1. Das Weisungsrecht des Bauherrn 2

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1 Merkblatt Nr. 421 Änderungsleistungen von RA Karsten Meurer *) Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon (07 11) Telefax (07 11) Inhalt: Seite: 1. Das Weisungsrecht des Bauherrn 2 2. Änderungsleistungen Änderungsleistungen, die Grund- oder Besondere Leistungen sind Keine Änderungsleistungen 4 3. Der Meinungsstreit über die Vergütung von Änderungsleistungen 5 4. Unstreitig zu vergütende Änderungsleistungen Änderungsleistungen ganzer Leistungsphasen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ( 20 HOAI) Änderungsleistungen nur einzelner Grundleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen 7 5. Sonderfall: Änderungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen nur einzelner Gewerke / Teile von Grundleistungen 8 6. Honorarberechnung bei Änderungsleistungen 9 7. Zusammenfassung 11 *) Der Artikel ist ein Auszug aus dem Buch Morlock HOAI in der Praxis, Werner Verlag, bei dem der Verfasser als Bearbeiter mitgearbeitet hat und das im Sommer 2001 in zweiter, völlig überarbeiteter Auflage erschienen ist. Herzlich gedankt sei an dieser Stelle Herrn ö.b.u.v. Sachverständigen Haible aus Deizisau. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 1 von 11

2 Über das Vorliegen und die Vergütung von Änderungsleistungen des Architekten Wann Änderungsleistungen vorliegen und wie sie vergütet werden müssen, wenn keine vertragliche Regelung hierüber existiert, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten 1. Die Problematik der Änderungsleistungen hängt mit dem Weisungsrecht des Bauherrn zusammen. 1. Das Weisungsrecht des Bauherrn Der Bauherr hat grundsätzlich ein Weisungsrecht gegenüber dem Architekten. Er bestimmt welche Planung wie realisiert wird 2. Das Weisungsrecht ist Ausfluss des Eigentumsrechts des Bauherrn. Grundsätzlich gilt, dass keinem Bauherrn eine Planung aufgezwungen werden kann 3. Der Planer muss die Weisungen des Bauherrn grundsätzlich befolgen, erhält jedoch für entstehenden Mehraufwand eine Vergütung. Anerkannt ist, dass jeder Planungsprozess ein dynamischer Vorgang ist. Nicht jede Weisung des Bauherrn, die eine Änderung der Planung auslöst, stellt daher eine nach der HOAI zu vergütende Tätigkeit dar 4. Vielmehr kann es sich hierbei auch um Nachbesserungen handeln, die keine Änderungsleistungen darstellen und damit nicht extra zu vergüten sind oder um Änderungen, die nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand darstellen und daher ebenfalls keine Änderungsleistungen sind. Vom Planer müssen aber nur solche Planungsänderungen aufgrund von Weisungen des Bauherrn erbracht werden, die die Ausführung des konkreten Planungsobjektes betreffen. Neue (zusätzliche) Planungen muss er nicht für den Bauherrn planen, soweit diese nicht Gegenstand des ersten Vertrages waren. Das neue Planungsobjekt kann aber Gegenstand eines eigenen neuen Vertrages werden, der zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden kann. Ausnahmsweise erhält der Planer ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ausführung einer bestimmten, von ihm erstellten Planung hat, und dies für den Bauherrn bei Vertragsabschluß erkennbar war 5. Beispiel: Ein Architekt hat mit seinem Entwurf in einem Architektenwettbewerb einen ersten Preis gewonnen. Die Planung wurde über alle Maßen von den Preisrichtern gelobt. Der Bauherr, eine Kreissparkasse, beauftragt den Architekten mit dem Entwurf. Später wechselt der Vorstand der Kreissparkasse. Der neue Vorstand möchte eine völlig andere Konzeption des Entwurfes haben und verlangt vom Architekten erhebliche Änderungen der Planung, die dem Entwurf seine künstlerische Eigenart nehmen würden. Der Architekt