Das neue Tarifrecht der Länder

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue Tarifrecht der Länder"

Transkript

1 Fachhochschule Lippe und Höxter Lemgo, den Personaldezernat- Das neue Tarifrecht der Länder Informationen für Tarifbeschäftigte Am 19. Mai 2006 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf ein Eckpunktepapier für einen neuen Tarifvertrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) geeinigt. Der Tarifvertrag sowie damit zusammenhängende Regelungen sollen zum in Kraft treten. Leider liegen der Personalverwaltung bis zum heutigen Tage noch keine endgültigen Tarifvertragstexte vor, so dass wir immer noch nicht offiziell informieren können. Nach aktuellen Planungen ist vorgesehen, die neuen Tarifverträge am zu unterzeichnen, so dass sie dann am in Kraft treten können. Wir möchten jedoch alle Tarifbeschäftigten der Fachhochschule Lippe und Höxter bereits jetzt - vor Veröffentlichung der neuen Tarifverträge - über die Regelungen informieren, die dem Stand unserer Informationen für die Zeit ab dem gelten werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die folgenden Informationen daher stets nur unter Vorbehalt herausgegeben werden, Ansprüche können aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden. 1 Inkrafttreten der neuen Tarifwerke: Zum werden der a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L (zum Geltungsbereich siehe Ziff. 2) b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder (zum Geltungsbereich siehe Ziff. 3) und c) weitere Tarifverträge wie zum Beispiel ein Tarifvertrag für Auszubildende in Kraft treten. Der neue TV-L wird zusammen mit dem TVÜ-Länder den Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) ersetzen. Die neuen tarifvertraglichen Regelungen sind damit automatisch auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, auf die bisher die Regelungen des BAT oder des MTArb anzuwenden waren. Eine Änderung der bestehenden Arbeitsverträge ist nicht erforderlich. 2 Geltungsbereich des neuen TV-L: Der TV-L gilt künftig gleichermaßen für Angestellte sowie für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter. Es wird künftig nur von Beschäftigten gesprochen. Ausgenommen vom Geltungsbereich des TV-L sind folgende Personengruppen: außertariflich Beschäftigte; künftig ist die Entgeltgruppe 15 (bisher VergGr. I a BAT) die tarifliche Spitzeneingruppierung, neu eingestellte Angestellte der ehemaligen VergGr. I sind bereits außertariflich zu beschäftigen; Hinweis: für am bereits Beschäftigte der VergGr. I BAT gilt der TV-L ausnahmsweise für die Dauer des laufenden Vertrages.

