Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege. nach 89 SGB XI. zwischen. NamedesPflegedienstes Straße PLZ,ORT IK: vertreten durch
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1 Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflege nach 89 SGB XI zwischen NamedesPflegedienstes Straße PLZ,ORT IK: vertreten durch NamedesTrägers Straße PLZ,ORT und den Kostenträgern Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren nach 85 und 89 SGB XI Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal, Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg Kaufmännische Krankenkasse KKH (KKH), Hannover Hamburg-Münchener Krankenkasse (HaMü), Hamburg HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg hkk, Bremen Gmünder ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e.v., Siegburg AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Baden-Württemberg Landwirtschaftliche Pflegekasse Baden-Württemberg Knappschaft Verwaltungsstelle München
2 Der Pflegedienst und die Leistungsträger vereinbaren für Leistungen der ambulanten Pflege folgende Vergütungen: 1 Pflegevergütung 1. Für ambulante Pflegesachleistungen nach 36 SGB XI gelten die in der Anlage 1 und 2 aufgeführten Preise. 2. Werden die Regelungen der Vergütungsvereinbarung zur Begrenzung abrechenbarer Wegepauschalen im Betreuten Wohnen nicht beachtet, so stellt dies einen Vertragsverstoß dar. 2 Zeitraum 1. Diese Vereinbarung tritt am Datum in Kraft. 2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung (Pflegesatzzeitraum nach 85 Abs. 3 i. V. m. 89 Abs. 3 SGB XI) endet zum Bis zur Vereinbarung neuer Preise gilt diese Preisvereinbarung weiter. 3 Zuschlag für die Refinanzierung der Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung auf der Grundlage von 89 i.v.m. 82 a Abs. 3 SGB Xl Es wird ein Zuschlag je Hausbesuch mit Grundpflegeleistungen nach 36, 38 und 39 SGB Xl erhoben. Die Höhe dieses Zuschlags gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Für die Berechnung des Zuschlags gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. seinem Kostenträger gilt jeweils der Bescheid des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales über den Ausgleichsbetrag ( 5 Abs. 2 AltPflAusglVO) nachrichtlich ausgewiesene Betrag je Hausbesuch ( 4 Abs. 5 Nr. 2 AltPflAusglVO). Stuttgart, den Datum Für die Leistungsträger: Für den Pflegedienst: Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg namens und im Auftrag der im Rubrum genannten Pflegekassen
3 ... Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. Landesvertretung Baden-Württemberg namens und im Auftrag der im Rubrum genannten Pflegekassen... BKK/IKK Arbeitsgemeinschaft Pflegesatzverfahren nach 85 und 89 SGB XI
4 Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom Gültig für die Zeit vom Vergütung in EUR Leistungsinhalt Fachkraft Ergänzende Hilfe Zivildienstleistende 1. Große Toilette 21,86 14,99 7,73 2. Kleine Toilette 14,59 10,02 5,13 3. Transfer/An-/Auskleiden 7,89 5,41 2,77 4. Hilfe bei Ausscheidungen 9, Einfache Hilfen bei Ausscheidungen - 6,65 3,43 6. Spezielles Lagern 4,85 3,32-7. Mobilisation 4,85 3,32-8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 4,85 3,32 1,69 9. Umfangreiche Hilfe bei der 17,02 11,66 6,04 Nahrungsaufnahme 10. Verabreichung von Sondennahrung 14, mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe 11. * Hilfestellung beim Verlassen 7,28 5,01 2,58 und Wiederaufsuchen der Wohnung 12. Zubereitung einer einfachen 10,71 8,34 4,27 Mahlzeit 13. Essen auf Rädern/stationärer 2,32 2,32 2,32 Mittagstisch (daneben können keine Wegegebühren abgerechnet werden) 14. Zubereitung einer (i.d.r. warmen) 21,42 16,69 8,57 Mahlzeit in der Häuslich- keit des Pflegebedürftigen 15. * Einkauf/Besorgungen 6,43 5,01 2, * Waschen, Bügeln, Putzen 6,43 5,01 2, Vollständiges Ab- und Beziehen 4,27 3,32 1,69 eines Bettes 18. Beheizen 6,43 5,01 2,58 Anmerkung: * pro angefangene ¼ Stunde
5 Wegepauschalen 1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 3,25 EURO pro Hausbesuch vergütet. 2. Für die Abrechnung der Wegepauschale in Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 3 gilt folgende Regelung. Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbacht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden: in der Pflegestufe I in der Pflegestufe II in der Pflegestufe III maximal 1 x maximal 2 x maximal 3 x Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB Xl erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze ohne Begrenzung - abgerechnet werden. 3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 1,80 EURO. Soweit im Bereich des SGB V differenzierte Regelungen bei gleichzeitiger Leistungserbringung von SGB V - und SGB XI - Leistungen vereinbart wurden, so beträgt die Wegepauschale bei gleichzeitiger Leistungserbringung für diesen Hausbesuch 2,59 EURO. Zuschläge für Einsätze in der Nacht Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 1,98 EURO vergütet. Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,05 EURO vergütet. Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend und Silvester
6 Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist zusätzlich mit der Hälfte des Preises der erbrachten Leistungspakete zu vergüten. Im Falle des Einsatzes eines ZDL als Pflegekraft beträgt der Zuschlag 30 v. H. des Preises der erbrachten Leistungspakete. Anmerkung: Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen. Einsatz von Hauswirtschaftlichen Fachkräften in der Grundpflege Soweit hauswirtschaftliche Fachkräfte bei den Leistungspaketen 1-3 und 5-9 eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann: Leistungspaket 1: Leistungspaket 2: Leistungspaket 3: Leistungspaket 5: Leistungspaket 6: Leistungspaket 7: Leistungspaket 8 Leistungspaket 9: 18,74 EURO 12,53 EURO 6,76 EURO 8,31 EURO 4,15 EURO 4,15 EURO 4,15 EURO 14,58 EURO Einsatz von Pflegefachkräften im Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung Soweit Pflegefachkräfte bei den Leistungspaketen 12, 14 bis 18 eingesetzt werden, kann der Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden.
