Tenor. FG München, Urteil v K 1759/11

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tenor. FG München, Urteil v K 1759/11"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 1759/11 Titel: (Liquidationsgewinn nach 17 Abs. 4 EStG durch Nichtgeltendmachung von Forderungen der GmbH gegen Gesellschafter im Liquidationsverfahren - Zufluss von durch Forderungsabschreibungen der GmbH gegen Gesellschafter verursachte verdeckte Gewinnausschüttungen als Einkünfte nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Gesellschafter erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Forderung) Normenketten: 17 Abs 4 EStG Abs 2 EStG Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002 EStG VZ 2005 Orientierungsätze: 1. Ist die Forderung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Zeitpunkt ihrer Auflösung aufgrund dessen Vermögenslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit nicht werthaltig, so dass der Gesellschafter mit einer Inanspruchnahme im Rahmen des Liquidationsverfahrens nicht rechnen muss, ist der durch die Auflösung der GmbH wegen der Nichtgeltendmachung der Forderung entstandene Vermögensvorteil wie ein im Rahmen der Liquidation zugeteiltes Vermögen zu behandeln und gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis nach 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG. 2. Nicht zum Veräußerungspreis nach 17 Abs. 2 EStG rechnen verdeckte Gewinnausschüttungen, die dadurch entstehen, dass zwar nicht besicherte, aber zunächst werthaltige Darlehen an den Gesellschafter ausgereicht werden, die später --nachdem mit einer vollständigen Darlehensrückzahlung nicht mehr zu rechnen war-- zu einer Forderungsabschreibung geführt haben. Die durch die Forderungsabschreibung ausgelöste verdeckte Gewinnausschüttung führt jedoch in Folge fehlenden Mittelabflusses bei der Gesellschaft erst im Zeitpunkt der endgültig endenden Zugehörigkeit der Forderung zum Betriebsvermögen und des damit eintretenden tatsächlichen Forderungsausfalls zum Zufluss gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim Gesellschafter. 3. Ist ein Gesellschafterdarlehen hingegen bereits bei der Darlehensausreichung nicht werthaltig, ist die verdeckte Gewinnausschüttung sofort im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen. 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 45/14). 5. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 28/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom IX B 45/14, nicht dokumentiert). Schlagworte: Beteiligung, Bewertung, Forderung, Forderungsabschreibung, Forderungsausfall, Gesellschaft, Liquidation, Liquidationsgewinn, Nennwert, Verdeckte Gewinnausschüttung, Werthaltigkeit, Wesentliche Beteiligung Fundstellen: GmbH-Stpr 2015, 27 LSK 2014, BeckRS 2014, EFG 2014, 1302 Tenor

2 1. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. März 2009 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2011 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von angesetzt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Finanzamt übertragen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2005 einen Veräußerungsgewinn nach 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Auflösung einer GmbH zu versteuern hat. 2 Der Kläger war seit 1998 Alleingesellschafter der M-GmbH, die über ein Stammkapital von DM verfügte. In den Jahren 1992 bis 1995 reichte die M-GmbH an den Kläger Darlehen aus, über die weder schriftliche Darlehensverträge abgeschlossen noch Sicherheiten vereinbart wurden. Der Kläger verwendete die Darlehen zum Erwerb zweier Eigentumswohnungen und zur Abfindung seiner seit 1994 geschiedenen Ehefrau. Die Darlehen wurden, wie die sonstigen Ein- und Auszahlungen für private Zwecke des Klägers, in einem Verrechnungsskonto erfasst. 3 Das Verrechnungskonto der GmbH, welches stets eine Forderung gegenüber dem Kläger auswies, entwickelte sich in den Jahren 2001 und 2002 wie folgt: DM + Entnahmen DM + Zinsen DM DM - Teilwertabschreibung (25 %) DM Bilanzansatz DM = Entnahmen Zinsen Teilwertabschreibung (30 %) Bilanzansatz Die Forderungsabschreibungen erfolgten im Rahmen der Bilanzerstellung im Jahr 2004, da mit einer teilweisen Uneinbringlichkeit der Forderung zu rechnen war. 6 Nach einer bei der M-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung rechnete das für die Körperschaftsteuerveranlagung der M-GmbH zuständige Finanzamt die abgeschriebene Forderung in Höhe von DM dem Einkommen der M-GmbH 2001 und die abgeschriebene Forderung in Höhe von dem Einkommen der M-GmbH 2002 außerhalb der Bilanz als verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzu. Außerdem rechnete es die dem Kläger in 2001 und 2002 ausgereichten Beträge in Höhe von DM dem Einkommen 2001 der M-GmbH und in Höhe von ihrem Einkommen 2002 als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzu. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass in dem Zeitpunkt, in dem die M-GmbH an den Kläger die Beträge in Höhe von DM und ausreichte, sie nicht ernsthaft mit einer Rückzahlung rechnen konnte. Auf den dem Finanzamt vorgelegten Auszug aus dem Bericht über die Außenprüfung bei der M-GmbH vom 23. Dezember 2004 wird verwiesen. Die in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen Zuwendungen der M-GmbH an den Kläger in Höhe von DM und

