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1 Gefährdungsbeurteilung -Anforderungen an den Arbeitgeber- Gefährdungsbeurteilung ist in den letzten Jahren zu einem Schlagwort geworden. Jeder bezieht sich darauf. Viele sind sich nicht sicher, ob sie das Richtige darunter verstehen. Die sich daraus ergebenen Chancen, werden nicht erkannt und wahrgenommen. Woran liegt das? Liegt es an mangelnder Qualifikation und Bereitschaft diese Möglichkeiten zu nutzen? Oder ist es vielmehr die fehlende Befähigung, Verantwortung übernehmen zu wollen? Ein sicheres Arbeiten oder eine Übernahme von Aufträgen ist nur möglich, wenn alle Gefährdungen, die entstehen können, ermittelt und bewertet wurden. Dies hat bereits in der Planungsphase zu erfolgen und ist zu diesem Zeitpunkt auch Teilaufgabe des Auftraggebers. Der Arbeitgeber (Auftragnehmer) muss alle Gefährdungen, denen seine Beschäftigten ausgesetzt sein könnten, ermitteln, bewerten und geeignete Maßnahmen zu ihrem Schutz festlegen. Insbesondere bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, d.h. bei der Altlastensanierung aber auch in der Gebäudeschadstoffsanierung, sind u.a. folgende beispielhaft genannte Einflussgrößen zu beachten: der Art, Menge und dem Zustand des Materials, dem ausgewählten Arbeitsverfahren, dem Zustand und der Art der Arbeitsmittel, den örtlichen Bedingungen, den klimatischen Bedingungen, gegenseitiger Wechselwirkung Was aber fordert der Gesetzgeber? 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. In diesem Satz steckt nicht mehr und nicht weniger als der Kernpunkt des betrieblichen Arbeitsschutzhandelns. Dies wird nicht zuletzt dadurch immer deutlicher, dass in den neuen gesetzlichen Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Gefährdungsbeurteilung immer wieder als zentrales Verfahren zur Erkennung von Gefährdungen und zum Ableiten der erforderlichen Maßnahmen benannt wird. Dabei ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen keine Neuerfindung des Arbeitsschutzgesetzes. Die entsprechende Systematik liegt beispielsweise auch dem Gefahrstoffrecht im 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung zu Grunde. So wurde bereits in der TRGS 300 "Sicherheitstechnik" eine Methodik zur Ermittlung des Gefahrenpotentials beim Umgang mit Gefahrstoffen beschrieben, die folgende Schritte enthielt: - 1 -

