FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember Die neue HOAI Änderungen und Auswirkungen

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1 FKT-Regionaltagung Hessen vom 11. Dezember 2014 Die neue HOAI 2013 Änderungen und Auswirkungen Referent: Matthias Hilka Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht in Frankfurt am Main 1

2 Gliederung 1. Einführung HOAI-Fassungen 2. Wesentliche Änderungen der HOAI 2013 im Überblick 3. Fallstricke beim Bauen im Bestand a. Mitzuverarbeitende Bausubstanz b. Umbauzuschlag 4. Stufenverträge 5. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung 2

3 1. Anwendbarkeit der HOAI-Fassungen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zwischen und Maßgebliche HOAI- Fassung HOAI1996/2002 (Euroumstellung) HOAI 2009 ab HOAI

4 2. Was ist neu in der HOAI 2013? Modernisierung der Leistungsbilder Erhöhung der Tabellenwerte / Honorare Wiedereinführung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz Reduzierung des maximalen Umbauzuschlags Die Objektlisten wurden überarbeitet und neu sortiert. Für die Fälligkeit der Schlusszahlung ist gemäß 15 HOAI nunmehr neben einer prüffähigen Schlussrechnung auch die Abnahme erforderlich Werden einem Auftragnehmer Leistungen für Gebäude und Innenräume übertragen, erfolgt keine gesonderte Honorierung mehr, sondern die Leistungen werden einheitlich über die gesamten anrechenbaren Kosten abgerechnet (vgl. 37 Abs. 2 HOAI) Änderungsleistungen sind nun einheitlich in 10 HOAI an einer zentralen Stelle geregelt. Dabei ist in 10 Abs. 2 nunmehr klargestellt, dass wiederholte Grundleistungen entsprechend ihrem Umfang zu vergüten sind. 4

5 3. Fallstricke beim Bauen im Bestand Fallbeispiel: In einem Vertrag über den Umbau eines Krankenhauses wird der Mindestsatz nach der HOAI als Honorar vereinbart. In dem Vertrag ist keine Regelung über den Umbauzuschlag vorhanden. Die Ermittlung und Vereinbarung von mitzuverarbeitender Bausubstanz erfolgt ebenfalls nicht, auch nicht nach Vorlage der Kostenberechnung. Der Planer rechnet bei seinen Abschlagsrechnungen vertragsgemäß ab (ohne Umbauzuschlag und ohne Berücksichtigung von mitzuverarbeitender Bausubstanz). Bei Erstellung der Schlussrechnung verlangt der Planer dann eine Vereinbarung zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz und fordert zudem einen Umbauzuschlag in Höhe von 20%. Da keine Vereinbarung zustande kommt, stellt er seine Honorarschlussrechnung mit einem Umbauzuschlag von 20% und legt bei den anrechenbaren Kosten einen aus seiner Sicht angemessenen Betrag zugrunde. Das Krankenhaus weigert sich, Umbauzuschlag und mitzuverarbeitende Bausubstanz anzuerkennen und kürzt die Rechnung entsprechend. Zu Recht? 5

6 a. Mitzuverarbeitende Bausubstanz 2 Abs. 7 HOAI: Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. 4 Abs. 3 HOAI: Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. 6

7 a. Mitzuverarbeitende Bausubstanz 36 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen bleibt unberührt. Mitverarbeiten bedeutet die Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz in das Planungskonzept. Die Mitverarbeitung bezieht sich auf festverbundene Bausubstanz aus tragenden und nichttragenden Elementen, Baukonstruktion sowie technischer Ausrüstung. 7

8 BGH - Urteil vom Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbei-tet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß 10 Abs. 3 a HOAI, 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an. 2. Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leis-tungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalte-risch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz inso-weit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben. 3. Das Schriftformerfordernis in 10 Abs. 3 a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 3 a, erster Halbsatz, HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach an-rechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muss das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet. BGH, Urteil vom , Az.: VII ZR 11/02 8

9 b. Umbau-und Modernisierungszuschlag 6 Abs. 2 Satz 2 HOAI (Grundlagen des Honorars) (2) Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. 36 HOAI (Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen) (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. 9

