Das neue Tarifrecht der Länder
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- Gerhardt Rosenberg
- vor 7 Jahren
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1 Fachhochschule Lippe und Höxter Lemgo, den Personaldezernat- Das neue Tarifrecht der Länder Informationen für Tarifbeschäftigte Am 19. Mai 2006 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf ein Eckpunktepapier für einen neuen Tarifvertrag für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) geeinigt. Der Tarifvertrag sowie damit zusammenhängende Regelungen sollen zum in Kraft treten. Leider liegen der Personalverwaltung bis zum heutigen Tage noch keine endgültigen Tarifvertragstexte vor, so dass wir immer noch nicht offiziell informieren können. Nach aktuellen Planungen ist vorgesehen, die neuen Tarifverträge am zu unterzeichnen, so dass sie dann am in Kraft treten können. Wir möchten jedoch alle Tarifbeschäftigten der Fachhochschule Lippe und Höxter bereits jetzt - vor Veröffentlichung der neuen Tarifverträge - über die Regelungen informieren, die dem Stand unserer Informationen für die Zeit ab dem gelten werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die folgenden Informationen daher stets nur unter Vorbehalt herausgegeben werden, Ansprüche können aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden. 1 Inkrafttreten der neuen Tarifwerke: Zum werden der a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L (zum Geltungsbereich siehe Ziff. 2) b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-Länder (zum Geltungsbereich siehe Ziff. 3) und c) weitere Tarifverträge wie zum Beispiel ein Tarifvertrag für Auszubildende in Kraft treten. Der neue TV-L wird zusammen mit dem TVÜ-Länder den Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) ersetzen. Die neuen tarifvertraglichen Regelungen sind damit automatisch auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, auf die bisher die Regelungen des BAT oder des MTArb anzuwenden waren. Eine Änderung der bestehenden Arbeitsverträge ist nicht erforderlich. 2 Geltungsbereich des neuen TV-L: Der TV-L gilt künftig gleichermaßen für Angestellte sowie für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter. Es wird künftig nur von Beschäftigten gesprochen. Ausgenommen vom Geltungsbereich des TV-L sind folgende Personengruppen: außertariflich Beschäftigte; künftig ist die Entgeltgruppe 15 (bisher VergGr. I a BAT) die tarifliche Spitzeneingruppierung, neu eingestellte Angestellte der ehemaligen VergGr. I sind bereits außertariflich zu beschäftigen; Hinweis: für am bereits Beschäftigte der VergGr. I BAT gilt der TV-L ausnahmsweise für die Dauer des laufenden Vertrages.
2 Seite 2 Auszubildende, Schüler, Praktikanten, Volontäre Beschäftigte in Eingliederungsmaßnahmen und in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) kurzfristig Beschäftigte, die max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage beschäftigt werden. Hinweis: Geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen von weniger als 400 Euro fallen aber unter den Geltungsbereich der neuen Tarifverträge. Hochschullehrer/innen im Angestelltenverhältnis Lehrbeauftragte Studentische Hilfskräfte Wissenschaftliche Hilfskräfte 3 Geltungsbereich des TVÜ-Länder: Der TVÜ-Länder gilt gleichermaßen für Angestellte sowie für Arbeiterinnen bzw. Arbeiter. Er gilt jedoch nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Land NRW über den hinaus fortbesteht, und die am unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Weiterhin gelten die Regelungen des TVÜ-Länder nur so lange, wie das am bestehende Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen fortbesteht. Für Saisonkräfte gelten besondere Regelungen. 4 Nebentätigkeiten: Nebentätigkeiten sind künftig grundsätzlich anzeigepflichtig, nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Dienststelle kann die Übernahme einer Nebentätigkeit jedoch untersagen oder mit einer Auflage versehen. Die Anzeige der Nebentätigkeit hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Arbeitgeber die notwendige Prüfung noch rechtzeitig vor der Ausübung der Nebentätigkeit abschließen kann. Die bisher gültigen Formulare für die Beantragung/Anzeige einer Nebentätigkeit sind weiterhin gültig. Bereits bestehende Nebentätigkeitsgenehmigungen bleiben für die Dauer der Genehmigung unverändert bestehen. Sollen diese Nebentätigkeiten anschließend weiter ausgeübt werden muss eine neue Nebentätigkeitsanzeige erfolgen. 