darf dieses verweigern, kann den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen vgl. grundlegend hierzu Frik in DAB 86, S ff, Jochem in Festschrift für Heiermann zum 60. Geburtstag S. 169 ff, Motzke in BauR 95, 570 ff, Neuenfeld Handbuch des Architektenrechts, 2 Auflage 4 Rn. 50 ff, Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage 20 Rn.13ff., Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI 7. Auflage, 20 Rn 15 ff., Pott/Dahlhoff/Kniffka Kommentar zur HOAI, 20 Rn 1 ff., Jochem, Kommentar zur HOAI, 4.Auflage 20 Rn 1 ff. vgl. BGH BauR 98, 354, 356, Manuskript Thode/Quack, Gestaltung von Architektenverträgen, Karlsruhe Queens-Hotel S 24 vgl. Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Band II, Amtliche Ausgabe 578 S. 503 vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.a.o. 20 Rn.17, Werner/ Pastor, 9. Auflage, Rn.865 ff. vgl. Quack/Thode, Gestaltung von Architektenverträge a.a.o. S. 25 Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 2 von 11

3 2. Änderungsleistungen Änderungsleistungen liegen vor, wenn der Planer eine nach den Zielvorgaben des Bauherrn erstellte Planung erbracht hat und diese Planung anschließend aufgrund geänderter Zielvorstellungen des Bauherrn geändert, erweitert oder erneut erbracht werden muss. Nur solcher Mehraufwand, der eine gewisse Arbeitsintensität verursacht, ist eine Änderungsleistung 6. Am besten stellt man sich die verschiedenen Grundleistungen auf einem Zeitlineal nacheinander aufgereiht vor. Die einzelnen Grundleistungen muss der Architekt im Rahmen eines Planungsauftrages nach den Zielvorstellungen des Bauherrn durchlaufen, um eine ordnungsgemäße Planung zu erbringen. Wenn nunmehr aufgrund einer Änderungsplanung auf diesem Zeitpfeil zurückgegangen werden muss, liegt eine Änderungsleistung vor. 2.1 Änderungsleistungen, die Grund- oder Besondere Leistungen sind In 15 HOAI sind in verschiedenen Leistungsphasen Leistungen genannt, die eigentlich als Änderungsleistungen zu behandeln wären, aber als Grund- oder Besondere Leistungen bestimmt worden sind. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI. Die Abgrenzung dieser Grund- und Besonderen Leistungen von Änderungsleistungen bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Als solche Leistungen sind in 15 HOAI genannt: Leistungsphase 2 Grundleistung: Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung (Varianten). Eine Änderungsleistung liegt vor, wenn der Architekt aufgrund von neuen Planvorgaben des Bauherrn die Grundlagenermittlung, die er nach den Zielvorstellungen des Bauherrn erbracht hat, ändern muss. Vorher dient diese Grundleistung dazu, das Planungsziel zu ermitteln 7, weswegen der Planer (nacheinander) mehrere Lösungen mit dem Bauherrn erarbeiten muss. Die Menge der vom Planer zu erbringenden Varianten ist in der HOAI nicht definiert. Die genaue Anzahl hängt daher vom Einzelfall ab, wobei nach Motzke davon auszugehen ist, dass der Architekt spätestens nach vier Varianten den Gebührentatbestand verwirklicht hat 8.Weitere Planungen stellen dann ebenfalls eine vergütungspflichtige wiederholt erbrachte Grundleistung dar. Leistungsphase 2 Besondere Leistung: Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen (Alternativen). Bei dieser Besonderen Leistung handelt es sich um einen in der HOAI geregelten Sonderfall. Sie baut auf den vorhandenen Grundleistungen der Leistungsphase 2 auf 9. Sie kann daher auch nur in der Leistungsphase 2 erbracht werden. Leistungsinhalt sind grund hierüber besteht in der Literatur Einigkeit, vgl. Werner/Pastor, 9. Auflage, Der Bauprozeß Rn.868 vgl. Jochem, in Festschrift für Heiermann zum 60. Geburtstag S. 169 (171 f). vgl. Motzke, a.a.o. BauR 94, S. 570 (577) so auch Jochem, a.a.o. s. 169 (172), a.a. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9.Auflage Rn.866 vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.o. 15 Rn.49 f. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 3 von 11