2 Seite 2 Auszubildende, Schüler, Praktikanten, Volontäre Beschäftigte in Eingliederungsmaßnahmen und in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) kurzfristig Beschäftigte, die max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt werden. Hinweis: Geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von weniger als 400 Euro fallen aber unter den Geltungsbereich der neuen Tarifverträge. Hochschullehrer/innen im Angestelltenverhältnis Lehrbeauftragte Studentische Hilfskräfte Wissenschaftliche Hilfskräfte 3 Geltungsbereich des TVÜ-Länder: Der TVÜ-Länder gilt gleichermaßen für Angestellte sowie für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter. Er gilt jedoch nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land NRW über den hinaus fortbesteht, und die am unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Weiterhin gelten die Regelungen des TVÜ-Länder nur so lange, wie das am bestehende Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Für Saisonkräfte gelten besondere Regelungen. 4 Nebentätigkeiten: Nebentätigkeiten sind künftig grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Dienststelle kann die Übernahme einer Nebentätigkeit jedoch untersagen oder mit einer Auflage versehen. Die Anzeige der Nebentätigkeit hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitgeber die notwendige Prüfung noch rechtzeitig vor der Ausübung der Nebentätigkeit abschließen kann. Die bisher gültigen Formulare für die Beantragung/Anzeige einer Nebentätigkeit sind weiterhin gültig. Bereits bestehende Nebentätigkeitsgenehmigungen bleiben für die Dauer der Genehmigung unverändert bestehen. Sollen diese Nebentätigkeiten anschließend weiter ausgeübt werden muss eine neue Nebentätigkeitsanzeige erfolgen. 5 Arbeitszeit: Mit dem Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Regelungen entsteht eine neue regelmäßige Arbeitszeit für alle vom TV-L erfassten Beschäftigten. Die genaue Wochenstundenzahl wurde für Vollbeschäftigte auf 39 Stunden und 50 Minuten (= 39,83 Stunden) festgelegt. Für alle bisher vollbeschäftigten Angestellten sowie Arbeiterinnen bzw. Arbeiter gilt damit ab dem die neue durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, unabhängig davon, ob sie bisher 38,5 oder 41 Stunden wöchentlich zu arbeiten hatten. Eine arbeitsvertragliche Änderung ist nicht erforderlich. Teilzeitbeschäftigte: Teilzeitbeschäftigte, die arbeitsvertraglich einen fest definierten Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart haben, müssen künftig denselben prozentualen Anteil an der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 50 v.h. der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ergibt sich dem eine Arbeitszeit von 19 Stunden und 55 Minuten und bei einem Anteil von 75 v.h. würde sich dem künftig eine Arbeitszeit von 29 Stunden und 22,5 Minuten

3 Seite 3 ergeben. Diese Teilzeitbeschäftigten können damit künftig auch denselben prozentualen Anteil am Entgelt von Vollbeschäftigten beanspruchen wie bisher. Durch die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt sich somit keine Änderung des bisherigen Einkommens. Für Teilzeitbeschäftigte, die arbeitsvertraglich eine feste Stundenzahl vereinbart haben, ändert sich ihre Arbeitszeit zunächst durch die neuen tarifvertraglichen Regelungen nicht. Sie haben weiterhin diese vertraglich vereinbarte feste Arbeitszeit zu erbringen. Hier können sich nun zwei unterschiedliche Folgen bezüglich des Einkommens ergeben. a) bei Beschäftigten, die bisher auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche tätig sind und die eine feste Arbeitszeit Stunden vereinbart hatten, entspricht die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit nun einem höheren Anteil im Verhältnis zur neuen Arbeitszeit. Wer bisher wöchentlich 20 Stunden vertraglich vereinbart hat muss 48,78 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (20/41). Künftig entsprechen diese 20 Stunden aber 50,21 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (20/39,83). Damit kann es zu einer Erhöhung des Einkommens bei gleich bleibender tatsächlicher Arbeitszeit kommen. b) Bei Beschäftigten, die bisher auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche tätig sind und eine feste Arbeitszeit Stunden vereinbart hatten, entspricht die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit nun einem geringeren Anteil im Verhältnis zur neuen Arbeitszeit. Wer bisher wöchentlich 20 Stunden vertraglich vereinbart hat muss 51,84 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (20/38,5). Künftig entsprechen diese 20 Stunden aber 50,21 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (20/39,83). Damit steht diesen Beschäftigten auch nur ein entsprechend verringerter Anteil am Entgelt eines Vollbeschäftigten zu. Die Erhöhung der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigten kann also zu einer Verringerung des Einkommens der Teilzeitbeschäftigten mit fester Stundenzahl führen. Dieses muss aber insbesondere bei jüngeren Beschäftigten nicht der Fall sein! Sollte sich durch diese Anpassung der Arbeitszeit das Einkommen der Teilzeitbeschäftigten tatsächlich verringern, so können diese Beschäftigten unter bestimmten Umständen einen Antrag auf eine einkommensneutrale Anpassung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit stellen. Ein entsprechender Antrag muss bis zum gestellt sein. Wenn Beschäftigte also eine Stunden definierte feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart haben und eine einkommensneutrale Anpassung der Arbeitszeit vornehmen möchten, so sollten sie möglichst bald mit der Personalverwaltung Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten zur Anpassung der Arbeitszeit klären. 6 Entgeltzahlung: Es wird zum noch keine neue Entgeltordnung geben. Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten die bisherigen Eingruppierungsvorschriften aus dem BAT und dem MTArb zunächst weiter. Allerdings wird es keine Vergütungs- und Lohngruppen mehr geben. Aus den altem Recht ermittelten Vergütungs- bzw. Lohngruppen ergibt sich dann die Entgeltgruppe, die für die Entgeltzahlung künftig maßgebend sein wird.

