KAV. kommunaler arbeitgeberverband baden-württemberg
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- Max Kerner
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1 KAV kommunaler arbeitgeberverband baden-württemberg Frühjahrstagung des Verbandes BALK e.v. Landesgruppe Baden-Württemberg am Dienstag, den 7. Februar 2006 in Stuttgart Referent: Herr Rechtsanwalt Dietmar Gieb 1 Am 01. Oktober 2005 hat der TVöD den - BAT vom 23. Februar BMT-G vom 31. Januar 1962 abgelöst. (Gilt nur für Bund und VKA, nachdem die TdL vor Tarifabschluss aus der Verhandlungsgemeinschaft ausgestiegen ist) 2 1
2 - Spartenorientierung - Kombimodell Rahmen- und Sparten-TV - Zusammenhalt durch Differenzierung - TV Flughäfen Besonderer Spartenteil Flughäfen Besonderer Spartenteil Sparkassen TV Sparkassen TV Verwaltung Allgemeiner Teil (Rahmen) Besonderer Spartenteil Verwaltung Besonderer Spartenteil Krankenhäuser TV Kranken- Häuser und Pflegeeinrichtungen 3 - Mantelregelungen - Nebentätigkeit, 3 Abs.3 TVöD Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Keine Bezugnahme mehr auf Beamtenrecht! Verpflichtung von Ärzten zur Erteilung von Unterricht, 43 BT-K. 4 2
3 Qualifizierung ( 5 TVöD, 44 BT-K) Zielsetzung, 5 Abs. 1 TVöD: Qualitäts-, Effektivitäts- und Effizienzerhaltung / -steigerung, Nachwuchsförderung, Teil der Personalentwicklung Anspruch auf Gespräch mit Führungskraft, 5 Abs. 4 TVöD; aber kein individueller Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, 5 Abs. 2TVöD Kosten trägt im Regelfall der Arbeitgeber, ggf. Eigenbeteiligung AN nach Maßgabe einer Qualifizierungsvereinbarung, 5 Abs. 5 TVöD Sonderregelung für Ärzte in Weiterbildung etc., 44 BT-K Verpflichtung zur Aufstellung eines Weiterbildungsplans gem. ÄArbVtrG Rückzahlungsverpflichtung nach Maßgabe 22 Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. Nr. 7 SR 2 a BAT 5 Eingruppierungsordnung noch keine neue Entgeltordnung bei In-Kraft-Treten des TVöD bis soll ein Verhandlungsergebnis vorliegen bis dahin Weitergeltung - 22, 23, 25, Anlagen 1a und 1b sowie Anlage 3 BAT ( 17 Abs. 1 TVÜ-VKA) - Vergütungsordnung zum BAT / Lohngruppenverzeichnis; aber ohne Aufstiege ( 17 Abs. 5 TVÜ-VKA) Sonderregelung für Ärzte: Hier gelten bereits unmittelbar die abschließenden Eingruppierungsregeln für Ärzte, 17 Abs. 2 TVÜ-VKA, 51 BT-K. 6 3
4 Eingruppierung / Entgelt Neue Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege finden ab In-Kraft-Treten des TVöD nicht mehr statt. Entsprechendes gilt für Vergütungsgruppenzulagen ( 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). In der Übergangszeit zwischen In-Kraft-Treten des TVöD und der neuen Entgeltordnung stattfindende Neueinstellungen und Umgruppierungen sind vorläufige und begründen keine Besitzstände und keinen Vertrauensschutz ( 17 Abs. 3 TVÜ-VKA). 7 Entgeltgruppe 1 (Niedrigentgeltgruppe gem. spezieller Zuordnungstabelle für Neueingestellte nach bis zur endgültigen Regelung der Eingruppierung durch TV): Anwendungsfälle: Essens- und Getränkeausgeber/innen, Garderobenpersonal, Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, Reiniger/innen in Außenbereichen (Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks), Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, Servierer/innen, Hausarbeiter/innen, Hausgehilfe/Hausgehilfin, Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Absenkung der Entgelttabellen (EG 1-4) nach Maßgabe 15 Abs. 3 TVöD 8 4
