Steuerrechliche Bewertung des Anlagevermögens Unterschiede zur HB

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1 Steuerrechliche Bewertung des Anlagevermögens Unterschiede zur HB 1. Ausgangswert: identisch mit Handelsbilanz AK/HK 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 2. planmäßige Abschr.: gleichmäßig (linear) Verteilung der 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG AK/HK auf die Jahre der Nutzung 7 Abs. 1 S. 1 EStG alternativ: bei beweglichen WG des AV Leistungs-AfA und Nachweis der Leistung 7 Abs. 1 S. 6 EStG 3. außerplanm. Abschr.: Teilwertabschreibung 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (Wertverlust) Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich i.d.r. aus den Wiederbeschaffungskosten ergibt Teilwertbegriff 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zulässig generell nur bei vsl. dauernder Wertminderung (gilt auch für nicht abnutzbare Anlagegüter, also auch für FAV!) 4. Zuschreibung: Striktes Wertaufholungsgebot, wenn der 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG Grund der Teilwertabschreibung zum (abnutzbares AV) nächsten Jahresabschluss entfallen ist. 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.v.m. Nr. 1 S. 4 EStG (übriges Vermögen) Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten 255 Abs. 1 HGB 6 EStG, R 6.2 EStR Bestandteile Handelsrecht Steuerrecht Aufwendungen des Kaufpreis, Übernahme von Rentenver- Erwerbs pflichtungen, bei Tausch Wert der hin- dto. gegebenen Wirtschaftsgüter Kosten der Inbetriebnahme Anschlüsse, Fundamente, Zugänge, Um- (Herstellung der Betriebs- bauten bereitschaft) (nur Einzelkosten!) nachträgliche AK Anschaffungsnebenkosten Zugänge zum Wirtschaftsgut nach dem Anschaffungszeitpunkt (Werkzeuge, Module, Klimaanlage im PKW...) Notar, Eintragung im Grundbuch, (keine Finanzierungskosten!), Transport, Verpackung, Transportversicherung, Zulassung, Zölle) - Anschaffungspreismin- Skonti, Boni, nachträgliche Rabatte derungen oder Nachlässe ) Seite 1

2 Übung Anschaffungskosten Patent entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand des immateriellen AV, da im Wege der Unternehmensübernahme gekauft und mit 4 Jahren RND dem Geschäftsbetrieb dient. 246 Abs. 1 HGB Vollständigkeitsprinzip! Steuerlich ebenfalls Bilanzierungsgebot wegen 5 Abs. 2 EStG Zuordnung zum AV gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. I. 2 HGB Zugangsbewertung gem. 253 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu Anschaffungskosten, Folgebewertung vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 u. 2 HGB und 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG zum Erwerb zum planmäßige Abschreibung 1/ Bilanzansatz Gebäude Anlagevermögen gem. 247 Abs, 2 HGB dient dauernd dem Geschäftsbetrieb Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB Zugangsbewertung gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu Anschaffungskosten, in der Folge vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 u. 2 HGB und 7 Abs. 4 S. 2 EStG (tatsächliche Nutzungsdauer 25 Jahre < 50 Jahre Fertigstellung 1956) Wahlrecht Anwendung gem. Aufgabenstellung niedrigster steuerlicher Gewinn! (höchste AfA) Zugang planmäßige Abschreibungen Bilanzansatz Technische Anlagen und Maschinen Anlagevermögen gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 2. HGB Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB und 7 Abs. 1 S.1 und 2 EStG Zugang /. planmäßige Abschreibung Bilanzansatz zum Seite 2

3 Betriebs- und Geschäftsausstattung Anlagevermögen gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB und 7 Abs. 1 S.1 und 2 EStG Zugang /. planmäßige Abschreibung Bilanzansatz zum Geschäfts- oder Firmenwert Weil die für die Übernahme des Unternehmens bewirkte Gegenleistung höher ist, als die Summe der Vermögensgegenstände abzgl. der Schulden (bewertet zu Zeitwerten), muss ein Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert werden ( 246 Abs. 1 S. 4 HGB). entgeltlicher Erwerb! Steuerlich ist die Aktivierung gem. 5 Abs. 2 EStG ebenfalls geboten. Ausweis unter 266 Abs. 2 A. I. 3 HGB Wert gem. 246 Abs. 1 S. 4 HGB: Kaufpreis Wert der übernommenen VG abzgl. Schulden Wert des übernommenen EK Geschäfts- oder Firmenwert (Zugangswert) Abschreibung gem. 253 Abs. 3 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - handelsrechtlich wird in Anlehnung an 285 Nr. 13 HGB eine Nutzungsdauer von 5 Jahren fingiert - Steuerrechtlich gilt zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren gem. 7 Abs. 1 S. 3 EStG Es handelt sich um eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips nach 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch den Bewertungsvorbehalt des Steuerrechts gem. 5 Abs. 6 EStG HB SB Zugang planmäßige Abschreibung Bilanzansatz Differenzbetrag Der Unterschiedsbetrag ist gem. 60 Abs. 2 EStDV zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung hinzuzurechnen. Seite 3