4 Seite 4 Das neue Tarifsystem kennt insgesamt 15 Entgeltgruppen, in denen jeweils bis zu 6 Entgeltstufen zur Verfügung stehen. Die bisherigen Lebensaltersstufen bzw. Lohnstufen werden durch so genannte Entgeltstufen ersetzt, für die jeweils eine durchschnittliche Verweildauer festgelegt worden ist. Die neue Entgelttabelle finden Sie im Netz unter folgender Adresse: Ein Grundgedanke der Tarifreform ist, dass niemand durch die Überleitung in den TV-L weniger Einkommen haben soll als bisher. Mit dem neuen Entgeltsystem wird weiter das Ziel verfolgt, jüngere Beschäftigte bei der Einstellung besser zu bezahlen und dafür das Lebensalter nicht mehr so stark bei der Einkommensfindung zu berücksichtigen. Ab dem neu eingestellte Beschäftigte erhalten zum Tage der Einstellung in der Regel ein Entgelt aus der Entgeltgruppe, die der altem Recht definierten Vergütungs- bzw. Lohngruppe entspricht. Die Zuordnung der einzelnen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen richtet sich einer Zuordnungstabelle aus der künftigen Anlage 4 zum TVÜ-Länder. Diese neu eingestellten Beschäftigten erhalten zunächst Entgelt aus der Entgeltstufe 1 ihrer Entgeltgruppe, wenn nicht ausnahmsweise Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden können. Anschließend erfolgt den in der Entgelttabelle angegebenen Zeitabständen ein Aufstieg in den Entgeltstufen (nicht den Entgeltgruppen) bis zum Erreichen der letzten für die jeweiligen Entgeltgruppe vorgesehene Entgeltstufe. Alle Beschäftigten, die in einem über den hinaus fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis stehen, werden entsprechend der Überleitungsvorschriften des TVÜ- Länder in die neue Entgeltstruktur übergeleitet. Diese Überleitung ist in zwei Schritten vorzunehmen, nämlich durch die Festlegung der Entgeltgruppe und innerhalb der Entgeltgruppe die Ermittlung der Entgeltstufe. a) Festlegung der Entgeltgruppe Für die Überleitung in die Entgelttgruppe haben die Tarifvertragsparteien eine ge sonderte Zuordnungstabelle in der Anlage 2 zum TVÜ-Länder vereinbart Anhand dieser Tabelle wird die derzeitige Vergütungs- und Fallgruppe bzw. Lohngruppe genau einer Entgeltgruppe zugeordnet. In diese neue Entgeltgruppe werden die Beschäftigten zum übergeleitet. Die Personalverwaltung hat für alle Beschäftigten diese neue Entgeltgruppe ermittelt und dem LBV in Düsseldorf fristgerecht übermittelt. b) Ermittlung der Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe Auf der Basis der bisherigen Vergütungszahlungen bzw. Lohnzahlungen wird ein so genanntes Vergleichsentgelt errechnet. Dieses Vergleichsentgelt berücksichtigt bei Arbeiterinnen und Arbeitern das bisher gezahlte Monatstabellenentgelt; es berücksichtigt bei Angestellten die bisher gezahlte Grundvergütung, die allgemeine Zulage sowie den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Das Vergleichsentgelt wird vom LBV in

