An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

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1 Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage informiert das LBV über häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht. Arbeitnehmer/innen, die am bereits in Altersteilzeit arbeiten, sind von der Arbeitszeitveränderung zum (vgl. unsere Rund-Mail vom ) ausgenommen. Der Beschäftigungsumfang bleibt demnach auf der Basis der im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestehen. Bitte geben Sie diese Information auch an Ihre Kolleginnen und Kollegen ohne - Anschluss weiter. Mit freundlichem Gruß Ihre Personalabteilung Aktuelles Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Was ändert sich? Die Tarifverträge für Angestellte (Bundesangestelltentarifvertrag) und Arbeiter (Manteltarifvertrag für Arbeiter) werden zum abgelöst und durch den für alle tarifvertraglich beschäftigten Arbeitnehmer des Landes einheitlichen Tarifvertrag Länder (TVL) ersetzt.

2 Wie wirkt sich dies aus? Ab gilt für beide Beschäftigtengruppen (Angestellte und Arbeiter) ein einheitliches Tarifrecht einschließlich eines einheitlichen Tabellenentgelts. Die neue Entgelttabelle ( ist in 15 Entgeltgruppen unterteilt. Die Entgeltgruppen wiederum in Entgeltstufen unterteilt. Für die Steigerung in die nächste Stufe ist ausschließlich die Ausübung der Tätigkeit maßgebend. Das Lebensalter wirkt sich auf die Bezügezahlung nicht mehr aus, ebenso wenig wie der Familienstand. Zulagenzahlung erfolgen nur noch in Ausnahmefällen oder in Form von Besitzstandszulagen (aufgrund altem Tarifrecht). Wie erfolgt die Überleitung in das neue Recht? Aufgrund Ihrer Vergütungsgruppe und Ihren Eingruppierungsmerkmalen leitet Ihre personalverwaltende Dienststelle Sie in eine Entgeltgruppe nach neuem Recht über und teilt uns diese mit. Wir stellen Ihre Bezügezahlung auf die Entgeltgruppe um und errechnen Ihre letzte Vergütung vor der Umstellung (Vergleichsentgelt). Mittels des Vergleichsentgelts werden Sie in der neuen Entgelttabelle der Stufe Ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, die mindestens Ihrem Vergleichsentgelt entspricht. Übergangsweise wird aber zunächst in Höhe des Vergleichsentgelts (individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe) gezahlt. Zum rücken alle Beschäftigten aus ihrer individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere Stufe der neuen Entgelttabelle auf. Ab dieser festen Zuordnung zu einer Entgeltstufe richtet sich das weitere Aufrücken in höhere Entgeltstufen nach der für die jeweilige Stufe vorgesehenen Stufenlaufzeit. Was bedeutet der Begriff "Individuelle Zwischenstufe"? In den übergeleiteten Fällen erfolgt ab die Bezügezahlung in Höhe des Vergleichsentgelts vorläufig. Dieses Vergleichsentgelt kann normalerweise nicht genau einer Stufe der Entgelttabelle zugeordnet werden. Es liegt also zwischen zwei Stufen der Entgelttabelle, daher der Begriff der "individuellen Zwischenstufe". Zum erfolgt dann eine allgemeine Anhebung und damit eine feste Zuordnung in die nächsthöhere Entgeltstufe. Auch die Zahlung nach einer individuellen Zwi-

