Gemeinderatsvorlage Nr. 135/2008
|
|
- Sofie Langenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachbereich: Finanzen und Controlling Gemeinderatsvorlage Nr. 135/28 Vorberatung Vorlage an Sitzung am GR 17. Juli 28 VA AUT öffentlich nichtöffentlich Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sperrvermerk für Presse ja nein Ordnungsnr Beteiligte FB: 3 Niederschriften an: 1.2, 3 Stichwort Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Neufassung der "Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe" 1. Bericht Zur teilweisen Deckung des Aufwandes aus der Bereitstellung und dem Unterhalt der Einrichtungen für den Fremdenverkehr erhebt die Stadt Schramberg eine Kurtaxe. Die Kurtaxe wird seit Inkrafttreten der Satzung am mit,5 (1, DM) in der Hauptsaison sowie,25 (,5 DM) pro Übernachtung in der Nebensaison unverändert festgesetzt. Die Schwarzwald Tourismus GmbH bietet Ihren Mitgliedern die Teilnahme am Projekt KONUS an. KONUS II ist die Fortsetzung und feste Etablierung der kostenlosen Nutzung des ÖPNV für Schwarzwaldurlauber. In der Pilotphase 25/ 26 wurde das Projekt mit 66 Gemeinden und sechs Verkehrsverbünden erfolgreich gestartet. In der Vollversammlung am 26. Juni 26 wurde unter Anwesenheit der KONUS-Gemeinden und Verkehrsverbünden nach intensiven Verhandlungen unter neuen Konditionen eine Fortführung in KONUS II beschlossen. Der Preis pro Übernachtung beträgt ab dem Jahr Euro-Cent netto und wird bis zum festgeschrieben. Dieses Projekt wurde den Beherbergungsbetrieben vorgetragen, es ist bei 83 % der Betriebe, diese beherbergen mehr als 85 % der Gäste, auf Zustimmung gestoßen. Mit Konus können die Leistungen der Verkehrsverbünde TGO- Tarifverbund Ortenau GmbH, VVR-Verkehrsverbund Rottweil GmbH, RVF-Regio- Verkehrsverbund Freiburg GmbH, VSB-Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH, RVL-Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH, WTV-Waldshuter Tarifverbund GmbH und ab 28 weiterer 4 Verkehrsverbünde in Anspruch genommen werden. Dass diese enorme Leistung nicht zum Nulltarif zu bekommen ist, wurde von den Beherbergungsbetrieben realisiert. Durch die Kalkulation von Konus nach den tatsächlichen Übernachtungen unabhängig von deren Kurtaxepflicht schlagen diese Aufwendungen natürlich allein auf die kurtaxepflichtigen Übernachtungen kräftig durch. Dies hat jedoch die Zustimmung der Beherbergungsbetriebe nicht beeinträchtigt, im Gegenteil, der Druck auf den Tourismusbetrieb, Konus beizutreten, wird immer größer. Eine Kalkulation der Kurtaxe unter Berücksichtigung der Rechnungsergebnisse 26 und 27 (Anlage 1 und Anlage 2) zeigt, dass auch ohne die Zusatzkosten aus Konus, bei,31 je Übernachtung ist von 25. auszugehen, der höchstzulässige Kurtaxesatz nicht erreicht wird.