5 Eingruppierung der Ärzte, 51 BT-K Neue, abschließende Entgeltordnung ab für neu eingestellte und übergeleitete Ärzte im Geltungsbereich des BT-K. Die Anlage 1 a zum BAT hat keine Bedeutung mehr. Die allgemeinen Entgeltregelungen des TVöD bleiben gem. 51 Abs. 1 Satz 2 BT-K unberührt (Stufenzuordnung bei Einstellung, Stufenverweildauern etc.). Abweichende Stufenzuordnung/Beträge in 51 BT-K im Vergleich zur allgemeinen TVöD-Tabelle. 9 Ärzte ohne Facharztanerkennung EG 14 St. 1 EG 14 St (kein weiterer Stufenaufstieg) Ärzte mit Facharztanerkennung EG 14 St. 3 EG 14 St. 4 EG 15 St. 5 EG 15 St
6 Zulagen für Ärzte (Kompensation für herausgehobene, nach altem Recht eingruppierungsrelevante Tätigkeiten) durch ausdrückliche Anordnung bestellter ständiger Chefarztstellvertreter, 51 Abs. 2 BT-K 350,-- Leitung eines Funktionsbereichs, 51 Abs. 3 BT-K 250,-- Allgemeine Leitungszulage, 51 Abs. 4 BT-K 250,-- Die Protokollerklärungen zu 51 BT-K enthalten nähere Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Die Zulagen sind dynamisch und entfallen mit Wegfall der Funktion 51 Abs. 5 BT-K. 11 Einheitliche Entgelttabelle - TVöD Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 3 nach 6 nach 10 nach 15 nach 1 Jahr Jahren Jahren Jahren Jahren je 4 Jahre
7 Kr-Anwendungstabelle Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle Entgeltgruppe KR Grundentgelt Entwicklungsstufen Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR-Verläufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St EG b XI m it Aufstieg XII EG a X mit Aufstieg nach XI EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X d VIII mit Aufstieg nach IX c VII mit Aufstieg nach VIII nach 2 J. St. 3 nach 5 J. St nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St EG 9, EG 9b 9b VI mit Aufstieg nach VII nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 - VII ohne Aufstieg 9a VI ohne Aufstieg nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 - EG 7, EG 8, EG 9b 8a Va m it Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V m it Aufstieg nach VI V m it Aufstieg nach Va EG 7, EG 8 7a IV mit Aufstieg nach V und Va IV m it Aufstieg nach V - EG 4, EG 6 II mit Aufstieg nach III und IV 4a III mit Aufstieg nach IV EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II Struktur der Entgelttabelle - einheitliche Tabelle für alle Beschäftigtengruppen (keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten) 15 Entgeltgruppen mit je 6 Stufen keine Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege familienbezogene Vergütungsbestandteile entfallen 14 7
8 Das Arbeitsverhältnis ist nicht mehr "amtsangemessen alimentiert"; es ist eine Leistungsaustauschbeziehung. Nicht mehr das Lebensalter sondern die Beschäftigungszeit im Betrieb und die Leistung bestimmen die Höhe des Entgelts. Ab Stufe 3 leistungsabhängiger Aufstieg, 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 TVöD: Die Karriere beruht nicht mehr auf bloßem Zeitablauf. Besonders gute Leistungen führen zu schnelleren Aufstiegen. Erheblich unter dem Durchschnitt liegende Leistungen führen zum "Ausbremsen" weiterer Einkommenserhöhung. 15 Jahressonderzahlung 2006, 20 Abs. 3 TVÜ-VKA Bisherige TVe wurden abgelöst, 20 Abs. 1 TVÜ-VKA. Betrag 2006: 82,14 % des durchschnittlichen Monatsentgelts gem. 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD + 255,65 / 332,34. Ggf. Erhöhung pro Kind um 25,56 gem. 20 Abs. 3 Ziff. 3, 11 TVÜ-VKA. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus 20 TVöD. 16 8