4 sätzlich verschiedene Lösungen der Planung bei im wesentlichen verwertbaren Leistungen der Leistungsphasen 1 und Ein Fall der Änderungsleistungen liegt vor, wenn die gesamten oder Teile der Leistungsphasen 1 und 2 nach neuen Zielvorstellungen des Bauherrn erneut erbracht werden müssen 11. Unerheblich ist hierbei zunächst, ob diese Änderungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen oder nur nach verschiedenen Anforderungen erbracht werden. Leistungsphase 4 Besondere Leistung: Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat Auch diese Leistung bezeichnet ein eng umgrenztes Leistungsbild und umfasst lediglich das Ändern der Deckblätter auf Anweisung des Bauherrn 12. Werden darüber hinaus Grundleistungen der Leistungsphase 4 nach geänderten Zielvorstellungen des Bauherrn erneut erbracht, liegt eine Änderungsleistung vor, die regelmäßig auch die vorangegangenen Leistungsphasen umfassen, nicht nur die Leistungsphasen 4. Leistungsphase 5 Grundleistung: Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung Eine vergütungspflichtige Änderungsleistung liegt vor, wenn die bisherigen Planungsziele geändert werden und der Planer deshalb die Ausführungsplanung nicht nur Fortschreiben sondern Ändern muss. In diesem Fall kann nicht mehr von einem fortlaufenden Planungsergebnis gesprochen werden. Gleiches gilt auch für die Leistungsbilder der anderen Leistungsabschnitte der HOAI. Auch hier sind Grundleistungen bekannt, die grundsätzlich Änderungsleistungen darstellen, und als Grundleistungen oder Besondere Leistungen von der HOAI erfasst werden. 37, 40, 45 a und 46 Leistungsphase 3 erste Grundleistung, für Bebauungspläne und landschaftsplanerische Leistungen 55 Abs.2 fünfte Grundleistung für Verkehrsanlagen 64 Abs.3 Ziff. 2 dritte Grundleistung für Tragwerksplanung 73 Abs. 3 Ziff.2 zweite Grundleistung für technische Ausrüstung 2.2 Keine Änderungsleistungen Unstreitig keine Änderungsleistungen sind solche Leistungen, die der Architekt bei jeder Planung erbringen muss. Dies sind: - Nachbesserungsarbeiten des Architekten, wegen mangelhafter Planung - reine Optimierungsleistungen 13, die vom Architekten im laufenden Vertrag ausgeführt werden und die Schwelle zur Änderungsleistung nicht überschreiten, also keinen erheblichen Mehraufwand verursachen 14 - Eigenmächtige Planungsänderungen des Architekten Diese Leistungen, die keine Änderungsleistungen sind, lösen keinen neuen Honoraranspruch gegenüber dem Bauherrn aus vgl. so auch Motzke, in BauR 95, a.ao. S. 575, a.a. Locher/Koeble/Frik, a.a.o. 20 Rn.49. vgl. Motzke a.a.o. BauR 95, S. 570 (576) vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.o. 20 Rn.15 vgl. Neuenfeld, a.a.o. 4 Rn54, Werner/Pastor, der Bauprozeß, 9. Auflage, Rn.865 f. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 4 von 11

5 3. Der Meinungsstreit über die Vergütung von Änderungsleistungen Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass Änderungsleistungen nur dann ohne schriftliche Honorarvereinbarung zu vergüten sind, wenn diese nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen geplant worden sind. Dies ergebe sich aus 20 HOAI, der zwar nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen ist, allerdings zum Ausdruck bringt, wann nach der HOAI überhaupt Änderungsleistungen zu vergüten sind. Liegen keine Planungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen vor, kann es sich insoweit lediglich um Besondere Leistungen handeln, die gem. 5 Abs. 4 HOAI nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung zu