Landratsamt Schwäbisch Hall KINDERTAGESPFLEGE IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL. Informationsbroschüre. Fachdienst Kindertagesbetreuung
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- Walter Kranz
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1 Landratsamt Schwäbisch Hall KINDERTAGESPFLEGE IM LANDKREIS SCHWÄBISCH HALL Informationsbroschüre Fachdienst Kindertagesbetreuung 0
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3 Liebe Leserinnen und Leser, vielen Dank, dass Sie sich für die Kindertagespflege in unserem Landkreis interessieren. Diese Broschüre soll Ihnen umfassende Informationen geben und eine Hilfestellung bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsangebot für Ihr Kind oder bei der Entscheidung für eine berufliche (Neu-) Orientierung sein. Die Kindertagespflege hat sich in den vergangenen Jahren enorm verändert, sie wurde professionalisiert. Einerseits sind Landrat Gerhard Bauer die Erwartungen an Tagesmütter und Tagesväter gestiegen und andererseits erhält die Tätigkeit mehr Wertschätzung und Anerkennung. Um Eltern bei der Suche nach der geeigneten Betreuungsform für ihr Kind unterstützen zu können, möchten wir die Kindertagespflege transparent gestalten. Auch immer mehr Arbeitgeber haben erkannt, dass die Familienfreundlichkeit zum Standortfaktor geworden ist und möchten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei unterstützen, ihre berufliche Tätigkeit (wieder) aufnehmen zu können. Die Kinder in sicheren Händen zu wissen, ist für alle Eltern ein ausschlaggebender Faktor bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wir freuen uns auf den weiteren Weg, den wir gemeinsam mit Eltern, Tagespflegepersonen, Kooperationspartnern und Fachleuten gehen dürfen. Die Kindertagespflege wird nicht still stehen. Sie bietet Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, die wir in Zukunft gerne nutzen werden. Ich wünsche Ihnen eine gute Entscheidung bei der Auswahl einer geeigneten und richtigen Betreuungsform für Ihr Kind. Allen, die ihre berufliche Orientierung in der Kindertagespflege sehen, wünsche ich viel Erfolg bei der Realisierung. Wenn Ihre Fragen noch unbeantwortet sind oder wenn Sie Anregungen an uns weitergeben möchten, gehen Sie auf unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu und suchen Sie das Gespräch. Gerhard Bauer Landrat 2
4 INHALTSVERZEICHNIS 1. KINDERTAGESPFLEGE - eine familiäre und flexible Form der Betreuung WISSENSWERTES über die KINDERTAGESPFLEGE Die KINDERTAGESPFLEGE bietet folgende Betreuungsformen: Betreuungsangebote Kinder unter einem Jahr Kinder ab einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Kinder ab drei Jahren INFORMATIONEN für ELTERN Beratung und Wegweiser Vermittlung einer Tagespflegeperson Finanzierung der Betreuung INFORMATIONEN für interessierte TAGESPFLEGEPERSONEN Wegweiser und erster Kontakt Eignungskriterien Qualifizierung Erlaubnis zur Kindertagespflege (Pflegeerlaubnis) Fachberatung Steuer- und Sozialversicherungsrecht QUELLEN IMPRESSUM
5 1. KINDERTAGESPFLEGE - eine familiäre und flexible Form der Betreuung Die Kindertagespflege als ein Baustein der Kindertagesbetreuung hat eine lange Tradition. Viele Familien wünschen sich ein familiennahes Betreuungsangebot, welches sich an den Bedürfnissen der Kinder orientiert und sich möglichst flexibel an den Erfordernissen des Familienlebens ausrichten lässt. Die Kindertagespflege unterliegt ebenso wie die institutionelle Betreuung dem Grundsatz der Förderung nach 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Dieser beinhaltet den Förderauftrag von Erziehung, Bildung und Betreuung im ganzheitlichen Sinn. Darüber hinaus soll die Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und den Eltern dabei helfen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Somit lässt sich die Kindertagespflege vor allem für Kleinkinder bis zum Alter von drei Jahren als gleichwertige Alternative zur Kindertagesstätte betrachten. Bei Kindern ab drei