9 Jahressonderzahlung 2007 ( 20 TVöD ) 90 % in EG % in EG % in EG Bemessungsgrundlage: Durchschnittliches Entgelt der Kalendermonate Juli / August / September ohne Überstunden und Leistungskomponenten. Dynamisierung, 20 Abs. 2 TVöD Anspruchsvoraussetzungen: - Bestehendes Arbeitsverhältnis am 1.12., 20 Abs. 1 TVöD - Anspruchsminderung für Monate ohne Bezüge. Ausnahme 20 Abs.4 TVöD: Elternzeit, Beschäftigungsverbote nach MuSchG, Grundwehr-/Zivildienst - keine anteiligen Bezüge bei Ausscheiden vor dem keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden im 1. Quartal des Folgejahres 17 Regelmäßige Arbeitszeit, 6 Abs. 1 und 2 TVöD durchschnittlich 38,5 Wochenstunden ab 1. Oktober 2005 Berechnungszeitraum längstens ein Jahr (muss nicht Kalenderjahr sein). Bei Schicht- / Wechselschichtarbeit auch länger, 6 Abs. 2 TVöD. Öffnungsklausel: bezirklich bis 40 Stunden, 6 Abs. 1 b) TVöD. Kündigung der Arbeitszeitvorschriften durch KAV BW zum Nachwirkung, 4 Abs. 5 TVG. Ab 1. Dezember 2005: 40 Wochenstunden einzelarbeitsvertraglich möglich, insbesondere bei Neueinstellungen Übernahme von Azubis Verlängerung von Befristungen (Ausnahme 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) Übertragung höherwertiger Tätigkeiten 18 9
10 Überstunden ( 7 Abs. 7 und 8 TVöD) Anordnung des Arbeitgebers Überschreitung der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit hinaus. Kein Ausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche. Überstundenzuschlag 15 / 30 v. H. des Stundenentgelts der jew. Stufe Keine Überstunden sind: Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter Arbeit innerhalb eines Schichtplanes Arbeitsstunden im wöchentlichen Arbeitszeitkorridor Arbeitsstunden innerhalb der täglichen Rahmenzeit 20 10
11 Überstunden bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ( 6 Abs. 8, 7 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. c) TVöD) Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit sind nur die Stunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden angeordnet worden sind u n d die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen worden sind 21 Ziele: Rahmenzeit ( 6 Abs. 7 TVöD) Flexibilisierung der Arbeitszeit. Vermeidung von Überstunden(-zuschlägen). Voraussetzungen: Tägliche Rahmenzeit bis zu 12 Stunden. Innerhalb der Zeitspanne von 6.00 Uhr bis Uhr, bei Entsorgungsbetrieben bis Uhr. Festlegung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Einführung eines Arbeitszeitkontos ( 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD). Rechtsfolge: Arbeit innerhalb der täglichen Rahmenzeit erfüllt nicht den Überstundenbegriff
12 Arbeitszeitkorridor ( 6 Abs. 6, 7 Abs. 8 Buchst. a, 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD) Ziele: Flexibilisierung der Arbeitszeit. Vermeidung von Überstunden(-zuschlägen). Voraussetzungen: Wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden. Festlegung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Einführung eines Arbeitszeitkontos. Rechtsfolge: Arbeit innerhalb des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors erfüllt nicht den Überstundenbegriff. 23 Rufbereitschaft ( 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 8 Abs. 3, Protokollerkl. zu Abs. 3 TVöD, 45 Abs. 8 BT-K) Begriffsbestimmung 7 Abs. 4 TVöD Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur dann anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt ( 45 Abs. 8 Satz 1 BT-K). Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit durch Inanspruchnahme aus Rufbereitschaft über 10 Stunden zulässig ( 45 Abs. 8 Satz 2 BT-K). Verpflichtung zur Ableistung von Rufbereitschaft, 6 Abs. 5 TVöD (bei Teilzeitbeschäftigung muss Beschäftigter zustimmen oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden)
