COMPLIANCE -Zeitarbeit
|
|
- Max Bretz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorbemerkung Korrekte Durchschnittsberechnung in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des Urlaubs vergütet werden. Im Verhandlungsergebnis der Verbandstarifverträge des BAP und des IGZ mit den DGB-Gewerkschaften wurde vereinbart, dass die Lohnfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und des Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz geleistet werden muss. Wird nicht korrekt abgerechnet, so wir nicht nur den Mitarbeiter/innen Einkommen vorenthalten, sondern auch Beiträge bei den Sozialversicherungsträgern. Grund: Es gilt bei den Sozialversicherungen nicht das Zuflussprinzip (was an Mitarbeiter/innen gezahlt worden ist), Grundlage ist vielmehr das Entstehungsprinzip (worauf Mitarbeiter/innen gesetzlichen bzw. tariflichen Anspruch hätten). Dies ist eine Straftat gemäß 266a StDB. Leistet eine Software dabei Hilfestellung, könnte dies als Beihilfe gewertet werden. Die Kontrolle der korrekten Zahlung nach dem Entstehungsprinzip obliegt dem Zoll Finanzkontrolle Schwarzarbeit. A. Gesetzlichen Grundlagen 1. Der Grundsatz 11 BurlG: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das heißt: a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird, als Referenzzeitraum, auf die Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3 Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt. b) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen sind aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Alle anderen an Zulagen, Zuschlägen, Stunden und Zeitkonten, die im Rahmen des Referenzzeitraums erarbeitet wurden, sind Basis für die Berechnung des Durchschnitts. 2. Die Unabdingbarkeit 13 BurlG: Im übrigen kann, abgesehen von 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das heißt: 3. Die Besonderheit Hier wird festgelegt, dass weder in Tarifverträgen noch in Einzelverträgen von den Regeln des 11 zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Es besteht ein klarer Anspruch auf die in 11 festgelegte Art der Durchschnittsberechnung. 11 Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
2 B. Die Korrekt Umsetzung Die Durchschnittsberechnung sollte mit Softwareunterstützung korrekt erfolgen, da sonst sowohl die Mitarbeiter betrogen werden als auch der strafrechtlich relevante Tatbestand der Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt ist. Die richtige Zuordnung der Lohnarten für die Durchschnittsberechnung ist entscheidend. Seriöse Softwarelösungen für Zeitarbeit stellen diese Zuordnung den Anwendern zur Verfügung. Wenn die Zuordnung der in den Durchschnitt fließenden Lohnarten korrekt erfolgt, darf es nur zwei Algorithmen (Berechnungsmethoden) als Varianten für die Durchschnittsberechnung geben (Variante 1: Zeitkontenstunden werden als gezahlt in die Durchschnittsberechnung einbezogen Variante 2: Zeitkonten werden separat im Durchschnitt berechnet). Leider bieten einige Softwareanbieter mehr als zwei Algorithmen an, die dann bei Anwendung durch das Zeitarbeitsunternehmen zu geringeren Durchschnittswerten im Krankheits- und Urlaubsfall führen. Die korrekten Möglichkeiten sind hier dargestellt: 1. Variante Alle gearbeiteten Stunden (auch die ins Zeitkonto fließen) fließen mit ihren Werten für die Durchschnittsberechnung verwendet Der Gesamtverdienst ohne Spesen etc.(siehe A.1,b) aber inkl. des Werts der Zeitkontenzuflüsse der letzten 13 Wochen (3 Monate) = Lohnanspruch je Tag in 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Sind Mitarbeiter/innen weniger als 3 Vormonate beschäftigt, wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der seit dem Eintritt ermittelten Arbeitstage geteilt. 2. Variante Die zweistufige Berechnung des Durchschnitts erfasst zum Einem eine die Auszahlungs- und eine Zeitkontenkomponente (was in den vorangegangenen 3 Monaten als Bruttolohn bezahlt wurde und was auf Zeitkonten geflossen ist): Schritt 1: Gesamtverdienst ohne Spesen etc.(siehe A.1,b und ohne Wert der Zeitkontenzuflüsse) der letzten 13 Wochen (3 Monate) = Lohnanspruch je Tag in 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Schritt 2: Nettozuwachs der Zeitkonten der letzten 13 Wochen (3 Monate) = Zufluss ZK-Stunden je Tag 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) Sind Mitarbeiter/innen weniger als 3 Vormonate beschäftigt, wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der seit dem Eintritt ermittelten Arbeitstage geteilt.