7 Anlage 2 zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom Gültig für die Zeit vom Vergütung in EUR Leistungsinhalt Fachkraft Ergänzende Hilfe Zivildienstleistende 1. Große Toilette 22,52 15,44 7,96 2. Kleine Toilette 15,03 10,32 5,28 3. Transfer/An-/Auskleiden 8,13 5,57 2,85 4. Hilfe bei Ausscheidungen 9, Einfache Hilfen bei Ausscheidungen - 6,85 3,53 6. Spezielles Lagern 5,00 3,42-7. Mobilisation 5,00 3,42-8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 5,00 3,42 1,74 9. Umfangreiche Hilfe bei der 17,53 12,01 6,22 Nahrungsaufnahme 10. Verabreichung von Sondennahrung 15, mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe 11. * Hilfestellung beim Verlassen 7,50 5,16 2,66 und Wiederaufsuchen der Wohnung 12. Zubereitung einer einfachen 11,03 8,59 4,40 Mahlzeit 13. Essen auf Rädern/stationärer 2,39 2,39 2,39 Mittagstisch (daneben können keine Wegegebühren abgerechnet werden) 14. Zubereitung einer (i.d.r. warmen) 22,06 17,19 8,83 Mahlzeit in der Häuslich- keit des Pflegebedürftigen 15. * Einkauf/Besorgungen 6,62 5,16 2, * Waschen, Bügeln, Putzen 6,62 5,16 2, Vollständiges Ab- und Beziehen 4,40 3,42 1,74 eines Bettes 18. Beheizen 6,62 5,16 2,66 Anmerkung: * pro angefangene ¼ Stunde
8 Wegepauschalen 1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 3,30 EURO pro Hausbesuch vergütet. 2. Für die Abrechnung der Wegepauschale in Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 3 gilt folgende Regelung. Werden in einer Betreuten Wohnanlage mehrere Einsätze nacheinander bei verschiedenen Bewohner/innen, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erbacht, so kann die Wegepauschale pro Bewohner/in und pro Tag abgerechnet werden: in der Pflegestufe I in der Pflegestufe II in der Pflegestufe III maximal 1 x maximal 2 x maximal 3 x Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/innen Einsätze nach dem SGB Xl erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze ohne Begrenzung - abgerechnet werden. 3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 1,85 EURO. Soweit im Bereich des SGB V differenzierte Regelungen bei gleichzeitiger Leistungserbringung von SGB V - und SGB XI - Leistungen vereinbart wurden, so beträgt die Wegepauschale bei gleichzeitiger Leistungserbringung für diesen Hausbesuch 2,59 EURO. Zuschläge für Einsätze in der Nacht Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,04 EURO vergütet. Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,11 EURO vergütet. Anmerkung: Gilt auch für Heiligabend und Silvester
9 Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist zusätzlich mit der Hälfte des Preises der erbrachten Leistungspakete zu vergüten. Im Falle des Einsatzes eines ZDL als Pflegekraft beträgt der Zuschlag 30 v. H. des Preises der erbrachten Leistungspakete. Anmerkung: Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen. Einsatz von Hauswirtschaftlichen Fachkräften in der Grundpflege Soweit hauswirtschaftliche Fachkräfte bei den Leistungspaketen 1-3 und 5-9 eingesetzt werden, gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann: Leistungspaket 1: Leistungspaket 2: Leistungspaket 3: Leistungspaket 5: Leistungspaket 6: Leistungspaket 7: Leistungspaket 8 Leistungspaket 9: 19,30 EURO 12,90 EURO 6,96 EURO 8,56 EURO 4,28 EURO 4,28 EURO 4,28 EURO 15,01 EURO Einsatz von Pflegefachkräften im Bereich der Hauswirtschaftlichen Versorgung Soweit Pflegefachkräfte bei den Leistungspaketen 12, 14 bis 18 eingesetzt werden, kann der Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden.
10 Anlage 3 zur Vergütungsvereinbarung nach 89 SGB XI vom Definition Betreutes Wohnen Betreute Wohnanlagen bieten barrierefreie, altengerechte Wohnungen mit Betreuungsservice. Bewohner des betreuten Wohnens schließen zwei Verträge ab: einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung sowie einen Betreuungsvertrag. Gegenstand des Betreuungsvertrages ist ein Grundservice, der über eine Betreuungspauschale abgerechnet wird, und ggf. zusätzliche entgeltpflichtige Wahlleistungen, die die Bewohner je nach Bedarf abrufen können. Leistungen des Grundservice sind Vorhaltung eines Hausnotrufdienstes, Vermittlung von Service- und Hilfsdiensten, Individuelle Beratung, Förderung der Hausgemeinschaft und von sozialen Kontakten sowie regelmäßige Informationsveranstaltungen. Die Architektur der Wohnanlage und Gemeinschaftseinrichtungen sollen Treffen und Gespräche unter den Bewohnern fördern. Das Konzept des Betreuten Wohnen ist für Senioren geeignet, die selbständig leben wollen, aber im Notfall schnell und zuverlässig Hilfe zur Verfügung haben.
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