5 Arbeitszeit: Mit dem Inkrafttreten der neuen tarifvertraglichen Regelungen entsteht eine neue regelmäßige Arbeitszeit für alle vom TV-L erfassten Beschäftigten. Die genaue Wochenstundenzahl wurde für Vollbeschäftigte auf 39 Stunden und 50 Minuten (= 39,83 Stunden) festgelegt. Für alle bisher vollbeschäftigten Angestellten sowie Arbeiterinnen bzw. Arbeiter gilt damit ab dem die neue durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, unabhängig davon, ob sie bisher 38,5 oder 41 Stunden wöchentlich zu arbeiten hatten. Eine arbeitsvertragliche Änderung ist nicht erforderlich. Teilzeitbeschäftigte: Teilzeitbeschäftigte, die arbeitsvertraglich einen fest definierten Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart haben, müssen künftig denselben prozentualen Anteil an der vollen regelmäßigen Arbeitszeit erbringen. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 50 v.h. der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ergibt sich dem eine Arbeitszeit von 19 Stunden und 55 Minuten und bei einem Anteil von 75 v.h. würde sich dem künftig eine Arbeitszeit von 29 Stunden und 22,5 Minuten
3 Seite 3 ergeben. Diese Teilzeitbeschäftigten können damit künftig auch denselben prozentualen Anteil am Entgelt von Vollbeschäftigten beanspruchen wie bisher. Durch die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt sich somit keine Änderung des bisherigen Einkommens. Für Teilzeitbeschäftigte, die arbeitsvertraglich eine feste Stundenzahl vereinbart haben, ändert sich ihre Arbeitszeit zunächst durch die neuen tarifvertraglichen Regelungen nicht. Sie haben weiterhin diese vertraglich vereinbarte feste Arbeitszeit zu erbringen. Hier können sich nun zwei unterschiedliche Folgen bezüglich des Einkommens ergeben. a) bei Beschäftigten, die bisher auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche tätig sind und die eine feste Arbeitszeit Stunden vereinbart hatten, entspricht die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit nun einem höheren Anteil im Verhältnis zur neuen Arbeitszeit. Wer bisher wöchentlich 20 Stunden vertraglich vereinbart hat muss 48,78 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (20/41). Künftig entsprechen diese 20 Stunden aber 50,21 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (20/39,83). Damit kann es zu einer Erhöhung des Einkommens bei gleich bleibender tatsächlicher Arbeitszeit kommen. b) Bei Beschäftigten, die bisher auf der Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche tätig sind und eine feste Arbeitszeit Stunden vereinbart hatten, entspricht die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit nun einem geringeren Anteil im Verhältnis zur neuen Arbeitszeit. Wer bisher wöchentlich 20 Stunden vertraglich vereinbart hat muss 51,84 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (20/38,5). Künftig entsprechen diese 20 Stunden aber 50,21 v.h. der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (20/39,83). Damit steht diesen Beschäftigten auch nur ein entsprechend verringerter Anteil am Entgelt eines Vollbeschäftigten zu. Die Erhöhung der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigten kann also zu einer Verringerung des Einkommens der Teilzeitbeschäftigten mit fester Stundenzahl führen. Dieses muss aber insbesondere bei jüngeren Beschäftigten nicht der Fall sein! Sollte sich durch diese Anpassung der Arbeitszeit das Einkommen der Teilzeitbeschäftigten tatsächlich verringern, so können diese Beschäftigten unter bestimmten Umständen einen Antrag auf eine einkommensneutrale Anpassung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit stellen. Ein entsprechender Antrag muss bis zum gestellt sein. Wenn Beschäftigte also eine Stunden definierte feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart haben und eine einkommensneutrale Anpassung der Arbeitszeit vornehmen möchten, so sollten sie möglichst bald mit der Personalverwaltung Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten zur Anpassung der Arbeitszeit klären. 6 Entgeltzahlung: Es wird zum noch keine neue Entgeltordnung geben. Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung gelten die bisherigen Eingruppierungsvorschriften aus dem BAT und dem MTArb zunächst weiter. Allerdings wird es keine Vergütungs- und Lohngruppen mehr geben. Aus den altem Recht ermittelten Vergütungs- bzw. Lohngruppen ergibt sich dann die Entgeltgruppe, die für die Entgeltzahlung künftig maßgebend sein wird.