5 Seite 5 Düsseldorf errechnet und soll anschließend allen Beschäftigten mit der Abrechnung für den Monat November bekannt gegeben werden. Arbeiter/innen werden grundsätzlich der Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, die sich anhand der bisher erreichten Beschäftigungszeit ergeben hätte, wenn die neuen Regelungen schon seit der Einstellung gegolten hätten. Bei Angestellten ist nur das Vergleichsentgelt für die Zuordnung zu einer Entgeltstufe maßgebend. Beschäftigte werden mindestens in die Entgeltstufe übernommen, die betragsmäßig ihrem Vergleichsentgelt entspricht. Es wird jedoch mindestens das Entgelt der Stufe 2 der Entgeltgruppe gezahlt (Ausnahme: Beschäftigte, die in Vergütungsgruppe Va BAT-mit Aufstieg IVb und IVa BAT- eingruppiert sind, werden der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet). Liegt das persönliche Vergleichsentgelt bei Angestellten zwischen zwei Entgeltstufen oder bei Arbeiter/innen über der der Beschäftigungszeit errechneten Entgeltstufe, so erhalten die Beschäftigten ihr Vergleichsentgelt zunächst weiter bezahlt und die Zuordnung erfolgt in eine s.g. individuelle Zwischenstufe. Beispiel: Für eine/n Beschäftigte/n der Entgeltgruppe 8 wird auf der Basis des bisherigen Einkommens ein Vergleichsentgelt von 2180,25 Euro errechnet. Die Entgelttabelle sieht für Entgeltgruppe 8 folgende Beträge vor: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1 Jahr 3 Jahren 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren ,25 = individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 Zum werden die Beträge der Entgelttabelle ebenso wie die Beträge einer individuellen Zwischenstufe um 2,9 % erhöht. Alle Beschäftigten, die eine individuelle Zwischenstufe erhalten, steigen zum in die nächst höhere reguläre Entgeltstufe der eigenen Entgeltgruppe auf (im Beispiel in die Entgeltstufe 3). Da erfolgt der weitere Aufstieg in den Stufen entsprechend der Regelungen des TV-L (im Beispiel weiteren drei Jahren in die Stufe 4). Beschäftigte (sowohl Angestellte als auch Arbeiter/innen), bei denen das Vergleichsentgelt bereits über der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe liegt, erhalten ihr Vergleichsentgelt als individuelle Endstufe ihrer Entgeltgruppe dynamisch weitergezahlt, das heißt, dass auch bei dieser Beschäftigtengruppe das Entgelt zum um 2,9 % erhöht wird. c) Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Im neuen TV-L gibt es künftig keine Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr. Aufstiege für Beschäftigte, die bisher Tätigkeiten einem Tätigkeitsmerkmal wahrnehmen, aus dem ein Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieg möglich gewe-