3 Beide Methoden kommen übrigens zum gleichen Ergebnis. Die Exceltabelle zur Eigenkontrolle der richtigen Durchschnittsberechnung können Sie unter Stichwort Durchschnittsberechnung - anfordern. Beispiel 1: Überstunden werden ausbezahlt bzw. fließen in den Durchschnitt ein Beispiel Durchschnittsberechnung Muster der Durchschnittsberechnung (Urlaub und Krankheit) Anzahl Urlaubstage Anzahl Kranktage 3 aktueller Monat 4 aktueller Monat Die Überstunden werden ausbezahlt X (zutreffendes mit X ankreuzten) Die Überstunden auf das Zeitkonto 1. Vormonat 147 Soll- Stunden Stunden , ,00 ÜSTD-Zuschlag 10 10,00 25,00% 25,00 BZ-Zuschlag ,00 30,00% 534,00 SA-Zuschlag 5 10,00 25,00% 12,50 SO-Zuschlag 8 10,00 50,00% 40,00 Fahrgeld 54,00 Verpflegung 80,00 2. Vormonat 161 Sollstunden Bruttowert 2.525,50 Stunden , ,00 ÜSTD-Zuschlag 7 10,00 25,00% 17,50 BZ-Zuschlag ,00 30,00% 552,00 Krank 7 13,32 93,24 Fahrgeld 72,00 VMA 84,00 Urlaubsgeld 150,00 Bruttowert 2.808,74 Gesamtbrutto Abzug Spesen Abzug Üstd- Prozente 1.Vormonat 2.525,50 134,00 25, ,50 2.Vormonat 2.808,74 156,00 17,50 150, ,24 3. Vormonat 2.221,21 100, ,21 Summe 6.972,95 geteilt durch 65 Tage Tagessatz in für Urlaub und Eintrag in die Lohnabrechnung pro Tag TU und K Krankheit/Tag 107,28 Tagessatz geteilt durch 7 Stunden Lohnart Stunden Wert Summe Urlaub 21 15,33 321,83 Krank 28 15,33 429,10 Betrag für Durch- Abzug schnitts- berechnung Einmalzahlung 3. Vormonat 154 Soll stunden Stunden , ,00 BZ-Zuschlag ,00 20,00% 308,00 Krank 14 13,01 182,14 Urlaub 7 13,01 91,07 Fahrgeld 44,00 VMA 56,00 Bruttowert 2.221,21 Wenn Sie zwar die Überstunden auf das Zeitkonto des Beschäftigten buchen, jedoch bei der Durchschnittsberechnung keine Extrabuchung von Zeitkonten durchführen wollen, müssen Sie die Werte der Zeitkontenstunden aus den Vormonaten den Bruttowerten der Monate hinzufügen. Achtung: Ausbezahlte Zeitkontenstunden dürfen nie vom Bruttowert abgezogen werden. Entscheidend ist, dass der Durchschnittswert je Tag mit dem vom Lohnprogramm berechneten Wert übereinstimmt.
