Satzung. 1 Name und Sitz

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1 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtmarketing für Wetter. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr) 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Präsentation des Standortes Wetter und die gezielte Imagepflege sowie die Verbesserung der Attraktivität der Stadt Wetter (Ruhr) gegenüber Bürgern der Stadt Wetter (Ruhr), Bürgern des Umlandes, ansässigen sowie ansiedlungswilligen Unternehmen. Der Verein will hierzu durch ideelle, sachliche und/oder finanzielle Unterstützung geeigneter Veranstaltungen im kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Bereich beitragen. Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereiszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen (z.b. Planungs- und Arbeitshilfen, Veröffentlichungen und ähnliche Leistungen). 2. Der Verein erzielt keinen Gewinn und führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er ist selbstlos tätig. 3. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. 3 Mittel 1. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Zweckes des Vereins sollen insbesondere durch wiederkehrende Zuwendungen der Mitglieder des Vereins sowie durch Spenden, Stiftungen, letztwillige Verfügungen oder auf andere Weise aufgebracht werden. Diese Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. 2. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Der Beitritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand; die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Betätigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag zurückweisen. Im Falle des Einspruches des Antragstellers entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und das Recht, an allen Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist ohne Rücksicht auf die Höhe seines Beitrages bei Abstimmungen mit einer Stimme stimmberechtigt. Seite 1 von 5

2 3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. dem Erlöschen der juristischen Person: b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten c) mit der rechtskräftigen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes; d) mit dem Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist persönlich zu hören. 5 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. 2. Zahlungen werden erstmals einen Monat nach dem Datum der Aufnahmebestätigung, im Übrigen im Januar eines jeden Jahres fällig. Zur Vereinfachung der Kassengeschäfte ist die Erhebung im Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen; andere Zahlungsweisen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann Mahngebühren festsetzen. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückerstattung. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Arbeitskreis Stadtmarketing 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. 2. Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies beantragt. 3. Die Mitglieder müssen in der Mitliederversammlung entweder selbst, durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen mit privatschriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten sein. Ein Mitglied kann sich auch durch ein anderes Mitglied bzw. durch dessen Vertreter vertreten lassen; auch hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vertretung von mehr als zwei Mitgliedern ist ausgeschlossen. Seite 2 von 5

3 4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Aufgaben: a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; c) Bestellung von Kassenprüfern; d) Feststellung des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie Genehmigung des vom Vorstand festgesetzten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein; f) Festsetzung der Höhe der Beiträge; g) Erteilung von Empfehlungen zur Geschäftsführung und zur Verteilung der finanziellen und sonstigen Mittel im Sinne des Vereinszweckes. 5. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. 6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in welcher der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind; sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern zu übersenden. 7. Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Wetter (Ruhr) sowie der Sprecher des Arbeitskreises Stadtmarketing oder je eine von diesen beauftragte Person sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer/Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter und eines Vorstandsmitgliedes vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Allerdings erfolgt die erstmalige Wahl der zwei stellvertretenden Vorsitzenden nach der Gründung des Vereins nur für eine einjährige Amtszeit. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. 3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Richtlinien bzw. Empfehlungen des Arbeitskreises Stadtmarketing. Die Vergabe der satzungsgemäßen Mittel hat der Vorstand im Benehmen mit dem Arbeitskreis Stadtmarketing vorzunehmen; der Arbeitskreis Stadtmarketing ist vor der Vergabe anzuhören. Zuwendungen, die der Verein von Mitgliedern oder Dritten neben oder anstelle von Beiträgen erhält, hat der Vorstand nach den Weisungen des Zuwenders für bestimmte Veranstaltungen und/oder Maßnahmen im Rahmen des Vereinszweckes zu verwenden. Seite 3 von 5

4 4. Der Vorsitzende leitet die Besprechungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand ein, sobald und sooft dies erforderlich ist. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über eine Sitzung des Vorstands ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen, in der der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist bei einer folgenden Sitzung zu verlesen oder den Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzuleiten. Im Übrigen regelt der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. 5. Sind in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und die nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden können, darf der Vorstand die entsprechenden Beschlüsse fassen. Diese sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Billigung vorzulegen. 6. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit auf einer Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitgliederabberufen werden, sofern ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt wird. 7. Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Wetter (Ruhr) sowie der Sprecher des Arbeitskreises Stadtmarketing oder je eine von diesen beauftragte Person ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. 9 Arbeitskreis Stadtmarketing 1. Der Arbeitskreis Stadtmarketing hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und Förderungsmaßnahmen zu initiieren. Er legt die Richtlinien fest, in deren Rahmen der Vorstand über die Mittel des Vereins entscheiden kann. 2. Dem Arbeitskreis Stadtmarketing gehören fachlich qualifizierte Personen an, die nicht notwendig Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Arbeitskreises Stadtmarketing werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen; die wiederholte Berufung ist zulässig. Die Berufung weiterer Mitglieder neben oder anstelle der erstmals berufenen nimmt der Vorstand nur auf Vorschlag des Arbeitskreises Stadtmarketing vor. 3. Der Arbeitskreis Stadtmarketing wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der den Arbeitskreis Stadtmarketing gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertritt. Der Arbeitskreis Stadtmarketing tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstands ist der Arbeitskreis Stadtmarketing binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Geschäftsführer des Vereins. 4. Der Arbeitskreis Stadtmarketing fasst seine Beschlüsse möglichst einstimmig, wenn Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über eine Sitzung des Arbeitskreises Stadtmarketing ist vom Geschäftsführer des Vereins eine Niederschrift zu fertigen, in der der wesentliche Verlauf und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist bei der folgenden Sitzung zu verlesen oder den Mitgliedern des Arbeitskreises Stadtmarketing und den Mitgliedern des Vorstands in Abschrift zuzuleiten. Im Übrigen regelt der Arbeitskreis Stadtmarketing seine Geschäftsführung selbst. Seite 4 von 5

5 5. Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Wetter (Ruhr) oder eine von diesem beauftragt Person sowie die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitskreises Stadtmarketing teilzunehmen; sie haben auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. 10 Kassenprüfer Die Finanzwirtschaft des Vereins ist durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung bei ihrer jährlichen Versammlung vorzulegen. 11 Ehrenmitglieder (fördernde Mitglieder) Ehrenmitglieder (fördernde Mitglieder) können vom Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes oder des Arbeitskreises Stadtmarketing wegen besonderer Verdienste zur Förderung des Vereinszweckes befristet oder auf Dauer ernannt werden; jede Ernennung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ehrenmitglieder (fördernde Mitglieder) zahlen keinen Beitrag; im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Satzung auf die Ehrenmitglieder (fördernde Mitglieder) für die Dauer der Mitgliedschaft anwendbar. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die der Vorstand mit Zustimmung des Arbeitskreises Stadtmarketing erlässt. 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Feststellung der Satzung durch Beschluss und endet am darauf folgenden Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins dürfen nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ aller erschienenen bzw. vertretenen Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung oder Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wetter (Ruhr), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Wetter (Ruhr), Seite 5 von 5

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