2 Die Kurtaxesatzung in der Fassung vom ist in verschiedenen Bereichen überarbeitungsbedürftig. So wird vorgeschlagen, auf die saisonale Unterscheidung zu verzichten, Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 % sollen nicht ermäßigt, sondern vollkommen von der Kurtaxe befreit werden. Vorgeschlagen wird auch, für nicht zurückgegebene Meldescheine eine Gebühr in Höhe von 1,2 zu erheben, da mit Einführung von KONUS die mit dem Meldeschein verbundene Gästekarte erheblich an Wert gewonnen hat. Beschlussvorschlag: 1. Den in den Kurtaxekalkulationen auf Basis der Rechnungsergebnisse 26 und 27 (Anlage 1 und Anlage 2) enthaltenen Einwohnerabschlägen wird zugestimmt. 2. Der in den Kurtaxekalkulationen auf Basis der Rechnungsergebnisse 26 und 27 ermittelten höchstzulässigen Kurtaxe wird zugestimmt. 3. Die Kurtaxe wird ganzjährig auf 1,2 je Übernachtung festgesetzt 4. Auf die saisonale Unterscheidung wird verzichtet 5. Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 8 % werden auf Antrag von der Kurtaxe befreit. 6. Die Ermäßigung der Kurtaxe für Schwerbehinderte gem. 5 der Satzung entfällt. 7. Für ausgegebene aber nicht zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je Meldeschein erhoben. 8. Die beiliegende Ausfertigung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Anlage 3) wird beschlossen. Schramberg, 16. Juni 28 Schmieder Hug Rebmann Kammerer Finanzen und Stadtkämmerer Fachbereichsleiter Controlling Kultur und Soziales Abt. Steuern Aufnahme auf die Tagesordnung der Gemeinderatsitzung am 17. Juli 28, Vorberatung im OR Waldmössingen am 3. Juni 28, im OR Tennenbronn am 1. Juli 28 und im Verwaltungsausschuss am 3. Juli 28. Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.
3 Kurtaxesatzung im Vergleich Kurtaxesatzung 11. Dezember 1986 Kurtaxesatzung 17. Juli 28 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag a) in der Hauptsaison,5 b) in der Vor- und Nachsaison,25 (2) Die Hauptsaison umfaßt den Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September, die Vorund Nachsaison den Zeitpunkt vom 1. Januar bis 14. Mai und 16. September bis 31. Dezember. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,2 EUR (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
4 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde auf halten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist. (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.I S.613, ber I S. 269). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt. 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1.Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist. (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 22 (BGBI.I S.3866, ber. 23 I S. 61). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 %. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.
5 5 Ermäßigung der Kurtaxe Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 1. Schwerbehinderte Personen mit mindestens 8 v.h. Erwerbsminderung, um 5 v.h. 2. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 3. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-3 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Kurkarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3 und 4 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, 4 und 5 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. 5 Ermäßigung der Kurtaxe Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 1. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 2. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-2 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Gästekarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, und 3 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Der Gastgeber ist verpflichtet, dem Gast nach seiner Ankunft eine Gästekarte auszuhändigen. Die Gästekarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Gäste mit Nutzungsmöglichkeit von KONUS erhalten eine Gästekarte mit dem Aufdruck des KONUS - Symbols. Dies berechtigt zusätzlich zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV entsprechend dem Vertrag zwischen der Stadt Schramberg und der Schwarzwald Tourismus GmbH. (4) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
6 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden- Württemberg vom 11. August 1983 (GBI. S. 117) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden- Württemberg i.d.f. vom 23. Februar 1996 (GBI. S. 269) zuletzt geändert am (GBl. 26 S. 6) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (6) Für ausgegebene, aber nicht mehr zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je fehlendem Meldeschein erhoben.