vergüten sind 15, so dass ohne schriftliche Vereinbarung keine Vergütung erfolgt. Änderungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn der Architekt in bezug auf die Lösung der ihm gestellten Aufgabe eine grundlegend neue geistige Lösung zu erbringen hat 16. Änderungsleistungen nach verschiedenen Anforderungen liegen vor, wenn der Planer lediglich Teile der vorhandenen Planung bei im wesentlichen gleicher Zielvorstellung nach den Vorgaben des Bauherrn ändern muss. Die Ansicht der Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, und wird in der Literatur zu Recht kritisiert. So ist die Abgrenzung zwischen Grundleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen und verschiedenen Anforderungen mehr als problematisch. Wenn der Architekt bedingt durch Planungsänderungen erneut ganze oder Teile von Grundleistungen erbringt, ohne dass sich die Zielvorgabe grundsätzlich geändert hat, kann nach der Definition des 2 Abs.3 HOAI keine Besondere Leistung vorliegen, da Grundleistungen nie Besondere Leistungen sein können (vgl. 2 Abs. 3 S. 3 HOAI). Eine Besondere Leistung liegt nur dann vor, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen. (vgl. 2 Abs.3 HOAI). Dies gilt aber nicht, wenn der Architekt lediglich Grundleistungen erneut erbringt 17. Dem steht auch nicht der Wortlaut des 2 Abs. 3 HOAI entgegen, wonach Besondere Leistungen als Leistungen definiert sind, die an die Stelle von Grundleistungen oder zu diesen hinzutreten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Ändern von Grundleistungen ist hier nicht gleich zu setzen mit Änderungsleistungen, die letztlich wiederholt erbrachte Grundleistungen darstellen. Ändern von Grundleistungen bezieht sich auf die bei der Grundleistung zu erbringende Tätigkeit. Wenn diese wesentlich geändert wird, ist entweder von einer Besonderen (vgl. 5 Abs. 4 HOAI) oder von einer Ersetzenden Besonderen Leistung (vgl. 5 Abs. 5 HOAI) auszugehen. Deutlich wird dies auch durch die Klarstellung in 2 Abs. 3 S. 3 HOAI, wonach Besondere Leistungen nie Grundleistungen sein können. Sind Änderungsleistungen daher als wiederholt erbrachte Grundleistungen zu betrachten, sind sie entsprechend dem Honorar, das der Grundleistung in der einzelnen Leistungsphase zukommt auch wiederholt zu honorieren (s.u.). Der Gebührentatbestand der HOAI ist dann zweimal auf Veranlassung des Auftraggebers verwirklicht worden. Gleiches gilt, wenn nur Teile der Grundleistung bspw. ein einzelnes Gewerk erneut geplant werden muss. Eine Ausnahme hiervon bilden die Leistungen, die von der HOAI als Grund- oder Besondere Leistung bestimmt worden sind (s.o.) vgl. OLG Köln, BauR 95, 576 ff, und OLG Hamm 93, 633, BauR 94, 398 und Schulze Hagen in IBR, 95, 214 und Lansnicker/Schwirtzek, in BauR 2000 S. 58 ff (60). OLG Köln a.a.o. vgl. Werner Pastor, Der Bauprozeß, Rn.869, Eich in IBR, 96, 204, Locher /Koeble/Frik a.a.o. 20 Rn.15, Jochem, Kommentar zur HOAI, 4.Auflage, 20 Rn.2 ff., Motzke in BauR 94, 570ff. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 5 von 11

6 4. Unstreitig zu vergütende Änderungsleistungen Unerheblich ist der oben ausgeführte Meinungsstreit, wenn der Planer Änderungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbringt. Sowohl die Rechtsprechung als auch die hier vertretene Auffassung kommen zu dem Ergebnis, dass diese Änderungsleistungen unter Anwendung des 20 HOAI zu vergüten sind. 4.1 Änderungsleistungen ganzer Leistungsphasen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ( 20 HOAI) Erbringt der Architekt ganze Leistungsphasen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erneut, so liegen Änderungsleistungen vor, die wie oben ausgeführt nach allen Ansichten auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung zu vergüten sind. Allerdings ist, sofern der Planer die Leistungsphasen 2 und 3 für dasselbe Gebäude erneut erbringt, 20 HOAI honorarmindernd zu berücksichtigen. Der Rechtsgedanke des 20 entstammt 11 GOA. Durch ihn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Architekt, wenn er mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen erbringt, aus den bisher gewonnenen Ergebnissen regelmäßig Arbeitserleichterungen für weitere Planungen erhält. Insoweit ist die Vorschrift auch als Honorarminderungsvorschrift zu verstehen. Der Anwendungsfall von 20 HOAI ist gegeben, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Planungen für dasselbe Gebäude nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erstellt werden. Was dasselbe Gebäude ist, bestimmt sich im Rahmen der Planungsphase nach dem beabsichtigten Nutzungszweck des Gebäudes. Liegen völlig verschiedene Nutzungszwecke vor, so ist 20 HOAI nicht anzuwenden 18. Beispiel: Der Architekt soll erst eine Sporthalle planen, und später auf Weisung des Bauherrn einen Wohnkomplex. Wann grundsätzlich verschiedene Anforderungen 19 vorliegen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Voraussetzung ist, dass der Planer nicht nur Teile seiner Leistung ändert, sondern grundsätzlich neue Ansätze und Zielvorstellungen in seine Planung aufnehmen muss, bspw. eine komplett neue Gestaltung des Baukörpers oder eine komplett neue Einteilung des Gebäudeinneren (Wohngebäude statt Verwaltungsgebäude etc., s.o.). Zu unterscheiden ist das Erbringen von mehreren Vor- oder Entwurfsplanungen von der Besonderen Leistung der Leistungsphase 2: Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Diese Besondere Leistung ist lediglich als Teilleistung zu verstehen, während 20 HOAI, voraussetzt, dass es sich um vollständig erbrachte Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen handelt. Hinzu kommt, dass die Zielvorstellungen beim Erbringen der Besonderen Leistung grundsätzlich die gleichen sind, während diese im Falle des 20 geändert wurden. Die erneute Planung muss auf Veranlassung des Auftraggebers geplant worden sein. Nicht zur Anwendung kommt 20 HOAI daher, wenn der Architekt von sich aus verschiedene Planungsleistungen erbringt. Eine konkludente Beauftragung entspricht nicht dem Wortlaut des 20 HOAI und ist daher nicht von dieser Vorschrift erfasst. Letztendlich bringt 20 HOAI hiermit nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Ein Architekt arbeitet, sofern er in der vgl. im Einzelnen Pott/Dahlhoff/Kniffka, Kommentar zur HOAI, 20 3 ff. vgl. Lanssnicker / Schwirtzek: Zum Anwendungsbereich des 20 HOAI in Baur S. 56 ff. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 6 von 11

7 Planung vorprescht oder Planungen ohne Auftrag erbringt, sowieso auf eigenes Risiko und erhält ein Honorar nur dann, wenn der Bauherr diese Planungen später entgegennimmt 20. Mit Löffelmann/Fleischmann ist davon auszugehen, dass ein Anwendungsfall von 20 HOAI auch gegeben ist, wenn zwei verschiedene Aufträge in zeitlichem Zusammenhang von dem gleichen Bauherrn für dasselbe Gebäude erteilt werden 21, da die HOAI letztlich nur Preisrecht darstellt und 20 HOAI diesen Fall nicht ausschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, begründen die erneut erbrachten Leistungen einen selbständigen Honoraranspruch, der allerdings gem. 20 HOAI für die Vorentwurfs- und Entwurfsplanung zu mindern ist. Eine Aufklärungspflicht hat der Architekt über den Honoraranspruch nicht, da der Auftraggeber, auf dessen Veranlassung die Planänderung geschah, nicht schutzwürdig ist. Findet 20 HOAI Anwendung ist die umfassendste Vor- und Entwurfsplanung voll abzurechnen, jede andere Vor- oder Entwurfsplanung zur Hälfte. 