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1 - Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz 1

2 Von der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände. 2

3 Im Dezember 2012 wurde die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 - "Maßnahmen gegen Brände" veröffentlicht und ersetzt die bis dahin gültige ASR 13/1 2. Weiterhin gültig waren bis dahin auch noch die Regelwerke BGR 133 sowie GUV-R 133 "Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" herausgegeben von den Berufsgenossenschaften bzw. den gesetzlichen Unfallversicherern. 3

4 Mit Rundschreiben vom September 2013 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) diese Regeln mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Durch Entfall dieser Doppelregelungen im Arbeitsschutzrecht gilt für die Praxis nur noch die ASR A2.2. 4

5 Die früheren Regelungen BGR 133 bzw. GUV-R 133 können jedoch für bestimmte Fragestellungen weiterhin als Erkenntnisquelle herangezogen werden. 5

6 Welche Änderungen ergeben sich durch die Rücknahme der BGR 133 durch die DGUV? Wie lässt sich eine normen- und Praxisgerechte Brandschutzausrüstung für den Arbeitsplatz realisieren? 6

7 7

8 ASR A2.2 enthält erhöhte Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmeldung. Alle Verantwortlichen müssen in den Unternehmen prüfen ob die Vorgaben erfüllt werden. 8

9 ASR A2.2 Anwendungsbereich Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie weiteren Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden. 9

10 Begriffsbestimmungen Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist. 10

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12 Das Feuer-Dreieck 12

13 Normale Brandgefährdung Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung 13

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16 Erhöhte Brandgefährdung Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. 16

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18 Wieviel Löscher? Wie viele Feuerlöscher in einem Betrieb bereitgestellt werden müssen, hängt im Wesentlichen von der - Brandgefährdung, (Brandklassen berücksichtigen) - von der Grundfläche der Arbeitsstätte und - vom Löschvermögen der jeweiligen Handfeuerlöscher ab. 18

19 Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte 19

20 Löschvermögen - Löschmitteleinheiten Da das Löschvermögen nicht addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher eine Hilfsgröße, die Löschmitteleinheit (LE) verwendet. 20

21 Tabelle 2: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten 21

22 Grundausstattung mit Feuerlöschern In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. 22

23 Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen - gut sichtbar und leicht erreichbar - vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten angebracht - die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20 m beträgt - vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt - so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten entnommen oder bedient werden können - Feuerlöscheinrichtungen entsprechend ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gekennzeichnet - in den Flucht-und Rettungsplan aufgenommen 23

24 24

25 Wandhydranten Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Grundausstattung berücksichtigt werden: - das Löschmittel ist für die vorhandenen Brandklassen geeignet, - Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch, - Beschäftigte in der Handhabung der Wandhydranten unterwiesen - Eigenschutz gewährleistet 25

26 Wandhydranten Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: - unter 400 m 2 Grundfläche erfolgt keine Anrechnung - Grundfläche größer als 400 m 2, bis zu einem Drittel der erforderlichen Löschmitteleinheiten können durch Wandhydranten ersetzt werden - ein Wandhydrant wird mit 27 Löschmitteleinheiten gerechnet 26

27 Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung (TRGS 800 Anlage 1 und TRGS 400 Anlage 1) erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. 27

28 zusätzliche Maßnahmen - Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher - Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen (fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte, etc.) - Einsatz von Löschanlagen - Brandmeldeanlagen 28

29 Allgemeines Lösungsschema 1.Schritt - Ermittlung der vorhandenen Brandklassen 2.Schritt - Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung 3.Schritt - Ermittlung der Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche für die notwendige Grundausstattung 4.Schritt - Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen 5.Schritt - zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung 29

30 Brandschutzhelfer - ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen - notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend - Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit muss berücksichtigt werden - fachkundig zu unterweisen - Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit. Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung 30

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32 Stand 5.Mai

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