7 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. (2) ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 5a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
8 11 Inkrafttreten Diese Satzung ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 27. Sept. 21 gilt ab 1. Jan. 22, die Änderung vom tritt rückwirkend zum in Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluß wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 18. Juli Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 28 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 17. Juli 28 Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister
9 Anlage 1 Kurtaxekalkulation Basis Haushaltsjahr 27 Rechnungsergebnis Verwaltungshaushalt Bruttokosten (EURO) Abzgl. Einnahmen (EURO) Kurtaxefähige Netto-Kosten (EURO) Museum , , ,34 Burgen und Römerkastell , ,93 Park der Zeiten , , ,72 Abzgl. Einwohnerabschlag (Prozent) Fremdenverkehr BGA 15.45,95 Loipenspurgerät 981, , ,36 Veranstaltungen 2357, ,89 Wohnmobilstation 129,8 22,56-73,48 Beschilderung 1272, ,1 Wanderwege Museumskonzepti 3768, ,65 on 4344, ,24 Bauhofleistungen Fremdenverkehr ,79 Tennenbronn Tourist , ,72 Information 133, , ,31 Gästetreff, Musikpavillon, Innere Verrechnungen Minigolf, Bauhofleistungen 6298,26 667, ,14 2,23 Skilift, Loipen Wanderwege 54956, ,63 Gesamt ,36 Kurtaxepflichtige Übernachtungen Höchstzulässiger Kurtaxesatz 6,65
10 Anlage 2 Kurtaxekalkulation Basis Haushaltsjahr 26 Rechnungsergebnis Verwaltungshaushalt Bruttokosten (EURO) Abzgl. Einnahmen (EURO) Abzgl. Einwohnerabschlag (Prozent) Kurtaxefähige Netto-Kosten (EURO) Museum , , ,58 Burgen und Römerkastell , 1.387, ,48 Park der Zeiten , , ,52 Fremdenverkehr BGA Loipenspurgerät Veranstaltungen Wohnmobilstation Beschilderung Wanderwege u.ä. Museumskonzepti on Bauhofleistungen Fremdenverkehr Tennenbronn Tourist- Information Bauliche Anlagen, Freizeiteinrichtung en Datenverarbeitung, Versicherungen 3.438, ,59 12, , , , , ,3 78, ,6-11, , ,95 38, ,64 18, , , , , , ,69 78,34 Wanderwege , ,81 Gesamt ,16 Kurtaxepflichtige Übernachtungen Höchstzulässiger Kurtaxesatz 7,1
11 Anlage 3 SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (KURTAXESATZUNG) vom 11. Dezember 1986 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den 2, 14 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 25 (GBl. S. 26) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Schramberg am 17. Juli 28 folgende Neufassung der Kurtaxesatzung beschlossen: 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,2 EUR (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist.
12 (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 22 (BGBI.I S.3866, ber. 23 I S. 61). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 %. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt. Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 5 Ermäßigung der Kurtaxe 1. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 2. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-2 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Gästekarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, und 3 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Der Gastgeber ist verpflichtet, dem Gast nach seiner Ankunft eine Gästekarte auszuhändigen. Die Gästekarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Gäste mit Nutzungsmöglichkeit von KONUS erhalten eine Gästekarte mit dem Aufdruck des KONUS - Symbols. Dies berechtigt zusätzlich zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV entsprechend dem Vertrag zwischen der Stadt Schramberg und der Schwarzwald Tourismus GmbH. (4) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
13 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg i.d.f. vom 23. Februar 1996 (GBI. S. 269) zuletzt geändert am (GBl. 26 S. 6) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (6) Für ausgegebene, aber nicht mehr zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je fehlendem Meldeschein erhoben. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
14 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 28 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 17. Juli 28 Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister
SATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014
STADT WOLFACH ORTENAUKREIS SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Glottertal Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSTADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom
STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 08.12.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige
MehrStadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach
Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) - in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.11.2011) - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
(Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Satzung vom 20.04.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg,
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5
MehrSatzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Gemeinde Schluchsee Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrGemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut
Seite 1 von 5 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2,
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016
SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald Baar Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 8 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom mit Änderungen vom und
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 28.01.1997 mit Änderungen vom 01.03.1997 und 20.07.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrS A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrStadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43
MehrSatzung der Stadt Titisee-Neustadt über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Titisee-Neustadt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Stadt Titisee-Neustadt über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 5 a Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - Gemeinde: Landkreis: Uhldingen-Mühlhofen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) gilt ab 01.01.2019 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8, Absatz 2 und 43 Kommunalabgabengesetz für
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 30.01.2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe
Satzung Nr 73 Seite 1 01/2012 Stadt Bonndorf im Schwarzwald Landkreis Waldshut S A T Z U N G über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen
MehrStadt Bad Wildbad Landkreis Calw
Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 27. September 2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 26.10.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
Mehrbis 50 m2 Wohnfläche 152,00
Seite 1 von 2 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung zur Anderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (KurtaxesaEung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg
MehrGroße Kreisstadt Überlingen
Große Kreisstadt Überlingen Satzung der Stadt Überlingen (Bodensee) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxeordnung) Die Stadt Überlingen ist anerkannter Kurort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes
MehrKurtaxepflichtige. Kurgebiet. und dein Hohnenweg. Maßstab und Satz der Kurtaxe
Erhebung einer Kurtaxe 1 zung beschlossen: Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kornmunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrKurtaxe. Meldeschein. Gästekarte.