6 Seite 6 sen wäre, können unter gewissen Voraussetzungen zu dem bisher festgesetzten Termin dennoch berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der bisher definierte Termin für den Aufstieg dem liegt und bisher noch nicht mindestens 50 % der Zeit für den Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieg zurückgelegt worden ist. In allen anderen Fällen informieren die zuständigen Personalsachbearbeiter/innen die Beschäftigten gerne über eine mögliche Berücksichtigung von Bewährungsoder Fallgruppenaufstiegen. d) Vergütungsgruppenzulagen werden als Besitzstandszulage weitergezahlt e) Zulagen für höherwertige Tätigkeiten werden in bisheriger Höhe als Besitzstandszulage weitergezahlt, aber max. bis , da gelten die Regelungen des TV-L für derartige Zulagen f) Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden als Besitzstandszulage so lange weitergezahlt, wie ein ununterbrochener Kindergeldanspruch besteht; dies gilt auch noch für Kinder, die bis Ende 2006 geboren werden. 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Künftig erhalten alle Beschäftigten im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von 6 Wochen. Dauert eine Erkrankung länger als 6 Wochen, so zahlt die Krankenkasse Krankengeld und der Arbeitgeber zahlt einen Krankengeldzuschuss, und zwar für einen Zeitraum von der 7. bis längstens zur 39. Woche. Von diesem Grundsatz gibt es u.a. folgende Ausnahmen: a) Für privat versicherte Beschäftigte, die bisher 71 BAT einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 26 Wochen hatten, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen. b) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die bisher 71 BAT einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 26 Wochen hatten und die am 19. Mai 2006 gegenüber der Krankenkasse vertraglich einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche vereinbart hatten, können einen Antrag stellen, dass ihnen weiterhin im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von 26 Wochen gewährt wird. Dieser Antrag ist bis spätestens zum zu stellen. Hinweis zu a) und b): Beschäftigte, die bisher unter die Regelungen des 71 BAT fielen, können nur Personen sein, die seit mindestens dem ununterbrochen im gleichen Angestelltenverhältnis tätig waren. Beschäftigte, die seit dem in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen und die bisher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 26 Wochen hatten, erhalten dabei einen höheren Krankengeldzuschuss als Beschäftigte, die ab dem eingestellt wurden.

7 Seite 7 8 Urlaub Die Urlaubsansprüche sind gegenüber dem bisherigen Recht annähernd unverändert geblieben. Der Erholungsurlaub, der im Jahr 2006 nicht genommen werden konnte, kann weiterhin bis zum abgewickelt werden. 9 Jahressonderzahlung Mit In-Kraft-Treten des TV-L ersetzt eine einmalige Jahressonderzahlung das bisherige Urlaubsgeld und die Zuwendung (Weihtsgeld). Die Jahressonderzahlung wird im November ausgezahlt. Für die Jahre 2006 und 2007 sind hierzu spezielle Überleitungsregelungen vereinbart worden. Das LBV informiert die Beschäftigten mit der Novemberabrechung über die individuelle Berechnung. Ab dem Jahr 2008 erfolgt die Festsetzung der Jahressonderzahlung den Vorschriften des TV-L. Diese Information kann nicht das gesamte neue Tarifwerk erklären, sondern nur einen ersten Überblick verschaffen. Die Personalsachbearbeiter/innen stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Klärung offener Fragen zur Verfügung. Ihre Personalverwaltung

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.10.2005 wird für die Angestellten sowie für die Arbeiterinnen und

Mehr

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;

Mehr

Zentrale Universitätsverwaltung

Zentrale Universitätsverwaltung Zentrale Universitätsverwaltung Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der FriedrichAlexanderUniversität incl. Referate (ohne Klinikum) Gebäude: Schloss; Schlossplatz

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder tf BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Personalblatt Nummer 8/2012 04.12.2012 Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013 TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin,

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche.

Die Arbeitszeit beträgt für Tarifbeschäftigte und Auszubildende grundsätzlich 40 Stunden in der Woche. Allgemeine Informationen zum Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt 1. Gültigkeit und Geltungsbereich Der Tarifvertrag der Technischen Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) ist am 1. Mai

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund KODA-Fassung) vom 13. September 2005 *1 in der Fassung des KODA-Beschlusses vom 16.04.2007

Mehr

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G GindenTV-L zum 1.Januar 2011 Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax 1 Inhaltsübersicht Technische Universität

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 1. März 2009 Stand: 1. März 2009 11.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 1. März 2009 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte (einschließlich der

Mehr

Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L

Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Überleitungs- Tarifverträge Berliner Hochschulen und FU Regelungen zur Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TV-L Auswirkungen der neuen Tarifverträge in den Berliner Hochschulen auf die am 31. Dezember

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) 17.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Inhaltlich orientiert die Überleitung der Beschäftigten der Länder, die der TdL angehören,

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 2. Januar

Mehr

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-Luth. Landeskirche Hannovers Die,,neue" Entgeltordnung Die wichtigsten Fakten noch einmal zusammengefasst Eingruppierungsautomatik = für die Eingruppierung ist die gesamte, nicht nur vorrübergehend ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03.