4 Buchungen: (Korrekturbuchungen) entgeltlich erworbene Konzessionen Geschäfts- oder Firmenwert an sonstige betriebliche Aufwendungen Abschreibungen auf immat. VG und SA an entgeltlich erworbene Konzessionen an Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte an Technische Anlagen und Maschinen an andere Anlagen BGA an Geschäfts- oder Firmenwert Herstellungskosten 255 Abs. 2 HGB, R 6.3 EStR Aufwendungen durch Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für 1. Herstellung eines Vermögensgegenstandes 2. Erweiterung eines Vermögensgegenstandes 3. wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus Pflichtbestandteile ( Dazu gehören... ) Wahlbestandteile I ( dürfen auch ) Wahlbestandteile II ( gelten als... ) Keine Bestandteile ( dürfen nicht ) Durch die Fertigung veranlasste Kosten - Materialeinzelkosten - Fertigungseinzelkosten - Sondereinzelkosten der Fertigung - Materialgemeinkosten angemessene Teile - Fertigungsgemeinkosten - Werteverzehr des AV soweit durch die Fertigung veranlasst Angemessene, nur zeitlich zurechenbare Kosten - Kosten der allgemeinen Verwaltung - Aufwendungen für soziale Einrichtungen... Zeitlich zurechenbare Fremdkapitalzinsen Vertriebskosten und Forschungskosten steuerliche Besonderheiten Kosten der allgemeinen Verwaltung usw., die nach 255 Abs. 2 S. 3 einem Wahlrecht unterliegen, sind nach Steuerrecht einbeziehungspflichtig (R 6.3 Nr. 1 EStR). EE-Steuern und die Gewerbesteuer dürfen nicht einbezogen werden! Beispiel Herstellungskosten Zuordnung zum UV, da zum Absatz bestimmt und damit nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienend. Ausweis unter 266 Abs. 2 B. I. 2 HGB Seite 4

5 Handelsrechtliche Bewertung (Mindestansatz) Materialeinzelkosten ,00 notwendige Materialgemeinkosten (angemessene Anteile) 6,00% 9.600,00 Fertigungseinzelkosten ,00 notwendige Fertigungsgemeinkosten (angemessene Anteile) 120,00% ,00 Wertuntergrenze Handelsrecht ,00 Werkstofflager Fertigung I variabel fix variabel fix Kostenstellensumme , , , ,00 - freiwillige soz. Leistungen 4.000, , , ,00 - Altersvorsorge , ,00 - Lehrlingsausbildung 8.000, ,00 - kalk. Zinsen , , , , , ,00 90,00% 90,00% GK nach Leerkostenabzug , , , ,00 Gemeinkosten akt.-pfl , ,00 Einzelkosten , ,00 Zuschlagssätze 6,00% 120,00% Die Kostenstelle Einkauf zählt zur Verwaltung! steuerliche Bewertung (Mindestansatz) Werkstofflager Fertigung I variabel fix variabel fix Kostenstellensumme , , , ,00 - kalk. Zinsen , , , , , ,00 90,00% 90,00% Einzelkosten Gemeinkosten variabel Gemeinkosten Summe der Gemeinkosten steuerliche GK-Zuschläge 6,81% 137,67% Bemessungsgrundlage für die zwingend zu berücksichtigenden Verwaltungsgemeinkosten (inkl. Einkauf und Betriebsrat) MEK MGK FEK ohne kalk. Zinsen! FGK HK Erz Betriebsrat ( *50/ *50/90) Einkauf ( *5/9) Verwaltung ( *5/9) VwGK VwGKZS 3,43% Seite 5

6 Materialeinzelkosten notwendige Materialgemeinkosten (angemessene Anteile) 6,81% Fertigungseinzelkosten notwendige Fertigungsgemeinkosten (angemessene Anteile) 137,67% vorläufige HK Verwaltungsgemeinkosten 3,43% Wertuntergrenze Steuerrecht Kosten des Fertigerzeugnislagers und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden! Unfertige Erzeugnisse an Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse Seite 6

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