3 schenstufe nimmt an der allgemeinen Tariferhöhung ab um 2,9 % (hier eben aus dem Betrag der individuellen Zwischenstufe) teil. Was bedeutet der Begriff "Individuelle Endstufe"? Ist das Vergleichsentgelt höher als die letzte Stufe in der neuen Entgelttabelle spricht man von einer "individuellen Endstufe". Aus dieser heraus kann auch zum keine Anhebung in ein höhere Entgeltstufe erfolgen. Der Beschäftigte verbleibt also bis zu seinem Ausscheiden (oder bis zu einer eventuellen Höhergruppierung in eine andere Entgeltgruppe) in seiner individuellen Endstufe. Diese erhöht sich nur noch um die allgemeinen Tariferhöhungen. Wie werden Sie über Ihre neue Entgeltgruppe informiert? Ihre personalverwaltende Dienststelle teilt Ihnen die Entgeltgruppe mit, in die Sie ab übergeleitet werden. Wir übersenden Ihnen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Überleitung (dieser ist nicht zwingend der Abrechnungsmonat November, es kann auch ein späterer Abrechnungsmonat sein) eine Berechnung zum Vergleichsentgelt und dem ab zustehenden Entgelt. Sie werden grundsätzlich mit den im Oktober 2006 zustehenden Bezügen in das neue Recht übergeleitet. Ihre Bezüge dürfen sich durch die Überleitung also nicht verringern. Sollte sich Ihr Entgelt trotzdem verringern, fragen Sie bei Ihrem Bearbeiter nach dem Grund. Was wird bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlt? Bis zu Ihrer Überleitung in die neue Entgeltgruppe werden vorläufig die Bezüge zum Stand Oktober 2006 als Abschlag weitergezahlt. Dieser Abschlag wird dann nach erfolgter Überleitung mit den neuen Bezügen verrechnet. Was geschieht mit dem kinderbezogenen Orts-/Sozialzuschlag? Stehen zum Zeitpunkt der Überleitung kinderbezogene Leistungen (Orts- oder Sozialzuschlag) zu, werden diese ab als Besitzstandszulage weitergezahlt. Der Anspruch auf diese Besitzstandszulage ist grundsätzlich von der Kindergeldzahlung abhängig. Steht kein Kindergeld mehr zu, entfällt auch der Anspruch auf die Besitzstandszulage. Im Gegensatz zum Kindergeld lebt aber die Besitzstandszulage

4 nach einer Zahlungsunterbrechungen nicht wieder auf (z.b. kann bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung die Kindergeldzahlung wieder aufgenommen werden wenn die Berufsausbildung fortgesetzt wird die Besitzstandszulage würde in diesem Fall wegfallen und nicht wieder aufleben). Kann es bei der Überleitung zu Überzahlungen kommen? Bei der Überleitung selbst normalerweise nicht. Es sind aber eventuell zu einem späteren Zeitpunkt Berichtigungen vorzunehmen, die sich rückwirkend zum auswirken. So zum Beispiel bei ehegattenbezogenen Ortszuschlagsbestandteilen (z.b. Überleitung erfolgt mit der Hälfte des Verheiratetenzuschlags. Nach der Überleitung werden Vergleichsmitteilungen mit der für die Bezügezahlung Ihres Ehegatten zuständigen Stelle ausgetauscht. Hierbei ergibt sich, dass Ihr Ehegatte vollbeschäftigter Beamter ist und nunmehr ab Anspruch auf den Ehegattenbestandteil im Familienzuschlag in ungekürzter Höhe hat. Im Gegenzug muss dann aber das Vergleichsentgelt des übergeleiteten Ehegatten nachträglich um den Verheiratetenanteil gekürzt werden). Ergibt sich im Monat der erfolgten Überleitung eine Überzahlung der Bezüge, sollten Sie mit Ihrem Bearbeiter Kontakt aufnehmen. Er kann Ihnen den Grund hierfür erklären oder weitere Nachforschungen anstellen. Können sich durch die Überleitung die Bezüge erhöhen? Ja, dies ist im Einzelfall möglich. Wenn Ihr Vergleichsentgelt niedriger ist als die Tabellenstufe 2 der für Sie maßgebenden Entgeltgruppe, so erfolgt die Zahlung mindestens nach der Stufe 2 (es erfolgt also eine Erhöhung der Bezüge ab ). Höhergruppierung nach dem wie geht das? Im Regelfall erfolgt die Bezügezahlung ab dem nach einer individuellen Zwischenstufe (aufgrund Vergleichsentgelt). Ergibt sich nach diesem Zeitpunkt eine Einreihung in eine höhere Entgeltgruppe, erfolgt die Bezügezahlung in der neuen Entgeltgruppe nach der Entgeltstufe die mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht (also höher sein muss als das Vergleichsentgelt).