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand 01.03. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.03.2016)

Mehr

Der Personalrat informiert

Der Personalrat informiert Der Personalrat informiert Der neue TVöD 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 1 Inhalt Historisches Materielles Neues 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 2 Geltungsbereich des BAT Beispielsweise

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Überleitungstarifvertrag

Überleitungstarifvertrag 1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009 Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober

Mehr

TV-L HU in Fragen und Antworten

TV-L HU in Fragen und Antworten TV-L HU in Fragen und Antworten Warum schließen Gewerkschaften einen solchen Tarifvertrag ab? Für wen gilt der TV-L HU? Was ist neu am TV-L HU? Gibt es mit der Überleitung nicht zwei Welten von Beschäftigten:

Mehr

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Verhandlungskommission 20. Januar 2005 Termine 6er-Kreis ab 16.12.2004 20./21. Dezember 2004 in Bonn 7. Januar 2005 in Köln

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) 30.10.2006 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts Überleitung der Mitarbeitenden in die DVO.EKD ARR Überleitung Archiv 4.13.16-2 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts

Mehr

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010

Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Tarifarchiv Tarifrunden im öffentlichen Dienst 2005 2010 Forderungen und Abschlüsse Forderungen und Ergebnisse 44 Jahr Forderung Ergebnis 2005 Neugestaltung des Tarifrechts mit Überleitungsbestimmungen

Mehr

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. in den TV AWO-Bundesverband und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 Zwischen

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457

Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann Dezernat 47 Tel.: 5457 Informationsblatt zur Ausübung von Nebentätigkeiten durch angestellte Lehrkräfte (Stand 01. November

Mehr

Tarifrecht. Schulungsskript für Lehrkräfte. - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein)

Tarifrecht. Schulungsskript für Lehrkräfte. - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein) 1 Tarifrecht Schulungsskript für Lehrkräfte - Stand April 2012 - Arbeitsgruppe Tarifrecht (Schlüter/Ellinger/Hanna/Bieberstein) 5.1. Einführung Aufhänger durch jede Lehrkraft selbst! - Übersicht über Schulungsmodule

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Ein Info für Arbeiter/-innen

Ein Info für Arbeiter/-innen Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L) Die bisherigen Ergebnisse nach dem Stand Oktober 2006 Ein Info für Arbeiter/-innen

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 17.10.2006 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Rn. 11.3 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen als unverschuldete Krankheit..................... 161 161.10 11.3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge undrehabilitation...

Mehr

Überleitungs- und Besitzstandsregelung. für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR)

Überleitungs- und Besitzstandsregelung. für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR) für MA im Pflegedienst in Krankenhäusern (= Anlage 31 AVR) Wer wird in neue Anlage 31 AVR übergeleitet? Anlage 2a: MA im Pflegedienst in Krankenhäusern Anlage 31 AVR MA im Pflegedienst in stationären Betreuungseinrichtungen

Mehr

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006

Neues Tarifrecht für die Länder. Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 Neues Tarifrecht für die Länder Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 2 Überblick 1 Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen Streik haben wir wieder eine Tarifbindung Spaltung der Beschäftigten

Mehr

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder

Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst für die Länder Der TV-Länder wird zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt. Zur Überleitung in das neue Recht wird ein eigenständiger Tarifvertrag vereinbart. Das

Mehr

Sonderurlaub-Jahressonderzahlung

Sonderurlaub-Jahressonderzahlung Sonderurlaub-Jahressonderzahlung Information für Beschäftigte der Landesverwaltung Thüringen, die einen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von vier Wochen statt Jahressonderzahlung anstreben Überblick 1.