13 Abgeltung der Rufbereitschaft gem. 8 Abs. 3 TVöD Pauschale (als Garantiebetrag), wenn Rufbereitschaft ununterbrochen mindestens 12 Stunden geleistet wird 2-faches Stundenentgelt (Montag bis Freitag) 4-faches Stundenentgelt (Samstag bis Sonntag) Beginn der Rufbereitschaft maßgebend für Pauschale Arbeitsleistung einschließlich Wegezeit Rundung auf volle Stunde Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge Buchung auf Arbeitszeitkonto zulässig 25 Bereitschaftsdienst ( 45 BT-K, 6 Abs. 5 TVöD) Begriffsbestimmung: 45 Abs. 1 BT-K, entspricht 15 Abs. 6 a Satz 1 BAT Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdienst: 6 Abs. 5 TVöD (Bei Teilzeitbeschäftigung muss Arbeitnehmer zustimmen oder durch Arbeitsvertrag verpflichtet werden.) Bereitschaftsdienstentgelt: 46 BT-K In-Kraft-Treten der BT-K am ( 22 Abs. 1 TVÜ-VKA) 26 13
14 Verhältnisse der Arbeitszeit nach TVöD zum ArbZG, 6 TVöD 6 Abs. 4 TVöD ermöglicht folgende Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz: Inhalte Alle Öffnungen nach 7 Abs. 1 und 2 ArbZG (tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nacht- und Schichtarbeit ) Alle Öffnungen nach 12 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit Voraussetzungen Dringende betriebliche Gründe Ausnahme: BT-K! Verfahren Abschluss entsprechender Dienst- / Betriebsvereinbarung 27 Bereitschaftsdienst (Grundmodell), 45 Abs. 2 BT-K Unmittelbare Anwendbarkeit ohne Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden nach Maßgabe der Bereitschaftsdienststufen. Grundmodell enthält Abweichung von 3 Abs. 1 und 6 Abs. 2 ArbZG. Einzuhalten bleibt aber die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Ausgleichszeitraum 45 Abs.5 BT-K, 6 Abs.2 TVöD. a) Bereitschaftsdienste Stufe A und B: Vollarbeit + Bereitschaft maximal 16 Stunden; hiervon max. 8 Stunden Vollarbeit, einschließlich gesetzlicher Pausen. b) Bereitschaftsdienste Stufe C und D: Vollarbeit und Bereitschaft maximal 13 Stunden; hiervon maximal 8 Stunden Vollarbeit, einschließlich gesetzlicher Pausen
15 Zu a) Höchstdauer der jeweils zulässigen täglichen Arbeitsperiode im Grundmodell bei Bereitschaftsdienst der Stufen A + B = Vollarbeit = Bereitschaftsdienst bis max. 8 h 8 h bei 0 h Vollarbeit bis max. 16 h insgesamt max. 16 h einschließlich der Pausen 29 Zu b) Höchstdauer der jeweils zulässigen täglichen Arbeitsperiode im Grundmodell bei Bereitschaftsdienst der Stufen C + D = Vollarbeit bis max. 8 h = Bereitschaftsdienst 5 h bei 0 h Vollarbeit bis max. 13 h insgesamt max. 13 h einschließlich der Pausen 30 15
16 Bereitschaftsdienst (Öffnungsmodell), 45 Abs. 3 BT-K Tägliche Arbeitszeit (Arbeitsperiode) inklusive Bereitschaftsdienst (ohne Pausen) maximal 24 Stunden. Dadurch mittelbar: Aufhebung der Begrenzung auf 60 Stunden / Woche in 3 Satz 2 ArbZG. Voraussetzungen: Betriebs- / Dienstvereinbarung, 45 Abs. 3 Satz 1 BT-K. regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst in der Arbeitszeit (24 Stunden Vollarbeit unzulässig). Aber: Keine Differenzierung nach Bereitschaftsstufen. Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle. Belastungsanalyse gemäß 5, 6 ArbSchG. Einhaltung der Grenze von durchschnittlich 48 Stunden / Woche inklusive Bereitschaftsdienst (z. B. bei 38,5 Stunden (Voll-) Arbeit maximal 9,5 Stunden Bereitschaft durchschnittlich in 52 Wochen). 31 Höchstdauer der jeweils zulässigen täglichen Arbeitsperiode im Öffnungsmodell = Vollarbeit = Bereitschaftsdienst bis max. 10 h 14 h bei 0 h Vollarbeit bis max. 24 h insgesamt max. 24 h ausschließlich der Pausen 32 16
