Statuten des Vereins "Selbstbestimmt Leben Steiermark. Behinderte Menschen für Menschenrechte, Inklusion und Barrierefreiheit."

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1 Statuten des Vereins "Selbstbestimmt Leben Steiermark. Behinderte Menschen für Menschenrechte, Inklusion und Barrierefreiheit." November 2013

2 Statuten des Vereins "Selbstbestimmt Leben Steiermark. Behinderte Menschen für Menschenrechte, Inklusion und Barrierefreiheit." 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen "Selbstbestimmt Leben Steiermark. Behinderte Menschen für Menschenrechte, Inklusion und Barrierefreiheit." Als Kurzform ist die Abkürzung "Selbstbestimmt Leben Steiermark zulässig Er hat seinen Sitz in Graz. Der Verein ist auf Landesebene tätig und unterhält Arbeitsbeziehungen zu anderen Selbstbestimmt Leben- Organisationen auf Landes-, Bundes-, europäischer und internationaler Ebene Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 bis 47 Bundesabgabenordnung Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck 2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchsetzung der Menschenrechte und die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft. Um dies zu erreichen, setzt sich der Verein für rechtliche und gesellschaftliche Bedingungen ein, die behinderten Menschen aller Behinderungsarten ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Oberstes Leitprinzip ist dabei die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Der Verein setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein. Die Organisationsstruktur entspricht dem Selbstvertretungsrecht behinderter Menschen gemäß Artikel 29 der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Behinderungen aller Art sind ein Faktum in der Vielfalt des Menschseins. Behinderungen prägen die Lebensführung und den Lebensstil der von ihr betroffenen Menschen, dürfen aber zu keiner Benachteiligung oder Beschränkung der Lebensmöglichkeiten und der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft führen. Selbstbestimmt Leben Steiermark orientiert sich in den Definitionen von Behinderung und Diskriminierung an der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. 1

3 Behinderung: Das Verständnis von Behinderung entwickelt sich ständig weiter. Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen und wirksamen Teilhabe auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit Anderen an der Gesellschaft hindern Diskriminierung: Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person mit Behinderung aufgrund von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen oder durch andere Menschen unmittelbar in ihrer selbstbestimmten Lebensführung beeinträchtigt wird und dadurch in Bezug auf die Chancengleichheit mit Anderen, vor allem mit nicht-behinderten Menschen, erhebliche Nachteile erleidet. Diskriminierungen können u.a. sein: Benachteiligungen aufgrund fehlender oder mangelhaft sanktionierter Rechtsvorschriften. Benachteiligungen aufgrund fehlender sozialer Sicherungssysteme. Benachteiligungen aufgrund bildungspolitischer, sozialer, kommunikativer und baulicher Barrieren. Die Versagung angemessener Vorkehrungen, welche dazu dienen würden die Grundfreiheiten und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, stellt ebenfalls eine Diskriminierung dar gemäß Artikel 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Selbstbestimmung bedeutet, Kontrolle über das eigene Leben ausüben und alle Entscheidungen selbst treffen zu können. Menschen mit Behinderungen sind die alleinigen ExpertInnen für ihr jeweiliges Leben. Selbstbestimmung bedeutet nicht, dass man alle Handlungen ohne fremde Hilfe ausführen können muss. Kinder mit Behinderungen sowie Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit schweren Mehrfachbehinderungen oder Menschen mit psycho-sozialen Einschränkungen benötigen eventuell die Unterstützung von mit ihnen vertrauten KommunikatorInnen, um die selbstbestimmte Kontrolle über ihr Leben ausüben zu können Die Organisationsstruktur in den vom Verein getragenen und unterstützten Projekten entspricht dem Selbstvertretungsanspruch von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Leitspruch der internationalen Selbstbestimmt Leben-Bewegungen: Nothing about us without us. Auf Deutsch: Nichts über uns ohne uns. In allen Projekten und Arbeitsgruppen haben Menschen mit Behinderungen die leitenden Positionen Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch die landesweite Unterstützung und Vernetzung von Einzelpersonen, Initiativen, Projekten und Organisationen, welche die Menschenrechte, Inklusion, Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen durchsetzen wollen, unabhängig von ihrer Partei- und Verbandszugehörigkeit und der Art der von ihnen repräsentierten Beeinträchtigungen. Der Verein Selbstbestimmt Leben Steiermark versteht 2

4 sich als Interessenvertretung der ihm angehörigen Einzelpersonen, Initiativen, Projekte und Organisationen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung auf der steiermärkischen Landesebene ebenso wie in anderen Kontexten, in denen das Engagement des Vereins von Bedeutung erscheint, um die Interessen der Mitglieder im Bereich Menschenrechte, Inklusion, Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben. Das Handeln des Vereins steht dabei stets im Einklang mit den Prinzipien der österreichischen und internation. Selbstbestimmt Leben-Bewegung von Menschen mit Behinderungen. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: 3.2. Als ideelle Mittel dienen: a) Versammlungen und Treffen der Mitglieder b) Informations- und Diskussionsveranstaltungen c) Vernetzung der Mitglieder durch elektronische Informationstechnologien, wie z.b. Internet-Homepage, -Verteiler, Newsletter d) Teilnahme an Verhandlungen mit VertreterInnen aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft zur Erreichung der Ziele Menschenrechte, Inklusion und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen e ) Beratungsangebote im Sinne des Empowerment von Menschen mit Behinderungen, v.a. durch die Methode des Peer Counseling f) Projekte, welche ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen unterstützen g) Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen h) Fortbildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Schulungen) i) Errichtung einer Biblio- und Mediathek 3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Subventionen der öffentlichen Hand c) Erträge aus Veranstaltungen d) Spenden e) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen Bei der Gestaltung und Verwaltung der Mittel und Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes wird Wert auf folgende Prinzipien gelegt: Demokratie, Transparenz, Barrierefreiheit, Universal Design (Design für ALLE). 3