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

6. Tarifvertrag zur Änderung

6. Tarifvertrag zur Änderung 6. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) Zwischen

Mehr

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren

Überleitung der Beschäftigten, die zum / AWO in NRW tätig waren Überleitung der Beschäftigten, die zum 31.12.2007/01.01.2008 in einem Unternehmen der AWO in NRW tätig waren Systematik der Überleitung 1. Zuordnung der bisherigen Eingruppierung nach BMT-AW II in eine

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche. Was gilt seit dem 01.01.2009?

Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche. Was gilt seit dem 01.01.2009? Neues kirchliches Tarifrecht in der hannoverschen Landeskirche Was gilt seit dem 01.01.2009? Tarifrecht bei Kirche und im Öffentlichen Dienst im Jahr 2008 für den Bereich der Bundesbediensteten und kommunalen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn

Mehr

Anlage 1.2.2 zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich

Anlage 1.2.2 zur KAO. Abschnitt I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich Anlage 1.2.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Überleitung der unter den Geltungsbereich der KAO fallenden Beschäftigten in das ab 1. Oktober 2006 geltende kirchliche Arbeitsvertragsrecht (AR-Ü) Hinweis:

Mehr

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen

Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Neue Entgeltordnung für DESY Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen Durchgeführt von V2 und BR Einführung der Entgeltordnung Bund 2016 Hamburg und Zeuthen, Januar/Februar 2016 Agenda > Einleitung und

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Stand Oktober 2006. Inhalte:

Stand Oktober 2006. Inhalte: Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L) Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der noch stattfindenden Redaktionsverhandlungen

Mehr

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis

Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Die Entgeltstruktur des TVöD und seine Anwendung in der Praxis Stand der Verhandlungen zur Erarbeitung einer Vergütungsordnung 31. März 2008 Vortrag 11. Brandenburgischer Archivtag 2008 Vortrag Zeitschiene

Mehr

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen

Tarifvertrag. über. arbeitgeberfinanzierte Leistungen. zur betrieblichen Altersvorsorge. für die Arbeitnehmer. verschiedener Unternehmen Tarifpolitik Tarifvertrag über arbeitgeberfinanzierte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (bav-tv) Stand nach ÄTV 2/2013 EVG Vorstandsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.

Mehr

Vom BAT zum TV-L. Der Umstieg für Berliner Kinder- und Schülerläden. DaKS-Infoabend am 5.5.11

Vom BAT zum TV-L. Der Umstieg für Berliner Kinder- und Schülerläden. DaKS-Infoabend am 5.5.11 Vom BAT zum TV-L Der Umstieg für Berliner Kinder- und Schülerläden DaKS-Infoabend am 5.5.11 Gehalt nach BAT Monatsgehalt Grundvergütung abhängig von Qualifikation/Tätigkeit (Vergütungsgruppe) und Alter

Mehr

Informationen für Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bezahlten Freistellung vom Dienst anstreben - Sabbatical-

Informationen für Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bezahlten Freistellung vom Dienst anstreben - Sabbatical- Merkblatt Sabbatical für Tarifbeschäftigte Informationen für Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung mit einer bezahlten Freistellung vom Dienst anstreben - Sabbatical- 1. Was ist ein Sabbatical?

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Häufig gestellte Fragen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.d. 1. März 2007 Fragen und Antworten zum TV-L Häufig gestellte Fragen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Mit dem TV-L verändern sich

Mehr

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06. Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.2006 (OVB 2006, S. 120-125; 2007, S. 379; 2008, S. 135 f; 2010, S. 158

Mehr

I Überleitung und Entgeltgruppenzuordnung in Anlage 33 zu den AVR

I Überleitung und Entgeltgruppenzuordnung in Anlage 33 zu den AVR I Überleitung und Entgeltgruppenzuordnung in Anlage 33 zu den AVR 1. Grundsatz der Überleitung Mitarbeiter werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seitdem sie ununterbrochen

