Satzung/Änderungssatzung Beschluss vom Inkrafttreten

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1 Satzung über die Aufwandsentschädigung der Stadt Lüchow (Wendland) (Entschädigungssatzung) -Arbeitsexemplar- Satzung/Änderungssatzung Beschluss vom Inkrafttreten Satzung 19. März April Änderung 12. November Dezember Änderung 18. Juni Januar Anwendungsbereich (1) Ratsmitglieder sowie Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihres Verdienstausfalles und ihrer Auslagen, Aufwandsentschädigung sowie die Fahrt- und Reisekosten nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Ersatz des Verdienstausfalles, der Auslagen, Aufwandsentschädigung sowie Fahrt- und Reisekosten werden nebeneinander gewährt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 2 Aufwandsentschädigung (1) Die Ratsmitglieder erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum Ende des Monates, in dem sie erlischt, eine Aufwandsentschädigung von 35,00 monatlich. Die Aufwandsentschädigung umfasst auch den Ersatz der notwendigen Auslagen für die Teilnahme an sonstigen, mit der Ausübung des Mandates im Zusammenhang stehenden, Veranstaltungen, Sitzungen und Besprechungen, jedoch nicht den Ersatz des Verdienstausfalles und die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes. Daneben erhält jedes Ratsmitglied für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 je Sitzung. (1a) Für die Teilnahme am papierlosen Ratsinformationssystem erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren eine monatliche Kostenerstattung in Höhe von 15,00. (2) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 je Sitzung.

2 - 2-3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister, seine Vertreter, die Fraktionsvorsitzenden, Beigeordneten und Grundmandatsinhaber (1) Der/Die Bürgermeister/in erhält als Ersatz für seine/ihre Aufwendungen neben der Entschädigung nach 2 Absatz 1 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 400,00. (2) Der/Die 1. stellv. Bürgermeister/in erhält als Ersatz für seine/ihre Aufwendungen neben der Entschädigung nach 2 Absatz 1 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 150,00. (3) Der/Die 2. stellv. Bürgermeister/in erhält als Ersatz für seine/ihre Aufwendungen neben der Entschädigung nach 2 Absatz 1 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00. (4) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten als Ersatz für ihre Aufwendungen neben der Entschädigung nach 2 Absatz 1 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 120,00. (5) Die Beigeordneten und die Grundmandatsinhaber erhalten als Ersatz für ihre Aufwendungen neben der Entschädigung nach 2 Absatz 1 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00. (6) Hat ein Mitglied des Rates mehrere Funktionen nach den Absätzen 1 bis 5 inne, so erhält es von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste. (7) Die ehrenamtlich Tätigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen ( 44 NKomVG). Sie erhalten zur Abgeltung aller mit dem Amt verbundenen Aufwendungen eine jeweils durch Beschluss des Verwaltungsausschusses festzulegende Aufwandsentschädigung. 4 Ortsvertrauensleute (1) Die vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufenen Ortsvertrauensleute erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 0,10 pro Einwohner, die nach den aktuellen Einwohnerzahlen der Ortsteile jeweils zu Beginn der Legislaturperiode zum 1. November zu ermitteln ist. (2) Jede Ortsvertrauensperson erhält neben der Entschädigung nach Absatz 1 für den Grundaufwand eine Entschädigung von 10,00 pro Monat. (3) Ist ein Ratsmitglied für mehrere Ortsteile als Ortsvertrauensperson berufen, so erhält es für jeden Ortsteil die volle monatliche Aufwandsentschädigung.