Jahren bis zum vollendeten 14. Lebensjahr stellt die Kindertagespflege eine Ergänzung in der Betreuung dar. Das Profil der Kindertagespflege zeichnet sich vor allem durch eine Betreuung in Kleingruppen von maximal fünf gleichzeig anwesenden Kindern aus, die durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson 1 betreut werden. Folglich kann diese Betreuung individuell und familiennah gestaltet werden um den Jüngsten den Einstieg in die Betreuung außerhalb der Familie zu erleichtern. Kinder erleben durch den Familienalltag in der Kindertagespflege eine selbstverständliche Tagesstruktur und erwerben Alltagskompetenzen. Die Tagespflegepersonen können flexibel auf die Betreuungswünsche eingehen. Durch ein pädagogisches Konzept können Schwerpunkte im Bildungsangebot der Tagespflegepersonen festgelegt werden. Die Kindertagespflege bietet vielfältige Betreuungsmöglichkeiten. Die Kinder können im Haushalt der Eltern, im Haushalt der Tagespflegepersonen oder in anderen geeigneten Räumen betreut werden. Grundlagen für die Tätigkeit als Tagespflegeperson sind in den 23 und 43 SGB VIII geregelt. Das Jugendamt erteilt die Pflegeerlaubnis nach Prüfung der persönlichen, fachlichen und räumlichen Voraussetzungen. Die Basis ist die Qualifizierung zur Tagespflegeperson im Rahmen von 160 Unterrichteinheiten, diese wird durch den Fachdienst Kindertagesbetreuung des Landkreises Schwäbisch Hall angeboten. 1 Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die Bezeichnung Tagespflegeperson verwendet. 4
6 2. WISSENSWERTES über die KINDERTAGESPFLEGE 2.1. KINDERTAGESPFLEGE im Landkreis Schwäbisch Hall Die Kindertagespflege im Landkreis Schwäbisch Hall ist im Jugendamt des Landratsamtes Schwäbisch Hall angesiedelt. Der Fachdienst Kindertagesbetreuung setzt sich aus einem interdisziplinären Team aus Sozialpädagoginnen, einer Kindheitspädagogin und Verwaltungsfachkräften zusammen. Die Aufgaben umfassen: Beratung und Vermittlung von Betreuungsangeboten für Eltern und ihre Kinder Qualifizierung und fachliche Beratung von Tagespflegepersonen Überprüfung und Erteilung der Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen Beratung zur Finanzierung von Betreuungen Die Mitarbeiter/innen sind regional zugeordnet. Informationen und Beratung erhalten Sie unter der Telefonnummer oder per unter Tagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig und können bis zu fünf Kinder gleichzeitig und acht Kinder insgesamt betreuen. Nach Antragstellung durch die Eltern-/ teile erhalten die Tagespflegepersonen eine laufende Geldleistung des Jugendamtes in Höhe von 4,50 je Betreuungsstunde für ein über dreijähriges Kind, bzw. 5,50 je Betreuungsstunde für ein unter dreijähriges Kind. Bei Kindern mit einem erhöhtem Förderbedarf besteht die Möglichkeit, höhere Geldleistungen zu erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter Die KINDERTAGESPFLEGE bietet folgende Betreuungsformen: Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Die Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson ist im Landkreis Schwäbisch Hall die häufigste Betreuungsform. Die Räume sind kindgerecht und kindersicher gestaltet. Im Rahmen der Überprüfung für die Pflegeerlaubnis werden die Räumlichkeiten von den pädagogischen Fachkräften besichtigt. 5
7 Die Akzeptanz aller Familienmitglieder zur Aufnahme von Tageskindern spielt dabei eine wichtige Rolle, da in Privaträumen betreut wird. Kindertagespflege im Haushalt der Eltern Bei diesem Angebot handelt es sich um die Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern (Personensorgeberechtigten). Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Aus organisatorischen oder persönlichen Gründen kann es sinnvoll sein, Kinder direkt in ihrem gewohnten häuslichen Umfeld zu betreuen. In diesem Fall kann die Tagespflegeperson entweder weisungsunabhängig tätig sein oder aber sie wird von den Eltern fest angestellt und ist damit weisungsabhängig. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen oder in einer Großtagespflegestelle (TigeR) Tagespflegepersonen können auch in angemieteten Räumen tätig werden. Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit dem Fachdienst Kindertagesbetreuung auf. (Tel.: oder per Betreuungsangebote Kinder unter einem Jahr Auch für Kinder unter einem Jahr besteht die Möglichkeit zur Betreuung. Bei Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen wie z.b. Erwerbstätigkeit oder beruflicher Weiterbildung der Eltern, kann eine Betreuung durch eine Tagespflegeperson in Anspruch genommen werden Kinder ab einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ( 24 SGB VIII). Die Kindertagespflege wurde der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichgestellt. Für Eltern mit Kindern ab einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr stellt die Kindertagespflege eine attraktive Form der Kinderbetreuung dar. Sie ermöglicht eine individuelle Betreuung und Förderung, die flexible Betreuungszeiten zulässt. Im Landkreis Schwäbisch Hall umfasst der bedarfsunabhängige Grundanspruch des Kindes auf Förderung in der Kindertagespflege 20 Stunden pro Woche. Dieser Rechtsanspruch hat zum Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. 6
8 Die kindgerechten Betreuungszeiten im Rahmen des bedarfsunabhängigen Grundanspruchs lassen sich wie folgt festlegen: Die Betreuung kann bis maximal 6 Stunden pro Tag erfolgen Die Betreuung soll mindestens an 3 Tagen pro Woche mit je 4 Stunden erfolgen Der zeitliche Rahmen für die Betreuung liegt zwischen 8.00 Uhr und Uhr. Darüber hinaus wird der individuelle Bedarf der Eltern und Kinder beim Umfang der Betreuung berücksichtigt. Dieser bedarfsabhängige Anspruch beinhaltet beispielsweise die Erwerbstätigkeit der Eltern berufliche Bildungsmaßnahmen Um der Erfüllung des Bildungsauftrages gerecht zu werden ist folgender Betreuungsumfang als Voraussetzung festgelegt: Mindestbetreuungszeit: mindestens 4 Stunden am Tag mindestens 3 Tage in der Woche Obergrenze: Maximal 9 Stunden pro Tag Maximal 45 Stunden pro Woche Kinder ab drei Jahren Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung ( 24 Abs. 3 SGB VIII). Die Kindertageseinrichtung hat Vorrang. Ergänzend oder bei besonderem Bedarf des Kindes kann eine Betreuung in der Kindertagespflege erfolgen. Für Kinder ab dem Schuleintritt stellt die Kindertagespflege ebenso eine Ergänzung zu Tageseinrichtungen für Kinder dar. Auch die Betreuung in Ferienzeiten ist bei Bedarf möglich. 7
9 3. INFORMATIONEN für ELTERN 8
10 3.1. Beratung und Wegweiser Wenn Sie sich über die Möglichkeiten der Kindertagespflege im Landkreis Schwäbisch Hall informieren möchten, können Sie gerne mit unserem Fachdienst Kindertagesbetreuung einen Beratungstermin vereinbaren. In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie über die familiennahen Betreuungsmöglichkeiten der Kindertagespflege. Es ist unser Ziel, gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und flexible Lösung für den erforderlichen Betreuungsbedarf zu finden. Auch nach Betreuungsbeginn steht der Fachdienst Kindertagesbetreuung für Fragen rund um die Betreuung zur Verfügung Vermittlung einer Tagespflegeperson Nach Abklärung der Betreuungsmöglichkeiten und Ihren Erwartungen stellen wir Ihnen gerne die Profile und Konzeptionen von geeigneten Tagespflegepersonen vor. Somit erhalten Sie einen Überblick über das Betreuungsangebot vor Ort und eine Vermittlung kann i.d.r. Ihrem Wunsch entsprechend in die Wege geleitet werden Finanzierung der Betreuung Die betreuende Kindertagespflegeperson kann auf Antrag der Eltern vom Jugendamt finanziert werden. Die Eltern werden durch einen Beitrag an den Kosten beteiligt. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist abhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte im Haushalt, der Anzahl der beitragspflichtigen Haushaltsmitglieder, von den Betreuungsstunden, der Anzahl der eigenen betreuten Kinder in der Kindertagespflege sowie bei unter 3- jährigen Kindern vom Krippenbeitrag der Wohnortgemeinde. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes. Die Sachbearbeiter sind regional zugeordnet. Informationen und Antragsunterlagen erhalten Sie unter der Telefonnummer oder per unter 9