Mehr

Artikel 1. Übernahme der Mantelvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Abschnitt 1

Artikel 1. Übernahme der Mantelvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Abschnitt 1 Umstellung des Arbeitsvertragsrechts im Bistum Fulda von BAT auf TV-L Die Arbeitsvertragsordnung für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Bistums-KODA Fulda (AVO Fulda) (Kirchl. Amtsblatt Fulda 2002,

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Stand 06.03.2008 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O)

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O) Vom 14. Dezember 1993 Zuletzt geändert durch 2 Abschnitt II des Änderungstarifvertrags

Mehr

einerseits andererseits

einerseits andererseits Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für den Bereich des Arbeitgeberverbandes des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg (TV ATZ BW) vom 10. August 2012 Zwischen dem Arbeitgeberverband

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Ausgabe Nr. 1. Einleitung... Seite 2. Persönlicher Geltungsbereich destv EntgO-L... Seite 3. Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte...

Ausgabe Nr. 1. Einleitung... Seite 2. Persönlicher Geltungsbereich destv EntgO-L... Seite 3. Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte... D i e M i t a r b e i t e r s e i t e i n d e R e g i o n a l k o m i s s i o n B a y e r n d e s D e u t s c h e n C a r i t a s v e r b a n d e ( a k. m a s R K B a y e r n ) i n f o r m i e r t Ausgabe

Mehr

Herzlich Willkommen zur Personalversammlung. 24. Oktober 2006

Herzlich Willkommen zur Personalversammlung. 24. Oktober 2006 Herzlich Willkommen zur Personalversammlung 24. Oktober 2006 Formalia Tagesordnung: Was hat der Personalrat getan? ein Tätigkeitsbericht Was hat sich in der Dienststelle getan - Was entwickelt sich? Bericht

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 31. März 2012; 7.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

Mehr

Personalmanagement Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement. es informiert Sie. Personalmanagement an der MHH

Personalmanagement Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement. es informiert Sie. Personalmanagement an der MHH 25.10.2006 es informiert Sie Ute Reinhold-Wolter Leiterin Personalmanagement 1 Grundsätze I Der TV-L tritt zum 01.11.2006 in Kraft. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter)

Mehr

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?

Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L? Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*)

Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Seit 01.10.2005 gilt für die Beschäftigten des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den

Mehr

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009. Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009. Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

Mehr

Mitgliederinfo. Informationen aus dem Fachbereich Finanzdienstleistungen. Ab 01. Februar gibt es mehr Geld. Was bringt der neue Tarifvertrag

Mitgliederinfo. Informationen aus dem Fachbereich Finanzdienstleistungen. Ab 01. Februar gibt es mehr Geld. Was bringt der neue Tarifvertrag Versicherungen_ Nr. 01 I 21.01.2014 Mitgliederinfo Informationen aus dem Fachbereich Finanzdienstleistungen Postbank Filialvertrieb AG und Postbank Filial GmbH Ab 01. Februar gibt es mehr Geld Das Tarifergebnis

Mehr

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem

Mehr

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI

MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI DO FR SA SO Summe der Woche MO DI MI Zeitzuschlagsbogen Dienst- Plus- davon davon Nacht- Beim Zusammentreffen folgender Monat: planung oder Mehr- Über- arbeit- Zeitzuschläge gilt der höchste: Tag Datum Minus- arbeits- stun- std. Samstag Sonntag

Mehr

Wolfenbüttel, den 15. September 2008. Inhalt

Wolfenbüttel, den 15. September 2008. Inhalt 68 CXXI. Jahrgang Stück 5 Wolfenbüttel, den 15. September 2008 Inhalt Seite Bekanntmachung des Beschlusses der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission über die Einführung eines neuen Tarifwerks mit 60.

Mehr

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Haustarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Universitätsklinikums in den Haustarifvertrag und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-UK MD)

Mehr