3 - 3-5 Verdienstausfall (1) Ratsmitglieder sowie die Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bis zum Höchstbetrag von 16,00 je Stunde und für längstens acht Stunden je Tag (einschließlich Wegezeit). (2) Unselbstständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird, die den in Absatz 1 genannten Höchstbetrag jedoch nicht überschreiten darf. (3) Ratsmitglieder und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder (Absatz 1), die keine Ersatzansprüche nach Absatz 2 geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Pauschalstundensatz von 8,00. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch muss im Einzelfall nachgewiesen werden. (4) Für Tätigkeiten in Ausübung des Mandates besteht kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall außerhalb eines Zeitraumes von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis Uhr (einschließlich Wegezeit) und sonnabends von 7.00 Uhr bis Uhr (einschließlich Wegezeit), es sei denn, der Anspruchsteller ist im Schichtdienst oder einem vergleichbaren Dienst tätig. Für die An- und Abfahrt ist die tatsächlich benötigte Zeit bis zu höchstens je einer Stunde zu berechnen. (5) Verdienstausfall wird auf schriftlichen Antrag gewährt für: 1. Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse sowie für Sitzungen sonstiger Gremien, die durch den Rat der Stadt Lüchow (Wendland) konstituiert worden sind (Beiräte etc.), 2. Sitzungen der Fraktionen bzw. Gruppen, 3. die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben des Bürgermeisters oder im Auftrag des Verwaltungsausschusses und 4. Sitzungen und Veranstaltungen von Organisationen und Einrichtungen, zu denen der/die Anspruchsteller/in von der Stadt Lüchow (Wendland) entsandt worden ist, wenn der Verdienstausfall nicht anderweitig geltend gemacht werden kann. (6) Dem Antrag sind die zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Insbesondere sind über den entschädigungsfähigen Anlass, die zeitliche Dauer der Teilnahme und die Wegezeit sowie die Höhe des Verdienstausfalles konkrete Angaben zu machen und nachzuweisen. (7) Im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten wird die Erstattung an den Arbeitgeber vorgenommen.

4 - 4 - (8) Der Anspruch auf Verdienstausfall wird zum ersten Tag des dem entschädigungsfähigen Anlass folgenden Kalendermonates fällig. Der Anspruch kann nach Ablauf eines Jahres seit seiner Fälligkeit nicht mehr geltend gemacht werden. 6 Dienstreisen Dienstreisen der Rats- und Ausschussmitglieder auf Anordnung des Rates oder des Verwaltungsausschusses und der ehrenamtlich Tätigen außerhalb des Stadtgebietes werden auf Antrag nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten werden erstattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie unvermeidbar gewesen sind. 7 Fahrtkosten (1) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören erhalten auf Antrag Fahrtkosten. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges werden auf Antrag 0,30 je Kilometer ersetzt. (2) Der/Die Bürgermeister/in erhält zur Abgeltung der Fahrtkosten für Dienstfahrten innerhalb des Stadtgebietes eine monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 150,00. (3) Der/Die 1. stellv. Bürgermeister/in erhält in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von monatlich 50,00. (4) Der/Die 2. stellv. Bürgermeister/in erhält in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 25,00. (5) Die Beigeordneten und die Grundmandatsinhaber erhalten in Ausübung ihrer Tätigkeit eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von monatlich 20,00. (6) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten in Ausübung ihrer Tätigkeit eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 50,00. (7) Hat ein Mitglied des Rates mehrere Funktionen nach den Absätzen 2 bis 6 inne, so erhält es nur die jeweils höchste Fahrtkostenpauschale. 8 Kürzung der Aufwands- und Fahrtkostenentschädigung (1) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monates inne hat. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet - länger als einen Monat nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hi-

5 - 5 - nausgehende Zeit auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter 75 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. (2) Für eine Fahrtkostenentschädigung, die als monatlicher Durchschnittssatz gezahlt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. 9 Aufwandsentschädigung der Ehrenbeamten (1) Der/Die nebenamtliche Stadtdirektor/in erhält als Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,00. (2) Der/Die Vertreter/in des Stadtdirektors/der Stadtdirektorin erhält als Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 75, Förderung der Fraktionsarbeit Jede Fraktion oder Gruppe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 50,-- Euro. Zusätzlich wird eine Pauschale pro Fraktions-/Gruppenmitglied in Höhe von 10,-- Euro per Stichtag des laufenden Jahres, gezahlt. Die Zuschüsse werden im April des laufenden Jahres ausgezahlt. 11 Nichtübertragbarkeit des Anspruches Die Ansprüche aus dieser Satzung sind nicht übertragbar. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Lüchow über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung vom 14. Juni 1988 mit der 1. Änderung vom 22. Januar 1990 sowie die Satzung der Stadt Lüchow über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Stadtdirektor und seiner Vertreter außer Kraft. (+ 1. Änderung zum / + 2. Änderung rückwirkend Stadt Lüchow (Wendland) Manfred Liebhaber Bürgermeister Hubert Schwedland Stadtdirektor

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