3 erfasste das beklagte Finanzamt beim Kläger als verdeckte Gewinnausschüttungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Jahre 2001 und Die M-GmbH erzielte seit Juni 2004 keine Umsätze mehr. Mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 12. Mai 2005 wurde über das Vermögen der M-GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 4. Oktober 2005 mangels Masse abgewiesen und die vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben. Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die M-GmbH mangels Masse aufgelöst (Bekanntmachung im Handelsregister am ). Am 2009 ist sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Steuererklärungen wurden ab 2003 nicht mehr abgegeben, Bilanzen liegen ab 2003 nicht mehr vor. 8 Der Kläger gab am 8. Mai 2007 die Einkommensteuererklärung 2005 ab. Einen Veräußerungsgewinn nach 17 EStG erklärte er nicht. Mit Datum vom 17. August 2007 erging der Einkommensteuerbescheid Im Zusammenhang mit den Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 erhielt das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) Kenntnis davon, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die M-GmbH im Jahr 2005 mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wurde. Es erließ mit Datum vom 2. März 2009 einen nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 und erfasste in diesem einen Veräußerungsgewinn nach 17 Abs. 4 EStG in Höhe von Diesen berechnete es wie folgt: 9 1. Veräußerungspreis weggefallene Forderung gegen den Kläger lt. Verrechnungskonto zum /. als vga behandelte Entnahmen 2001 und Teilwertabschreibungen 2001 und Anschaffungskosten eingezahltes Stammkapital Veräußerungsgewinn nach 17 Abs. 4 EStG davon steuerfrei nach 3 Nr. 40 EStG steuerpflichtig Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2011). 11 Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor: 12 Zwar ist es richtig, dass durch die Auflösung der M-GmbH am 8. November 2005 der Tatbestand des 17 Abs. 4 EStG realisiert wurde. Wegen der Überschuldung der M-GmbH sind jedoch weder Geld- noch Sachwerte ausgekehrt bzw. zurückgezahlt worden. Die in der letzten Bilanz der M-GmbH zum ausgewiesene Forderung an den Kläger war wegen seiner Vermögenslosigkeit wertlos. Ein Forderungseinzug bzw. eine Beitreibung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist vom Gericht oder Insolvenzverwalter mangels Erfolgsaussichten nicht durchgeführt worden. Da auch das Stammkapital in Höhe von nicht zurückgewährt werden konnte, ist ein Verlust in dieser Höhe eingetreten. Aus der Darlehensgewährung in den Jahren 1992 bis 1995 ist dem Kläger im Streitjahr kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Diese Darlehen haben Fremdmaßstäben nicht entsprochen, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte das Darlehen ausreichend besichern lassen und den monatlichen Zufluss der laufenden Zins- und Tilgungszahlungen vereinbart. Daher hat eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits bei Hingabe des Darlehens an den Gesellschafter vorgelegen. Bereits bei Darlehenshingabe hätte die M-GmbH die Darlehensforderung außerdem erfolgswirksam ausbuchen und die Aufwandsbuchung außerbilanziell nach 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) korrigieren