4.2 Änderungsleistungen nur einzelner Grundleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen In Abgrenzung zu dem oben Gesagten sind auch Fälle denkbar, in denen der Planer nur einzelne Grundleistungen grundsätzlich ändern oder neu erbringen muss. Das OLG Köln 22 hat in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt: Eine Wiederholung von Grundleistungen liegt hiernach nur dann vor, wenn dabei grundsätzlich verschiedene Anforderungen zu erfüllen sind. Dies ist bei Planungsleistungen nur dann der Fall, wenn der Architekt in bezug auf die Lösung der ihm gestellten Aufgabe eine grundlegend neue geistige Lösung zu erbringen hat 23. Das OLG Köln ging also selbst zutreffend davon aus, dass auch einzelne Grundleistungen wiederholt erbracht werden können. Zu vergüten sind diese Leistungen ohne Honorarvereinbarung aber nur dann, wenn sie nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht worden sind 24. Ist man der Ansicht, dass die HOAI in 15 Abs. 2 Ziff. 2 (1. Besondere Leistung) abschließend bestimmt, dass Änderungsleistungen einzelner Grundleistungen als Besondere Leistungen zu behandeln sind, so muss man im Umkehrschluss zu dem Ergebnis kommen 25, dass Änderungsleistungen nur vorliegen können, wenn diese nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht sind und ganze Leistungsphasen umfassen. Diese Ansicht ist abzulehnen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind Änderungsleistungen von einzelnen Grundleistungen auch dann zu vergüten, wenn sie nicht nur nach verschiedenen Anforderungen erbracht werden vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.o. 20 HOAI Rn.20 so auch Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Auflage, Rn.871 und Rn.134. a.a. Hesse/Korbion/Mantscheff/ Vygen, a.a.o. 20 Rn. 3 und Locher/ Koeble/ Frik, a.a.o. 20 Rn.4ff vgl. BauR 95, 576 vgl. BauR 95, 577 so jetzt auch Löffelmann/Fleischmann, 4. Auflage, Rn.866 ff so Lansnicker/Schwirtzek a.a.o. BauR 2000, S. 58 (60) und bis zur 3. Auflage Löffelmann/Fleischmann Rn. 866 Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 7 von 11

8 5. Sonderfall: Änderungsleistungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen nur einzelner Gewerke / Teile von Grundleistungen In der täglichen Praxis des Planers am häufigsten ist jedoch der Fall, dass einzelne Gewerke ganz oder zum Teil erneut geplant und wiederholt erbracht werden müssen. Dies führt in der Regel dazu, dass hinsichtlich dieser Gewerke auch die Grundleistungen anteilig geändert werden müssen. Beispiel: Der Bauherr eines 100 m langen Verwaltungsgebäudes bestimmt nachträglich, dass auf den letzten 10 Metern des Gebäudes nunmehr Wohnungen eingerichtet werden sollen. Der Planer muss diesen Teil des Gebäudes erneut planen und dabei in der Leistungsphase 3 beginnen. Die Änderungsleistungen betreffen dann nur einen Teil der Grundleistungen und Leistungsphasen. Beispiel: Das Erdgeschoß eines fünfstöckigen Wohngebäudes soll statt einer Wohnung nunmehr ein Geschäftslokal werden. Der Bauherr entscheidet sich doch anstatt des geplanten Satteldaches für ein Flachdach. Auch hier muss der Planer ab der Leistungsphase 3 alle Leistungsphasen und Grundleistungen zum Teil ändern. Beispiel: Der Bauherr möchte nachträglich doch noch den Einbau von Dachgauben realisieren. Auch hier liegen Änderungsleistungen vor. Der Planer muss die Dachgauben unter Umständen neu ausschreiben und vergeben oder wenigstens ein Leistungsverzeichnis hierfür erstellen. Gleichzeitig muss auch hier u.u. die Planung ab der Leistungsphase 3 geändert werden. Nach der hier vertretenen Ansicht wären diese Leistungen als Teile von wiederholt erbrachten Grundleistungen immer zu vergüten, auch wenn sie nicht nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht