Vereinsstatuten. mit Sitz in Bern. Vereinsadresse: c/o Christina Eggenschwiler Chutzenstrasse Bern

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1 Vereinsstatuten Verein «Yoga Festival Bern» mit Sitz in Bern Vereinsadresse: c/o Christina Eggenschwiler Chutzenstrasse Bern 1. Name und Sitz Unter dem Namen «Yoga Festival Bern» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der aus der fachlichen und interesse-basierten Vernetzung von Schweiz weit tätigen Laien und Fachpersonen der Yoga-Community gegründet wurde. Der Sitz von «Yoga Festival Bern» ist Bern. Die Dauer ist unbegrenzt. 2. Zweck Der Verein «Yoga Festival Bern» setzt sich für die Verankerung des Yoga in der Gesellschaft als Beitrag zur Lebensqualität und Gesundheit ein. Der Verein «Yoga Festival Bern» fördert die Motivation zu einer regelmässigen Yoga-Praxis. Der Verein «Yoga Festival Bern» verbindet an der Yoga-Praxis interessierte und in der Yoga-Welt tätige Menschen und stellt für diese eine Plattform zur Verfügung. Der Verein «Yoga Festival Bern» kann zur Finanzierung des Verbandszwecks wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. 3. Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge Erträge aus eigenen Veranstaltungen Subventionen Erträge aus Leistungsvereinbarungen Spenden und Zuwendungen aller Art Der MitgliederInnenbeitrag beträgt Fr pro Jahr. Der GönnerInnenbeitrag beträgt Fr pro Jahr. EhrenmitgliederInnen und amtierende VorstandsmitgliederInnen sind vom MitgliederInnenbeitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Verein «Yoga Festival Bern» Seite 1

2 4. Mitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. 6. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per sofort auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. 7. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die MigliederInnen-Versammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren a) Die MitgliederInnen-Versammlung Die MitgliederInnen-Versammlung findet einmal jährlich im März / April statt. Die MitgliederInnen werden vom Vorstand spätestens vierzehn Tage vor dem Datum der Versammlung unter Angabe der Traktanden eingeladen. Die MitgliederInnen-Versammlung ist zuständig für: die Wahl der VorstandsmitgliederInnen; Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets; Verein «Yoga Festival Bern» Seite 2

3 die Abnahme des Jahresberichtes; Entlastung des Vorstandes; die Festsetzung des MitgliederInnen-Beitrages für die kommende Verwaltungsperiode; Information über die Änderung der Statuten; Beschlüsse, die ihr gemäss Statuten zustehen oder vom Vorstand beantragt werden; Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms und des Jahresbudgets für das kommende Jahr; die Auflösung des Vereins. Die Einberufung einer ausserordentlichen MitgliederInnen-Versammlung kann jederzeit vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und mit einer Vorankündigungsfrist von drei Wochen einberufen werden. Die Einladung mit den Traktanden ist mindestens eine Woche vor der Versammlung den MitgliederInnen in geeigneter Form mitzuteilen. Die MitgliederInnen-Versammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor der MitgliederInnen- Versammlung schriftlich (in digitaler Form) eingereicht werden. Die MitgliederInnen-Versammlung steht unter Leitung der Präsidentin oder einer durch den Vorstand ernannten Stellvertretung. Die MitgliederInnen-Versammlung ist unabhängig der Anzahl anwesender Personen beschlussfähig. Beschlüsse gelten mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. b) Der Vorstand Der Vorstand wird von der MitgliederInnen-Versammlung auf eine Dauer von einem Jahr (Wahlperiode) gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und ist beschlussfähig mit zwei VorstandsmitgliederInnen und der Präsidentin (die Präsidentin hat den Stichentscheid). Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen. Er führt die MitgliederInnen-Versammlung durch und ist zuständig für die Sekretariatsaufgaben. Der Vorstand kann Aufgaben (mit Rechten und Pflichten) an Fachgruppen oder Einzelpersonen übertragen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Der Vorstand kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Verein «Yoga Festival Bern» Seite 3

4 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch ) gültig. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: a) Co-Präsidium b) Finanzen c) Aktuarin Ämterkumulation ist möglich. Die VorstandsmitgliederInnen haben per Ende der Wahlperiode die Möglichkeit zurückzutreten. Sie können zu einem früheren Zeitpunkt zurücktreten, wenn sie beim Vorstand ein schriftliches Rücktrittsgesuch (in digitaler Form) eingereicht haben und diesem stattgegeben wurde. c. Die Revisoren Die MitgliederInnen-Versammlung wählt jährlich eine Rechungsrevisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. 8. Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidiums. Weitere Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien. 9. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 10. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können vom Vorstand abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 11. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen MitgliederInnen-Versammlung entschieden und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation. Verein «Yoga Festival Bern» Seite 4

5 12. Übriges Im Übrigen gelten die Bestimmungen von ZGB Art Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. August 2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Datum/ Ort Bern, 5. August 2014 Die Vorsitzende: Christina Eggenschwiler Die Protokollführerin: Monika Kläsi Verein «Yoga Festival Bern» Seite 5

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