2 In der systematischen Sicherheitsbetrachtung gemäß dieser TRGS wird zunächst das Gefahrenpotential in folgenden aufeinander aufbauenden Stufen ermittelt: 1. Erfassung der Grunddaten zur Ermittlung des Gefahrenpotentials 2. Auswahl der zutreffenden Gefahrenquellen bzw. Sicherheitsgrundsätze (...), die für die konkrete Anlage von Bedeutung sein können und 3. Auswahl der zutreffenden Bedingungen zum Wirksamwerden der Gefahrenquellen bzw. Sicherheitsanforderungen (...) Nach Bewertung des Gefahrenpotentials im Einzelfall werden anschließend die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt. Die TRGS 440 beschriebt ebenfalls allgemein die Ermittlungspflichten des Arbeitgebers nach der Gefahrstoffverordnung (alte Fassung). Die dabei aufgezeigte Systematik entspricht der des 5 ArbSchG. Andere TRGS en nehmen für bestimmte Aufgabenstellungen eine Gefährdungsbeurteilung vor, die für den jeweiligen Anwendungsfall anzupassen sind, z.b. die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", die eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen darstellt und die wesentlichen Grundvorstellungen für technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsanforderungen enthält, die sich auf den Umgang mit Gefahrstoffen bei solchen Tätigkeiten beziehen. Konkretisiert wird diese TRGS u.a. durch branchenbezogene Lösungen, wie sie z.b. die VdS-Richtlinie 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung" darstellt. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat als Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen im Arbeitsleben in viele andere Vorschriften (s. Anhang) Eingang gefunden.die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (BdA) ist das Verfahren, mit dem der Arbeitgeber feststellt, welche geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. So sind hier folgende Einzelschritte ableitbar: A: Ermitteln der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen: D.h., der Arbeitgeber oder auch Auftragnehmer hat parallel folgende Einzelinfomationen zu ermitteln: 1. Schritt Arbeitsverfahren, Arbeitsschritte und Tätigkeiten alle hieraus resultierenden Gefahren oder Gefahrenmerkmale das Wirksamwerden, das Einwirken, das Entstehen der Gefahren 2. Schritt Ermitteln der entstehenden Gefährdungen bezogen auf die einzelnen Arbeitsschritte und Tätigkeiten Bewerten der Gefährdungsmerkmale Zusammenführen der Gefährdungsarten Beurteilung der Gesamtgefährdung B: Ermitteln der Maßnahmen des Arbeitsschutzes: Herausfinden der möglichen Maßnahmen Auswahl der möglichen Maßnahmen Festlegen der geeigneten Maßnahmen Durchführen der geeigneten Maßnahmen C: Kontrollieren, ob die zur Durchführung kommenden Maßnahmen auch geeignet sind bzw. die erwartete Wirksamkeit entwickeln können

3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Wie sieht es in der Praxis aus? Der Arbeitgeber, im Folgenden auch als Auftragnehmer bezeichnet, erhält einen Auftrag, der zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen und auch abgeschlossen sein soll. Eigentlich eine gute Voraussetzung für alle Beteiligten ihre Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit durchführen zu können. Hier werden die finanziellen Aspekte nicht berücksichtigt. Im Normalfall sollte es eine genaue Zielvorgabe in Form einer Ausschreibung oder eines fachgerechten Leistungsverzeichnisses, dem eine qualifizierte Planungsleistung vorausgegangen war, geben. Damit wäre auch die Basis zu einer fachgerechten Kalkulation der auszuführenden Arbeiten gegeben sowie der Möglichkeit, dass der zukünftige Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit (dazu gehört auch seine Qualifikation sowie die seiner Beschäftigten) sein Leistungsangebot formulieren könnte. Der Auftragnehmer kann nun dem nachstehenden Schema folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, besteht die Chance einen optimierten Arbeitsablauf oder ein optimiertes Arbeitsverfahren vorzuschlagen. Hier können nun alle Risiken auf ein akzeptables Maß reduziert werden und somit wäre ein störungsfreier Ablauf der Arbeiten machbar. Ermitteln Gefahren ja Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsermittlung Informationsbeschaffung Arbeitsverfahren Arbeitsschritte Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen erforderlich Maßnahmen Wirksamkeitskontrolle Arbeitsmittel nein 1. Ermitteln der Tätigkeiten Herausfinden, was die Beschäftigten genau tun sollen. Ende Das Ziel der Arbeiten steht fest. Es soll beispielsweise Parkettboden entfernt, ein Dach neu eingedeckt, es soll ein Bodenaushub oder eine Tiefenenttrümmerung durchgeführt werden. Damit sind die einzelnen Tätigkeiten (z. B. Demontage des Parketts, Konfektionieren/Zwischenlagerung/Verpacken des Materials, Transport zum Abfallcontainer, Arbeiten in einem Zelt) und deren Rahmenbedingungen zu bestimmen. 2. Ermitteln der Gefahren Herausfinden, was dabei passieren kann Es ist zu ermitteln, ob durch die Art und Weise der Tätigkeiten Gefahren entstehen. Ist dies der Fall, muss ermittelt werden in welcher Menge und Form, welches Material / welcher Baustoff oder Gefahrstoff vorliegt, in welcher Menge Stoffe freigesetzt werden können, die möglichen Aufnahmepfade der Stoffe und die stoffbedingten Gefährdungen

