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1 Ausgabe Nr. 4 / November 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Neuer Umlagesatz ab Seite 2 Themenübersicht 2. Rechenwerte 2013 ab dem beträgt die Umlage zur Zusatzversorgung nur noch 3,75 %. Das ist ein Grund zur Freude, aber Sie sollten auch beachten, welche Auswirkungen sich hieraus sonst noch ergeben können. Auch die Neuregelung für Minijobber sollten Sie einmal aus dem Blickwinkel der Zusatzversorgung betrachten. Seite 4 3. Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Seite 4 Diese Themen und weitere Neuigkeiten finden Sie in diesem Rundschreiben. 4. Informationen zur Anerkennung von Mutterschutzzeiten 5. Newsletter Seite 5 Freundliche Grüße Seite 6 Reinhard Graf Mitglied des Vorstands 6. Seminare und Workshops zur Zusatzversorgung Seite 6 1 Walter Dietsch Abteilungsleiter

2 1. Neuer Umlagesatz ab dem also in Höhe von 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei sein ( 3 Nr. 56 EStG = 696 jährlich bzw. 58,00 monatlich im Jahr 2013 voraussichtliche Daten, siehe unten 2), wobei auf den so errechneten möglichen steuerfreien Betrag der ebenfalls steuerfreie Zusatzbeitrag anzurechnen ist. D er Umlagesatz der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beträgt ab dem nur noch 3,75 % statt bisher 4,75 %. Diesen Beschluss des Verwaltungsrats vom haben wir Ihnen mit Rundschreiben 2/2012 mitgeteilt. Damit reduzieren sich die Aufwendungen für die Umlagen um mehr als 20 %, die Gesamtaufwendungen für die Zusatzversorgung um mehr als 10 %. Soweit die Umlage steuerpflichtig ist, kann sie nach 40 b EStG pauschal versteuert werden. Für tarifgebundene Arbeitgeber sind dabei maximal monatlich 89,48 pauschal zu versteuern; eventuelle übersteigende Beträge erhöhen das steuerpflichtige Bruttoentgelt des Beschäftigten. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können bis zu 1.752,00 jährlich pauschal versteuern; monatlich wären das 146,00. Die Regelungen für die Steuerfreiheit und die pauschale Versteuerung der Umlagen sind nur bei einem 1. Dienstverhältnis (s. auch Rundschreiben 3/2012) anwendbar anderenfalls sind die Umlagen und (Zusatz-) Beiträge individuell zu versteuern. Der neue Umlagesatz gilt zunächst für fünf Jahre (also bis Ende 2017). Neben der Umlage bleibt weiterhin ein Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % bestehen (bei Versicherung im Abrechnungsverband I). Für den Abrechnungsverband II gilt unverändert ein Pflichtbeitrag in Höhe von 4,8 %. 1.1 Auswirkungen auf die Anwartschaften Die Absenkung der Umlage hat auf die Leistungen für die Versicherten keine Auswirkungen. Die Rentenanwartschaften werden aufgrund des Einkommens und des Alters der Versicherten ermittelt; die Höhe des Finanzierungsaufwandes ist wie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die Rentenhöhe ausschlaggebend. Beispiel: Einkommen monatlich; 1. Dienstverhältnis; tarifgebundener Arbeitgeber a. Steuerrechtliche Behandlung Zusatzbeitrag: 4 % aus 2.500,00 = 100,00 Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG Etwas anderes gilt bei der PlusPunktRente, bei der die Anwartschaft aufgrund des Alters der/des Versicherten und der Höhe des Beitrages errechnet wird. Daher kann die Absenkung der Umlage Auswirkungen bei einer PlusPunktRente als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung haben (siehe unten 1.6). Umlage: 3,75 % aus 2.500,00 = 93,75 davon nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei 0,00 (696,00 : 12 = 58,00-100,00 Zusatzbeitrag) pauschal (max. 89,48 ) zu versteuern 89,48 Individuell zu versteuern 4, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung Mit der Absenkung der Umlage ändert sich die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage nicht. Die Umlage kann 2

