Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners
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- Emilia Diefenbach
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1 Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall
2 Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ist einer der großen Arbeitgeberverbände Deutschlands, vertritt die tarif- und sozialpolitischen Interessen von rund 800 Mitgliedsbetrieben mit etwa Beschäftigten, stellt in Personalunion die Geschäftsführung der Landesvereinigung Baden- Württembergischer Arbeitgeberverbände und sichert so die Verbindung zu den mehr als 40 Unternehmensverbänden des Landes sowie zur Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin, stellt zusätzlich Personal und Infrastruktur für den Unternehmensverband Südwest e.v. zur Verfügung. Der USW ist ein Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung und vertritt so weitere rund 700 Unternehmen mit etwa Beschäftigten. 2
3 Agenda Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen Eignung des Beschäftigten Fazit 3
4 Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen 4
5 ArbMedVV - Änderungen der ArbMedVV Seit 30. Oktober 2013 Änderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft Wesentliches Ziel: Klarstellung der Abgrenzung von Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen Vorsorgeuntersuchung Eignungsuntersuchung Zweck: Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen im Interesse des Beschäftigten Zweck: Klärung, ob Bewerber oder Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt vorrangig im Interesse des Arbeitgebers 5
6 ArbMedVV - Wegfall der Unbedenklichkeitsbescheinigung 6 Abs. 4 ArbMedVV: Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so hat der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Keine Aussagen mehr wie: Keine gesundheitlichen Bedenken Keine ges. Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen Befristete Bedenken Dauernde Bedenken 6
7 ArbMedVV - Inhalt der Vorsorgebescheinigung 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV: Inhalt der neuen Vorsorgebescheinigung Dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Bescheinigung wird bei allen arbeitsmedizinischen Vorsorgen ausgestellt. Aber: Voraussetzung für die (Weiter-)Beschäftigung ist lediglich die Durchführung der Vorsorge, nicht aber deren (positives) Ergebnis 7
8 Eignung des Beschäftigten 8
9 Geeignete Beschäftigte Pflicht des Arbeitgebers 7 ArbSchG: Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diverse BG-Vorschriften: Der Unternehmer darf mit [ ] nur Versicherte beschäftigen, die für diese Tätigkeit körperlich (und geistig) geeignet (und ausgebildet) sind. Keine Beschäftigung ohne Eignung(snachweis) Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen fehlt! 9
10 Eignungsuntersuchungen - Offene Fragen 1. Wie erfährt der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für eine Tätigkeit geeignet ist? Für welche Tätigkeiten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Eignungsuntersuchung verpflichten? 2. Was geschieht bei Weigerung des Arbeitnehmers? 3. Welche Auswirkungen hat die ArbMedVV auf Eignungsuntersuchungen? Vorsorgebescheinigung gibt keine Information über Geeignetheit des Mitarbeiters. Arbeitgeber darf über das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung nicht informiert werden, sofern der Beschäftigte nicht ausdrücklich eingewilligt hat. (Ausnahme: Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ( 6 Abs. 4 ArbMedVV) Aber: Haftung des Arbeitgebers im Schadensfall 10
11 Erfordernisse für Eignungsuntersuchungen Erforderlich ist eine wirksame Rechtsgrundlage Öffentlich-rechtliche Gebotsnormen für regelmäßige anlasslose Eignungsuntersuchungen z. B. für Piloten, Busfahrer, Arbeiten in Druckluft Arbeitsvertrag / Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag Berechtigtes Interesse des AG Verhältnismäßigkeit Hilfsweise kommen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und die Treuepflicht des Arbeitnehmers in Betracht (Rechtsprechung zurück haltend) 11
12 Durchführung von Eignungsuntersuchungen (1) Folgen für die Praxis: Ausdrückliche Trennung zwischen den Anlässen für die arbeitsmedizinische Vorsorge und den Tätigkeiten, deren Ausübung einen Eignungsnachweis des Beschäftigten erfordert. Notwendigkeit von zwei getrennten Untersuchungen (es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen). Doppelter zeitlicher Aufwand Transparenz zwischen den unterschiedlichen Untersuchungsanlässen wäre ausreichend 12
13 Durchführung von Eignungsuntersuchungen (2) Folgen für die Praxis: Rechtsgrundlage schaffen. Bei berechtigtem Interesse des Arbeitgebers an der Eignungsfeststellung kann Pflicht des Beschäftigten zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung und Weitergabe des Untersuchungsergebnisses (geeignet/nicht geeignet) bestehen. Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Bei Weigerung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. 13
14 Problem: Turnusmäßige Eignungsuntersuchungen BMAS: konkreter Anlass erforderlich. Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben. Auch ein beabsichtigter Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes kann einen konkreten Anlass für die Durchführung einer Eignungsuntersuchung darstellen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten Zulässigkeit routinemäßiger Eignungsuntersuchungen? In gefährlichen Bereichen muss routinemäßige Eignungsuntersuchung möglich sein Gefährdungsbeurteilung als Basis, um gefährliche Tätigkeiten zu identifizieren Quellen : 14
15 Fazit 15
16 Fazit ArbMedVV: Bezieht sich auf das Verhältnis von Beschäftigtem und Arzt Untersuchungsgegenstand ist Einfluss der konkreten Arbeitstätigkeit auf den Beschäftigten Arbeitgeber trägt Aufwand und Kosten Hat aber keinen direkten Nutzen (Ausnahme 6 (4) ArbMedVV) Eignung Bezieht sich auf das Verhältnis von Arbeitgeber zu Beschäftigtem Arbeitgeber darf Tätigkeiten nur einem geeigneten Beschäftigten übertragen Dem Arbeitgeber fehlt eine allgemeingültige Rechtsgrundlage Der Arbeitgeber muss daher die Rechtsgrundlage selbst schaffen Dabei ist er von Partnern (z.b. Betriebsrat, Beschäftigter) abhängig Im Schadensfall haftet der Arbeitgeber 16
17 Vielen Dank. Welche Fragen haben Sie? 17
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