worden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Änderungsleistungen sind (s.o.). Folgt man der Ansicht der Rechtsprechung wären diese Leistungen nur dann zu vergüten, wenn sie nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht werden. Wann grundsätzlich verschiedene Anforderungen vorliegen, wenn nur einzelne Gewerke oder Teile derselben neu erbracht werden, hängt davon ab, was maßgeblich für die Bestimmung der grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ist. Richtigerweise wird der Umfang der Änderungsleistung einzelner Gewerke dabei an dem Planungsaufwand für das gesamte Objekt zu messen sein. Eine vergütungspflichtige Änderungsleistung von einzelnen Gewerken kann erst dann vorliegen, wenn durch ihre Änderung der überwiegende Teil der Gesamtplanung grundsätzlich geändert wird. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 8 von 11

9 6. Honorarberechnung bei Änderungsleistungen 26 Da Änderungsleistungen egal ob sie nach grundsätzlich verschiedenen oder nach verschiedenen Anforderungen erbracht worden sind wiederholt erbrachte Grundleistungen sind, müssen sie auch entsprechend den Grundsätzen der HOAI ( 10, 11, 15 HOAI) vergütet werden. Das bedeutet, dass der Architekt die bereits erbrachten Grundleistungen nach der entsprechenden Kostenermittlung des 10 HOAI abrechnen muss 27. Um das Honorar für die geänderten Grundleistungen zu berechnen, muss der Architekt zunächst aus der Kostenermittlung der geänderten Planung das Honorar für die jeweiligen Leistungsphasen (vgl. 10 HOAI) unter Zugrundelegung der Honorarzone ( 11, 12, 10, 15,16 HOAI) nach den Grundsätzen der HOAI ermitteln. Dann ist der Aufwand der Änderungsleistungen gemessen an dem Planungsaufwand, der erforderlich gewesen wäre, um die gesamte geänderte Planung zu erstellen, zu berechnen. Die Vergütung der Änderungsleistungen ermittelt sich schließlich aus deren prozentualen Anteil, den diese gemessen an dem Gesamtaufwand, der für die Erstellung der geänderten Planung erforderlich gewesen wäre, ausmacht. Nicht mit dem System der HOAI konform erscheint es für die Honorarberechnung nur auf die anrechenbaren Kosten der Änderungsleistungen abzustellen, wie es Werner/ Pastor für Änderungsleistungen, deren anrechenbaren Kosten unter DM liegen, vorschlägt 28. Dies entspricht nicht den Vorschriften über die Vergütung von Grundleistungen. Wenn Änderungsleistungen als wiederholt erbrachte Grundleistungen anzusehen sind, ist auch das Honorar für Änderungsleistungen entsprechend ihrem Aufwand an dem Gesamthonorar der Leistungsphase, unter Beachtung der entsprechenden Kostenermittlung des 10 HOAI, zu ermitteln. Da für Änderungsleistungen, die nicht nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht worden sind, 20 HOAI keine Anwendung findet (s.o.), wäre mithin von einer vollen Vergütung der teilweise wiederholten Grundleistungen auch für die Leistungsphasen 2 und 3 auszugehen 29. In diesem Fall würde der Planer allerdings für Änderungsleistungen, die er nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen für ganze Leistungsphasen erbracht hat, weniger Honorar bekommen, als für Änderungsleistungen ganzer Leistungsphasen, die er lediglich nach verschiedenen Anforderungen erbracht hat. Deshalb muss der Gedanke der Honorarminderung des 20 HOAI auch auf diese Fälle entsprechend angewandt werden 30. Beispiel: Der Architekt ändert auf Verlangen des Bauherrn die bisherige Planung ab, die aber so vom Bauherrn ausdrücklich gewünscht war. Grund für die Änderung ist, dass der Bauherr Kosten einsparen möchte. Bisher hatte der Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 vollständig erbracht. Die anrechenbaren Kosten betragen 1,0 Mio. DM. Aufgrund der Änderungsleistungen muss der Architekt nunmehr die