Gemeinderatsvorlage Nr. 135/2008

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1 Fachbereich: Finanzen und Controlling Gemeinderatsvorlage Nr. 135/28 Vorberatung Vorlage an Sitzung am GR 17. Juli 28 VA AUT öffentlich nichtöffentlich Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sperrvermerk für Presse ja nein Ordnungsnr Beteiligte FB: 3 Niederschriften an: 1.2, 3 Stichwort Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Neufassung der "Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe" 1. Bericht Zur teilweisen Deckung des Aufwandes aus der Bereitstellung und dem Unterhalt der Einrichtungen für den Fremdenverkehr erhebt die Stadt Schramberg eine Kurtaxe. Die Kurtaxe wird seit Inkrafttreten der Satzung am mit,5 (1, DM) in der Hauptsaison sowie,25 (,5 DM) pro Übernachtung in der Nebensaison unverändert festgesetzt. Die Schwarzwald Tourismus GmbH bietet Ihren Mitgliedern die Teilnahme am Projekt KONUS an. KONUS II ist die Fortsetzung und feste Etablierung der kostenlosen Nutzung des ÖPNV für Schwarzwaldurlauber. In der Pilotphase 25/ 26 wurde das Projekt mit 66 Gemeinden und sechs Verkehrsverbünden erfolgreich gestartet. In der Vollversammlung am 26. Juni 26 wurde unter Anwesenheit der KONUS-Gemeinden und Verkehrsverbünden nach intensiven Verhandlungen unter neuen Konditionen eine Fortführung in KONUS II beschlossen. Der Preis pro Übernachtung beträgt ab dem Jahr Euro-Cent netto und wird bis zum festgeschrieben. Dieses Projekt wurde den Beherbergungsbetrieben vorgetragen, es ist bei 83 % der Betriebe, diese beherbergen mehr als 85 % der Gäste, auf Zustimmung gestoßen. Mit Konus können die Leistungen der Verkehrsverbünde TGO- Tarifverbund Ortenau GmbH, VVR-Verkehrsverbund Rottweil GmbH, RVF-Regio- Verkehrsverbund Freiburg GmbH, VSB-Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH, RVL-Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH, WTV-Waldshuter Tarifverbund GmbH und ab 28 weiterer 4 Verkehrsverbünde in Anspruch genommen werden. Dass diese enorme Leistung nicht zum Nulltarif zu bekommen ist, wurde von den Beherbergungsbetrieben realisiert. Durch die Kalkulation von Konus nach den tatsächlichen Übernachtungen unabhängig von deren Kurtaxepflicht schlagen diese Aufwendungen natürlich allein auf die kurtaxepflichtigen Übernachtungen kräftig durch. Dies hat jedoch die Zustimmung der Beherbergungsbetriebe nicht beeinträchtigt, im Gegenteil, der Druck auf den Tourismusbetrieb, Konus beizutreten, wird immer größer. Eine Kalkulation der Kurtaxe unter Berücksichtigung der Rechnungsergebnisse 26 und 27 (Anlage 1 und Anlage 2) zeigt, dass auch ohne die Zusatzkosten aus Konus, bei,31 je Übernachtung ist von 25. auszugehen, der höchstzulässige Kurtaxesatz nicht erreicht wird.

