sich auf Tätigkeiten (Maschineneinweisung usw.), Personen (Persönliche Schutzausrüstung, sicherheitsgerechtes Verhalten usw.) und Orte (Baustellen, Fabrikhallen usw.) beziehen. Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

4 Rechtsgrundlage Bedeutung der Unterweisung Die Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

5 BGV A1 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

6 BGV A1 4 Unterweisung der Versicherten Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

7 BGR A1 Berufsgenossenschaftliche Regeln Grundsätze der Prävention

8 BGR A1 Grundsätze der Prävention Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) (10/2005) Unterweisung der Versicherten 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

9 BGR A1 Grundsätze der Prävention Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

10 Arbeitsschutzgesetz

11 Arbeitsschutzgesetz 12 Unterweisung (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

12 Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen o Arbeitsstättenverordnung o Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräteund Produktsicherheitsgesetz) o Bildschirmarbeitsverordnung o Lastenhandhabungsverordnung o Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung o Biostoffverordnung o Gefahrstoffverordnung o Technische Regeln

13 Rechtssicher durch Wissensmanagement

14 Mittelpunkt unserer Betrachtung sind die Faktoren Information Wissen Motivation welche in zu steuern sind. Die Frage ist, ob das heute noch mit konventionellen Mitteln erreicht werden kann?

15 Fakt ist In der Unfallforschung der Berufsgenossenschaften wird heute davon berichtet, dass mehr als 90% aller Unfälle auf Verhaltensfehler zurückzuführen sind. Forschungsergebnisse aus den USA und der Schweiz sagen aus, dass mehr als 90% aller Unfälle, Schadensfälle und Qualitätseinbußen auf die Nichteinhaltung bereits bestehender Anweisungen zurückzuführen sind.

16 Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffliste TRGS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Bundes-Immissionsschutzgesetz Bundes-Bodenschutzgesetz Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Treibausgas-Emissionshandelsgesetz Landes-Immissionsschutzgesetze Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Störfallverordnung Technische Regel für Anlagensicherheit Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE-Durchführungsrichtlinien Vorgesetzter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Abfallverzeichnis-Verordnung Gewerbeabfallverordnung Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Betriebssicherheitsverordnung Baustellenverordnung Normen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften PSA Benutzungsverordnung Lastenhandhabungsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Technische Regeln (TR) Anlagen A und B zum ADR sowie RID

17 TRGS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Chemikaliengesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Gefahrstoffverordnung Abfallverzeichnis-Verordnung Wie ist die Fülle der zu beachtenden Vorschriften Gefahrstoffliste Gewerbeabfallverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz Bundes-Bodenschutzgesetz Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Treibausgas-Emissionshandelsgesetz Landes-Immissionsschutzgesetze Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Störfallverordnung Technische Regel für Anlagensicherheit Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE-Durchführungsrichtlinien beherrschbar? Vorgesetzter Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Betriebssicherheitsverordnung Baustellenverordnung Normen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften PSA Benutzungsverordnung Lastenhandhabungsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Technische Regeln (TR) Anlagen A und B zum ADR sowie RID

18 Zu beachtende Faktoren: Durch die Fülle der Anweisungen darf Wichtiges nicht untergehen! Mitarbeiter dürfen nicht frustriert werden! Es darf kein träges Wissen entstehen! Unterschiedliche Interpretation von Dokumenten!

19 Informations- und Wissensmanagement wird in den meisten Unternehmen in der Form praktiziert, dass Anweisungen ausgehängt und verfügbar gemacht werden. Dieses Verfügbarmachen von Anweisungen aller Art wird fälschlicherweise mit Vermittlung von Wissen gleichgesetzt. Es ist eine bekannte Tatsache, dass geschriebene Anweisungen unterschiedlich interpretiert werden.

20 Dokumentiertes Wissen Mitarbeiter benötigen anwendbares Wissen

21 Was bietet UWEB2000 für Verwaltungen und gewerbliche Behördenbereiche? Welche Bereiche? Bildschirmarbeitsplätze Leitern und Tritte Sicheres gehen im Büro AGG Umgang mit beweglichen elektrischen Geräten etc.

22 Was bietet UWEB2000 für Verwaltungen und gewerbliche Behördenbereiche? Beweisfähige Dokumentation und Auswertungen Einfachen Überblick über den Unterweisungsstand Einfachste Bedienung für ALLE Arbeitserleichterung Rechtssicherheit

23 und nun ein Blick ins System

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