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1 Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung sowie über den Ersatz von Auslagen, Verdienstausfall und Reisekosten für ehrenamtlich tätige Bürger und Wahlbeamte auf Zeit (Entschädigungssatzung) in der Fassung der 8. Änderungssatzung Auf der Grundlage des 33 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2009 S. 383) zuletzt geändert durch das Gesetz vom (GVBl. LSA S. 814) und dem Erlass des Ministerium des Inneren vom (MBl. LSA 2008 S. 874) in der Fassung vom (MBl. LSA 2009 S. 749) über Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister sowie der Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 02/10 vom über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürger und Nr. 31/12 vom über die Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren hat der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg in seiner Sitzung am (geändert am , , , , , , und ) folgende Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung sowie über den Ersatz von Auslagen, Verdienstausfall und Reisekosten für ehrenamtlich tätige Bürger und Wahlbeamte auf Zeit (Entschädigungssatzung) beschlossen (veröffentlicht am , , , , , , , und im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg Die neue Brücke Nr. 25/2004, 20/2005, 1/2007, 24/2007, 26/2008/ 15/2009, 1/2010, 14/2011 und 14/2013): I. Teil Aufwandsentschädigung 1 Stadtrat (1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Stadtrates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und dem Sitzungsgeld, das für Stadtratsund Ausschusssitzungen für deren Mitglieder bzw. deren benannte Stellvertreter gezahlt wird. (2) Für die Mitglieder des Stadtrates beträgt der monatliche Pauschalbetrag 115,00 Euro; das Sitzungsgeld 12,50 Euro je teilgenommener Sitzung und Tag. (3) Der Vorsitzende des Stadtrates erhält darüber hinaus monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 255,50 Euro. (4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit nicht vom Oberbürgermeister wahrgenommen, und der Fraktionen erhalten darüber hinaus monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 128,00 Euro. 20. Ergänzung 1

2 Entschädigungssatzung (5) Der Anspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Stadtrates länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt wird. Hierbei werden Kalendermonate als Basis betrachtet, nicht 30 nacheinander folgende Tage. (6) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Stadtrates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten steht dem 1. Stellvertreter von Anfang an die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden des Stadtrates zu. (7) Wird ein Mitglied des Stadtrates wegen grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen, ist mit dieser Anordnung gem. 55 Abs. 2 S. 2 GO LSA der Verlust des Anspruches auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2 Dienstaufwandsentschädigung des Oberbürgermeisters und Bürgermeisters (1) Dem Oberbürgermeister wird monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 271,00 Euro gezahlt. (2) Dem Bürgermeister wird monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 180,50 Euro gezahlt. 3 Aufwandsentschädigungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die nachstehend aufgeführten aktiven Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren der Lutherstadt Wittenberg erhalten für die regelmäßig anfallenden ehrenamtlichen Tätigkeiten eine monatliche pauschalisierte Aufwandsentschädigung, wie folgt: 1. Stadtwehrleiter Lutherstadt Wittenberg stellv. Stadtwehrleiter Wehrleiter der Ortsfeuerwehren stellv. Ortswehrleiter Stadtjugendfeuerwehrwart Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehren Leiter einer Kinderfeuerwehr sonstige aktive Einsatzkräfte 10 (2) Eine Person, die mehrere Funktionen nach Absatz 1 gleichzeitig erfüllt, erhält die zusätzliche pauschalisierte Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nur einmal Ergänzung

3 (3) Die pauschalisierte Aufwandsentschädigung wird zum ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der pauschalisierte Auslagenersatz für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (4) Wird eine aktive Ausübung der Funktion länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der pauschalisierten Aufwandsentschädigung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Sachkundige Einwohner Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse bestellt wurden, erhalten je Sitzung und Tag 12,50 Euro Sitzungsgeld. 4a Mitglieder des Umlegungsausschusses Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten je Sitzung und Tag 12,50 Euro Sitzungsgeld. 5 Ortschaftsräte (1) Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und dem Sitzungsgeld. (2) Für die Mitglieder der einzelnen Ortschaftsräte, ausgenommen die Ortschaftsräte nach Absatz 3, werden folgende monatlichen Aufwandsentschädigungen gezahlt: bei Ortschaften mit bis zu 500 Einwohnern 7,00 Euro bei Ortschaften von 501 bis Einwohnern 13,00 Euro bei Ortschaften von bis Einwohnern 19,00 Euro bei Ortschaften von bis Einwohnern 25,00 Euro bei Ortschaften mit mehr als Einwohnern 31,00 Euro Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen finden die Regelungen der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend Anwendung. (3) Die Mitglieder der nachfolgend aufgeführten Ortschaftsräte erhalten für die Dauer ihrer Wahlperiode folgende monatlichen Pauschalbeträge: Ortschaftsrat Boßdorf 30,00 Euro Ortschaftsrat Kropstädt 31,00 Euro Ortschaftsrat Straach 26,00 Euro 20. Ergänzung 3