4 Seite 4 Das neue Tarifsystem kennt insgesamt 15 Entgeltgruppen, in denen jeweils bis zu 6 Entgeltstufen zur Verfügung stehen. Die bisherigen Lebensaltersstufen bzw. Lohnstufen werden durch so genannte Entgeltstufen ersetzt, für die jeweils eine durchschnittliche Verweildauer festgelegt worden ist. Die neue Entgelttabelle finden Sie im Netz unter folgender Adresse: Ein Grundgedanke der Tarifreform ist, dass niemand durch die Überleitung in den TV-L weniger Einkommen haben soll als bisher. Mit dem neuen Entgeltsystem wird weiter das Ziel verfolgt, jüngere Beschäftigte bei der Einstellung besser zu bezahlen und dafür das Lebensalter nicht mehr so stark bei der Einkommensfindung zu berücksichtigen. Ab dem neu eingestellte Beschäftigte erhalten zum Tage der Einstellung in der Regel ein Entgelt aus der Entgeltgruppe, die der altem Recht definierten Vergütungs- bzw. Lohngruppe entspricht. Die Zuordnung der einzelnen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen richtet sich einer Zuordnungstabelle aus der künftigen Anlage 4 zum TVÜ-Länder. Diese neu eingestellten Beschäftigten erhalten zunächst Entgelt aus der Entgeltstufe 1 ihrer Entgeltgruppe, wenn nicht ausnahmsweise Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden können. Anschließend erfolgt den in der Entgelttabelle angegebenen Zeitabständen ein Aufstieg in den Entgeltstufen (nicht den Entgeltgruppen) bis zum Erreichen der letzten für die jeweiligen Entgeltgruppe vorgesehene Entgeltstufe. Alle Beschäftigten, die in einem über den hinaus fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis stehen, werden entsprechend der Überleitungsvorschriften des TVÜ- Länder in die neue Entgeltstruktur übergeleitet. Diese Überleitung ist in zwei Schritten vorzunehmen, nämlich durch die Festlegung der Entgeltgruppe und innerhalb der Entgeltgruppe die Ermittlung der Entgeltstufe. a) Festlegung der Entgeltgruppe Für die Überleitung in die Entgelttgruppe haben die Tarifvertragsparteien eine ge sonderte Zuordnungstabelle in der Anlage 2 zum TVÜ-Länder vereinbart Anhand dieser Tabelle wird die derzeitige Vergütungs- und Fallgruppe bzw. Lohngruppe genau einer Entgeltgruppe zugeordnet. In diese neue Entgeltgruppe werden die Beschäftigten zum übergeleitet. Die Personalverwaltung hat für alle Beschäftigten diese neue Entgeltgruppe ermittelt und dem LBV in Düsseldorf fristgerecht übermittelt. b) Ermittlung der Entgeltstufe innerhalb der Entgeltgruppe Auf der Basis der bisherigen Vergütungszahlungen bzw. Lohnzahlungen wird ein so genanntes Vergleichsentgelt errechnet. Dieses Vergleichsentgelt berücksichtigt bei Arbeiterinnen und Arbeitern das bisher gezahlte Monatstabellenentgelt; es berücksichtigt bei Angestellten die bisher gezahlte Grundvergütung, die allgemeine Zulage sowie den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Das Vergleichsentgelt wird vom LBV in
5 Seite 5 Düsseldorf errechnet und soll anschließend allen Beschäftigten mit der Abrechnung für den Monat November bekannt gegeben werden. Arbeiter/innen werden grundsätzlich der Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, die sich anhand der bisher erreichten Beschäftigungszeit ergeben hätte, wenn die neuen Regelungen schon seit der Einstellung gegolten hätten. Bei Angestellten ist nur das Vergleichsentgelt für die Zuordnung zu einer Entgeltstufe maßgebend. Beschäftigte werden mindestens in die Entgeltstufe übernommen, die betragsmäßig ihrem Vergleichsentgelt entspricht. Es wird jedoch mindestens das Entgelt der Stufe 2 der Entgeltgruppe gezahlt (Ausnahme: Beschäftigte, die in Vergütungsgruppe Va BAT-mit Aufstieg IVb und IVa BAT- eingruppiert sind, werden der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet). Liegt das persönliche Vergleichsentgelt bei Angestellten zwischen zwei Entgeltstufen oder bei Arbeiter/innen über der der Beschäftigungszeit errechneten Entgeltstufe, so erhalten die Beschäftigten ihr Vergleichsentgelt zunächst weiter bezahlt und die Zuordnung erfolgt in eine s.g. individuelle Zwischenstufe. Beispiel: Für eine/n Beschäftigte/n der Entgeltgruppe 8 wird auf der Basis des bisherigen Einkommens ein Vergleichsentgelt von 2180,25 Euro errechnet. Die Entgelttabelle sieht für Entgeltgruppe 8 folgende Beträge vor: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1 Jahr 3 Jahren 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren ,25 = individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und 3 Zum werden die Beträge der Entgelttabelle ebenso wie die Beträge einer individuellen Zwischenstufe um 2,9 % erhöht. Alle Beschäftigten, die