4 Beispiel 2 mit separater Zeitkontenberechnung Beispiel 2 Durchschnittsberechnung Muster der Durchschnittsberechnung (Urlaub und Krankheit) Anzahl Urlaubstage Anzahl Kranktage 3 aktueller Monat 4 aktueller Monat Die Überstunden werden ausbezahlt (zutreffendes mit X ankreuzten) Die Überstunden auf das Zeitkonto X 1. Vormonat 147 Sollstunden Stunden , ,00 ÜSTD-Zuschlag 10 10,00 25,00% 25,00 BZ-Zuschlag ,00 30,00% 534,00 SA-Zuschlag 5 10,00 25,00% 12,50 SO-Zuschlag 8 10,00 50,00% 40,00 Fahrgeld 54,00 VMA 80,00 Zeitkonto-Std ,00-310,00 2. Vormonat 161 Sollstunden Bruttowert 2.215,50 Stunden , ,00 ÜSTD-Zuschlag 7 10,00 25,00% 17,50 BZ-Zuschlag ,00 30,00% 552,00 Krank 7 13,32 93,24 Fahrgeld 72,00 VMA 84,00 Urlaubsgeld 150,00 Zeitkonto-Std ,00-300,00 Gesamtbrutto Abzug Spesen Abzug Üstd- Prozente 1.Vormonat 2.215,50 134,00 25, ,50 2.Vormonat 2.508,74 156,00 17,50 150, ,24 3. Vormonat 2.221,21 100, ,21 Summe 6.362,95 geteilt durch 65 Tage Tagessatz Eintrag in die Lohnabrechnung pro Tag TU und K in 97,89 Tagessatz geteilt durch 7 Stunden Lohnart Stunden Wert Summe Urlaub 21 13,98 293,67 Krank 28 13,98 391,57 Abzug Einmalzahlung Betrag für Durchschnittsberechnung Zeitkonten für die Durchschnittsberechnung (nur wenn Überstunden auf das Zeitkonto gebucht werden) 3. Vormonat 154 Soll Bruttowert 2.508,74 Zufluss zum Zeitkonto Abfluss vom Zeitkonto Nettowert für Durchschnitt Stunden , ,00 BZ-Zuschlag ,00 20,00% 308,00 Krank 14 13,01 182,14 Urlaub 7 13,01 91,07 Fahrgeld 44,00 VMA 56,00 Bruttowert 2.221,21 1.Vormonat Vormonat Vormonat Summe 61 geteilt durch 65 Tage Zu- oder Abfluss Zeitkonto 0,94 ZK Stunden je Durchschnittstag Lohnart Stunden Wert Summe Zufluss ZK 6,57 10,00 65,70
5 Korrekte Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen Der Grundsatz der Lohnfortzahlung ist im Gesetz nur allgemein geregelt. I. Das Entgeltfortzahlungsgesetz 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. (2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. (3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. II. Der Grundsatz des Bezahlungsprinzips Es gilt bei Feiertagen das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Die Betrachtungsweise bei Feiertagen ist eine Tagesbetrachtungsweise (siehe Text 2 (1)). Aus diesem Grund ist generell keine Durchschnittsberechnung oder modifizier Durchschnittsberechnung vorgesehen. Wenn nicht immer regelmäßig gearbeitet wird, ist der Weg zur korrekten Berechnung immer zu dokumentieren. Besonders dann, wenn regelmäßige Prüfungen anstehen, sollte die Dokumentation nicht vernachläßigt werden. Belastbare mündliche Erklärungen oder schriftliche Stellungnahmen in Folge von späteren Prüfungen sind nicht immer leicht zu realisieren, besonders dann, wenn die Bezahlung an Feiertagen aus Sicht der Prüfer nach gut dünken erfolgt. Eine Gesamtdokumentation der Vorgehensweise (wie hier beschrieben) ist dabei genau so wichtig wie die Einzeldokumentation. Eine tarifliche Regelung der Feiertagsbezahlung existiert in der Zeitarbeit nicht. III: Wann entfällt eine Feiertagsvergütung? Zunächst ist bei Feiertagen zu klären, ob überhaupt ein Anspruch auf Feiertagsentlohnung besteht. Es gibt zwei Fälle in denen die Feiertagsvergütung entfällt: (a) Der Anspruch entfällt, wenn Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen. (b) Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist dann gegeben, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, für ihn infolge eines Feiertags die Arbeit ausfällt. Damit muss ein Arbeitgeber kein Arbei tsentgelt zahlen, wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung oder bei Contischicht ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom (4 AZR 538/99). Leitsatz: Fällt auf einen arbeitsfreien Tag (Freischicht) ein gesetzlicher Feiertag, so entfällt die Zahlung einer Feiertagsvergütung. Wichtig für die Praxis! Dokumentieren Sie eindeutig (schriftlich) unentschuldigte Fehlzeiten vor und nach Feiertagen (Ermahnung oder Abmahnung mit Einwurfeinschreiben); sowie Freischichten, in dem Sie sich bei