4 müssen. Auch ist für das Jahr der Auszahlung die Ausschüttungsbesteuerung durchzuführen. Da die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht in den Jahren der Darlehenshingabe erfasst worden sind, kann die Besteuerung der darin liegenden Vermögensminderung nicht über den Liquidationsgewinn nachgeholt werden. Andernfalls würden die Regelungen über die Bestandskraft einer Veranlagung und die Festsetzungsverjährung ausgehöhlt werden und die zutreffende Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung in das Belieben des Finanzamts gestellt werden. Im Streitjahr 2005 hat eine bereits wertlose Forderung vorgelegen; ein wirtschaftlicher Vorteil konnte nicht mehr ausgekehrt werden. Im Übrigen war das Finanzamt auch verfahrensrechtlich nicht zu einer Korrektur des Einkommensteuerbescheids 2005 nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO berechtigt. Denn in der Tageszeitung ist die Löschung der M-GmbH im Handelsregister veröffentlicht worden; entsprechende Mitteilungen werden im Finanzamt erfahrungsgemäß ausgeschnitten und bei den betreffenden Steuerpflichtigen abgelegt. Damit war die Löschung der M-GmbH im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung bekannt. 13 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 2. März 2009 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach 17 Abs. 4 EStG in Höhe von angesetzt und die Einkommensteuer auf 0 Euro herabgesetzt wird, hilfsweise die Zulassung der Revision. 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Soweit vom Kläger das Vorliegen einer neuen Tatsache nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Zweifel gezogen werde, sei dies nicht stichhaltig. Maßgebend sei der Kenntnisstand des für die Veranlagung zuständigen Sachbearbeiters. Für diesen bestehen keinesfalls die Verpflichtungen, die erscheinenden Tageszeitungen nach Änderungen des Handelsregisters zu durchsuchen und diese dann den zuständigen Veranlagungsbezirken zuzuleiten. Sofern im Streitfall das für die M-GmbH zuständige Finanzamt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 informiert gewesen sei, sei diese Kenntnis dem beklagten Finanzamt nicht zuzurechnen. 15 Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. April 2014 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet Nach 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Der Kläger war Alleingesellschafter der M-GmbH. Die Entstehung des Verlustes setzt die zivilrechtliche Auflösung der M-GmbH voraus (Bundesfinanzhof BFH - Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 344). Nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Eintragung der Auflösung im Handelsregister am 2005 lag diese Voraussetzung vor. 18 Die Entstehung des Verlustes setzt weiter voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH in BStBl II 1999, 344). Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer

5 wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 36/00, 115, BStBl II 2002, 731). Das ist z.b. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.n.). In diesen Fällen kann die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden. 19 Auch diese Voraussetzungen sind im Streitjahr erfüllt. Die die Höhe des Verlustes bestimmenden Umstände standen bereits im Zeitpunkt der Auflösung der M-GmbH fest. Die Gesellschaft war in diesem Zeitpunkt vermögenslos, so dass Zuführungen und Rückzahlungen aus ihrem Vermögen nicht mehr möglich waren. Die Forderung gegen den Kläger war wertlos, da dieser selbst vermögenslos und zahlungsunfähig war. 20 Der Auflösungsgewinn ermittelt sich in entsprechender Anwendung des 17 Abs. 2 EStG. Als Veräußerungspreis gilt nach 17 Abs. 4 Satz 2 EStG der gemeine Wert des dem Anteilseigner zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens. Diesem sind die vom Anteilseigner persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung gegenüberzustellen. Auskehrungen, die beim Anteilseigner zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehören, sind nicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen ( 17 Abs. 4 Satz 3 EStG). 21 In der letzten von der M-GmbH aufgestellten Bilanz zum war in dem bei der M-GmbH geführten Verrechnungskonto des Klägers ein Forderungsbestand gegenüber dem Kläger in Höhe von ausgewiesen. Tatsächlich war die Forderung der M-GmbH gegenüber dem Kläger jedoch höher, da in der Bilanz 2001 wegen der schlechten Vermögenssituation des Klägers die Forderung in Höhe von DM = ,13 und in der Bilanz 2002 in Höhe von abgeschrieben wurde. Zivilrechtlich bestand somit eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von In dieser Höhe ist dem Kläger durch die Auflösung der M-GmbH ein Vermögensvorteil erwachsen, da die GmbH als Gläubiger nach der sich anschließenden Löschung im Handelsregister nicht mehr existent war. Mit einer Inanspruchnahme im Rahmen des Liquidationsverfahrens musste der Kläger nicht mehr rechnen, da die Ansprüche gegen ihn nicht geltend gemacht wurden und wohl auch nicht durchzusetzen waren. Dieser Vorteil ist wie ein dem Kläger im Rahmen der Liquidation zugeteiltes Vermögen zu behandeln und gilt grundsätzlich als Veräußerungspreis nach 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG. Der Ansatz erfolgt zum Nennwert der Forderung, da der Kläger in dieser Höhe von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Unbeachtlich ist hierbei, dass die Forderung für die GmbH nicht werthaltig war, da es in diesem Zusammenhang nur um die Höhe der Verbindlichkeit aus Sicht des Klägers als Schuldner ankommt. 22 Allerdings gehört der dem Kläger durch den Wegfall der Verbindlichkeit entstandene Vermögensvorteil nur soweit zum Veräußerungspreis nach 17 Abs. 4 EStG, soweit er nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen ( 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die in den Jahren 2001 und 2002 ohne Sicherheiten an den Kläger ausgereichten Beträge in Höhe von und stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die dem Kläger in den Jahren ihrer Auszahlung, also in den Jahren 2001 und 2002, zugeflossen sind. Denn bei Auszahlung stand bereits fest, dass der Kläger zu einer Rückzahlung nicht in der Lage ist (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, KStG 8 Abs. 3 Teil D Rz. 1054). Das Finanzamt hat diese Beträge daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2001 und 2002 als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst. Anderes gilt für die in den Jahren 1992 bis 1995 an den Kläger gewährten Darlehen der M-GmbH. Auch wenn die Darlehen ohne Sicherheiten gewährt wurden, waren die Forderungen zunächst auch werthaltig, denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits zu dieser Zeit nicht in der Lage war, die Darlehen zurückzuführen. Die Darlehen wurden u.a. zum Erwerb von zwei Eigentumswohnungen verwendet und die M-GmbH erzielte ausweislich des in den Akten befindlichen Betriebsprüfungsberichts für