2 Die Kurtaxesatzung in der Fassung vom ist in verschiedenen Bereichen überarbeitungsbedürftig. So wird vorgeschlagen, auf die saisonale Unterscheidung zu verzichten, Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 % sollen nicht ermäßigt, sondern vollkommen von der Kurtaxe befreit werden. Vorgeschlagen wird auch, für nicht zurückgegebene Meldescheine eine Gebühr in Höhe von 1,2 zu erheben, da mit Einführung von KONUS die mit dem Meldeschein verbundene Gästekarte erheblich an Wert gewonnen hat. Beschlussvorschlag: 1. Den in den Kurtaxekalkulationen auf Basis der Rechnungsergebnisse 26 und 27 (Anlage 1 und Anlage 2) enthaltenen Einwohnerabschlägen wird zugestimmt. 2. Der in den Kurtaxekalkulationen auf Basis der Rechnungsergebnisse 26 und 27 ermittelten höchstzulässigen Kurtaxe wird zugestimmt. 3. Die Kurtaxe wird ganzjährig auf 1,2 je Übernachtung festgesetzt 4. Auf die saisonale Unterscheidung wird verzichtet 5. Schwerbehinderte mit einer MdE von mindestens 8 % werden auf Antrag von der Kurtaxe befreit. 6. Die Ermäßigung der Kurtaxe für Schwerbehinderte gem. 5 der Satzung entfällt. 7. Für ausgegebene aber nicht zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je Meldeschein erhoben. 8. Die beiliegende Ausfertigung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Anlage 3) wird beschlossen. Schramberg, 16. Juni 28 Schmieder Hug Rebmann Kammerer Finanzen und Stadtkämmerer Fachbereichsleiter Controlling Kultur und Soziales Abt. Steuern Aufnahme auf die Tagesordnung der Gemeinderatsitzung am 17. Juli 28, Vorberatung im OR Waldmössingen am 3. Juni 28, im OR Tennenbronn am 1. Juli 28 und im Verwaltungsausschuss am 3. Juli 28. Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

3 Kurtaxesatzung im Vergleich Kurtaxesatzung 11. Dezember 1986 Kurtaxesatzung 17. Juli 28 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag a) in der Hauptsaison,5 b) in der Vor- und Nachsaison,25 (2) Die Hauptsaison umfaßt den Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September, die Vorund Nachsaison den Zeitpunkt vom 1. Januar bis 14. Mai und 16. September bis 31. Dezember. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,2 EUR (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. (3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

4 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde auf halten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist. (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI.I S.613, ber I S. 269). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt. 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1.Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist. (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 22 (BGBI.I S.3866, ber. 23 I S. 61). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 %. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.

5 5 Ermäßigung der Kurtaxe Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 1. Schwerbehinderte Personen mit mindestens 8 v.h. Erwerbsminderung, um 5 v.h. 2. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 3. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-3 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Kurkarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3 und 4 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, 4 und 5 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig. 5 Ermäßigung der Kurtaxe Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 1. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 2. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-2 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Gästekarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, und 3 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Der Gastgeber ist verpflichtet, dem Gast nach seiner Ankunft eine Gästekarte auszuhändigen. Die Gästekarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Gäste mit Nutzungsmöglichkeit von KONUS erhalten eine Gästekarte mit dem Aufdruck des KONUS - Symbols. Dies berechtigt zusätzlich zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV entsprechend dem Vertrag zwischen der Stadt Schramberg und der Schwarzwald Tourismus GmbH. (4) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

6 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden- Württemberg vom 11. August 1983 (GBI. S. 117) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden- Württemberg i.d.f. vom 23. Februar 1996 (GBI. S. 269) zuletzt geändert am (GBl. 26 S. 6) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (6) Für ausgegebene, aber nicht mehr zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je fehlendem Meldeschein erhoben.

7 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. (2) ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 5a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.

8 11 Inkrafttreten Diese Satzung ist am 1. Januar 1987 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 27. Sept. 21 gilt ab 1. Jan. 22, die Änderung vom tritt rückwirkend zum in Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluß wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 18. Juli Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 28 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 17. Juli 28 Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister

9 Anlage 1 Kurtaxekalkulation Basis Haushaltsjahr 27 Rechnungsergebnis Verwaltungshaushalt Bruttokosten (EURO) Abzgl. Einnahmen (EURO) Kurtaxefähige Netto-Kosten (EURO) Museum , , ,34 Burgen und Römerkastell , ,93 Park der Zeiten , , ,72 Abzgl. Einwohnerabschlag (Prozent) Fremdenverkehr BGA 15.45,95 Loipenspurgerät 981, , ,36 Veranstaltungen 2357, ,89 Wohnmobilstation 129,8 22,56-73,48 Beschilderung 1272, ,1 Wanderwege Museumskonzepti 3768, ,65 on 4344, ,24 Bauhofleistungen Fremdenverkehr ,79 Tennenbronn Tourist , ,72 Information 133, , ,31 Gästetreff, Musikpavillon, Innere Verrechnungen Minigolf, Bauhofleistungen 6298,26 667, ,14 2,23 Skilift, Loipen Wanderwege 54956, ,63 Gesamt ,36 Kurtaxepflichtige Übernachtungen Höchstzulässiger Kurtaxesatz 6,65