6 Contischicht vom Kunden das Schichtmodell besorgen bzw. sich Freischichten an Feiertagen vom Kunden schriftlich bestätigen lassen. Die Prüfer der Aufsichtsbehörde wollen ordentliche und glaubhafte Belege und Dokumentationen sehen, da sonst die Vermutung besteht, dass man sich vor Feiertagszahlung drückt. IV. Der Geldfaktor bei der Feiertagsbezahlung Stundenlohn, Zulagen und Zuschläge Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind immer die Zulagen und Zuschläge neben dem Tariflohn zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte. Dazu gehören übertarifliche und einsatzbezogene Zulagen, Spät- oder Nachzuschläge, Zulagen für Erschwernisse wie uz.b Schmutzzulagen. Da Überstundenzuschläge laut Tarifvertrag nur monatsweise berechnet werden, sind diese bei der Feiertagsbetrachtung nicht relevant. Referenztage für die Ermittlung der zu zahlenden Zuschläge sind die Arbeitstage in der Woche in der der Feiertag fällt. Wichtig für die Praxis! Achten Sie auf die Zuschläge, die bei der Feiertagsbezahlung berücksichtigt werden müssen. Schauen Sie sich die Woche mit den Tagen vor und nach einem Feiertag an, um zu klären, welche Zuschläge in dieser Woche anfallen und setzen diese Zuschläge auch für den Feiertag an. Sollte das nach dem was wäre wenn - Prinzip nicht erfolgen sollten Sie schon belastbare, schriftliche Belege (vom Kunden) haben, damit eine Prüfbehörde wie die Bundesagentur überzeugt werden kann. Der Geldfaktor bei den Feiertagsstunden darf nie unter dem jeweils gültigen Mindestlohn für Zeitarbeit liegen! V. Anzahl der zu vergütenden Stunden an Feiertagen Das Lohnausfallprinzip für Feiertage ist ein was wäre wenn - Prinzip. Dafür benötigt man Referenzinformationen. Da die Feiertage in der Regel eintägig sind, sind Tagesreferenzen anzusetzen. Referenzzeiträume (13 Wochen als Durchschnitt, wie bei Bundesurlaubsgesetz, sind hier nicht massgeblich. Die einzelnen Fälle: 1. Feiertag bei regelmäßiger gleichbleibender täglicher Soll=Ist - Arbeitszeit Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt. Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege. 2. Feiertag bei regelmäßiger täglicher Ist - Arbeitszeit mit regelmäßigen gleichen Überstunden Regelmäßige gearbeiteten Stunden werden für den Feiertag angesetzt. Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise genügen als Belege. 3. Feiertag in einem Schichtmodell Vorgesehene Stundenzahl aus dem Schichtmodell. Dokumentation in der Praxis: Schichtmodell des Kunden für die Woche mit Feiertag bei den Lohnunterlagen beifügen. Dort wäre auch zu erkennen, wenn der Feiertag auf einen Freischichttag fallen würde. Ohne Dokumentation dürfte eine korrekte Bezahlung nicht glaubhaft nachzuweisen sein (besonders wenn die Bezahlung schon Monate zurückliegt). 4. Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche Als Referenz können auch hier nur Tage und nicht Zeiträume genommen werden. Aber nicht die Tage vor und nach einem Feiertag. Diese dienen nur zur Feststellung der Anspruchsberechtigung der Feiertage (siehe oben Bummeltage). Der Wochentag, auf den Feiertag fällt, muss mit anderen Wochentagen als Referenz verglichen werden. Wird z.b. am Freitag weniger gearbeitet als an den anderen Tagen, so ist beim
7 Fazit: Karfreitag die geringere Arbeitszeit des Freitags anzusetzen. Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem Einsatz) als belastbaren Beleg nehmen. Fand in dem Monat mit Feiertag ein Einsatzwechsel statt, so sind nur die Stunden des Einsatzes als Referenz zu nehmen, in denen der Feiertag fällt. 5. Feiertag bei unregelmäßiger Arbeitszeit an den Referenztagen Wenn an den Referenztagen eines Feiertags fortwährend unregelmäßige Stunden gearbeitet wurden und weder der Kunde noch das Zeitarbeitsunternehmen kann glaubhaft belegen, wie die Stunden für den Feiertag nach dem was wäre wenn -Prinzip ausgefallen wären, ist einen Durchschnitt der Referenztage nehmen. Dabei kommen nur die Stunden der Referenztage aus einem gleichen Einsatz in Frage (es könnte ja sein, dass im Voreinsatz an den Referenztagen weniger als im aktuellen Einsatz gearbeitet wurde). Beim Zeitraum für die einzubeziehende Referenztage gibt es keine allgemeingültige Regel. Wir empfehlen daher eine zeitnahe Regelung im Rahmen einer Monatsabrechnung. Dokumentation in der Praxis: Die Stundennachweise eines Monats (bei gleichem Einsatz) als belastbaren Beleg nehmen. Aus den Stunden der gleichen Wochentagen wie der Feiertag bilden Sie einen Durchschnitt und als Feiertagsstunden ansetzen. Der Grundsatz für die Feiertagsentlohnung ein einheitliches System sowie glaubhafte Nachweise zu erbringen ist besonders für die Transparenz und für Prüfungen wichtig. Die hier beschriebene Systematik als Grundsatz der Behandlung von Feiertagen, sollte für eine Prüfbehörde das Grunddokument sein. Die beschriebenen einzelnen Belege ergänzen und zeigen, dass nicht nach Gutsherrenart ohne Systematik gearbeitet wird.