3 b. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung 1.3 Erhöhter Umlagesatz nach 11 Abs. 4 der Satzung Der individuell zu versteuernde Betrag (4,27 ) ist sozialversicherungspflichtig. Daneben wird ein Hinzurechnungsbetrag nach 1 Abs. 1 SvEV wie folgt errechnet: Mitglieder, die keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nicht Mitglied eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes und bei denen die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse nach 11 Abs. 3 der Satzung nicht erfüllbar sind, können verpflichtet sein, eine um 15 % erhöhte Umlage zu zahlen ( 11 Abs. 4 der Satzung). Steuerfreie oder pauschal versteuerte Umlagen, jedoch maximal aus ,48 89,48 : 3,75 % Umlagesatz = 2.386, ,13 x 2,5 % = 59,65 abzüglich 13,30 = 46,35 (Hinzurechnungsbetrag) Durch die Absenkung der Umlage auf 3,75 % ab dem beträgt die um 15 % erhöhte Umlage damit 4,3125 % (bisher 5,4625 %). Der Wert ist ggf. bei Ihnen mit allen vier Nachkommastellen zu hinterlegen. => Das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt des Beschäftigten erhöht sich um 50,62 (4, ,35 ). Bei einer Umlage in bisheriger Höhe von 4,75 % betrug der individuell zu versteuernde Anteil 29,27 (nunmehr 4,27 ); das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Beschäftigten erhöhte sich um 63,06 (nunmehr 50,62 ). Insgesamt tritt hier also neben der geringeren Umlagezahlung für den Arbeitgeber - eine zusätzliche Entlastung bei Steuern und Sozialabgaben ein. 1.4 Sanierungstarifvertrag Mitglieder, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, können durch landesbezirklichen Tarifvertrag (bzw. unter anderen in 62 Abs. 4 der Satzung geregelten Voraussetzungen) die Zusage der Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v.h. der nach 34 Abs. 2 der Satzung zugesagten Leistung verringern (sog. Sanierungstarifvertrag). Im Rahmen dieses Sanierungstarifvertrages wird nur der Zusatzbeitrag abgesenkt, während die Umlage in voller Höhe weiter zu zahlen ist. Ab dem ist damit in diesen Fällen neben dem abgesenkten Zusatzbeitrag (z.b. 2 %) die Umlage in Höhe von 3,75 % zu zahlen. 1.5 Eigenbeteiligung Soweit bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eine Vereinbarung besteht, wonach sich die Versicherten an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen haben, kann die neue Höhe der Umlage Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben. 3

4 1.6 PlusPunktRente als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung erwarten. Außertariflich Beschäftigte, die durch den Arbeitgeber in der PlusPunktRente versichert sind (freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung), haben in ihrem Arbeitsvertrag in aller Regel eine Festlegung, wie diese Versicherung erfolgen soll. Oft wird dabei Bezug genommen auf die in der Pflichtversicherung übliche Finanzierung. Die ab dem geltenden Rechengrößen finden Sie im Anhang (Anlage 1), sowie unter unter Arbeitgeber => Aktuelle Rechengrößen. Sollten nach der Entscheidung des Bundesrates andere Werte als die von uns mitgeteilten gelten, werden wir Sie umgehend unterrichten. Beachten Sie daher bitte auch unsere Rubrik Aktuelles auf unserer Internetseite. - Wurde im Arbeitsvertrag ein fester Beitrag bzw. Prozentsatz vereinbart (z.b. 8,75 %), so ändert sich durch die Absenkung der Umlage nichts. - Wurde im Arbeitsvertrag Bezug auf die Finanzierung in der Pflichtversicherung genommen (z.b. Klausel: wie in der Pflichtversicherung ), so ergibt sich durch die Absenkung der Umlage ab dem ein verringerter Beitrag. Da sich die Höhe der Anwartschaften in der PlusPunktRente anders als in der Pflichtversicherung aufgrund der Höhe der Beiträge ergibt, würden ab dem durch den verringerten Beitrag geringere Anwartschaften entstehen. Damit stellt sich die Frage, ob dies bei Vereinbarung der arbeitsvertraglichen Regelungen beabsichtigt war oder nicht; ggf. müsste die Vereinbarung angepasst werden. 3. Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung M inijobber können ab dem kommenden Jahr 50 mehr monatlich abgabefrei verdienen. Damit werden die Grenzen für Mini- und MidiJobs auf 450 bzw. 850 erhöht. 2. Rechenwerte 2013 N eben der neuen Höhe der Umlage ändern sich zum auch andere Rechenwerte, die in der Zusatzversorgung Bedeutung haben. 3.1 Ausschluss der RentenversicherungsAnsprechpartner pflicht Künftig sind Minijobber (mit Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach dem ) automatisch rentenversichert, sofern sie nicht eine Befreiung beantragen. Nach bisher geltendem Recht ist es genau umgekehrt: Geringfügig Beschäftigte zahlen keine eigenen Beiträge, können aber den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung freiwillig aufstocken und damit die volle Absicherung in der gesetzlichen Rentenver- Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte sind inzwischen mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2013 vorgestellt worden. Die Verordnung der Bundesregierung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, so dass die Werte zunächst noch vorläufig sind. Änderungen sind jedoch nicht zu 4