10 Anlage 2 Kurtaxekalkulation Basis Haushaltsjahr 26 Rechnungsergebnis Verwaltungshaushalt Bruttokosten (EURO) Abzgl. Einnahmen (EURO) Abzgl. Einwohnerabschlag (Prozent) Kurtaxefähige Netto-Kosten (EURO) Museum , , ,58 Burgen und Römerkastell , 1.387, ,48 Park der Zeiten , , ,52 Fremdenverkehr BGA Loipenspurgerät Veranstaltungen Wohnmobilstation Beschilderung Wanderwege u.ä. Museumskonzepti on Bauhofleistungen Fremdenverkehr Tennenbronn Tourist- Information Bauliche Anlagen, Freizeiteinrichtung en Datenverarbeitung, Versicherungen 3.438, ,59 12, , , , , ,3 78, ,6-11, , ,95 38, ,64 18, , , , , , ,69 78,34 Wanderwege , ,81 Gesamt ,16 Kurtaxepflichtige Übernachtungen Höchstzulässiger Kurtaxesatz 7,1

11 Anlage 3 SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (KURTAXESATZUNG) vom 11. Dezember 1986 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den 2, 14 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 25 (GBl. S. 26) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Schramberg am 17. Juli 28 folgende Neufassung der Kurtaxesatzung beschlossen: 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,2 EUR (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. 4 Befreiung von der Kurtaxe (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist wird der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise je als ein Aufenthaltstag gerechnet. 2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Teilnehmer an Schullandheimaufenthalten. 5. Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. 6. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Gemeinde, sofern die Teilnahme ganz oder weit überwiegend beruflich veranlasst ist.

12 (2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit: 1. Die fünfte und jede weitere Person einer Familie, wenn für vier Familienmitglieder Kurtaxe entrichtet wird. Als Mitglieder einer Familie gelten alle Angehörigen i. S. von 15 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 22 (BGBI.I S.3866, ber. 23 I S. 61). 2. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind, Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen sowie Schwerbehinderte mit einem Grad der MdE von mindestens 8 %. 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt. Die Kurtaxe wird auf Antrag ermäßigt für: 5 Ermäßigung der Kurtaxe 1. Personen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht überschreiten, um 5 v. H. 2. Personen, die über Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sich einem Heilverfahren unterziehen, um 5 v. H. Die Ermäßigungen nach Nr. 1-2 werden nicht nebeneinander gewährt. 6 Gästekarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. (1) Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie nach 4 Abs. (2) Nr. 1, 2, und 3 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Der Gastgeber ist verpflichtet, dem Gast nach seiner Ankunft eine Gästekarte auszuhändigen. Die Gästekarte wird auf den Inhaber ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Gäste mit Nutzungsmöglichkeit von KONUS erhalten eine Gästekarte mit dem Aufdruck des KONUS - Symbols. Dies berechtigt zusätzlich zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV entsprechend dem Vertrag zwischen der Stadt Schramberg und der Schwarzwald Tourismus GmbH. (4) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

13 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 7 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg i.d.f. vom 23. Februar 1996 (GBI. S. 269) zuletzt geändert am (GBl. 26 S. 6) zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. (6) Für ausgegebene, aber nicht mehr zurückgegebene Meldescheine wird eine Gebühr in Höhe von 1,2 je fehlendem Meldeschein erhoben. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse sowie sonstiger für die Veranlagung wesentlicher Kriterien des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonates fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 1. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinden zur Verfügung stellt. 1 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. von 8 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.

14 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 28 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 1986 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Hinweis nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden sind, wenn die Genehmigung des Regierungspräsidiums nicht vorliegt oder wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich angezeigt worden ist. Schramberg, 17. Juli 28 Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister

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