Leistungsphase 2 mit 30 % neu erbringen, die Leistungsphase 3 mit 50 % neu erbringen und die Leistungsphase 4 komplett neu erbringen. Die anrechenbaren Kosten betragen nach den Änderungen noch ,- DM. Vereinbart wurde Mindestsatz. Die erste Planung war der Honorarzone 3, die zweite der Honorarzone 4 zuzuordnen weitere Beispiele für die Honorarberechnung finden sich in dem Buch Morlock, Die HOAI in der Praxis vgl. Jochem, Kommentar zur HOAI 4. Auflage 20 Rn.1 vgl. Werner/Pastor, der Bauprozeß 9. Auflage, Rn.874 vgl. OLG Köln BauR 95, 576, Motzke BauR a.a.o. 95,570 ( 574 ), der 20 nur anwenden möchte, wenn die ganzen Leistungsphasen 2 und 3 wiederholt werden müssen, so auch Locher/Koeble/Frik a.a.o. 20 Rn. 15; vgl. Jörg Schmidt, in BauR 2000, S. 51 ff. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 9 von 11

10 Honorarberechnung: 1. Schritt: Ermittlung des Honorars für die erste Planung: Honorarzone III ( 12 HOAI), Mindestsatz ( 16 HOAI), anrechenbare Kosten 1,0 Mio. DM 31 ( 10 HOAI) Honorar für Leistungsphasen 1 bis 9 = ,- DM Lph 1 bis 4 ( 27% von ,-) = ,90 DM Plus Nebenkosten... Plus Mehrwertsteuer 16% Schritt: Ermittlung des Honorars für Änderungsleistungen: Honorarzone IV ( 12 HOAI), Mindestsatz ( 16 HOAI), anrechenbare Kosten ,- DM ( 10 HOAI) Honorar für Leistungsphasen 1 bis 9 = ,- DM Honorar Änderungsleistungen gem. 15 erbracht Lph. 2 7% 20% = 1,4% Lph. 3 11% 50% = 5,5% Lph. 4 6% = 6% Minderung des Honorars für die Lph. 2 und 3 um 50% wegen 20 HOAI Lph. 2 1,4% = 0,7% Lph. 3 5,5% = 2,75% Lph.4 6% = 6% Gesamt: = 9,45% Honorarberechnung: 9,45% von ,- = 8.922,69 DM Plus Nebenkosten... Plus Mehrwertsteuer 16%... Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, erfolgt keine gesonderte Vergütung der Änderungsleistungen 32. Da Änderungsleistungen nach der hier vertretenen Ansicht wiederholt erbrachte Grundleistungen sind, ist aber das für diese Leistungen in der HOAI vorgesehene Mindestsatzhonorar zwingend einzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vor. Die Pauschalhonorarvereinbarung ist dann gem. 4 HOAI unwirksam. Der Architekt kann dann die Mindestsätze abrechnen, es sei denn, der Bauherr hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut, durfte darauf vertrauen und hat sich in schutzwürdiger Weise darauf eingerichtet zum Muster einer prüffähigen Honorarschlu0rechnung vgl. die Ausführungen in Morlock, HOAI in der Praxis, 2. Auflage Locher/Koeble/Frik, a.a.o. 20 Rn.8 vgl. BGH BauR 97, 677 ff. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 10 von 11

11 7. Zusammenfassung a. Nach der Rechtsprechung erfolgt eine Vergütung von Änderungsleistungen nur dann ohne schriftliche Honorarvereinbarung, wenn sie nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht worden sind. b. Die Ansicht der Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen, da Änderungsleistungen keine Besonderen Leistungen sondern wiederholt erbrachte Grundleistungen sind, die wie in der HOAI vorgeschrieben, vergütet werden müssen. c. Unerheblich für die Vergütung dieser Leistungen ist, ob diese Leistungen nach grundsätzlich verschiedenen oder nur nach verschiedenen Anforderungen erbracht werden. d. Für wiederholt erbrachte Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 gilt 20 HOAI auch dann, wenn diese nicht nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbracht werden. e. Da Änderungsleistungen wiederholt erbrachte Grundleistungen sind, richtet sich das Honorar für Änderungsleistungen nach dem vorgeschriebenen Honorar für Grundleistungen ( 10, 11, 12, 15, 16 HOAI), entsprechend dem Umfang der Leistungen, die erneut erbracht werden müssen. Stand: 05/2001 MB 421 AKBW Änderungsleistungen Seite 11 von 11

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