5 sicherung erhalten. Damit werden die Umlagen und (Zusatz-) Beiträge in aller Regel steuerfrei sein. Wird jedoch der Minijob neben einer anderen ggf. Hauptbeschäftigung ausgeübt, so sind Umlagen und Beiträge nicht mehr steuerfrei (Steuerfreiheit besteht jeweils nur im ersten Dienstverhältnis siehe auch Rundschreiben 3/2012). Die Beträge der Umlagen und (Zusatz-) Beiträge erhöhen damit in einem zweiten Dienstverhältnis das Einkommen: Zukünftige Neu-Minijobber, die keine Befreiung beantragen, sammeln nicht nur Beitragszeiten für ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr haben geringfügig Beschäftigte mit vollwertiger Rentenversicherung auch Anspruch auf Rehabilitations- und Eingliederungsmaßnahmen, beispielsweise nach einem Unfall. Da der Arbeitgeber in jedem Fall den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % zahlt, tragen zukünftige Mini-Jobber nur die Differenz zum vollen Beitragssatz (ab voraussichtlich 18,9 %) von künftig 3,9 % selbst (das sind 17,55 bei 450 Einkommen). - Liegt die Summe aus Minijob + Umlage + Zusatzbeitrag (oder Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II) unter 450, kann die Beschäftigung weiterhin mit den für Minijobs üblichen Pauschalabgaben belegt werden. - Liegt jedoch die Summe aus Minijob + Umlage + Zusatzbeitrag über 450, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Es müssen also Steuern und Sozialabgaben in voller (nicht pauschalierter) Höhe gezahlt werden. Dies ist bei der Vereinbarung von Minijobs und den darin erzielbaren Einkommen zu beachten. Wer den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, kann auch eine Riester-Rente abschließen. In aller Regel muss die/der Versicherte dann nur ca. 5 monatlich in diese Versicherung einzahlen, bekommt aber jeweils jährlich die staatlichen Zulagen in voller Höhe: 154 Grundzulage und eventuell 185 Kinderzulage (bzw. 300 bei Geburt ab dem ) pro kindergeldberechtigtem Kind. 4. Informationen zur Anerkennung von Mutterschutzzeiten Da der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber einzureichen ist und für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend gilt, sollten die vorstehenden Sachverhalte mit den Beschäftigten erörtert werden. Welche Rentenleistungen bei einer Riester-Rente in etwa entstehen können, kann man auf unserer Internetseite unter Rentenrechner => Angebotsrechner PlusPunktRente ermitteln. M it dem Versicherungsnachweis 2011 haben wir alle im Jahr 2011 in der Zusatzversorgung angemeldeten Frauen auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Mutterschutzzeiten Ansprechpartner vor dem durch Antrag als Versicherungszeiten geltend gemacht werden können. Zudem haben wir auch Sie mit unserem Rundschreiben 3/2012 als Arbeitgeber informiert. Wie wir feststellen, haben viele unserer Mitglieder diese Information an ihre Beschäftigten weiter gegeben, so dass uns bereits jetzt eine sehr große Zahl von Anträgen vorliegt, die wir in den nächsten Wochen und Monaten bearbeiten werden. 3.2 Steuerrechtliche Behandlung Grundsätzlich bestehen für geringfügig Beschäftigte die normalen Vorschriften für die steuerund sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Umlagen und Beiträgen (siehe oben 1.2). 5

6 In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir ehemalige Beschäftigte von Ihnen, die also derzeit nicht bei uns angemeldet sind, nicht direkt benachrichtigen können und werden. Da jedoch die Frage nach einer Einbeziehung von Mutterschutzzeiten auch bald in unserem Antrag auf Betriebsrente enthalten sein wird, werden ehemalige Versicherte spätestens zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, solche Mutterschutzzeiten nachträglich in die Versicherung einfließen zu lassen. Eine Verjährung gibt es insoweit nicht. 6. Seminare und Workshops zur Zusatzversorgung D ie Termine und weiteren Einzelheiten zu Seminaren und Workshops zur Zusatzversorgung in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule finden Sie in Anlage 2 zu diesem Rundschreiben. Neu: Seminar in der Pfalz Wir freuen uns, zum ersten Mal für unsere Mitglieder in der Pfalz ein Seminar in Pirmasens anbieten zu können. Es handelt sich dabei um ein zweitägiges Kompaktseminar mit Seminar und Workshop am 20. / 21. März 2013 in Pirmasens Teilnahmegebühr 260,-- für die 2-Tagesveranstaltung einschl. Mittagessen, ohne Übernachtung Bitte richten Sie Ihre Anmeldungen an: Kommunales Studieninstitut Pirmasens Herr Dieter Boder Hauptstr Pirmasens ksi@stadt-pirmasens.de Fax: / Tel: / Versicherte, die bereits in Rente sind, werden demgegenüber von uns im Rahmen der nächsten Mitteilung über die Rentenerhöhung (Mai 2013) über die Möglichkeit der Einbeziehung von Mutterschutzzeiten informiert. Wer dann seinen Antrag bis zum bei uns stellt, erhält die gegebenenfalls sich ergebende Nachzahlung rückwirkend ab Mai 2009 (falls insoweit ein Anspruch bestand). Wird der Antrag erst nach dem gestellt, erfolgt die Nachzahlung maximal für 24 Monate. 5. Newsletter H aben Sie schon unsere(n) Newsletter für Arbeitgeber bzw. Versicherte abonniert? Ihre Fragen zur Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Wir würden uns darüber sehr freuen ebenso, wenn Sie Ihre Beschäftigten auf diese Informationsmöglichkeit per Internet hinweisen. Ansprechpartner Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Die Newsletter sowie die Anmeldung für ein Abonnement finden Sie auf unserer Internetseite unter Service => Newsletter Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@bvk-zusatzversorgung.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 6

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