4 Neben den stoffbezogenen Gefahren sind auch alle weiteren Gefahren, die durch die Tätigkeiten entstehen, zu berücksichtigen: arbeitsstättenbedingte Gefahren (z.b. Absturz, unzureichende Beleuchtung, Belüftung, mangelnde Arbeitsräume -Höhen, Flächen-) arbeitsmittelbedingte Gefahren (z.b. Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) arbeitsverfahrenbedingte Gefahren (z.b. Heben von Lasten) Bewerten 3. Beurteilen der Gefährdung Entscheiden, ob etwas getan werden muss, damit nicht passiert, was passieren kann. Es müssen Arbeitsverfahren gewählt werden, bei denen die Beschäftigten, nach dem Stand der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin so wenig wie möglich gefährdet werden. Es ist zu bewerten, ob allein durch die Wahl geeigneter Arbeitsverfahren die Gefährdung der Beschäftigten hinreichend minimiert werden kann. Entscheidung : ja oder nein Ist dies nicht der Fall, sind gegen die verbleibenden Gefährdungen weitere Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich. 4. Sammeln und Bewerten der möglichen Maßnahmen Vorbereiten der Entscheidung Die verbleibenden Gefährdungen müssen durch zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes wie organisatorische und personenbezogene Maßnahmen minimiert werden (Minimierung der Gefährdung). Die möglichen Wechselwirkungen der zu treffenden Maßnahmen sind zu beachten. Festlegen 5. Festlegen der geeigneten Maßnahmen Entscheiden, was getan werden soll. Aus den ermittelten Maßnahmen sind die jeweils besten Lösungen auszuwählen. Entscheidung: was und wie 6. Dokumentation der Ergebnisse und Anweisen der Maßnahmen Die festgelegten Arbeitsabläufe und Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind den Beschäftigten in geeigneter Weise anzuweisen. Zum Beispiel durch: Arbeitsplan, Verfahrensbeschreibung Betriebsanweisung Unterweisung - 4 -

5 Kontrollieren 7. Durchführungskontrolle Prüfen, ob das, was getan werden soll, auch tatsächlich getan wird. Jede Festlegung und Entscheidung bedarf der Kontrolle, ob sie beachtet und umgesetzt wird. Im Zweifel müssen die Betroffenen von den jeweils Verantwortlichen zu ihrem Glück gezwungen werden. 8. Wirksamkeitskontrolle Prüfen, ob das Festgelegte ausreicht, damit nicht passiert, was nicht passieren soll. Jede Festlegung und Entscheidung bedarf auch der Kontrolle, ob sie das Ziel erreicht. Das Ziel der Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Wird dies nicht erreicht, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen und die Dokumentationen sind anzupassen. Fazit Der Arbeitgeber muss also in der Lage sein, alle Eventualitäten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten stehen, bereits im Vorfeld auf die entstehenden Risiken zu prüfen und zu beurteilen. Dazu bedarf es der Notwendigkeit, dass auch zu diesem Zeitpunkt alle Informationen vorhanden sind und die fachkundigen Beurteiler die am Anfang beschriebenen Fähigkeiten besitzen. Dies bedeutet aber auch, dass alle die an diesem Prozess unmittelbar und mittelbar beteiligt sind, ihre Hausaufgaben ordentlich erfüllen und somit klare, präzise Regeln und Leitlinien verfassen, die vom Anwender auch verstanden und umgesetzt werden können, ohne sich dabei bevormundet zu fühlen

6 Anlage Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. BetrSichV 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen GefStoffV 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. BioStoffV 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung BioStoffV 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten BioStoffV 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten LasthandhabV 2 Maßnahmen (2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird. BildscharbV 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits - und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen... 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen : 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird ; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen ; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen ; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen ; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen ; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen ; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen ; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist

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