11 4. INFORMATIONEN für interessierte TAGESPFLEGEPERSO- NEN 4.1. Wegweiser und erster Kontakt Die Qualifizierung zur Tagespflegeperson, die Eignungsfeststellung gemäß 23 SGB VIII, die Erteilung der Erlaubnis gemäß 43 SGB VIII und die Fachberatung sind Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers, Landratsamt Schwäbisch Hall. 10
12 4.2. Eignungskriterien Die Vorrausetzungen für die Tätigkeit als Tagespflegeperson gemäß 23 Abs. 3 SGB VIII umfassen persönliche, sachliche und fachliche Kompetenzen. Besondere Beachtung findet die Motivation der Tagespflegeperson im Grundsatz der Förderung in Kindertagespflege gemäß 22 SGB VIII. Mindestvoraussetzungen sind ein Hauptschulabschluss oder eine vergleichbare Berufsausbildung. Für Personen mit Migrationshintergrund muss ein Sprachkurs mit Niveaustufe B1 vorgelegt werden Qualifizierung Im Landkreis Schwäbisch Hall wird das Qualifizierungskonzept für Tagespflegepersonen Baden-Württemberg umgesetzt. Grundlage ist das Curriculum des Deutschen Jugend Instituts e.v. (DJI), München. Die standardisierte Mindestqualifizierung beträgt 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Pädagogische Fachkräfte können mit festgelegten Modulen über 80 UE qualifiziert werden. Das Themenspektrum des DJI-Curriculums informiert über frühkindliche Entwicklungsphasen, rechtliche und finanzielle Grundlagen und gibt Handlungsempfehlungen für den Bildungsauftrag in der Kindertagespflege. Das praxisbegleitende Qualifizierungskonzept im Landkreis beinhaltet die Hospitation der Teilnehmer/Innen in Kindertageseinrichtungen und ermöglicht zusätzlich die Hospitation in Betreuungsräumen von Tagespflegepersonen im Landkreis Erlaubnis zur Kindertagespflege (Pflegeerlaubnis) Zur Betreuung in der Kindertagespflege ist eine gültige Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII zwingend erforderlich. Sie wird benötigt bei einer Betreuung: von ein oder mehreren Kindern außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten von mehr als 15 Stunden wöchentlich oder länger als drei Monaten gegen Entgelt Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind: Eignung der Tagespflegeperson o Persönlichkeit o Sachkompetenz o Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen 11
13 kindgerechte Räume vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege Die Pflegeerlaubnis beinhaltet: o Befugnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden und maximal acht fremden angemeldeten Kindern (Eine Einschränkung der Kinderzahl ist im Einzelfall denkbar) o Befristung auf fünf Jahre o Mögliche Nebenbestimmungen, z.b. Verpflichtung zur Beendigung der Qualifizierung innerhalb einer bestimmten Frist o Verpflichtung über wichtige Veränderungen zu informieren, z.b. Umzug, neues Familienmitglied, Namensänderung, Änderung der Kinderzahl, Kindeswohlgefährdung Siehe Formular Veränderungsmitteilung auf unserer Homepage Formalien was muss die Tagespflegeperson tun? Die angehende Tagespflegeperson fordert einen Antrag auf Erteilung der Pflegeerlaubnis beim Fachdienst Kindertagesbetreuung an. Nach Zusendung der Antragsunterlagen sollten diese dann zeitnah und vollständig dem Fachdienst Kindertagesbetreuung zur abschließenden Beurteilung zurück übermittelt werden. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung des Grundkurses. Empfohlen wird jedoch die vollständige Qualifizierung vor Betreuungsbeginn. Die Folgeantragstellung verläuft entsprechend Fachberatung Um Tagespflegepersonen mit ihrem Förderauftrag angemessen beraten und begleiten zu können, führt der Fachdienst Kindertagesbetreuung einmal jährlich bei allen aktiven Tagespflegepersonen des Landkreises eine Fachbegleitung vor Ort durch. Die Fachbegleitung hat zum Ziel, die Tagespflegepersonen in ihren Betreuungen zu unterstützen. Gleichzeitig dient sie der Qualitätssicherung durch Austausch zu pädagogischen Themen wie z.b. Eingewöhnung, Kooperation mit Eltern und Bildungsdokumentation. Darüber hinaus steht der Fachdienst Kindertagesbetreuung stets für Fragen und Anliegen zur Verfügung. 12