eine individuelle Zwischenstufe erhalten, steigen zum in die nächst höhere reguläre Entgeltstufe der eigenen Entgeltgruppe auf (im Beispiel in die Entgeltstufe 3). Da erfolgt der weitere Aufstieg in den Stufen entsprechend der Regelungen des TV-L (im Beispiel weiteren drei Jahren in die Stufe 4). Beschäftigte (sowohl Angestellte als auch Arbeiter/innen), bei denen das Vergleichsentgelt bereits über der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe liegt, erhalten ihr Vergleichsentgelt als individuelle Endstufe ihrer Entgeltgruppe dynamisch weitergezahlt, das heißt, dass auch bei dieser Beschäftigtengruppe das Entgelt zum um 2,9 % erhöht wird. c) Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Im neuen TV-L gibt es künftig keine Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr. Aufstiege für Beschäftigte, die bisher Tätigkeiten einem Tätigkeitsmerkmal wahrnehmen, aus dem ein Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieg möglich gewe-
6 Seite 6 sen wäre, können unter gewissen Voraussetzungen zu dem bisher festgesetzten Termin dennoch berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der bisher definierte Termin für den Aufstieg dem liegt und bisher noch nicht mindestens 50 % der Zeit für den Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieg zurückgelegt worden ist. In allen anderen Fällen informieren die zuständigen Personalsachbearbeiter/innen die Beschäftigten gerne über eine mögliche Berücksichtigung von Bewährungsoder Fallgruppenaufstiegen. d) Vergütungsgruppenzulagen werden als Besitzstandszulage weitergezahlt e) Zulagen für höherwertige Tätigkeiten werden in bisheriger Höhe als Besitzstandszulage weitergezahlt, aber max. bis , da gelten die Regelungen des TV-L für derartige Zulagen f) Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden als Besitzstandszulage so lange weitergezahlt, wie ein ununterbrochener Kindergeldanspruch besteht; dies gilt auch noch für Kinder, die bis Ende 2006 geboren werden. 7 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Künftig erhalten alle Beschäftigten im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von 6 Wochen. Dauert eine Erkrankung länger als 6 Wochen, so zahlt die Krankenkasse Krankengeld und der Arbeitgeber zahlt einen Krankengeldzuschuss, und zwar für einen Zeitraum von der 7. bis längstens zur 39. Woche. Von diesem Grundsatz gibt es u.a. folgende Ausnahmen: a) Für privat versicherte Beschäftigte, die bisher 71 BAT einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 26 Wochen hatten, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen. b) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die bisher 71 BAT einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 26 Wochen hatten und die am 19. Mai 2006 gegenüber der Krankenkasse vertraglich einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche vereinbart hatten, können einen Antrag stellen, dass ihnen weiterhin im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung von 26 Wochen gewährt wird. Dieser Antrag ist bis spätestens zum zu stellen. Hinweis zu a) und b): Beschäftigte, die bisher unter die Regelungen des 71 BAT fielen, können nur Personen sein, die seit mindestens dem ununterbrochen im gleichen Angestelltenverhältnis tätig waren. Beschäftigte, die seit dem in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen und die bisher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von 26 Wochen hatten, erhalten dabei einen höheren Krankengeldzuschuss als Beschäftigte, die ab dem eingestellt wurden.
7 Seite 7 8 Urlaub Die Urlaubsansprüche sind gegenüber dem bisherigen Recht annähernd unverändert geblieben. Der Erholungsurlaub, der im Jahr 2006 nicht genommen werden konnte, kann weiterhin bis zum abgewickelt werden. 9 Jahressonderzahlung Mit In-Kraft-Treten des TV-L ersetzt eine einmalige Jahressonderzahlung das bisherige Urlaubsgeld und die Zuwendung (Weihtsgeld). Die Jahressonderzahlung wird im November ausgezahlt. Für die Jahre 2006 und 2007 sind hierzu spezielle Überleitungsregelungen vereinbart worden. Das LBV informiert die Beschäftigten mit der Novemberabrechung über die individuelle Berechnung. Ab dem Jahr 2008 erfolgt die Festsetzung der Jahressonderzahlung den Vorschriften des TV-L. Diese Information kann nicht das gesamte neue Tarifwerk erklären, sondern nur einen ersten Überblick verschaffen. Die Personalsachbearbeiter/innen stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Klärung offener Fragen zur Verfügung. Ihre Personalverwaltung
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