Berufserlaubnis für ausländische Medizinerinnen/Mediziner und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
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1 Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Postfach 141, Hannover Präsident des Niedersächsischen Landtages - Landtagsverwaltung - Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz Hannover Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Bearbeitet von: Herrn Hartmann Michael.Hartmann@ms.niedersachsen.de Fax: (05 11) Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover, II/ / Berufserlaubnis für ausländische Medizinerinnen/Mediziner und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten im Land Niedersachsen Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Filiz Polat (Bündnis 90/Die Grünen) Anlagen: 2 Doppel dieses Schreibens Die Zulassung ausländischer Medizinerinnen und Mediziner sowie Psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten ist ein wichtiger Schritt zu deren Integration und zur Versorgung der Patientinnen und Patienten in Niedersachsen. Daher liegt es im allgemeinen Interesse, dass der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) entsprechende Anträge auf Berufszulassung zügig bearbeitet. Die Landesregierung hat NiZzA hierzu erst kürzlich mit zusätzlichem Personal ausgestattet, um dort der steigenden Anzahl von Anträgen gerecht werden zu können. Die Zulassung ausländischer Medizinerinnen und Mediziner und Psychotherapeutinnen und -therapeuten richtet sich zum einen nach der Bundesärzteordnung (BÄO) und zum anderen nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG). Beide Rechtsgrundlagen unterscheiden bei der Zulassung zwischen der uneingeschränkten Erlaubnis zur Berufsübung (Approbation: 3 BÄO, 2 PsychThG) und der eingeschränkten, widerruflichen und befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung (Berufserlaubnis: 10 BÄO, 4 PsychThG). Während die Erteilung einer Approbation eine entsprechende Ausbildung in Deutschland, der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz oder eine gleichwertige Drittstaatsausbildung voraussetzt, genügt für die
2 Erteilung einer Berufserlaubnis eine abgeschlossene medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung. Weitere Voraussetzungen sind die gesundheitliche Eignung und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; außerdem darf sich eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Die erbetenen statistischen Daten wurden bisher nicht umfänglich erfasst. 17 des am 1. April 2012 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) sieht zukünftig eine statistische Datenerhebung über die Anzahl der Anträge auf Berufszulassung mit Auslandsbezug vor. Diese Regelung findet gemäß 3 Abs. 7 BÄO für ärztliche und gemäß 2 Abs. 6 PsychThG für psychotherapeutische Berufszulassungen Anwendung. Die Statistik befindet sich derzeit im Aufbau. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1.: Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten ist gemäß 75 SGB V Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). Maßstab für die Sicherstellung ist die bundesrechtlich geregelte Bedarfsplanung, die im Wesentlichen auf Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) durchgeführt wird. Nach den Maßstäben der aktuellen Bedarfsplanung gelten Planungsbereiche als unterversorgt, sofern der Versorgungsgrad im hausärztlichen Bereich 75 % und im fachärztlichen Bereich 50 % unterschreitet. Vollversorgung gilt ab einem Versorgungsgrad von 100 % und Überversorgung ab einem Versorgungsgrad von 110 %. Der Versorgungsgrad wird auf der Grundlage von Arzt- und Einwohnerzahlen berechnet. Die Feststellung von Unterversorgung oder drohender Unterversorgung ( 100 Abs. 1 SGB V), von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Planungsbereich ( 100 Abs. 3 SGB V) oder Überversorgung ( 103 Abs. 1 SGB V) ist Aufgabe des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ( 90 SGB V). 2
3 Laut der Fortschreibung 02/2011 der Bedarfsplanung (Arztbestand ) der KVN besteht in keinem der 44 niedersächsischen Planungsbereiche (kreisfreie Städte, Landkreise und Kreisregionen) für die 14 beplanten Facharztgruppen Unterversorgung. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat lediglich für die Samtgemeinde Amelinghausen auf seiner Sitzung am zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für die Fachgruppe der Hausärzte festgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den Bedarfsplanungsdaten der KVN und den Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen kein akuter Fachkräftemangel in der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen erkennen. Gleichwohl bestehen bei einzelnen Arztgruppen, hauptsächlich bei den Hausärztinnen und -ärzten, Zulassungsmöglichkeiten. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde dem G-BA zum aufgegeben, seine Bedarfsplanungs-Richtlinie umfassend zu überarbeiten. Dabei hat er die regionalen Planungsbereiche so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Diese Novellierung geht auf eine Initiative der Gesundheitsministerkonferenz der Bundesländer unter dem Vorsitz Niedersachsens zurück. Im Rahmen der aktuell laufenden Beratungen wird u. a. eine kleinräumigere Bedarfsplanung und auch eine stärkere Differenzierung der derzeitigen Planungsgruppen, z. B. der Nervenärztinnen und- ärzte und der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, erörtert. Ob und inwieweit sich durch eine neue Bedarfsplanung die Versorgungsgrade in Niedersachsen ändern werden, bleibt abzuwarten. Für den Bereich der stationären Versorgung liegen dem Land Niedersachsen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass ein akuter Fachkräftemangel herrscht. Allerdings kommt es im ländlichen Bereich vereinzelt zu Problemen bei der Nachbesetzung von Stellen. Zu 2.: Die Zulassung Berufstätiger, in deren Rahmen die Anerkennung ausländischer Berufs- und Hochschulabschlüsse vorzunehmen ist, obliegt für Medizinerinnen und Mediziner, Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner, Psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten NiZzA und für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Niedersachsen. Für die Gesundheitsfachberufe ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) zuständig. 3
4 Zu 3.: Bisher wird nur die Anzahl der erteilten Zulassungen statistisch erfasst. Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung sind im Jahr 2007 rd. 60 Approbationen und rd. 500 Berufserlaubnisse, im Jahr Approbationen und 590 Berufserlaubnisse, im Jahr Approbationen und 578 Berufserlaubnisse, im Jahr Approbationen und 573 Berufserlaubnisse sowie im Jahr Approbationen und 674 Berufserlaubnisse erteilt worden. Entsprechende Zulassungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht erfolgt. Zu 4.: Es wurden bisher nur die erteilten Berufserlaubnisse insgesamt erfasst. Eine gesonderte Erhebung der Daten aus Anlass dieser Kleinen Anfrage hätte eine manuelle Durchsicht der Einzelakten zur Voraussetzung. Wie den in der Antwort zu Frage 3 genannten Zahlen zu entnehmen ist, wären dazu mindestens Vorgänge durchzusehen. Wegen des damit verbundenen Aufwandes ist davon Abstand genommen worden. Zukünftig werden hierzu, wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, statistische Daten in Verbindung mit 17 BQFG erhoben. Zu 5: Über die durchschnittliche Bearbeitungszeit erfolgt keine Erfassung. Allgemein ist die Bearbeitung eines Antrags auf Berufserlaubnis wegen des geringeren Prüfungsaufwandes kürzer als bei einer Approbation. Die Kosten einer ärztlichen Berufszulassung betragen nach Ziffer 7 der Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung AllGO) für die Approbation zwischen 140 und 640, wobei noch Auslagen in Höhe von 300 bis 700 für eine Begutachtung des Ausbildungsnachweises hinzukommen können; für eine Berufserlaubnis sind Gebühren in Höhe von 106 bis 285 vorgesehen. Die Kosten einer psychotherapeutischen Berufszulassung betragen nach Ziffer 102 der Anlage 1 der AllGO für die Approbation zwischen 134 und 305 ; für eine Berufserlaubnis sind Gebühren in Höhe von 102 bis 270 vorgesehen. Zu 6.: Für die Erteilung einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Berufszulassung ist eine abgeschlossene Ausbildung zwingende Voraussetzung. Daher haben alle Antragstellenden, 4
5 die eine Zulassung erhalten haben, über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 3 und 4 Bezug genommen. Zu 7.: Da für die Erteilung einer Approbation nicht nur eine abgeschlossene Ausbildung vorliegen muss, sondern diese Ausbildung auch der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig sein muss, bestehen Unterschiede in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Land, in dem die Ausbildung erfolgt ist. Wesentlich ist dabei die Unterscheidung zwischen der Ausbildung in der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz und einer nicht gleichwertigen Drittstaatsausbildung. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind gesetzlich in 3 BÄO und 2 PsychThG festgelegt. Zu 8.: Die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller wird nicht erfasst. Wie den in der Antwort zu Frage 3 genannten Zahlen zu entnehmen ist, wären dazu mindestens 700 Vorgänge durchzusehen. Wegen des damit verbundenen Aufwandes ist davon Abstand genommen worden. Zu 9.: Bei der Entscheidung über die ärztliche Approbation ist nicht nur die Ausbildung, sondern auch die Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sofern nach diesen Kriterien eine Zulassung nicht möglich ist, kann eine Berufserlaubnis beantragt werden, um die für das Bestehen einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben. Bei der Entscheidung über die psychotherapeutische Approbation können Antragstellerinnen und Antragsteller anstelle der Eignungs- oder Kenntnisprüfung einen Anpassungslehrgang wählen. Zu 10.: Auf die Antworten zu den Fragen 1, 4 und 8 wird verwiesen. Zu 11.: Durch die zum eingetretenen Änderungen der BÄO und des PsychThG wird bei der Berufszulassung bundesweit nicht mehr nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit unterschieden. Damit ist die entscheidende Hürde von Migrantinnen und Migranten, 5
6 den ärztlichen oder psychotherapeutischen Beruf in Niedersachsen ausüben zu können, entfallen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Aygül Özkan 6
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