6 1996 bis 1998 zunächst auch Überschüsse. Ein Zufluss der ausgereichten Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttungen bereits bei Darlehenshingabe (dazu Rengers in Blümich, KStG, 8 Rz. 575) hat daher nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Erst in den Jahren 2001 und 2002 konnte die M- GmbH mit einer vollständigen Rückzahlung der Darlehensforderungen nicht mehr rechnen und hat daher die Forderungen teilweise abgeschrieben. Da die M-GmbH im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf eine ausreichende Besicherung verzichtet hat, führt eine durch eine Forderungsabschreibung verursachte Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Da bei der Kapitalgesellschaft aber durch die Forderungsabschreibung keine Mittel abfließen, findet auf Seiten des Anteilseigners, hier des Klägers, im Zeitpunkt der Forderungsabschreibung auch kein Zufluss statt. Die verdeckte Gewinnausschüttung nach 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG fließt bei ihm erst zu, wenn die Zugehörigkeit der Forderung zum Betriebsvermögen endgültig endet und die Forderung tatsächliche ausfällt (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 16/03, BStBl II 2004, 1010). Dies war im Streitfall im Jahr 2005 der Fall, da wie bereits dargelegt die M-GmbH infolge ihrer Auflösung als Gläubiger wegfiel. Damit ist die Wertberichtigung in Höhe von insgesamt ( in 2001 und ) beim Kläger im Streitjahr zwar nicht wie vom Finanzamt vorgenommen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach 17 Abs. 4 EStG zu erfassen, jedoch als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 23 Der Auflösungsgewinn nach 17 Abs. 4, Abs. 2 EStG ermittelt sich daher wie folgt: Erlös Forderung zum /. verdeckte Gewinnausschüttungen Anschaffungskosten Stammkapital./ Veräußerungsgewinn /. steuerfrei nach 3 Nr. 40d EStG steuerpflichtig Darüber hinaus sind beim Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in folgender Höhe anzusetzen: 26 verdeckte Gewinnausschüttungen /. steuerfrei nach 3 Nr. 40d EStG /. Werbungskostenpauschbetrag 51./. Sparer-Freibetrag Einkünfte aus Kapitalvermögen Die Berechnung der festzusetzenden Steuer im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen ( 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) Das Finanzamt war zu einer Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids vom 17. August 2007 nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO befugt, da diesem die Tatsache, dass die M-GmbH aufgelöst worden ist, nicht bekannt war. Maßgebend ist die Kenntnis der organisatorisch für die Bearbeitung des Steuerfalles zuständigen Dienststelle, hier also die für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Dienstelle. Anhaltspunkte dafür, dass diese z.b. von der für die Körperschaftsteuerveranlagung der M- GmbH zuständigen Dienststelle bereits bei Durchführung der ursprünglichen Veranlagung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die M-GmbH aufgelöst und dadurch beim Kläger ein Auflösungsgewinn

7 entstanden ist, fehlen. Nach Aktenlage hat die Veranlagungsstelle vielmehr erstmals durch den Aktenvermerk der Rechtsbehelfstelle vom 30. Mai 2008, den diese nach Teilstattgabe der Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 fertigte, von dem Vorgang erfahren. Die Änderung des Bescheides nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Eine Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamt, die eine Änderung ausschließen würde (vgl. dazu Forchhammer in Leopold/Madle/Rader, AO, 173 Rz. 42 ff.) ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Veranlagungsstelle des Finanzsamts, die in der Tagespresse veröffentlichten Handelsregistereinträge daraufhin zu überprüfen, ob darin für die Besteuerung der im Veranlagungsbezirk geführten Steuerpflichtigen relevante Eintragungen enthalten sind Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt, da das Finanzamt nur zu einem geringen Teil unterlegen ist ( 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04 BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert).

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom I B 52/14, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 05.05.2014 7 K 2/12 Titel: (Pauschale Hinzurechnungsbesteuerung nach 38 Abs. 5 KStG bei gemeinnütziger GmbH mit Anteilseignern, die als gemeinnützige Körperschaften und als Körperschaften

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt:

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit. gegen - Beklagten - auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom für Recht erkannt: FINANZGERICHT DÜSSELDORF 3 K 7318/00 E f Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreterin: gegen - Beklagten - wegen Einkommensteuer 1994 hat der 3. Senat in der Besetzung:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1256/12

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 1256/12 FG München, Urteil v. 08.03.2013 6 K 1256/12 Titel: (Körperschaftsteuererhöhung bei Veräußerung eines Gewinnausschüttungsanspruchs - Abgrenzung zwischen Forderungskauf und Darlehen in Abhängigkeit von

Mehr

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG.