Kurtaxe. Meldeschein. Gästekarte. Bodensee. Natürlich. Erleben. Gastgeberinformation Sehr geehrte Gastgeber, liebe Gäste, seit dem 01.01.2013 können unsere Gäste nach Herzenslust im gesamten Landkreis
MehrSatzung. Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Stadt Bad Mergentheim Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Überlingen/Bodensee
LESEEXEMPLAR Stadt Überlingen/Bodensee Satzung der Stadt Überlingen (Bodensee) über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxeordnung) Die Stadt Überlingen ist anerkannter Kurort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Stadt Bad Mergentheim Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung)
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Erhebung einer Kurtaxe
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) Aufgrund des 4 Absatz 1 und des 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Bad Füssing (KBS)
S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Bad Füssing (KBS) Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263),
MehrSTADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW
STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) vom 11. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 22. Mai 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Vom , geändert am und Fassung ab
AZ 792.062 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ( - KTS) Vom 29.01.2013, geändert am 12.11.2013 und 15.11.2016 - Fassung ab 01.04.2017 - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrGremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage
Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing Herr Clement Drucksachennummer 29/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss
MehrORM 60/01 S. 1. S a t z u n g der Großen Kreisstadt Marienberg über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
ORM 60/01 S. 1 S a t z u n g der Großen Kreisstadt Marienberg über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 16.09.2013 Inhalt: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige Personen 3 Maßstab und
MehrRechtsbereinigte SATZUNG
Rechtsbereinigte SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Sehmatal Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 15.12.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl.
Mehr1 Erhebung einer Kurtaxe. 2 Verwendung und Kalkulation der Kurtaxe. 3 Kurtaxepflichtige
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER KURTAXE (KURTAXESATZUNG KTS) DER GEMEINDE SIPPLINGEN Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2, 8 Abs. (2) und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGemeinderatsvorlage Nr. 65/2009 Vorberatung
Fachbereich: Zentrale Verwaltung und Bürgerservice Gemeinderatsvorlage Nr. 65/2009 Vorberatung Vorlage an GR VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sitzung am Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich
Mehr1 Kurabgabetatbestand
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Seebad Koserow - Kurabgabesatzung vom 08. Dezember 2008 (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt Nr. 13 vom 24.12.2008) 1 Kurabgabetatbestand (1)
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe. der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf.
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Oybin mit den Ortsteilen Kurort Oybin und Luftkurort Lückendorf (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrGemeinde Langenargen. Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung einer. Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS)
Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) Die Gemeinde ist anerkannter Erholungsort i.s.v. 43 Abs. (1) des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg.
MehrSatzung. über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Fremdenverkehrsbeitragssatzung)
Gemeinde Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8 und 44 Kommunalabgabengesetz für
MehrSTADT BAD URACH. Kurtaxesatzung. Überarbeitung mit den ab 01.07.2012 gültigen Regelungen
STADT BAD URACH Kurtaxesatzung Überarbeitung mit den ab 01.07.2012 gültigen Regelungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 deskommunalabgabengesetzes
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Markt Bad Abbach Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Auf Grund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Abbach folgende Satzung für die
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxordnung)
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt
MehrSatzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht
MARKT MITTENWALD Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 25. Juli 2004 (GVBl 2004, S. 272) erlässt der
Mehr8/2/1. 1 Änderungen. 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Kurabgabe beträgt je Tag:
/1 Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 23 vom 14. November 2007, berichtigt
MehrSatzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (2.8 Beherbergungssteuersatzung) Vom 7.
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (2.8 Beherbergungssteuersatzung) Vom 7. Mai 2015 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 22/15 vom 29.05.15, in Nr.