Korrekte Lohnfortzahlung bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Korrekte Lohnfortzahlung bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Im Verhandlungsergebnis der VGZ wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Lohnfortzahlung fur Krankheit und Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz
MehrCOMPLIANCE -Zeitarbeit
Vorbemerkung Korrekte in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des
MehrKorrekte Berechnung der Lohnfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit (AU) und Feiertagen
A. Lohnfortzahlung bei Urlaub Vorbemerkung Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des Urlaubs vergütet werden. Wird
MehrKorrekte Durchschnittsberechnung in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
A. Gesetzlichen Grundlagen 1. Der Grundsatz 11 BurlG: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des
MehrZuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3-Monatsdurchschnitt
Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3-Monatsdurchschnitt Inhaltsverzeichnis 1 Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) bei Urlaub nach 3- Monatsdurchschnitt... 1 2 Erfassung
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrZuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) mittels Durchschnittsberechnung. Stand: Juni eurodata Seite 1 von 34
Zuschlag Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) mittels Durchschnittsberechnung eurodata Seite 1 von 34 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 3-Monatsdurchschnitt nach Tagen... 5 1.1.1 Grundsätzlich vorzunehmende
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag
MehrKorrekte Anwendung des. Erklärungen zu den wichtigsten Punkten im TQZ -Tarifvertrag
Korrekte Anwendung des Erklärungen zu den wichtigsten Punkten im TQZ -Tarifvertrag 1. Geltungsbereich Der TV kann nur von Mitgliedern der Tarifgemeinschaft TQZ angewendet werden. Anwender sind registriert
MehrUrlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch
Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind,
MehrEntgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG)
EntgeltfortzahlungsG EFZG 910.500 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz EFZG) Vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert
Mehr1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall* (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgeltfortzG) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an
Mehr1) Parameter > Betriebsstätte
Software Versionsnummer 11.5.3817 Kaufmann Mittelstand Thema Kurzarbeitergeld abrechnen Datum Oktober 2010 Mit Kaufmann Mittelstand 2011 rechnen Sie ab sofort auch Kurzarbeitergeld ab. Das Programm unterstützt
MehrUrlaub. EU-Richtlinie, Bundesurlaubsgesetz
Referent: Gerhard Tartemann, D 23556 Lübeck Telefon: +491729510842 email: tartemann@googlemail.com Dipl. Pädagoge (Uni Hamburg), Dipl. Sozialpädagoge (Fachhochschule HH) Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
MehrEntgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrTarifworkshop Neue Tarifabschlüsse der Verbände BAP/IGZ. Vergleiche zum tarifplus+
Neue Tarifabschlüsse der Verbände BAP/IGZ Vergleiche zum tarifplus+ Die Veränderungen im Tarifabschluss BAP/IGZ 1. Veränderungen im Entgeltrahmentarif Anpassung in der EG1 und EG2 an tarifplus+. Jeder
MehrWas ändert sich im Tarifvertrag?
Was ändert sich im Tarifvertrag? 31.10.2013 Synopse Die Tarifvertragsparteien igz e.v. und die Mitgliedsgewerkschaften des DGB haben sich am 17.September 2013 auf einen Tarifabschluss geeinigt, der Änderungen
MehrInformationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015
Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche
MehrEntscheidungsgründe HI _7
TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Urteil vom 01.12.2004-5 AZR 68/04 Entscheidungsgründe HI1305493_7 Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger als
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum
Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrAltersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)
Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende
MehrIHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrDer Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und infolge dessen der Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1. 2004 gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrVerschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV
Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV Rechtslage Ist ein Arbeitnehmer im Urlaub, so hat ihm der Arbeitgeber
MehrVorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen 13 1.1 Definitionen 13 1.2 Gesetze zur Vergütungsfestlegung 14 1.3 Mindestlohn
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrIhre Arbeitnehmerrechte. Amager Bakke. Photo: Justin Hummerston
Ihre Arbeitnehmerrechte bei Amager Bakke Photo: Justin Hummerston Ein guter Anfang Während des Baus von Amager Bakke befolgen alle Unternehmen die dänische Gesetzgebung und die dänischen Tarifvereinbarungen
MehrMittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht
MehrQuelle: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: BUrlG Ausfertigungsdatum: 08.01.1963 Textnachweis ab: 01.11.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1963, 2 FNA: FNA 800-4, Bundesgesetzblatt
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
5 Sa 597/03 28 Ca 18834/01 (München) Verkündet am: 26. November 2003 Steckenbiller, Reg.Sekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
Mehr8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
Mehrss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.