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG. FG München, Urteil v. 22.10.2013 13 K 2071/11 Titel: (Gesonderte Verlustfeststellung nach 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz

Mehr

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen)

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) FG München, Urteil v. 06.12.2012 10 K 3546/10 Titel: (Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) Normenketten: 220 AO 233a AO 238 AO 240 AO 284 BGB 301 BGB Orientierungsätze: 1.

Mehr

Tenor. FG München, Urteil v K 1917/12. Titel:

Tenor. FG München, Urteil v K 1917/12. Titel: FG München, Urteil v. 18.03.2014 13 K 1917/12 Titel: (Zahlungen eines Gesellschafters aufgrund eines Schuldbeitritts als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungsund Insolvenzsteuerrecht e.v. am 1. Juni 2018 in Hamburg

3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungsund Insolvenzsteuerrecht e.v. am 1. Juni 2018 in Hamburg Prof. Dr. M. Jachmann-Michel 3. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungsund Insolvenzsteuerrecht e.v. am 1. Juni 2018 in Hamburg Verluste eines Gesellschafters aus Finanzierungshilfen 17 EStG

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2701/16. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2701/16. Titel: FG München, Urteil v. 11.12.2017 7 K 2701/16 Titel: Offenbare Unrichtigkeit nach 129 AO bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach 164 Abs. 1 AO; grobes Verschulden nach 173 Abs. 1 Satz 1 Nr.

Mehr

(Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden)

(Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden) FG München, Urteil v. 26.11.2014 9 K 2594/13 Titel: (Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden) Normenketten: 6b Abs 3

Mehr

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative FG München, Urteil v. 26.04.2016 12 K 1204/15 Titel: Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative Normenketten: EStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g

Mehr

(Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen)

(Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen) FG München, Urteil v. 15.10.2014 1 K 1006/14 Titel: (Zinsaufwand als Werbungskosten bei Erstattungszinsen) Normenketten: 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002 9 Abs 1 S 1 EStG 2002 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002 12 Nr 3

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

(Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel)

(Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel) FG München, Urteil v. 04.09.2013 10 K 2411/10 Titel: (Entschädigung i. S. des 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zeitmangel) Normenketten: 34 Abs 1 EStG 2002 34 Abs 2 EStG 2002 24

Mehr

EStG 3 Nr 40; EStG 3c Abs 2; EStG 6 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UmwStG 4 Abs 7 ; AStG 1 Abs 1

EStG 3 Nr 40; EStG 3c Abs 2; EStG 6 Abs 1 Nr 1 Satz 2; UmwStG 4 Abs 7 ; AStG 1 Abs 1 FG Köln Urteil v. 17.05.2017 9 K 1361/14 Außensteuerrecht/Doppelbesteuerungsabkommen Einkünftekorrektur nach 1 Abs. 1 AStG, Forderungsabschreibung gegenüber ausländischer Tochtergesellschaft, fehlende

Mehr

Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzberichtigung

Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzberichtigung FG München, Urteil v. 26.10.2015 7 K 122/14 Titel: Teilwertabschreibung - Einbringung einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzberichtigung Normenketten: EStG 6 Abs. 1 Nr. 2 HGB 230 Abs. 1 BewG 9 Abs.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04 BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG

Mehr

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1132/12 Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben Normenketten: 10d EStG 2002 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie

Mehr

Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern

Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern FG München, Urteil v. 13.03.2017 7 K 1767/15 Titel: Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern Schlagwort: Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen)

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte

Mehr

FG München, Urteil v K 905/12

FG München, Urteil v K 905/12 FG München, Urteil v. 23.01.2014 15 K 905/12 Titel: (Erlass teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheide - Zur Vermietungsabsicht bei jahrelanger Renovierung mit stereotyper Wiederholung von Vermietungsanzeigen

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Titel: (Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.s.v. 4 Abs. 4a EStG können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden)

Titel: (Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.s.v. 4 Abs. 4a EStG können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden) FG München, Urteil v. 27.01.2015 2 K 3487/12 Titel: (Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.s.v. 4 Abs. 4a EStG können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs

Mehr

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2

ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an

Mehr

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG)

(Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) FG Nürnberg, Urteil v. 15.05.2013 3 K 947/12 Titel: (Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach 34 EStG) Normenketten: 34 Abs 1 EStG 2009 24 Nr 1 Buchst a EStG

Mehr

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten)

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 6 K 720/12 Titel: (Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) Normenketten: 129 AO 7g Abs 3 EStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr

Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E

Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Page 1 of 6 Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Datum: 15.12.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2061/05 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Verdeckte Gewinnausschüttung: Vertragswidrige private PKW- Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung

Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH- Anteile in der Veräußerungsgewinnbesteuerung 1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14 K 14040/13 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

Ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen?

Ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen? FG München, Urteil v. 01.03.2016 6 K 2162/14 Titel: Ist bei der Ansparabschreibung nach 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die Abzugsbeschränkung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen? Schlagworte:

Mehr

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung Dok.-Nr.: 5020859 Finanzgericht Köln, 5-K-3136/16 Urteil vom 04.07.2017 Fundstellen Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung Orientierungssatz: Die

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt)

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) FG Nürnberg, Urteil v. 07.11.2012 3 K 1206/11 Titel: (Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) Normenketten: 10d Abs 2 S 1 EStG 2002 45 Abs

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2464/11 FG München, Urteil v. 24.07.2014 15 K 2464/11 Titel: (Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung) Normenketten: 16 Abs 3 EStG 2002 16 Abs 4 EStG 2002 4 Abs

Mehr

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES FG München, Gerichtsbescheid v. 19.07.2016 7 K 366/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art

Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art BUNDESFINANZHOF Einlage: Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte bei steuerrechtlichem Verlustvortrag eines Betriebs gewerblicher Art 1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 124/15 Urteil des Einzelrichters vom 28.10.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 17 Abs. 1, EStG 17 Abs. 2, EStG 20 Abs. 9 Satz 1, EStG 32d Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz

Mehr

Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Dok.-Nr.: 0951099 Bundesfinanzhof, IX-R-33/16 Urteil vom 29.05.2018 Fundstellen Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Leitsatz: Ein Wechsel von der

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 125, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 125, Datum Steuerliche Folgen von Gesellschafterbeiträgen in Krise und Insolvenz Verfasser Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Leimkugelstr. 6, 45141 Essen Tel. 0201 81004370 jens.schmittmann@fom.de Klassifizierung Recht,

Mehr

Tenor. FG München, Urteil v K 554/15. Titel:

Tenor. FG München, Urteil v K 554/15. Titel: FG München, Urteil v. 17.06.2015 9 K 554/15 Titel: (Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach 32d Abs. 1 EStG - Nahestehende Person i.s.d. 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.01.2009, Az.: IX R 34/07 Ringweise Versicherungsvermittlung hilft nicht beim Steuern sparen Vereinbaren 3 Schwestern, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

Schlagworte: Bilanzierung, Überschuldeter Schuldner, Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis

Schlagworte: Bilanzierung, Überschuldeter Schuldner, Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis FG München, Urteil v. 23.03.2015 7 K 1790/12 Titel: (Wertberichtigung einer Forderung wegen Überschuldung der Schuldnerin - Wirksamkeit einer vor Klageerhebung erteilten Prozessvollmacht einer GmbH, die

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum

Mehr

ZV Erträge 13 K 93/16 E FG Düsseldorf (13. Senat), Urteil vom K 93/16 E

ZV Erträge 13 K 93/16 E FG Düsseldorf (13. Senat), Urteil vom K 93/16 E ZV Erträge 13 K 93/16 E FG Düsseldorf (13. Senat), Urteil vom 25.09.2018-13 K 93/16 E Titel: Kaufpreis, Bank, Einkommensteuerbescheid, Enteignung, Revision, Niederlande, Einspruch, Aktien, Gesellschaft,

Mehr

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung BUNDESFINANZHOF Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung

Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren

Mehr