14 4.6. Steuer- und Sozialversicherungsrecht Tagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Daher muss die Besteuerung und die Beurteilung über den Sozialversicherungsschutz selbst in die Wege geleitet werden. Steuerrecht Die Einnahmen aus der Kindertagespflege sind nach Einkommenssteuergesetz steuerpflichtig. Daher müssen sie beim Finanzamt angezeigt werden. Auskünfte zur steuerrechtlichen Behandlung erteilt das Finanzamt Schwäbisch Hall, Bahnhofstr. 25, Schwäbisch Hall, Tel Sozialversicherungsrecht Rentenversicherung Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht. Daher hat mit Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson eine Feststellung bei der Deutschen Rentenversicherung zu erfolgen. Auskünfte erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, Bahnhofstr. 28, Schwäbisch Hall, Tel Sofern ein Beitrag erhoben wird, kann beim Jugendamt ein Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrages formlos beantragt werden. Bei einer privaten Altersvorsorge besteht zudem die Möglichkeit einen Zuschuss zu erhalten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei ihrem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes. Kranken- und Pflegeversicherung Je nach Höhe der Einkünfte kann eine Familienversicherung (beitragsfrei) oder eine freiwillige Versicherung (beitragspflichtig nach Höhe der Einkünfte) erfolgen. Zudem sind bestimmte Personengruppen privat versichert. Sofern ein Beitrag erhoben wird, kann beim Jugendamt ein Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrages formlos beantragt werden. Auskünfte erteilt die zuständige gesetzliche Krankenkasse bzw. Ihr privates Versicherungsunternehmen. 13
15 Unfallversicherung Mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson besteht eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 33/ 35/ 37, Hamburg, Tel Der Beitrag wird über das Jugendamt erstattet, wenn nicht eine reine private Finanzierung erfolgt. Die Einkünfte durch die Kindertagespflege sind steuer- und sozialversicherungspflichtige Einnahmen. 5. QUELLEN Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kindertagespflege: die familiennahe Alternative. Ein Leitfaden für Eltern. April 2015, 4. Auflage Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kindertagespflege: die familiennahe Alternative. Ein Leitfaden für Tagespflegepersonen. Dezember 2013, 2. Auflage Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kindertagespflege: die familiennahe Alternative. Ein Leitfaden für Jugendämter. Dezember 2013, 2. Auflage Empfehlenswert ist die Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj): Das Handbuch Kindertagespflege, herausgegeben vom oben genannten Bundesministerium, ist online abrufbar unter: Zur Kindertagespflege im Landkreis Schwäbisch Hall Allgemeine sowie aktuelle Informationen wie z.b. Termine der Qualifizierungskurse, Fortbildungsangebote und Ansprechpersonen stehen online zur Verfügung unter: Auf Quellenangaben im Text wurde aufgrund der Übersichtlichkeit verzichtet. 14
16 6. I MPRESSUM Herausgeber: Landratsamt Schwäbisch Hall Jugendamt Fachdienst Kindertagesbetreuung Münzstraße Schwäbisch Hall Kontakt: Fachdienst Kindertagesbetreuung Verwaltungssekretariat Tel.: kindertagespflege@lrasha.de Stand: Mai 2016, 2. Auflage DER ALLTAG IN DER KINDERTAGESPFLEGE FOLGT EINEM GEREGELTEN ABLAUF FESTE RITUALE SIND GERADE FÜR DIE JÜNGSTEN SEHR WICHTIG. GEMEINSAME MAHLZEITEN UND ZEIT ZUM AUSRUHEN ODER FÜR DEN MITTAGESSCHLAF STEHEN GENAUSO AUF DEM PLAN WIE ALLTAGSINTEGRIERTE BILDUNGSANGEBOTE, REGELMÄßIGE AUSFLÜGE UND SELBSTVERSTÄNDLICHES SPIELEN. (Bmfsfj: Kindertagespflege: die familiennahe Alternative. Ein Leitfaden für Eltern. April 2015, 4 Auflage S. 10) (Quelle: fotolia) 15
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