I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrÜbersicht zum Tarifvertrag
Übersicht zum Tarifvertrag Erklärungen zu den wichtigsten Punkten im TQZ -Tarifvertrag Geltungsbereich Der TV kann nur von Mitgliedern der Tarifgemeinschaft TQZ angewendet werden. Anwender sind registriert
MehrPhantomlohn Beitragsnachforderungen für nicht gezahltes Arbeitsentgelt
Phantomlohn Beitragsnachforderungen für nicht gezahltes Arbeitsentgelt Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Übersicht der Fälligkeit in der Sozialversicherung und in der Lohnsteuer
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
MehrMO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI
Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesrecht Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.:
MehrChef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub
Chef, ich bin dann mal weg! Rechte und Pflichten rund um den Urlaub 19.02.2016 1 1. Begriff und Rechtsgrundlagen 2. Urlaubsgewährung 3. Urlaubsdauer und seine Berechnung 4. Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrBerechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft Die Berechnung der Lohnkürzung bei Krankheit und Unfall kann je nach Fall sehr komplex sein, weil die Art (Krank, Unfall), der Grad
MehrInformationen zum Urlaub
Informationen zum Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk Warum gibt es ein Sozialkassenverfahren? Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nicht das gesamte Jahr im gleichen
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrDurchschnittslohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details Durchschnittslohn verwenden
Durchschnittslohn Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1660 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Durchschnittslohn verwenden 4.2. Anwendungsbeispiel für die
Mehrzu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen des LabourNet, zu eurem Artikel von Siegfried Heuser nur ein paar kleine Anmerkungen Ein Alleinverdiener ist in Steuerklasse III und nicht in IV. Damit ergibt sich bei einem
MehrEinzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Juni 2018 Fachbereich:
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015
Dok.-Nr.: 1050259 DATEV-Serviceinformation Checkliste vom 27.11.2014 Relevant für: LODAS classic LODAS comfort LODAS compact Lohn und Gehalt classic Lohn und Gehalt comfort Lohn und Gehalt compact Checkliste
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrMindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab Anwenderdokumentation
Mindest-Urlaubsvergütung Gerüstbau-Gewerbe MUV ab 01.01.2016 Anwenderdokumentation Ausgabe: 12.2015 Seite/n 1/8 Ausgabedatum: 12.2015 Diese Dokumentation dient als Arbeitsunterlage für Anwender der pds
MehrKVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II
H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen
Mehr2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz
2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher
MehrDeutscher Bundestag. Sachstand. Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Wissenschaftliche Dienste
Deutscher Bundestag Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Erholungsurlaub während Mutterschutz und Elternzeit? Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März
MehrKröning & Partner S t e u e r b e r a t ungsgesellschaft mbb
Marc Sinner Steuerberater Dipl.-Ökonom Hartmut Westphal Steuerberater Mandanten-Info LOHN Mai 2016 Aufgrund zahlreicher Sozialversicherungsprüfungen ist festzustellen, dass die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung
MehrUrlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrHerzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen
Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen Folie 1 Ihr heutiger Referent: Carsten Seitz Foto Barho & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 699/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 699/16 - ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR699.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 15. Dezember 2015-3 Ca 1354/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrMandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn
Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn Inhaltsübersicht 1. Mindestlohn nach MiLoG ab 2015 2. Weitere Regelungen zum Mindestlohn 3. Zeitplan 4. Der gesetzliche Mindestlohn im Überblick 5. Besonderheiten
MehrSonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1708 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 3.1. Vereinfachungsregel 3.2. Automatische Ermittlung des Grundlohns
MehrIhre Ausarbeitung senden Sie bitte an die adresse
ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 Münster Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail
MehrMindestlohn im Sportverein. Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 26.03.2015
Mindestlohn im Sportverein Dipl.-Kfm.(FH), StB Daniel Fischer 26.03.2015 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter 2009 Diplom-Kaufmann (FH) 2012 Steuerberater, eigene
MehrEntgeltfortzahlung Gutschrift bei Arbeitszeitausfall. Keine Leitsätze BAG vom , 5 AZR 58/03
Entgeltfortzahlung Gutschrift bei Arbeitszeitausfall Keine Leitsätze BAG vom 28.1.2004, 5 AZR 58/03 Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto.