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 10.1.2014 wird die Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom 10.10.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrGremium Sitzungsdatum Behandlungszweck Behandlungsart Ortschaftsrat Technischer Ausschuss Verwaltungsausschuss Gemeinderat Beschlussvorlage
Stadt Bad Urach Amt für Tourismus, Kultur und Stadtmarketing FB 1 Haushalt und Finanzen / Steuern Herr Clement / Frau Bendig / Frau Schmachtl Drucksachennummer 30/2018 Gremium Sitzungsdatum Behandlungszweck
MehrH u n d e s t e u e r s a t z u n g
Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer H u n d e s t e u e r s a t z u n g Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer H u n d e s t e u e r s a t z u n g vom 25. November 1996 Änderungen Gemeinderat vom 02.04.2001
MehrSatzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
MehrGROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 11.11.1996
GROSSE KREISSTADT LEUTKIRCH IM ALLGÄU LANDKREIS RAVENSBURG Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 11.11.1996 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 26.11.2001, Inkraft seit 01.01.2002 geändert
MehrSatzung. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Todtnau
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Todtnau Der Gemeinderat der Stadt Todtnau hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waldkirch in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.07.2006
Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Waldkirch in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.07.2006 Der Gemeinderat der Stadt Waldkirch hat
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Augustusburg (Kurtaxe-Satzung)
Stadt Augustusburg mit den Ortsteilen Augustusburg, Erdmannsdorf, Grünberg, Hennersdorf, Kunnersdorf S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Augustusburg (Kurtaxe-Satzung) INHALT 1 Erhebung
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrS a t z u n g. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom
S a t z u n g der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke - Kurbeitragssatzung - vom 24.10.1985 in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrSatzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) Vom 7. Mai 2015
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) Vom 7. Mai 2015 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 22/15 vom 29.05.15, in Nr. 46/15
MehrSatzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62)
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ottenbach
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ottenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrGemeinde Eslohe (Sauerland)
AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften
MehrSatzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom 03.11.2003 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung und des
MehrS a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer
1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weinstadt am 10.
MehrSatzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 19.11.2013 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg
Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschuss- Gebührensatzung) vom 25.2.1992 in der
MehrGEMEINDE DENKENDORF. - Kreis Esslingen - S A T Z U N G
GEMEINDE DENKENDORF - Kreis Esslingen - S A T Z U N G vom 16.12.1996 über die Erhebung der Hundesteuer in Denkendorf Der Gemeinderat der Gemeinde Denkendorf hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg
MehrSatzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013
1 GEMEINDE OBERAMMERGAU S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013 Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- erlässt die Gemeinde Oberammergau
MehrS a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags
S a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
MehrSatzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen
Satzung über die Erhebung von Kurabgaben in der Gemeinde Brodersby für den Ortsteil Schönhagen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 und
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe Satzung) in der Stadt Bad Lausick
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe Satzung) in der Stadt Bad Lausick Auf der Grundlage von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeitig gültigen Fassung in
MehrSatzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode
Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 4. Änderungssatzung vom 21.06.2007) Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5.
MehrStadt Oberndorf a.n. S a t z u n g. über die Erhebung einer Hundesteuer in Oberndorf a.n.
Stadt Oberndorf a.n. S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in Oberndorf a.n. Der Gemeinderat der Stadt Oberndorf a.n. hat am 14.11.2000 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
1 GEMEINDE UNTERWÖSSEN Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mehrfür die Erhebung des Kurbeitrages in der Stadt Lindau (Bodensee) (Kurbeitragssatzung) vom 08. April 1981*
Lindau (B) Satzung Nr. IV/3. für die Erhebung des Kurbeitrages in der Stadt Lindau (Bodensee) (Kurbeitragssatzung) vom 08. April 1981* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 26. April 1983 Zweite Änderungssatzung
MehrSatzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen
MehrSatzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)
Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes(SächsKAG)
MehrSammlung der Satzungen der Stadt Otterndorf SATZUNG über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf (Kurbeitragssatzung)
1 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) in Verbindung
MehrSatzung der Gemeinde Malschwitz über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Gemeinde Malschwitz über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 2 und 7, Abs.2 des Sächsischen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Göppingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von vom 28.05.2014 Aufgrund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, der 2 und 9 des KAG für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, Nr.19,
Mehr