5 4: Arten der Mitgliedschaft 4.1. Die Mitgliedschaft gliedert sich in ordentliche, fördernde und Ehren- Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen mit Behinderung werden. Behinderte Personen sind Menschen, die von Amts wegen (Bund, Land, Bezirksbehörde) als behindert anerkannt sind oder deren Zustand mit einer anerkannten Behinderung vergleichbar ist. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen für Selbstbestimmt Leben Steiermark auch Menschen mit chronischen Erkrankungen. Juristische Personen können nur dann ordentliche Mitglieder werden, wenn deren Vorständen bzw. Führungsgremien überwiegend Menschen mit Behinderungen angehören Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Arbeit des Vereins unterstützen. Sie verfügen über kein aktives oder passives Wahlrecht. Die fördernden Mitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert. 5: Erwerb der Mitgliedschaft 5.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Ablehnung kann sich die werbende Person an die Generalversammlung wenden Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins 4

6 6: Beendigung der Mitgliedschaft 6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Wünscht ein Mitglied den Austritt, so gilt dieser als vollzogen, wenn dies dem Vorstand schriftlich angezeigt wird Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind, aus dem Verein auszuschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt 6.4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 5

7 7.6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14), das Schiedsgericht ( 15) und die Geschäftsführung ( 16). 9: Die Generalversammlung 9.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder -Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs und Abs lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs lit. e) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. In der Generalversammlung mündlich gestellte Anträge können verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmt. 6

8 9.5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n mit einer Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Vollmachten müssen vor Beginn der Generalversammlung in schriftlich eindeutiger Form an den Vorstand und an die bevollmächtigte Person ergehen und sind auf der Generalversammlung vorzuweisen Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, im Falle von dessen/deren Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für 7

9 fördernde Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. j) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung k) Die Generalversammlung beschließt vor der Abstimmung, ob geheim oder offen abgestimmt wird. 11: Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Obmann/die Obfrau beruft eine Vorstandssitzung ein, so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn dies, unter Bekanntgabe des Grundes, von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung. Beschlüsse von Vorstandssitzungen werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Es ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben und muss archiviert werden. 8

10 11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs ) und Rücktritt (Abs ) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs ) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam Die Vorstandsbesetzung des Vereins Selbstbestimmt Leben Steiermark soll den in 2 dieser Statuten erläuterten Vereinszweck widerspiegeln. Es ist darauf Wert zu legen, dass Personen aus zumindest drei der sieben steirischen Regionen dem Vorstand angehören. Regionen der Steiermark sind definiert gemäß Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der das Landesentwicklungsprogramm, LEP 2009, erlassen wurde: 1. Liezen (bestehend aus dem politischen Bezirk Liezen) 2. Obersteiermark Ost (Bezirke Bruck an der Mur, Leoben u. Mürzzuschlag) 3. Obersteiermark West (Bezirke Murtal und Murau) 4. Oststeiermark (Bezirke Weiz, Hartberg und Fürstenfeld) 5. Südoststeiermark (Bezirke Feldbach und Radkersburg) 6. Südweststeiermark (Leibnitz und Deutschlandsberg) 7. Steirischer Zentralraum (Stadt Graz, Voitsberg und Graz-Umgebung) Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Personen mit Behinderung sein Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die Vorstandstätigkeit notwendige Spesen-Auslagen sind ihnen zu erstatten. 9

11 Dazu zählen Auslagen wie Reisekosten, Diäten, Assistenzkosten und Fortbildungskosten. Die Zustimmung des Vorstandes ist dazu erforderlich. Kosten zur Erreichung von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen werden nicht erstattet. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten; Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen eines schriftlichen Vorstandsbeschlusses. 10

12 13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. 14: Der Beirat Zur Unterstützung der Vereinsaufgaben wird ein Beirat eingerichtet. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten und diesem Empfehlungen zu geben. Auf Wunsch des Vorstandes können BeirätInnen als ExpertInnen für ihre Art von Behinderung gemeinsam mit der Obfrau/dem Obmann zu speziellen Themen Stellung nehmen. Der Beirat setzt sich aus VertreterInnen einzelner Behinderungsarten zusammen und besteht aus maximal 11 Personen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit in der ersten Vorstandssitzung einer jeden Periode (2 Jahre) bestellt. Die Funktionsperiode eines Beirates / einer Beirätin beträgt maximal zwei Jahre, eine Wiederbestellung ist möglich. Einmal jährlich findet eine Beiratssitzung gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern statt, die vom Obmann / der Obfrau geleitet wird. Der Vorstand kann die Abberufung von Beiratsmitgliedern beschließen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder einer Abberufung zustimmen. 11

13 15: RechnungsprüferInnen Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Bei der Beschlussfassung der Generalversammlung über den Rechenschaftsbericht kommt den RechnungsprüferInnen kein Stimmrecht zu Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 16: Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 12

14 16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 17: Geschäftsführung Sofern die Vereinsarbeit einen Umfang annimmt, der den Rahmen eines Ehrenamtes übersteigt und es die Vereinsfinanzen unbedenklich zulassen, ist der Vorstand berechtigt, hauptamtliche MitarbeiterInnen einzustellen In den Bereichen Geschäftsführung und Außenvertretung sind nur Menschen mit Behinderungen einzustellen. 18: Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden. 13

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