MehrDas BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrEntgeltreport Zeitarbeit 2013. Vergütungsstudie zur Entlohnung von Zeitarbeitnehmern
Vergütungsstudie zur Entlohnung von Zeitarbeitnehmern Vorwort zum Kaum eine andere Branche steht unter ähnlich großem medialen, politischen und gesellschaftlichen Druck wie die Zeitarbeit. Wenn von Arbeitnehmerüberlassung
MehrBAG - 18.11.2009-5 AZR 774/08 - Urteil
BAG - 18.11.2009-5 AZR 774/08 - Urteil Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Hessen - 15.05.2008-5 Sa 1937/07 Vorvorinstanz: ArbG Kassel - 22.11.2007-3 Ca 300/07 amtliche Normenkette des Gerichts 4 ArbZG; 293 ff.,
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrArbeitszeiten. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweisen. 4. Details. 5. Wichtige Informationen. 3.1.
Arbeitszeiten Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1657 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1. Gehaltsempfänger 3.2. Gehaltsempfänger und Überstunden 3.3. Stundenlöhner
MehrGesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen
AUF DEN PUNKT Juni 2016 Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Zeitarbeit und Werkverträgen Sehr verehrte Kunden, am 1. Juni 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines
MehrErläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 2018
Erläuterungen zur Berechnung des Zuschlagsatzes für Lohnzusatzkosten Westdeutschland Stand: 1. März 018 Zu A.: Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage Diese Berechnung ist auf das Jahr 018 bezogen und,
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 171/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 171/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 25. Juni 2015-1 Ca 1094/15 - II. Sächsisches
MehrBerechnung des Aufschlags für Urlaub und Krankheit für Beschäftigte im TVÖD
Berechnung des Aufschlags für Urlaub und Krankheit für Beschäftigte im TVÖD Impressum Sage GmbH Franklinstraße 61-63 60486 Frankfurt am Main Copyright 2017 Sage GmbH Die Inhalte und Themen in dieser Unterlage
Mehreinerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher
MehrLohnarten Stammdaten Verwaltung Anwahl über Hauptmenü Anwahl über TREE
Anwahl über Hauptmenü Anwahl über TREE Kapitel005_Lohnarten 1 Lohnarten Verwaltung Bei dem Programmteil zur Anlage der Lohnarten ließen wir uns von folgenden Überlegungen leiten: Eine Reihe von Lohnarten
MehrRechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. www.christian-schroeder.net
Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Die Pflichten des Arbeitgebers 3.1 Die Lohnzahlungspflicht nach 611 BGB wird der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet
Mehrerkrankte Arbeitnehmer ab der 5. Woche seines Arbeitsverhältnisses in voller Länge anspruchsberechtigt ist. [ 2 ] Zeiten eines
TK Lexikon Steuern Entgeltfortzahlung Arbeitsrecht 1 Anspruchsvoraussetzungen HI726817 HI662973 Der Anspruch entsteht erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. [ 1 ] Es
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s. U r t e i l
Arbeitsgericht Bautzen Lessingstraße 7, 02625 Bautzen Verkündet am 25. Juni 2015 Aktenzeichen: 1 Ca 1094/15 gez. Noack Urkundsbeamtin I m N a m e n d e s V o l k e s U r t e i l In dem Rechtsstreit pp.
MehrErgebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 19. November 2013
Top 3 Bemessung der Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer bei Bezug von beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen nach 23c SGB IV Sachverhalt: Für freiwillig krankenversicherte
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEITEN
Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum
MehrTARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft
MehrArbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)
Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrBerechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip
Berechnung von Ausfallsentgelten nach dem Durchschnittsprinzip ANGABE Angestellter Normalarbeitszeit: Montag bis Donnerstag, je 8,50 Stunden Freitag 4,50 Stunden Überstundenteiler 150 (Anmerkung: lt der
Mehr