10 b. Umbau-und Modernisierungszuschlag - Ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III bis V bei der Objektplanung und Honorarzone II u. III bei der Technischen Ausrüstung) gilt ein Zuschlag in Höhe von 20% ohne schriftliche Vereinbarung als vereinbart ( unwiderlegliche Vermutung ), 6 Abs. 2 HOAI. - Der maximale Zuschlag beträgt gem. 36 Abs. 1 HOAI bei Gebäuden bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nunmehr 33 %. - Der maximale Zuschlag bei Innenräumen beträgt bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gem. 36 Abs. 2 HOAI nunmehr 50 %. - Auch bei Freianlagen gibt es jetzt einen Umbauzuschlag wie für Gebäude ( 40 Abs. 6 HOAI)! 10

11 b. Umbau-und Modernisierungszuschlag - Bei Ingenieurbauwerken beträgt der maximale Zuschlag bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gem. 44 Abs. 6 HOAI 33%. - Bei Verkehrsanlagen beträgt der maximale Zuschlag bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gem. 48 Abs. 6 HOAI 33%. - Bei der Tragwerksplanung beträgt der maximale Zuschlag bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gem. 52 Abs. 4 HOAI 50%. - Bei der Technischen Ausrüstung beträgt der maximale Zuschlag bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gem. 56 Abs. 5 HOAI 50%. 11

12 b. Umbau-und Modernisierungszuschlag Überblick am Beispiel Objektplanung Gebäude: 1.) ohne schriftliche Vereinbarung: unter durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (HZ I u. II): 0% ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (HZ III bis V): 20% 2.) mit schriftlicher Vereinbarung: Durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad (HZ III): 0%* bis 33% Unterdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad (HZ I u. II): 0% bis 33%* Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad (HZ IV u. V): 0% bis 33%* * strittig! 12

13 Lösung des Fallbeispiels Die Rechnungskürzungen des Krankenhauses sind unberechtigt. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen undwurdedaherzurechtvomplanerbeiderabrechnung in Ansatz gebracht. Auch der Umbauzuschlag von 20% wurde zu Recht abgerechnet. Es wäre zwar möglich gewesen, diesen vertraglich auszuschließen (0% zu vereinbaren). Da hier aber überhaupt keine Vereinbarung erfolgte, gilt ein UmbauzuschlaginHöhevon20%alsvereinbart( 6Abs.2 Satz4HOAI). 13

14 4. Stufenverträge Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom (Az. B , Seite 21): Eine Anpassung bestehender Stufenverträge nach den RBBau-Vertragsmustern zu Lasten des Bundes, die vor dem 17. Juli 2013 abgeschlossen und in denen Honorarvereinbarungen über später zu erbringende Leistungen bereits getroffen wurden, ist nicht möglich. Aus gegebenem Anlass wird noch einmal darauf hingewiesen, dass selbstverständlich die neuen Leistungsbilder der HOAI 2013 ebenso wie die übrigen preisrechtlichen Vorschriften der HOAI 2013 für den Vollzug der Altverträge keine Relevanz haben. Maßgeblich sind die abgeschlossenen Verträge einschl. ihrer Grundlagen und Vertragsbestandteile sowie das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Preisrecht. Insoweit gilt auch der Bezugserlass 1 fort. 14

15 4. Stufenverträge Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb bei Auftragserteilung im Sinne des 4 Abs. 1 HOAI getroffen. (BGH, Urteil vom , Az.: VII ZR 211/07) 15

16 4. Stufenverträge 1. Sieht ein Architektenvertrag für später nach freier Entscheidung des Bauherrn noch stufen-oder phasenweise zu übertragende Leistungen bereits Vergütungsregeln vor, so kommt der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf zu Stande. 2. Maßgeblich für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufes gültige HOAI (hier: HOAI 2009). (OLG Koblenz, Urteil vom , Az.: 10 U 344/13; Revision beim BGH unter dem Az.: VII ZR 350/13) 16

17 5. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung 15 Abs. 1 HOAI (Zahlungen): Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung übereicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. 641 Abs. 1 S. 1 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 640 Abs. 1 BGB (Abnahme): Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 17

18 5. Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung Strategie des Auftraggebers: - Förmliche Abnahme vereinbaren, um konkludente Abnahme auszuschließen - Dokumentation der (nicht) erbrachten Leistungen - Abnahmeprotokoll Strategie des Planers: - Mit der Abnahme den Lauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auslösen, 634a Abs. 2 BGB - Fiktive Abnahme durch angemessene Frist gem. 640 Abs. 1 Satz 3 BGB herbeiführen 18

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