Förderung von Projekten zur arbeitsmarktpolitischen Beratung von Frauen

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1 Förderung von Projekten zur arbeitsmarktpolitischen Beratung von Frauen - Ergänzende Förderkriterien - Stand: 24. Januar 2011 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse C) gelten für die unter Ziff dieser Richtlinie genannte Aktion Vorhaben zur arbeitsmarktpolitischen Beratung von Frauen folgende vom Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein festgelegte förderspezifische Kriterien: Zuwendungszweck Durch die Förderung der Beratungsstellen Frau & Beruf sollen die Arbeitsmarktchancen von Frauen in Schleswig -Holstein verbessert werden. Insbesondere soll der (Wieder-) Einstieg von Frauen in das Erwerbsleben unterstützt und ihr berufliches Fortkommen auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gefördert werden. Gegenstand der Zuwendung Es werden Zuwendungen für Beratungseinrichtungen gewährt, deren Angebot auf die spezifischen Bedingungen weiblicher Erwerbstätigkeit und die damit einhergehenden typischen Arbeitsmarktrisiken zugeschnitten ist. Beraten werden arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Frauen und Berufsrückkehrerinnen mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein. 1

2 Kernaufgaben der Beratungseinrichtungen sind: 1. Beratung zur beruflichen Orientierung von langzeitarbeitslosen Frauen und zum Wiedereinstieg von Berufsrückkehrerinnen. Dabei soll auch über die Situation auf dem regionalen Arbeitsmarkt auf der Grundlage einer von den Beratungsstellen durchgeführten Analyse informiert werden. Ferner sind Möglichkeiten einer finanziellen Förderung der Aus- und Weiterbildung, Hilfen zur beruflichen Neuorientierung und Wege zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung sowie regionale Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Vereinbarkeitsproblematik aufzuzeigen. Grundsätzlich ist auch ein Angebot zur dezentralen und mobilen Beratung vorzuhalten. 2. Gezielte Beratung von Betrieben bei der Gestaltung frauenund familienfreundlicher Arbeitsbedingungen sowie von Bildungs- und Beschäftigungsträgern bei der Entwicklung von Qualifizierungsangeboten, die auch die spezifischen Erwerbsbedingungen von Frauen berücksichtigen und die Chancen von Frauen zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt erhöhen. 3. Kooperation der Beratungsstellen im Rahmen ihrer Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) und Kooperation mit den anderen regionalen Beratungseinrichtungen sowie sonstigen Arbeitsmarktakteuren mit dem Ziel, die Arbeitsmarktpolitik im Interesse von Frauen dort stärker aufeinander abzustimmen. 4. Öffentlichkeitsarbeit nach für alle Beratungsstellen einheitlichen Maßstäben mit dem Ziel, die Leistungen der Beratungsstellen Frau und Beruf bekannt zu machen, ihre regionale Akzeptanz zu erhöhen und Fachwissen zu vermitteln. 2

3 Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger können eingetragene Vereine und andere juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig- Holstein sein, die über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen bei der Förderung von Frauen auf dem Gebiet der Arbeitsmarktpolitik und der Privatwirtschaft verfügen. Bisher mit Landesmitteln geförderte Träger oder Einrichtungen sollen wegen der bereits vorhandenen, vom Land geförderten Sachausstattung vorrangig berücksichtigt werden. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Personalausgaben für die Beratungskraft sind bis Entgeltgruppe 11 und für die Verwaltungskraft bis Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. Die indirekten Kosten bzw. die Gemeinkosten werden als Pauschale in Höhe von 10% der direkten Kosten der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter gefördert. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht zuwendungsfähig. Von den Trägern oder den Beratungsstellen eingeworbene Drittmittel dienen nur dann nicht zur Deckung der Ausgaben, wenn sie außerhalb des unter Gegenstand der Zuwendung beschriebenen Aufgabenkatalogs erwirtschaftet wurden. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Träger der Beratungsstellen haben diese Einrichtungen so auszustatten, dass sie personell und sächlich in der Lage sind, die vier Kernaufgaben effektiv wahrzunehmen. Um die Tätigkeit der Beratungsstellen zu unterstützen, sollen die Träger auch geeignet sein, in ihrer jeweiligen Region als Multiplikator zu wirken und Einfluss zu Gunsten der Förderung von Frauen auf dem Gebiet der 3

4 Arbeitsmarktpolitik und der Privatwirtschaft ausüben zu können. Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine chancengleiche Personalentwicklung insbesondere nach den Grundsätzen des Gleichstellungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Messbare Ziele: o Es werden Frauen im Jahr beraten (ab 2008). o Es werden 460 Unternehmen im Jahr beraten. o Die Übergangsquote der beratenen Frauen in Arbeit oder Weiterbildung innerhalb von 6 Monaten nach der Beratung liegt bei 40 %. Die Erreichung der messbaren Ziele wird durch ein von der Landesarbeitsgemeinschaft koordiniertes Verfahren einheitlich durch sämtliche Beratungsstellen dokumentiert, evaluiert und jährlich veröffentlicht. Dabei umfasst die Beratung von Frauen Einzelberatungen durch ausführliche Erstberatungen, Folge- und Kurzberatungen. Die persönlichen Erstberatungen werden auf Basis eines Rückmeldebogens ausführlich untersucht, der sämtlichen beratenen Frauen mit ihrem Einverständnis spätestens sechs Monate nach der persönlichen Erstberatung übermittelt wird. Neben dem Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gehen die Gründung einer Existenz sowie die Sicherung des Arbeitsplatzes in die Übergangsquote ein. Die Ermittlung der Quote erfolgt auf der Grundlage der zum 15. März des Folgejahres den Beratungsstellen vorliegenden Rückmeldebögen. Es ist vorgesehen, die einzelnen Aktionen des Zukunftsprogramms Arbeit zusätzlich alle zwei Jahre extern zu evaluieren, um die Erreichung der messbaren Ziele zu überprüfen und die Aktionen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. 4

5 Verfahren Dem Antrag ist eine Projektplanungsübersicht für die beschriebenen vier Kernaufgaben mit konkreten Zielvorgaben beizufügen. Es sind ferner Kriterien anzugeben, an Hand derer sich der Zielerreichungsgrad während der Projektabwicklung überprüfen lässt. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein entscheidet in Abstimmung mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration über die Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Auszahlung der Mittel des Landes Schleswig-Holstein erfolgt abweichend von den Nummern und der Rahmenrichtlinie Prioritätsachse C des Zukunftsprogramms Arbeit entsprechend Ziffer 7.2 der VV zu 44 Landeshaushaltsordnung. Danach dürfen Zuwendungen aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Diese ergänzenden Förderkriterien gelten nur in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse C). 5

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