SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende
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- Artur Böhmer
- vor 7 Jahren
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1 Grundzüge Gesetzesinhalte: SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende 2 SGB II Fördern und Fordern Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Übernahme zumutbarer Arbeitsgelegenheiten Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes 6 SGB II Zuständigkeiten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kommunale Träger u.a. für Aufgaben nach 16 Abs.2 Nr.1 bis 4 (Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung...) und 22/23 SGB II (Unterkunft und Heizung abweichende Gewährung als Darlehen) => = ArGe oder Optionsmodell ( 6 a SGB II) 7 SGB II Berechtigte für ALG II Jährige Erwerbsfähige (alle nicht erwerbsfähigen Antragsteller => SGB XII) Hilfebedürftige Gewöhnlicher Aufenthalt in BRD 7 SGB II Definition der Bedarfsgemeinschaft 1. erwerbsfähige Hilfebedürftige 2. im Haushalt lebende Eltern oder Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes 3. Partner: EhegattIn, eheähnliche Gemeinschaft, LebenspartnerIn 4. unverheiratete Kinder bis 25, soweit sie über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen Leistungsausschluss Unterbringung in stationärer Einrichtung länger als 6 Monate Altersrente 8 SGB II Definition der Erwerbsfähigkeit Unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande zu arbeiten (Antrag auf Feststellung SchwB auf jeden Fall von Vorteil) Ausländer nur mit Arbeitserlaubnis oder der Möglichkeit einer Erlaubnis
2 9 SGB II Begriff der Hilfebedürftigkeit 1. Sicherung des Lebensunterhaltes nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit möglich 2. Lebensunterhalt kann nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen gesichert werden Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen von Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens bei Eltern oder Elternteil bei unverheirateten Kindern bis 25 in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) Dies gilt nicht, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut ( 9 Abs.3 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft der Gesamtbedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt, gilt jede Person als hilfebedürftig (im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf) Rechtsfolge: Damit unterliegen alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Regelungen des SGB II, z.b. verschärfte Arbeitsverpflichtung, Zumutbarkeit etc. Hilfebedürftigkeit ist auch gegeben, wenn der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde hier aber Darlehensvergabe (siehe alte Regelung des 89 BSHG) Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten Hier Unterhaltsvermutung, soweit es nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann 10 SGB II Definition der Zumutbarkeit von Arbeit Zumutbar ist jede Arbeit: Ausnahmen: Körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage Künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wird wesentlich erschwert wegen besonderer körperlicher Anforderungen Erziehung eines Kindes (bis zum 3. Lebensjahr) Pflege eines Angehörigen Entgegenstehen eines sonstigen wichtigen Grundes Aber: Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil: Sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die ausgebildet wurde (kein Qualifikationsschutz) Sie unter der Qualifikation liegt Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort weiter ist als bei früherer Tätigkeit Arbeitsbedingungen ungünstiger sind Dasselbe gilt für Maßnahmen der Eingliederung.
3 11 SGB II Anrechenbares Einkommen Anrechenbar ist jedes Einkommen mit folgenden Ausnahmen: 1. ALG II 2. Grundrente nach BVG 3. Renten oder Beihilfen nach Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach BVG Dagegen anrechenbar: 1. Kinderzuschlag nach 6 a BKGG (dem jeweiligen Kind) 2. Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird Abzusetzen sind: (Regelungen wie 76 BSHG) 1. Steuern 2. Pflichtbeiträge zur SV und Beiträge zur Arbeitsförderung 3. Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen ( 30.- pauschal oder tats. Höhe) (Krankheits- oder Pflegebedürftigkeitsvorsorge für nicht GKV-Mitglieder) 4. Altersvorsorge für von der gesetzlichen Rentenversicherung Befreite, wenn nach 26 SGB II kein Zuschuss gezahlt wird) 5. Beiträge zu Riester-Rente ( 86 EStG) 6. mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben 7. Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit ( 30 SGB II) Keine Berücksichtigung als Einkommen: (Analogie zu 77/78 BSHG) 1. zweckbestimmte Einnahmen 2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Wenn diese Einnahmen einem anderen Zweck als ALG II dienen Bsp.: Elterngeld (bis 300.-), Blindengeld, Pflegegeld (= zweckgebundene Leistung) 12 SGB II Vermögen Berücksichtigung aller verwertbaren Vermögensgegenstände Berücksichtigung erfolgt mit dem Verkehrswert, wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen ( 12 Abs.4 SGB II) Abzusetzen sind: 1. Grundfreibetrag in Höhe von 150 pro vollendetem Lebensjahr (dasselbe für Partner) Mindestbetrag: 3.100, Höchstbetrag: 12 II 2 SGB II 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht geförderten Vermögens 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen (soweit sie nicht vor Eintritt des Ruhestandes verwertet werden können und die Freibeträge nach Nr. 2 nicht übersteigen) 4. Freibetrag für notwendige Anschaffungen: 750 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Nicht als Vermögen zu berücksichtigen: (Analogie zu 88 BSHG) 1. angemessener Hausrat 2. angemessenes Kraftfahrzeug (für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft) (bis ) 3. bei Befreiung von Versicherungspflicht Vermögensgegenstände, die zur Altersvorsorge bestimmt sind 4. selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder Eigentumswohnung (bis ~ 80/90 m² ohne Prüfung)