4 Entschädigungssatzung Nach erfolgter Neuwahl der Ortschaftsräte nach Satz 1 findet Absatz 2 Anwendung. (4) Das Sitzungsgeld beträgt 12,50 Euro je teilgenommener Sitzung und Tag. (5) 1 Absätze 5 und 7 gelten für die Mitglieder der Ortschaftsräte entsprechend. 6 Ortsbürgermeister (1) Die Ortsbürgermeister, ausgenommen die Ortsbürgermeister nach Absatz 2, erhalten darüber hinaus eine monatliche Aufwandsentschädigung: bei Ortschaften bis zu 500 Einwohnern 129,00 Euro bei Ortschaften von 501 bis Einwohnern 206,00 Euro bei Ortschaften von bis Einwohnern 282,00 Euro bei Ortschaften mit mehr als Einwohnern 364,00 Euro 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Für die Dauer der Wahlperiode gemäß 58 Abs. 1b GO LSA erhalten die Ortsbürgermeister der nachfolgend aufgeführten Ortschaften eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von: Ortsbürgermeister Abtsdorf 649,50 Euro Ortsbürgermeister Boßdorf 511,00 Euro Ortsbürgermeister Kropstädt 665,00 Euro Ortsbürgermeister Mochau 511,00 Euro Ortsbürgermeister Straach 610,00 Euro Nach erfolgter Neuwahl der Ortsbürgermeister nach Satz 1 findet Absatz 1 Anwendung. (3) 1 Absatz 6 gilt bei entsprechender Verhinderung des Ortsbürgermeisters für dessen Stellvertreter sinngemäß. 6a Schiedspersonen (weggefallen) Ergänzung

5 II. Teil Verdienstausfall, Auslagenersatz, Reisekostenvergütung 7 Verdienstausfall (1) Nichtselbständigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall ist durch den Arbeitgeber gegenüber der Lutherstadt Wittenberg geltend zu machen. Der auf den entgangenen Verdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (2) Selbständigen, Hausfrauen etc. wird auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde in Höhe von 12,50 Euro ersetzt. (3) Verdienstausfall wird nur werktägig längstens bis Uhr gezahlt. Für Schichtarbeiter ist die Regelung entsprechend ihres Schichtdienstes anzuwenden. 8 Auslagenersatz (1) Notwendige Auslagen werden auf Antrag erstattet. Belege sind vorzulegen. (2) Der Höchstbetrag der Ansprüche der ehrenamtlich Tätigen auf Ersatz von Auslagen wird auf 10,00 Euro je Tag festgesetzt. (3) Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sowie die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume zu dienstlichen Zwecken sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 9 Reisekostenvergütung (1) Den ehrenamtlich Tätigen wird Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Grundsätzen gewährt. (2) Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten. III. Teil Schlussvorschriften 10 Fälligkeiten, Zahlungen (1) Die Euro-Beträge hinter dem Komma werden wie folgt gerundet: 20. Ergänzung 5

6 Entschädigungssatzung 0 bis 49 Cent - Abrundung auf volle Euro nach unten, 50 bis 99 Cent - Aufrundung auf volle Euro nach oben. (2) Die Aufwandsentschädigung, der Auslagenersatz, der Verdienstausfall und die Reisekostenvergütung werden durch Banküberweisung wie folgt gezahlt: Pauschalbetrag der Aufwandsentschädigung zum Monatsende Verdienstausfall, Auslagenersatz nach Antragstellung Reisekostenvergütung unmittelbar nach Beendigung der Reise Sitzungsgelder der Monate Überweisung Juli, August, September zum Monatsende Oktober Oktober, November, Dezember zum Monatsende Dezember Januar, Februar, März zum Monatsende April April, Mai, Juni zum Monatsende Juli (3) Der Zahlungsanspruch beginnt mit dem Monat der Konstituierung, Wahl bzw. Ernennung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Amtszeit endet. 11 Steuerliche Behandlung Der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom (MBl. LSA 2002 S. 230) über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 12 Abgeltung und Ausschluss der Entschädigungsansprüche (1) Mit der Zahlung der in dieser Satzung geregelten Beträge sind sämtliche Ansprüche, die sich aus der Gemeindeordnung, insbesondere aus 33 GO LSA, ergeben, abgegolten. (2) Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung sind auch die Ansprüche auf Auslagenersatz für die Wahrnehmung der Interessen der Lutherstadt Wittenberg in kommunalen Zusammenschlüssen, in wirtschaftlichen Unternehmen oder in ähnlichen Institutionen abgegolten, auch wenn und soweit für diese Tätigkeit eine Entschädigung von dritter Seite nicht gezahlt wird. 13 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form Ergänzung

7 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft (1. Änderungssatzung am , 2. Änderungssatzung am , 3. Änderungssatzung am , 4. Änderungssatzung am , Punkt I. der 5. Änderungssatzung rückwirkend zum , Punkte II. und III. der 5. Änderungssatzung am , 6. Änderungssatzung am , 7. Änderungssatzung am und 8. Änderungssatzung am ). Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom außer Kraft. 20. Ergänzung 7

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