17 Bereitschaftsdienst (opt-out), 45 Abs. 4 BT-K i. V. m. 7 Abs. 2 a ArbZG Überschreitung von durchschnittlich 48 Stunden / Woche inklusive Bereitschaftsdienst ohne Freizeitausgleich. - bis maximal durchschnittlich ( 6 Abs. 2 TVöD) 58 Stunden / Woche in Bereitschaftsdienststufen A und B. - bzw. 54 Stunden / Woche in Bereitschaftsdienststufen C und D. zusätzliche Bereitschaftsdienststunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden: Stufen A und B: 58-38,5 = 19,5 h / Woche Stufen C und D: 54-38,5 = 14,0 h / Woche. Voraussetzungen: - analog Öffnungsmodell, 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, 2 BT-K. - schriftliche Einwilligung des Beschäftigten, 7 Abs. 7 ArbZG. 33 Ausgleichszeitraum, 45 Abs. 5 BT-K Für den Ausgleichszeitraum bei allen Abweichungen vom ArbZG gilt 6 Abs. 2 TVöD (Jahreszeitraum entspricht nicht notwendig Kalenderjahr). Information der Tarifvertragsparteien gem. 45 Abs. 6 BT-K. Dient der Transparenz und dem Erfahrungsaustausch. Das Verhandlungsergebnis nicht mitteilungspflichtig
18 Teilzeitbeschäftigte, 45 Abs. 7 BT-K Anteilige Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit, entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsumfang: Beispiel: Beschäftigungsumfang 50 % Höchstgrenzen 45 Abs. 2, 3 BT-K: 24 h / Woche 45 Abs. 4 BT-K: 29 bzw. 27 h / Woche Ausnahme: Zustimmung des Arbeitnehmers (auch konkludent) o d e r dringende dienstliche / betriebliche Belange (z. B. Sicherstellung der Patientenversorgung). 35 Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, 45 Abs. 10 BT-K Zwingende Einhaltung der Grenzen Bereitschaftsdienststufen A und B. Ausnahme: Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen nach 45 Abs. 10 BT-K
19 Bereitschaftsdienstentgelt, 46 BT-K Bewertung als Arbeitszeit in vergütungsrechtlichem Sinne nach Maßgabe 46 Abs. 1 BT-K. (Entspricht bisherigen SR 2 a und SR 2 c zum BAT). Zuweisung zu den Stufen erfolgt durch die Betriebsparteien ( 46 Abs. 2 BT-K), nicht mehr durch Nebenabrede oder bezirkliche / örtliche Vereinbarung. Sonderregelung für Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, 46 Abs. 3 BT-K: Pauschale Bewertung mit 25 % als Arbeitszeit, ggf. weitere Erhöhung um 15 % nach Maßgabe 46 Abs. 3 Satz 2 BT-K. 37 Höhe des Bereitschaftsdienstentgelts, 46 Abs. 4 BT-K Festschreibung der Beträge auf Grundlage der Eingruppierung am für übergeleitete Beschäftigte. Für Neueingestellte: Eingruppierung, die sich nach bisherigem Tarifrecht ergeben hätte, gem. Anlage C. Möglichkeit zur Faktorisierung und Buchung auf Arbeitszeitkonto, 46 Abs. 5 BT-K i. V. m. 10 Abs. 3 TVöD
20 Sonderkündigungsrecht, 47 BT-K Sichert die Teilhabe bei Veränderungen des ArbZG. Keine konstitutive Regelung, wonach Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne darstellt. Flexibilisierung gegenüber den gesetzlichen Vorgaben. Ausschöpfung der im Arbeitszeitgesetz enthaltenen Möglichkeiten tariflicher Öffnungsklauseln. 39 Definition, 48 Abs. 2 BT-K: Wechselschicht, 48 BT-K wie 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD darüber hinaus: längstens nach Ablauf eines Monats erneute Heranziehung zu mindestens 2 Nachtschichten. Die Nachtschichten müssen zusammenhängend geleistet werden. Abweichend von 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD werden gesetzliche Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet
21 Arbeit an Sonn- und Feiertagen, 49 BT-K a) Beschäftigte außerhalb von Wechselschicht- und Schichtdienst, 49 Abs. 1 BT-K: Für Feiertagsarbeit entsteht ein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch an einem anderen Werktag, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann Freizeitausgleich nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats gewährt werden, entsteht ein Abgeltungsanspruch: 100 % des individuellen Stundenentgelts, abhängig von (Eingruppierung und individueller Stufe). Abweichung gegenüber 8 Abs. 1 TVöD, wonach das Tabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe maßgeblich ist. 41 Buchung auf eingerichtetes Arbeitszeitkonto nach Maßgabe 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K ebenfalls zulässig. Neben dem Freizeitausgleich oder dem Abgeltungsanspruch besteht ein Anspruch auf Zeitzuschlag in Höhe von 35 % ( 49 Abs. 1 Satz 4 BT-K i. V. m. 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Kein Wahlrecht der Beschäftigten zwischen Freizeitausgleich oder Bezahlung