4 5. Vermögen zur baldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks, das zu Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient 6. Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde 19 SGB II Arbeitslosengeld II (analog 12 BSHG) 20 Abs.1: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt, Teilnahme am kulturellen Leben (nicht enthalten sind die Kosten für Gesundheitsversorgung!) Abs. 2 beinhaltet: 351,00 alleinstehend 632,00 2 Personen, volljährig (90 %) 316,00 281,00 weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (14 25 Jahre) (80 %) 211,00 weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (0 13 Jahre) (60 %) 21 SGB II Mehrbedarfe (analog 23 BSHG) 21 Abs.2 Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche 17 % der Regelleistung Abs.3 Nr.1 Alleinerziehende mit 1 oder mehreren Kindern 36 % der Regelleistung 126 bei 1 Kind unter 7 oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren Abs.3 Nr.2 12 % der Regelleistung 42 Für jedes Kind, wenn sich ein höherer Prozentsatz als 36 % ergibt höchstens aber 60 % = 210,60
5 21 Abs.4 35 % der Regelleistung 123 Mehrbedarf für Behinderte (wenn in Maßnahme nach 33 SGB IX gefördert) 21 Abs.5 Angemessene Höhe bei kostenaufwändigerer Ernährung / Krankenkostzulage (ärztl. Attest über ArbAg anfordern lassen) Bsp: HIV ~,51.-, Diab. mellitus I ~ Abs.6 Obergrenze für Mehrbedarfe Summe darf Höhe der maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 22 I Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Angemessenheit, wird die Leistung solange erbracht, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken (längstens jedoch 6 Monate) 22 II Vor Anmietung einer neuen Wohnung ist die Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen. 22 III Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können übernommen werden (Veranlassung des kommunalen Trägers oder Wohnung kann nicht in angemessenem Zeitraum gefunden werden). 22 IV Kosten für Unterkunft und Heizung sollen direkt an Vermieter gezahlt werden, wenn Schulden gemacht wurden. 22 V Mietschuldenübernahme (Darlehen) als Kann-Leistung (bei drohender Wohnungslosigkeit und Verhinderung einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung 23 III SGB II Einmalige Bedarfe Nicht zur Regelleistung gehören: 1. Erstausstattung für Wohnung und Haushaltsgeräte 2. Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt 3. mehrtägige Klassenfahrten im rahmen schulrechtlicher Bestimmungen Diese Leistungen müssen gesondert gewährt werden. Sie sind auch für Bedarfsgemeinschaften möglich, die keine Regelleistung erhalten. (z.b. Studierende) 24 SGB II Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG (= Armutsgewöhnungsregelung ) Abs.1 Folgt ALG II auf den Bezug von ALG, wird zwei Jahre lang zum ALG II ein monatlicher Zuschlag gezahlt: 12 Monate lang 100 % 13. bis 24. Monat 50 %
6 Abs.2 Abs.3 Höhe des Zuschlages: 2/3 der Differenz zwischen 1. zuletzt bezogenes ALG und Wohngeld 2. ALG II für Bedarfsgemeinschaft oder Sozialgeld Höchstgrenze im 1. Jahr 160 bei Alleinstehenden 320 bei Partnern 60 pro minderjährigem Kind. 28 SGB II Sozialgeld Für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Regelleistung 60 % 211,00 für 0 14 Jahre 80 % 281,00 für 15 Jahre und älter 29 SGB II Einstiegsgeld Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit als Zuschuss zu ALG II Zeitraum: Höhe: höchstens 24 Monate Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft als Grundlage für Berechnung 30 SGB II Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit Bereinigtes monatliches Erwerbseinkommen (berechnet vom BRUTTOLOHN) Grundfreibetrag % bei Bruttolohn bis zusätzlich 10 % bei dem Teil des Bruttolohnes, der über 800 liegt und den Betrag von (1.500 falls minderjährige Kind in der BG) nicht übersteigt
7 Sanktionen: 23 II SGB II Sachleistung bei Suchtverhalten ALG II wird anteilig oder in voller Höhe als Sachleistung erbracht 31 SGB II Absenkung und Wegfall von ALG II ALG II wird unter Wegfall des befristeten Zuschlages nach 24 gekürzt: 31 I 1. Stufe um 30 % bei Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung Bei ungenügendem Nachweis der Eigenbemühungen Weigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (oder fortzusetzen) Weigerung zumutbare Arbeit nach 16 Abs.3 Satz 2 zu Verrichten (Mehraufwandsentschädigungsvariante) Bei Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme 31 II 1. Stufe um 10 % bei Meldeversäumnis Aufforderung zur amtsärztlichen oder psychologischen Untersuchung 31 III Bei wiederholter Pflichtverletzung erneute Kürzung um Prozentsatz der 1. Stufe. Mitbetroffen kann hier auch der Unterkunfts- und Heizungsbedarf, die Mehrbedarfe und die abweichende Leistung ( 21 bis 23) sein. Als Kann-Leistung ist Sachleistung möglich (bei minderjährigen Kindern im Haushalt). 31 IV Dieselben Kürzungen treffen zu: 1. bei Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Mindern des Einkommens oder Vermögens) 2. Fortsetzung des unwirtschaftlichen Verhaltens 3. bei Sperrzeit oder Verlust von ALG oder bereits bei Erfüllen der Voraussetzungen für Sperrzeit oder Leistungsverlust 31 V Kürzung der Leistung bei 15 bis 24jährigen: Beschränkung auf Leistung für Unterkunft und Heizung (Zahlung an Vermieter) plus Gewährung von Sachleistung 31 VI Absenkung und Wegfall treten im Monat nach Bescheiderteilung in Kraft. Dauer: 3 Monate kein Anspruch auf Leistung nach SGB XII 32 SGB II Absenkung und Wegfall von Sozialgeld Alle Regelungen gelten wie bei Wegfall/Absenkung ALG II
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