5 Was geschieht bei einer Neueinstellung ab dem ? In diesen Fällen gilt nicht mehr das Überleitungsrecht sondern bereits das neue Tarifrecht. Ihre personalverwaltende Dienststelle legt die Entgeltgruppe fest und die Bezügezahlung erfolgt im Regelfall immer nach der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe. Nur noch in Ausnahmefällen ist darüber hinaus noch die Zahlung einer Zulage möglich (z.b. für gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten). Der weitere Aufstieg in die nächst höhere Entgeltstufe ist abhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit. Hierbei gilt eine Regelaufstiegszeit - bei einer ausgeübten Tätigkeit von 1 Jahr nach Stufe 2, - bei einer ausgeübten Tätigkeit von 2 Jahren nach Stufe 3, - bei einer ausgeübten Tätigkeit von 3 Jahren nach Stufe 4, - bei einer ausgeübten Tätigkeit von 4 Jahren nach Stufe 5, - bei einer ausgeübten Tätigkeit von 5 Jahren nach Stufe 6, soweit in der jeweiligen Entgeltgruppe noch eine Stufe 6 vorgesehen ist. Zeiten in welchen eine Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird (z.b. Sonderurlaub ohne Bezüge) werden bei diesem Stufenaufstieg nicht berücksichtigt. Haben Änderungen im Familienstand nach dem noch Auswirkungen? Nein, da das neue Tarifrecht für die Bezügezahlung den Familienstand nicht mehr berücksichtigt, muss uns auch eine Heirat oder eine Scheidung nicht mehr mitgeteilt werden. Auch die Geburt von Kindern nach dem ist für die Bezügezahlung nicht mehr relevant, sondern nur noch für die Zahlung von Kindergeld. Etwas anderes gilt bei Kindern für die eine Besitzstandszulage für den weggefallenen kinderbezogenen Orts- oder Sozialzuschlag gezahlt wird. In diesen Fällen besteht nach wie vor eine Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen welche die Zahlung von Kindergeld betreffen (endet z.b. die Kindergeldberechtigung aufgrund Abschluss der Berufsausbildung, so entfällt auch der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage). Welche Änderungen ergeben sich zum Zeitpunkt der Überleitung bei einer Beschäftigung in Altersteilzeit? Beschäftigte in Altersteilzeit sind von einer allgemeinen Arbeitszeitverlängerung ausgenommen. Der Beschäftigungsumfang bleibt demnach auf der Basis der im Al-

6 tersteilzeitarbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestehen. Dem entsprechend reduzieren sich bei Ihnen das Altersteilzeitentgelt und die Aufstockungsbeträge. Für Arbeitnehmer die sich bei Beginn der Altersteilzeitarbeit für das Teilzeitmodell entschieden haben, ist nach der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die gesamte verbleibende Laufzeit der Altersteilzeitarbeit eine Kürzung des Entgelts und des Aufstockungsbetrages vorzunehmen. Bei Arbeitnehmern die das Blockmodell vereinbart haben tritt ab Beginn der Arbeitszeitverlängerung ebenfalls eine Bezügekürzung ein. Ausnahme 1: Für den Zeitraum der Altersteilzeit, der bereits vor der Arbeitszeitverlängerung zurückgelegt wurde, ist für einen gleichlangen Zeitraum in der Freistellungsphase eine Bezügekürzung ausgeschlossen. Ausnahme 2: Bei Beschäftigten die sich bereits vor Beginn der Arbeitszeitverlängerung in der Freistellungsphase befinden tritt keine Bezügekürzung ein. Die hier gemachten Aussagen zum neuen Tarifrecht und zur neuen Entgelttabelle beruhen auf den vorliegenden Entwürfen zum TVÜ-L (Überleitungstarifvertrag- Länder) und TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst-Länder) und erfolgen deshalb ohne Gewähr. Weitere News finden Sie im Bereich Aktuelles. LBV

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