22 b) Beschäftigte im Wechselschicht-/Schichtdienst, 49 Abs.2 BTK: Bei Arbeit nach einem Dienstplan (7 Tage je Woche) vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um ein Fünftel der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit wenn der Beschäftigte am Feiertag eingesetzt wird o d e r nicht feiertagsbedingt, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist und deshalb an anderen Wochentagen die regelmäßige Arbeitszeit erbringen muss. (Pauschaler Freizeitausgleich durch Verminderung der Wochenarbeitszeit um 1/5). Zeitzuschläge gem. 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD für Feiertagsarbeit. Ersatzruhetage für Beschäftigte, die regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit leisten, 49 Abs. 3 BT-K. (Rechtslage wie SR 2 a, 2 b und 2 c zum BAT: Innerhalb von 2 Wochen 2 arbeitsfreie Tage, hiervon 1 Sonntag). 43 Zeitzuschläge, 50 BT-K Abweichende Regelungen von 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD für Nachtarbeit Samstagsarbeit von Uhr bis Uhr ausschließlich in Krankenhäusern und für Beschäftigte nach 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehem. Angestellte). Zeitzuschlag für Samstagsarbeit fällt somit, abweichend von 8 Abs.1f) TVöD, auch im Wechselschicht- / Schichtdienst an
23 Behandlung gesetzlicher Feiertage, die auf einen Werktag fallen TVöD BAT Arbeit am Wochenfeiertag Entgelt v. H. Umwandlung der 135 v. H. in Zeit (Arbeitszeitkonto) ohne Freizeitausgleich: Vergütung v. H. mit Freizeitausgleich: Vergütung + 35 v. H. Frei aufgrund des Feiertages (5-Tage-Woche) Entgelt ( 2 EFZG) Vergütung ( 2 EFZG) Dienstplanmäßig frei Entgelt + 7,7 Std. Zeitgutschrift ( 6 Abs. 3 Satz 3, ProkErkl. hierzu) Vergütung keine Zeitgutschrift 45 Zusatzurlaub für Nachtarbeit, 53 BT-K Bei Nachtarbeit ( 7 Abs. 5 TVöD) ab mindestens 150 Stunden bis mindestens 600 Stunden im Kalenderjahr entsteht ein gestaffelter Anspruch auf 1 bis 4 Arbeitstage Zusatzurlaub. Nicht eingerechnet wird Nachtarbeit, die in Zeiträumen geleistet wird, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- / Schichtarbeit zusteht. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen im Kalenderjahr 35 Tage (bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage) nicht überschreiten ( 53 Satz 3 BT-K)
24 Zusatzurlaub für Schicht- / Wechselschichtarbeit, 27 TVöD (ein Urlaubstag) a) Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit: Erfüllung der Voraussetzungen nach 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD (Wechselschicht- bzw. Schichtzulage). Ableistung von Wechselschicht in je 2 zusammenhängenden Monaten (nicht notwendig Kalendermonate) o d e r Ableistung von Schichtarbeit in je 4 zusammenhängenden Monaten. Ununterbrochener Einsatz des Beschäftigten nach entsprechendem Dienstplan im maßgeblichen Zeitraum. Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit sind unschädlich. 47 b) Bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit: Ein Anspruch auf Zusatzurlaub kann durch Dienst-/ Betriebsvereinbarung begründet werden, 27 Abs. 3 TVöD. Der Zusatzurlaub nach TVöD ist beschränkt auf maximal 6 Tage pro Kalenderjahr, ( 27 Abs. 4 TVöD). Bei der Ermittlung des Gesamturlaubsanspruchs (maximal 36 Tage) werden alle tariflichen und sonstigen Ansprüche auf Zusatzurlaub addiert. Ausnahme: Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung, 125 SGB IX
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