Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab

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1 Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab HINWEISE I - Am treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, mit dem im Schwerpunkt das KrW-/AbfG geändert wird die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung, mit der im Schwerpunkt die Nachweisverordnung (NachwV) geändert wird Die Texte können unter herunter geladen werden. Einen Schwerpunkt der Änderungen bildet die Einführung der elektronischen Nachweisführung, die ab 2010 verpflichtend ist. Hierzu verweisen wir auf unsere Hinweise II zur elektronischen Nachweisführung, die zurzeit erarbeitet und Ende September unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht werden. Es gibt darüber hinaus zahlreiche grundlegende Neuerungen und Änderungen/Vereinfachungen mit erheblicher Bedeutung für die Praxis, die bereits ab zu beachten sind. Grundlegende Neuerungen ab Die Änderungen sind folgende: Abfälle werden dem EG-Recht folgend nur noch in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterteilt Ab dem wird es in Deutschland nur noch gefährliche und nicht gefährliche Abfälle geben. Das bisherige Nachweisverfahren für e Abfälle entfällt. Das abfallrechtliche Nachweisverfahren wird auf gefährliche Abfälle beschränkt, so dass für alle nicht gefährlichen Abfälle keine vereinfachten Nachweise mehr zu führen sind. Es werden die EG-rechtlich vorgegebenen Register für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeführt. Der Begriff des Nachweisbuches wird durch den Begriff des Registers ersetzt. Ab müssen

2 2 - für gefährliche Abfälle Erzeuger, Beförderer und Entsorger anstelle des bisherigen Nachweisbuches Register führen, - für nicht gefährliche Abfälle grundsätzlich nur noch die Entsorger Nachweisbücher in der Form von Registern führen, in denen die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren ist. Die nachfolgenden Schaubilder verdeutlichen die Änderungen im Überblick Geltendes Recht Abfälle zur Beseitigung besonders (KrW-/AbfG) Abfälle zur Verwertung besonders ab Abfälle zur Beseitigung/ Verwertung gefährlich Register Vereinfachter ESN Übernahmeschein Vereinfachter ESN Übernahmeschein nicht nicht gefährlich keine Nachweise, aber Register Entsorger Erzeuger / Beförderer fakultativ Registerpflichten ( 42 KrW-/AbfG) Abfallentsorger Beförderer Erzeuger gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle gefährliche Abfälle Ausnahme/ Modifikationen: private Haushaltungen Kleinmengenerzeuger fakultativ auf Anordnung nicht gefährliche Abfälle Darüber hinaus sind folgende Änderungen bedeutsam: Konzepte und Bilanzen entfallen Die gesetzlichen Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind vollständig - ausgenommen öffentlich-rechtliche

3 3 Entsorgungsträger - entfallen; die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung wird aufgehoben. Freiwillige Rücknahme vereinfacht Die überwachungsrechtliche Privilegierung der freiwilligen Rücknahme von Produktabfällen durch Hersteller und Vertreiber wird vereinfacht. Freistellungen von Nachweispflichten gelten zukünftig bundesweit. Einzelheiten sind in 25 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG geregelt. Sonstige Vereinfachungen / Änderungen ab Wegfall der Anzeigepflicht für Kleinmengenerzeuger Kleinmengenerzeuger (< 2 Tonnen gefährliche Abfälle insgesamt pro Jahr) müssen den Anfall der Abfälle nicht mehr anzeigen; bei der Abgabe im Wege der Sammelentsorgung ist die Übergabe unverändert durch den Übernahmeschein zu dokumentieren. Nachweise ohne Behördenbestätigung (bisher privilegiertes Verfahren) Das bisherige privilegierte Verfahren, d.h. die Führung von Nachweiserklärungen ohne Behördenbestätigung, wird im Grundsatz beibehalten, aber vereinfacht: * für Abfallerzeuger entfällt die bisherige Wartefrist bei der Anzeige; er hat aber eine Kopie der Nachweiserklärungen vor der Entsorgung seiner Behörde (für niedersächsische Erzeuger ist dies die NGS) zuzuleiten. Andienungspflichten bleiben unberührt. * der Abfallentsorger ist ebenfalls verpflichtet, eine Kopie der Nachweiserklärungen seiner Behörde zu übersenden. Sammelentsorgung Die Anforderungen sind vom Grundsatz unverändert, jedoch mit folgenden Klarstellungen und Änderungen: - die beim Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge darf 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 NachwV) - das privilegierte Verfahren, d.h. das Führen eines Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung, wird für die in der Anlage 2 der NachwV abschließend benannten Abfallschlüssel auch für die Sammelentsorgung eröffnet ( 9 Abs. 3 NachwV). - der Begleitschein (rosa) ist bei länderübergreifender Entsorgung der für das jeweilige Bundesland zuständigen Behörde zuzuleiten ( 13 Abs. 2 NachwV).

4 4 Nachweise in Zwischenlagern Die Verordnung stellt klar, dass Entsorgungsnachweise auch in einem reinen Zwischenlager enden dürfen, jedoch nur dann, wenn die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis in Niedersachsen. Deklarationsanalysen Es wird präzisierend klargestellt ( 3 Abs. 2 NachwV), dass eine Deklarationsanalyse auch dann entbehrlich ist, wenn die Art, die Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind und im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse eingetragen werden; dies gilt auch für die Sammelentsorgung. Altöl / Altholz Folgende Änderungen sind für die Praxis bedeutsam: - Wie bei der Sammelentsorgung bereits geregelt, kann bei der Entsorgung von Altöl und Altholz auch ein Einzelentsorgungsnachweis für mehrere Abfallschlüssel geführt werden, wenn sie derselben Sammelkategorie bzw. Altholzkategorie zuzuordnen sind. - Das Formblatt Erklärung über die Entsorgung von Altöl gemäß Anlage 3 AltölV sowie der Anlieferungsschein für Altholz gemäß Anlage VI der AltholzV sind künftig nicht mehr zwingend zu führen. Es genügen hier künftig die entsprechenden Angaben auf Praxisbelegen, insb. Liefer- und Wiegescheinen. Ab dem 1. Februar 2007 können diese Angaben bei Althölzern, die der Nachweispflicht unterliegen, auch auf Begleitscheinen oder Übernahmescheinen gemacht werden. Nachweise bei verordneter Rücknahme / Rückgabe (z.b. Elektroaltgeräte) Bei einer verordneten Rücknahme / Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach deren Gebrauch verbleibenden gefährlichen Abfälle bestehen keine Nachweispflichten. Dies gilt aber nur für die (erste) Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung, und nur dann, wenn in der Verordnung kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist ( 43 Abs. 3 KrW- /AbfG). Z.B. entfällt ab die Nachweispflicht beim Überlassen von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. Formulare Durch die NachwV werden neue Formulare eingeführt, die bereits auf das e- lektronische Verfahren ausgerichtet sind; die geltenden (alten) Formulare sind aber bis 2010 zwingend, und zwar ausnahmslos, zu verwenden ( 31 Abs. 6 NachwV).

5 5 Übergangsfristen / Stichtage - Inkrafttreten Elektronische Nachweisführung * - Freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der Behörde ab Neue Nachweisformulare ab * * vorläufig (42 Monate nach Verkündung der VO) Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an wir helfen Ihnen gern! Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbh Alexanderstr. 4/ Hannover Tel.: 0511 / Fax.: 0511 / gl.wiechens@ngsmbh.de Internet:

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